BGH Beschluß vom 19.12.2002 – III ZB 33/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 33/02
BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 114, 119 Abs. 1; 574 Abs. 1 Nr. 2
Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller Prozeßkosten-
hilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der
sofortigen Beschwerde bewilligt werden.
BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2003 - III ZB 33/02 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluß des
6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai
2002 aufgehoben und der Beschluß der 1. Zivilkammer des Land-
gerichts Wuppertal vom 20. März 2002 abgeändert.
Dem Antragsteller wird für die beabsichtigte Klage Prozeßkosten-
hilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt.
Dem Antragsteller wird für die Verfolgung seiner Rechte im
Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungs-
verpflichtung bewilligt; ihm wird Rechtsanwalt Dr. P. bei-
geordnet.
Gründe
I.
Im August 2001 ging dem Antragsteller ein Versandhandelskatalog der
C. V. S.L. zu. Der Sendung war ein Schreiben der "V.
E.G." vom 16. August 2001 beigefügt, in dem es unter an-
derem hieß:
"Herr A. [= Antragsteller], Sie stehen 100 %ig als Gewinner fest ... nach Sichtung der Unterlagen von C. V. kann ich 100 %ig bestätigen, Sie erhalten streng nach Teilnahmebedin- gungen tatsächlich 125.000 DM ... in bar!".
Der Antragsteller macht geltend, in dem Schreiben sei eine Gewinnzu-
sage im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Da es sich bei der C. V.
S.L. um eine Briefkastenfirma der Antragsgegnerin handele, müsse letztere
den Preis leisten.
Der Antragsteller begehrt für die beabsichtigte Klage gegen die An-
tragsgegnerin Prozeßkostenhilfe. Landgericht und Oberlandesgericht haben
die Prozeßkostenhilfe verweigert. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt der Antragsteller sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für die Klage
weiter; er beantragt ferner Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbe-
schwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet; dem Antragsteller ist für die beab-
sichtigte Klage Prozeßkostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung zu bewilligen
1.
Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die Prozeßkostenhilfe ver-
sagt, weil die beabsichtigte Klage nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Nach § 661a BGB hafte nur derjenige Unternehmer, der als Versender eines
täuschenden Gewinnversprechens nach außen in Erscheinung trete. Dem Vor-
bringen des Antragstellers sei nicht zu entnehmen, daß dies bei der Antrags-
gegnerin der Fall gewesen sei.
2.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält der rechtlichen Prüfung
nicht stand. Das Oberlandesgericht hat die Erfolgsaussicht zu Unrecht ver-
neint.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hin-
reichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn die Entscheidung von der
Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Die Prüfung der
Erfolgsaussicht darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsver-
teidigung in das Nebenverfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern und
dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozeß-
kostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz
erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfGE 81, 347,
357 ff; BVerfG NJW 1994, 241, 242 und 2000, 1936, 1937; Senatsbeschluß
vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; BGH, Beschluß vom
9. September 1997 - IX ZB 92/97 - NJW 1998, 82 und vom 26. April 2001
- IX ZB 25/01 - MDR 2001, 1007). Im Streitfall ist das Oberlandesgericht im
Grunde selbst davon ausgegangen, daß eine schwierige, bislang ungeklärte
Frage des materiellen Rechts zu entscheiden ist. Denn es hat die Rechtsbe-
schwerde unter anderem mit der Erwägung zugelassen, der Fall gebe Veran-
lassung, Grundsätze für die Auslegung des § 661a BGB zu entwickeln und
zwar dazu, wer als (Ver-)Sender der Gewinnzusage anzusehen sei. Eine sol-
che grundsätzliche Frage ist nicht in dem summarischen Prozeßkostenhilfe-
verfahren, sondern im ordentlichen Klageverfahren auf der Grundlage der dort
nach vertiefter Erörterung getroffenen Feststellungen zu entscheiden.
3.
Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht aufbringen. Das hat er im
Verfahren vor dem Landgericht nachgewiesen und in der Rechtsbeschwerde-
begründung erklärt, daß sich daran nichts geändert habe.
III.
Dem Antragsteller ist, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen die Kosten seiner Rechtsverfolgung im Rechtsbeschwerde-
rechtszug nicht aufbringen kann, Prozeßkostenhilfe auch für den Rechtsbe-
schwerderechtszug zu bewilligen. Der Grundsatz, daß für das Prozeßkosten-
hilfeverfahren Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden kann (BGHZ 91, 311),
steht nicht entgegen. Die nach § 574 Abs. 1 ZPO n.F. statthafte Rechtsbe-
schwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kann wirksam nur
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
werden (BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002,
2181 f); das gilt auch für die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen die
Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde im Prozeßkostenhilfe-
verfahren. Der unbemittelte Antragsteller ist zur Durchsetzung seiner Rechte im
Rechtsbeschwerderechtszug auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und
die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
angewiesen.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke