BGH Urteil vom 17.09.2009 – I ZR 43/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. September 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2007 unter Zu- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beklagten verbo- ten hat, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf DVD anzubieten und/oder zu verbreiten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Zivilkammer, vom 13. Juli 2006 zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Klägerin 62% und die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den außergerichtli- chen Kosten der Klägerin in der ersten Instanz haben die Beklagten jeweils 19% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Be- klagten in der ersten Instanz hat die Klägerin jeweils 62% zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz selbst zu tragen.
Von den Gerichtskosten der Rechtsmittelinstanzen haben die Kläge- rin 58% und die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den außerge- richtlichen Kosten der Klägerin in den Rechtsmittelinstanzen haben die Beklagten jeweils 21% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in den Rechtsmittelinstanzen hat die Klägerin jeweils 58% zu tragen. Im Übrigen behalten die Parteien ihre außer- gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelinstanzen auf sich.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Recht, den im Jahr 1985 von der N. C.
Filmproduktions Gesellschaft mbH (nachfolgend: N. C. ) herge-
stellten Spielfilm „Der Name der Rose“ auf Videokassette und DVD zu vertreiben.
Die Klägerin ist von der N. C. mit dem Verleih und der Auswer-
tung der von ihr hergestellten Filme - einschließlich des Films „Der Name der Ro-
se“ - beauftragt. Der Beklagte zu 1 ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der
K. GmbH & Co. KGaA. Die Beklagte zu 2 ist ein Filmverwerter.
Die N. C. schloss mit der T. Film GmbH & Co. - der
Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin - unter dem 12. November 1985 ei-
nen Lizenzvertrag über die Auswertung des Films „Der Name der Rose“. Darin
heißt es:
2. Rechtsübertragung
2.1 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Vi- deokassetten- und Videoplattenrecht, d.h. das Recht zur Vervielfältigung, Vermietung und Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht bezieht sich auf alle bekannten Videokassetten- und Videoplatten-Systeme unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems (insbesondere auch einschließlich 8-mm-Video).
2.2 An der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks überträgt der Lizenzgeber in Form eines ausschließlichen Nutzungsrechts darüber hinaus das umfas- sende Fernsehrecht [...]
3.
Lizenzzeit und Lizenzgebiet
3.1 Das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.1 genannten Rechte umfasst das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin) und Österreich.
3.2 Das Lizenzgebiet für die Ziffer 2.2 genannten Rechte umfasst darüber hinaus
die Deutsche Demokratische Republik (incl. Ost-Berlin) [...]
7. Schlussvereinbarungen [...]
7.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechts- wirksamkeit der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
Nach Abschluss des Lizenzvertrages wertete die Insolvenzschuldnerin den
Film über die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH auf Video-
kassette (VHS) aus. Nach Herstellung der Deutschen Währungsunion am 1. Juli
1990 und der Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 erstreckte sie
die Auswertung auf das Gebiet der neuen Bundesländer.
Mit einem von der T. Video GmbH gegengezeichneten Schreiben der
mit der Klägerin verbundenen C. Film GmbH & Co. Verleih KG vom 1. Juli
1997 wurde vereinbart:
Wir sind uns einig, dass eine Vermarktung auf DVD die logische Fortsetzung und sinnvolle Ergänzung zur VHS-Cassette darstellt. Dementsprechend begrüßen und unterstützen wir Ihr Engagement auf diesem Gebiet.
Wir erweitern daher hiermit jeweils ohne zusätzliche Garantiezahlung den Rech- teumfang unserer bestehenden Verträge über „Die unendliche Geschichte“ und „Die Klapperschlange“ um das Recht zur DVD-Auswertung [...]. Im Hinblick auf „Der Name der Rose“ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T. Film.
Im Gegenzug erhalten wir bei der DVD-Veröffentlichung der genannten Titel un- entgeltlich je 10 Belegexemplare. Um ab dem zweiten Halbjahr 1999 unseren Film- stock auf DVD veröffentlichen zu können (z.B. im Rahmen der C. Film- Edition), erhalten wir von Ihnen außerdem unentgeltlich für drei Jahre die Rechte zur DVD-Auswertung von „Der Name der Rose“. Diese 3-Jahres-Frist kann frühes- tens am 1.7.1999 beginnen; wegen des genauen Beginndatums werden wir Sie rechtzeitig gesondert verständigen. [...]
Die T. Film GmbH & Co. oder die T. Video GmbH vertrieb den
Film in den Jahren 1998 und 1999 auch auf DVD. Die Insolvenzschuldnerin lizen-
zierte im Jahr 1999 ihre gesamten Video-Auswertungsrechte an die Beklagte zu 2.
Diese bot im Februar 2000 eine Videokassette und im März 2003 eine DVD des
Films in ganz Deutschland an. Im Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März
2006 machte die Klägerin von dem im Schreiben vom 1. Juli 1997 genannten
Recht Gebrauch, den Film für drei Jahre auf DVD auszuwerten. Der Beklagte zu 1
erneuerte im Jahr 2004 die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsol-
venzschuldnerin an die Beklagte zu 2.
Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - zu-
letzt beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten,
den Spielfilm „Der Name der Rose“ zum einen auf DVD und zum anderen im Ge-
biet der neuen Bundesländer auf Videokassette (VHS) anzubieten und/oder zu
verbreiten.
Das Landgericht hat die Unterlassungsanträge abgewiesen. Auf die Beru-
fung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanträgen stattgege-
ben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläge-
rin beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1
Satz 1, § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG als begründet angesehen.
Es hat hierzu ausgeführt:
Der T. -Film GmbH & Co. sei nach Ziffer 2.1 des Vertrages vom
12. November 1985 nicht das Recht eingeräumt worden, den Spielfilm „Der Name
der Rose“ im Gebiet der DDR auf Videokassette und im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Das Lizenzgebiet für das
in Ziffer 2.1 des Vertrags genannte Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Vi-
deokassette umfasse nach Ziffer 3.1 des Vertrags das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (inklusive West-Berlin) und Österreich, nicht aber - wie sich aus Ziffer
3.2 des Vertrags ergebe - das Gebiet der DDR (inklusive Ost-Berlin). Ziffer 2.1 des
Vertrags beschränke die Rechtsübertragung zudem ausdrücklich auf alle seiner-
zeit bekannten Videokassetten- und Videoplattensysteme und erfasse daher nicht
das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bekannt gewordene
Speichermedium DVD. Es liege auch keine schriftliche Änderungs- oder Ergän-
zungsvereinbarung zum Vertrag vom 12. November 1985 vor, mit der nachträglich
das Recht übertragen worden sei, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf Video-
kassette im Beitrittsgebiet oder auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu
verbreiten. Insbesondere könne die Äußerung im Schreiben vom 1. Juli 1997 „Im
Hinblick auf ‚Der Name der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ih-
nen bzw. bei T. Film“ nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung ausgelegt
werden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet sei, den
Spielfilm auf DVD anzubieten oder zu verbreiten. Es handele sich vielmehr nur um
eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der Rechtslage.
Der Wirksamkeit einer konkludenten Rechtsübertragung stehe das Schrift-
formerfordernis nach Ziffer 7.3 des Vertrags entgegen. Eine solche „doppelte“
Schriftformklausel könne, jedenfalls wenn sie wie hier zwischen Kaufleuten und
Unternehmern in einem Individualvertrag vereinbart worden sei, nicht durch eine
Vereinbarung abbedungen werden, die selbst die Schriftform nicht wahre. Die Be-
rufung der Klägerin auf die Formbedürftigkeit der Vereinbarung einer nachträgli-
chen Ausweitung des Lizenzgebiets und Erweiterung der Auswertungsrechte sei
nicht treuwidrig und rechtsmissbräuchlich.
Die Beklagte zu 2 habe, indem sie im Februar 2000 eine Videokassette und
im März 2003 eine DVD des Films in ganz Deutschland angeboten habe, das
Recht der Filmherstellerin verletzt, den Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk
aufgenommen worden sei, im Beitrittsgebiet auf Videokassette und im Bundesge-
biet auf DVD zu verbreiten. Der Beklagte zu 1 habe dadurch, dass er die Lizenzie-
rung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 2
im Jahr 2004 erneuert habe, die Gefahr von Rechtsverletzungen begründet. Beide
Beklagte hafteten daher auf Unterlassung.
II. Die Revision der Beklagten hat teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von
den Beklagten verlangen, dass diese es unterlassen, in den neuen Bundesländern
Videokassetten des Films „Der Name der Rose“ anzubieten oder zu verbreiten.
Sie kann von ihnen nicht fordern, dass sie es unterlassen, DVDs dieses Films in
der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu verbreiten.
1. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren der Klägerin
sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der Fassung des am
1. September 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der Durchset-
zung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191)
anzuwenden. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch be-
steht allerdings nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten auch zur
Zeit der Begehung urheberrechtswidrig war (st. Rspr.; vgl. zum Wettbewerbsrecht
BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48
- Telefonieren für 0 Cent!, m.w.N.). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maß-
gebliche Änderung der Rechtslage ist jedoch nicht eingetreten. Der Wortlaut des
§ 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG und die Voraussetzungen eines Un-
terlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 UrhG sind unverändert geblieben.
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin, die von
der Filmherstellerin mit dem Verleih und der Auswertung des Films „Der Name der
Rose“ betraut worden ist, berechtigt ist, wegen einer Verletzung der Rechte der
Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG Ansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG
geltend zu machen. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erho-
ben.
3. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 UrhG verletzt, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das
Filmwerk aufgenommen ist, zu verbreiten, indem sie im Februar 2000 im Beitritts-
gebiet Videokassetten des Films „Der Name der Rose“ angeboten und damit Ver-
vielfältigungsstücke des Filmträgers verbreitet hat (§ 17 Abs. 1 UrhG). Sie ist da-
her nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagte zu 1 hat
die Lizenzierung der Video-Auswertungsrechte der lnsolvenzschuldnerin an die
Beklagte zu 2 im Jahr 2004 erneuert und damit die Gefahr begründet, dass die
Beklagte zu 2 weiterhin Videokassetten dieses Films im Beitrittsgebiet anbietet. Er
kann wegen der drohenden Rechtsverletzungen deshalb jedenfalls als Störer vor-
beugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. BGH, Urt. v.
15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 ff. = WRP 2009, 1139 - Cybersky,
m.w.N.).
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Rechtsvorgän-
gerin der Insolvenzschuldnerin weder durch den Vertrag vom 12. November 1985
noch durch schlüssiges Verhalten das Recht übertragen (§ 94 Abs. 2 Satz 1
UrhG) oder eingeräumt (§ 94 Abs. 2 Satz 2 UrhG) worden ist, im Beitrittsgebiet
(einschließlich Ost-Berlin) Videokassetten anzubieten oder zu verbreiten, auf de-
nen das Filmwerk „Der Name der Rose“ aufgenommen ist. Der Beklagte zu 1
konnte der Beklagten zu 2 die entsprechenden Rechte daher nicht verschaffen,
indem er ihr im Jahr 1999 den gesamten Bestand an Video-Auswertungsrechten
der Insolvenzschuldnerin lizenzierte.
a) Durch den Vertrag vom 12. November 1985 ist der Rechtsvorgängerin
der Insolvenzschuldnerin nicht das Recht eingeräumt worden, Videokassetten mit
dem Film „Der Name der Rose“ im Beitrittsgebiet (einschließlich Ost-Berlin) zu
vertreiben.
Nach Ziffer 2.1 des Vertrags überträgt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer
an der deutschsprachigen Fassung des Filmwerks zwar - in Form eines aus-
schließlichen Nutzungsrechts - auch das Videokassetten- und Videoplattenrecht,
d.h. das Recht zur Verbreitung des Filmwerks auf Videokassetten und -platten
zum Zwecke der nicht-öffentlichen Wiedergabe. Das Lizenzgebiet für dieses Recht
umfasst nach Ziffer 3.1 des Vertrages neben Österreich aber nur „das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland (incl. West-Berlin)“ und damit - da die Rechtseinräu-
mung 1985 erfolgte - lediglich die alten Bundesländer einschließlich West-Berlin.
Der Umstand, dass Ziffer 3.2 des Vertrags das Lizenzgebiet für die in Ziffer 2.2
genannten Fernsehrechte ausdrücklich auf „die Deutsche Demokratische Republik
(incl. Ost-Berlin)“ ausdehnt, verdeutlicht, dass sich das in Ziffer 2.1 genannte Vi-
deokassetten- und Videoplattenrecht nicht auf dieses Gebiet erstreckt. Durch die
Wiedervereinigung ist das Lizenzgebiet nach Ziffer 3.1 des Vertrags nicht auf das
Beitrittsgebiet erstreckt worden (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR
2003, 699, 701 f. = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.).
b) Der Wirksamkeit einer konkludenten Übertragung des Videokassetten-
rechts für das Gebiet der neuen Bundesländer steht, wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, das in Ziffer 7.3 des Vertrags vereinbarte Schrift-
formerfordernis entgegen. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten
Form hat nach § 125 Satz 2 BGB im Zweifel die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
zur Folge. Nach Ziffer 7.3 des Vertrags bedürfen Änderungen und Ergänzungen
des Vertrags zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (Satz 1); das Erfordernis
der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien
aufgehoben werden (Satz 2).
Eine solche „doppelte“ Schriftformklausel kann, jedenfalls wenn sie - wie
hier - zwischen Kaufleuten (§ 6 Abs. 1 HGB) in einem Individualvertrag vereinbart
worden ist, nicht durch eine Vereinbarung abbedungen werden, die die Schriftform
nicht wahrt (vgl. BGHZ 66, 378, 381 f.; ebenso BAG NJW 2003, 3725, 3727 und
BFHE 165, 256).
Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, es sei mit Rücksicht
auf die „gelebte Vertragspraxis“ rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich,
dass die Klägerin sich auf die Formbedürftigkeit einer nachträglichen Vereinba-
rung der Ausweitung des in Ziffer 3.1 des Vertrags bestimmten Lizenzgebiets auf
das Beitrittsgebiet berufe, mit Recht nicht als durchgreifend erachtet. Haben Kauf-
leute in einem Individualvertrag eine „doppelte“ Schriftformklausel vereinbart, so
ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit nachträglicher Änderungs-
oder Ergänzungsvereinbarungen verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur erheblich,
wenn die Einhaltung der Schriftform bewusst vereitelt worden ist (vgl. BGHZ 66,
378, 382 f.).
Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Berufung auf die
„doppelte“ Schriftformklausel sei nach diesen Maßstäben unter Berücksichtigung
der Umstände des Streitfalls nicht als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich anzu-
sehen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Streitfall bestehen nach
den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin oder die Filmherstellerin die
Einhaltung der Schriftform hinsichtlich einer Vereinbarung über die Ausweitung
des Lizenzgebiets auf das Beitrittsgebiet bewusst vereitelt haben. Die Revision
macht ohne Erfolg geltend, die Berufung auf die Formabrede sei treuwidrig, weil
die Klägerin die Verwertung des Films auf VHS im Beitrittsgebiet über einen Zeit-
raum von 15 Jahren nicht beanstandet habe. Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ist der Klägerin ihr Vorbringen nicht zu widerlegen, sie habe aus
dem Anstieg der Verkaufszahlen nach Herstellung der Deutschen Währungsunion
am 1. Juli 1990 nicht darauf geschlossen, dass die Rechtsvorgängerin der Insol-
venzschuldnerin Videokassetten des Spielfilms „Der Name der Rose“ auch im Bei-
trittsgebiet habe vertreiben lassen. Den vorgelegten Abrechnungen lässt sich dies
nicht entnehmen, da diese nicht zwischen dem Gebiet der alten und der neuen
Bundesländer unterscheiden. Es kann daher nicht angenommen werden, die Klä-
gerin habe die Verwertung des Films im Beitrittsgebiet bewusst hingenommen.
4. Die Beklagte zu 2 hat das Recht der Filmherstellerin aus § 94 Abs. 1
Satz 1 Fall 2 UrhG dagegen nicht dadurch verletzt, dass sie im März 2003 DVDs
des Films „Der Name der Rose“ im Bundesgebiet angeboten hat. Sie kann daher
insoweit nicht nach § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen
werden. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1 als Teilnehmer oder Störer kommt
demzufolge nicht in Betracht.
Es kann offenbleiben, ob Ziffer 2.1 des Vertrags vom 12. November 1985 -
wie das Berufungsgericht angenommen hat - die Rechtsübertragung auf alle zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Videokassetten- und Videoplatten-
Systeme beschränkt und daher das erst in den neunziger Jahren des letzten Jahr-
hunderts bekannt gewordene Speichermedium DVD nicht erfasst, oder ob diese
Bestimmung - wie die Revision unter Berufung auf die Senatsentscheidung „Zau-
berberg“ (BGHZ 163, 109, 114 ff.) geltend macht - auch die seinerzeit unbekannte
Nutzungsart „DVD“ umfasst, weil diese technisch und wirtschaftlich an die Stelle
der genannten Nutzungsart „Videokassette“ bzw. „Videoplatte“ getreten ist.
Die Revision macht zutreffend geltend, dass das Recht zur Auswertung des
Films auf DVD entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls aufgrund
der Vereinbarung vom 1. Juli 1997 übertragen worden ist. Da diese Vereinbarung
die Schriftform wahrt, kommt es auf die - oben unter II 3 b erörterte - Problematik
der „doppelten“ Schriftformklausel nach Ziffer 7.3 des Vertrags in diesem Zusam-
menhang nicht an. Der Beklagte zu 1 konnte der Beklagten zu 2 mit der Lizenzie-
rung der gesamten Video-Auswertungsrechte der Insolvenzschuldnerin im Jahr
1999 daher das Recht verschaffen, den Film „Der Name der Rose“ auf DVD aus-
zuwerten.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem von der T. Video
GmbH gegengezeichneten Schreiben der C. Film GmbH & Co. Verleih
KG vom 1. Juli 1997 sei keine schriftliche Änderungs- oder Ergänzungsvereinba-
rung zum Vertrag vom 12. November 1985 zu entnehmen, mit der nachträglich
das Recht übertragen worden sei, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf DVD im
Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Die Äußerung in diesem Schreiben
„Im Hinblick auf ‚Der Name der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei
Ihnen bzw. bei T. Film“ könne nicht als rechtsgestaltende Willenserklärung
ausgelegt werden, die auf die Übertragung bzw. Einräumung des Rechts gerichtet
sei, den Spielfilm auf DVD im Bundesgebiet anzubieten oder zu verbreiten. Es
handele sich vielmehr nur um eine - allerdings unzutreffende - Feststellung der
Rechtslage.
b) Das Revisionsgericht kann die Auslegung von Erklärungen der Parteien
durch das Berufungsgericht nur darauf überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsre-
geln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Ver-
fahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04,
GRUR 2007, 693 Tz. 26 = WRP 2007, 986 - Archivfotos, m.w.N.). Solche Fehler
liegen hier vor. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung gegen anerkannte
Auslegungsgrundsätze verstoßen. Es hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass
empfangsbedürftige Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Empfän-
zelner Satz, sondern der gesamte Inhalt der Willenserklärung zu würdigen ist.
Ein objektiver Empfänger wird die Vereinbarung vom 1. Juli 1997 bei Be-
rücksichtigung ihres gesamten Inhalts dahin verstehen, dass die Rechtsvorgänge-
rin der Insolvenzschuldnerin nach dem Willen der Rechtsvorgängerin der Klägerin
den Film „Der Name der Rose“ auch auf DVD vermarkten soll und sich das dafür
erforderliche Recht zur DVD-Auswertung deshalb auch auf diesen Film erstrecken
soll. Die im dritten Absatz der Vereinbarung für einen Zeitraum von drei Jahren
vorgesehene Rückeinräumung des Rechts, den Film „Der Name der Rose“ auf
DVD auszuwerten, setzt voraus, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin der
Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin dieses Recht zuvor eingeräumt hat.
Die im zweiten Absatz des Schreibens enthaltene Erklärung „Im Hinblick auf ‚Der
Name der Rose’ liegen sämtliche Rechte ohnehin bereits bei Ihnen bzw. bei T.
Film“ ist vor diesem Hintergrund als rechtsverbindliche Feststellung zu verste-
hen, dass das Recht zur Auswertung des Films auf DVD grundsätzlich bei der
Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin liegt. Da die Vereinbarung im Jahr
1997 getroffen wurde, ist zudem davon auszugehen, dass sich das Auswertungs-
recht auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken sollte.
III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher - unter Zu-
rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - aufzuheben, soweit das Beru-
fungsgericht den Beklagten verboten hat, den Spielfilm „Der Name der Rose“ auf
DVD anzubieten und/oder zu verbreiten. Im Umfang der Aufhebung ist die Beru-
fung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1
ZPO.
Bornkamm
Pokrant
Bergmann
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 13.07.2006 - 7 O 17186/05 -
OLG München, Entscheidung vom 18.01.2007 - 29 U 4252/06 -