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BGH Urteil vom 16.11.2000 – I ZR 34/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

I ZR 34/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja

Verkündet am: 16. November 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

EVIAN/REVIAN

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3

a) Von einem Fehlen jeglicher Warenähnlichkeit kann nur ausgegangen werden, wenn angesichts des Abstandes der Waren voneinander trotz Identität oder großer Ähnlichkeit der Marken und trotz besonders hoher Kennzeichnungs- kraft der älteren Marke die Annahme einer Verwechslungsgefahr von vorn- herein ausgeschlossen ist.

b) Wein und Mineralwasser sind ähnliche Waren, auch wenn sie im allgemeinen aus verschiedenen Betrieben – Weinbau- und Mineralbrunnenbetrieben – stammen.

BGH, Urteil vom 16. November 2000 – I ZR 34/98 – OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann

und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Ober-

landesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 8. Januar 1998 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin hat ihren Sitz in dem am Genfer See gelegenen französischen

Kurort Evian-les-Bains. Nur sie ist berechtigt, die Mineralwasserquellen in Evian-

les-Bains zu nutzen. Sie ist Inhaberin der für Mineralwasser geschützten deut-

schen Marke “EVIAN” (Priorität 11. November 1985). Die Klägerin vertreibt ihr in

Evian-les-Bains gefördertes (stilles) Mineralwasser seit Anfang des 20. Jahrhun-

derts in vielen Ländern, in Deutschland seit Anfang der sechziger Jahre (Umsatz

1995: über 17 Mio. DM). Die Klägerin nimmt für ihre Marke “EVIAN” in Deutsch-

land einen Bekanntheitsgrad von 40 % (Gesamtbevölkerung im Alter von 14 bis

64 Jahren) in Anspruch.

Die Beklagten gehören zu einer größeren Getränke-Gruppe. Sie sind mit

dem Vertrieb eines 1996 unter der Bezeichnung “REVIAN” auf den Markt ge-

brachten Weißweins aus dem Herkunftsgebiet Rheinhessen befaßt. Es handelt

sich dabei um einen Wein der Rebsorte Müller-Thurgau, wobei der Name “Revi-

an” an Rivaner, eine andere Bezeichnung für Müller-Thurgau, erinnern soll. Die

Beklagte zu 2 führt die Firma “Revian Weinhandelsgesellschaft mbH”. Die Be-

klagte zu 1 ist Inhaberin einer Reihe von Marken, die im Zusammenhang mit der

Vermarktung des Weißweins Revian stehen, so der u.a. für Mineralwasser und

alkoholische Getränke eingetragenen Wortmarke “REVIAN” (über den von der

Klägerin gegen die Eintragung dieser Marke erhobenen Widerspruch ist noch

nicht entschieden), der für alkoholische Getränke außer Bier eingetragenen

Wortmarken “REWIAN” und “REVAN” sowie der nachfolgend wiedergegebenen,

im Original farbigen Wort-Bild-Marke (der gegen diese Eintragung eingelegte Wi-

derspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg):

Die Klägerin sieht ihre Rechte an der Marke “EVIAN” durch die angeführten

Marken der Beklagten zu 1 als verletzt an. Die Marken “REVIAN” und “EVIAN”

seien hochgradig klanglich und schriftbildlich verwechselbar. Zwischen Wasser

und Wein bestehe nicht zuletzt im Hinblick auf die Gewohnheit vieler Konsumen-

ten, neben Wein Mineralwasser zu trinken oder anzubieten, Warenähnlichkeit.

Die Verwechslungsgefahr liege um so näher, als es sich bei “EVIAN” um eine be-

kannte Marke handele. Die besondere Wertschätzung, deren sich diese Marke

erfreue, werde durch die Verwendung von “REVIAN” beeinträchtigt und ausge-

beutet.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unter-

lassen,

die Bezeichnung “REVIAN” zur Kennzeichnung eines Weins im geschäftlichen Verkehr zu verwenden, so gekennzeichneten Wein anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, unter der Marke “REVIAN” ein- oder auszuführen, die Marke “REVIAN” in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen;

2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen,

in die Löschung des Bestandteils “Revian” ihres Firmennamens durch Erklärung gegenüber dem Handelsregister einzuwilligen;

3. die Beklagte zu 1 zu verurteilen,

in die Löschung der Marken “Rewian” und “Revan” durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt einzuwilligen;

4.

festzustellen,

daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Scha- den zu ersetzen, der der Klägerin aus der unter Ziffer 1 bezeichneten Zuwider- handlung entstanden ist und/oder noch entstehen wird;

5. die Beklagten zu verurteilen,

der Klägerin Auskunft zu erteilen über den Umfang der unter Ziffer 1 beschriebe- nen Zuwiderhandlungen in Form einer zeitlich geordneten Aufstellung, insbeson- dere der Verkaufsmenge, der erzielten Verkaufspreise, der Gestehungskosten und des Gewinns des unter der Marke “REVIAN” verkauften Weins und der dafür ge- schalteten Werbung, geordnet nach Werbeträger und Verbreitungsdatum.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklag-

ten

hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen

(OLG Hamburg

NJWE-WettbR 1998, 203).

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträ-

ge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat markenrechtliche Ansprüche der Klägerin we-

gen der Verwendung der Bezeichnung “REVIAN” verneint und zur Begründung

ausgeführt:

Auch nach dem Markenrecht sei von dem zur Rechtslage nach dem Waren-

zeichengesetz entwickelten Grundsatz auszugehen, daß Waren oder Dienstlei-

stungen ähnlich seien, wenn die Produkte nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung

und Verwendungsweise, nach ihrer Beschaffenheit und Herstellung, insbesondere

auch hinsichtlich ihrer regelmäßigen Herstellungs- oder Verkaufsstätten so enge

Berührungspunkte hätten, daß danach der Schluß naheliege, die Waren oder

Dienstleistungen seien demselben Anbieter zuzurechnen. Da nach wie vor die

Herkunftsfunktion der Marke im Vordergrund stehe, sei immer dann von einer sol-

chen Verwechslungsgefahr auszugehen, wenn durch die Verwendung eines Zei-

chens falsche Vorstellungen über die Herkunft der Ware aus einem bestimmten

Unternehmen ausgelöst würden. Nach diesen Grundsätzen sei eine Verwechs-

lungsgefahr im Streitfall zu verneinen.

Typischerweise stammten Weine und Mineralwässer von verschiedenen

Anbietern und aus verschiedenen Produktionsstätten. Die generelle Tendenz zur

Sortimentsausweitung dürfe nicht überbewertet werden. Jedenfalls sei nicht er-

sichtlich, daß sich die Verkehrsvorstellungen hinsichtlich der Sortimentsabgren-

zung zwischen Betrieben der Weinwirtschaft und Mineralbrunnenbetrieben ge-

wandelt hätten. Daß Wein und Mineralwasser bei einer Mahlzeit verzehrt würden,

lege es für den Verkehr noch nicht nahe, daß sie von einem Anbieter stammten.

Im Hinblick auf den außerordentlich großen Abstand der in Rede stehenden Wa-

ren reichten der relativ geringe Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden

Zeichen und die – zu unterstellende – Bekanntheit der Klagemarke nicht aus, um

eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Hinzu komme, daß ein Teil des Verkehrs

mit der Klagemarke den Ort am Genfer See verbinde und deswegen auch erken-

ne, daß der unter der beanstandeten Bezeichnung auf den Markt gebrachte

rheinhessische Weißwein nicht von der Klägerin stamme und ihr auch nicht im

weiteren Sinne zugerechnet werden könne.

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Schutz bekannter Mar-

ken stützen. Eine Ausbeutung besonderer Qualitätsvorstellungen liege nicht vor.

Ein “Imagetransfer” von der Marke der Klägerin auf das Produkt der Beklagten sei

ausgeschlossen, weil es für Wein von vornherein nicht günstig sei, mit dem Image

eines Mineralwassers identifiziert zu werden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß

die Beklagten mit der Marke “REVIAN” die Attraktionskraft und den Werbewert

von “EVIAN” ausnutzten und so zu einer Verwässerung der Klagemarke beitrü-

gen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben

Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag):

a) Die Annahme des Berufungsgerichts, es bestehe keine Verwechslungs-

gefahr zwischen der Klagemarke “EVIAN” und dem angegriffenen Zeichen

“REVIAN” (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung

nicht stand.

aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Dabei besteht – wovon grundsätzlich auch das Berufungsgericht ausgegangen

ist – eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, ins-

besondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekenn-

zeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so daß ein

geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlich-

keit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen wer-

den kann und umgekehrt (vgl. EuGH, Urt. v. 11.11.1997 – Rs. C-251/95, Slg.

1997, I-6191 = GRUR 1998, 387, 389 f. Tz. 22 f. – Sabèl/Puma; Urt. v. 29.9.1998

– Rs. C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. – Canon; BGH,

Urt. v. 14.10.1999 – I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP 2000, 525 – com-

tes/ComTel; Urt. v. 13.1.2000 – I ZR 223/97, GRUR 2000, 506, 508 = WRP 2000,

535 – ATTACHÉ/TISSERAND; Urt. v. 6.7.2000 – I ZR 21/98, GRUR 2001, 158,

159 f. = WRP 2001, 41 – Drei-Streifen-Kennzeichnung).

bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die beiden sich

gegenüberstehenden Zeichen “EVIAN” und “REVIAN” nur einen geringen Ab-

stand aufweisen, so daß von einer sehr großen Ähnlichkeit auszugehen ist. Die

Marke der Beklagten unterscheidet sich von der Klagemarke allein durch das vor-

angestellte “R”. Auch wenn der Wortanfang erfahrungsgemäß stärker beachtet

wird als nachfolgende Wortteile (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999 – I ZB 32/96,

GRUR 1999, 735 = WRP 1999, 855 – MONOFLAM/POLYFLAM, m.w.N.), kom-

men die beiden Zeichen sich damit sowohl in klanglicher Hinsicht als auch im äu-

ßeren Erscheinungsbild äußerst nahe. Was das Klangbild angeht, ist weiter zu

berücksichtigen, daß sich Teile des Verkehrs, denen die Klagemarke und der

französische Ort am Genfer See bekannt sind, wegen der teilweise bestehenden

Übereinstimmung zu einer französischen Aussprache von “Revian” veranlaßt se-

hen werden, was zumindest für diesen Personenkreis die Nähe zur Klagemarke

unterstreicht.

cc) Ferner ist für das Revisionsverfahren von einer starken Kennzeich-

nungskraft der Klagemarke auszugehen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag

der Klägerin als zutreffend unterstellt, wonach es sich bei “EVIAN” um eine im In-

land bekannte Marke handelt.

dd) Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit ist das angefochtene Urteil

nicht frei von Widersprüchen. Das Berufungsgericht hat zwar bei der Prüfung der

Verwechslungsgefahr die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren – Mineral-

wasser und Wein – unterstellt, hat aber gleichzeitig von einem außerordentlich

weiten Abstand der Waren gesprochen und ist im Rahmen der Prüfung des § 14

Abs. 2 Nr. 3 MarkenG davon ausgegangen, daß es sich bei der beanstandeten

Verwendung des Zeichens “REVIAN” für Wein “um eine Benutzung im warenun-

ähnlichen Bereich” handele. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision

mit Erfolg. Zwar liegt die Beurteilung der Warenähnlichkeit im wesentlichen auf

tatrichterlichem Gebiet (BGH, Beschl. v. 16.3.2000 – I ZB 43/97, GRUR 2000,

886, 887 = WRP 2001, 37 – Bayer/BeiChem, m.w.N.). Das Berufungsgericht hat

jedoch zu stark darauf abgestellt, daß Wein und Mineralwasser typischerweise

von verschiedenen Anbietern und aus unterschiedlichen Produktionsstätten

stammen, und hat damit den zugrundeliegenden Rechtsbegriff nicht zutreffend

erfaßt. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller das Verhältnis der fraglichen

Waren kennzeichnenden Faktoren kann im Streitfall nicht von einem Fehlen der

Warenähnlichkeit und auch nicht davon ausgegangen werden, daß zwischen den

fraglichen Waren ein besonders weiter Abstand besteht.

Zu den Faktoren, die das Verhältnis der Waren kennzeichnen, zählen ins-

besondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als

miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR

1998, 922, 923 Tz. 23 – Canon; BGH, Beschl. v. 8.10.1998 – I ZB 35/95, GRUR

1999, 245, 246 = WRP 1999, 196 – LIBERO; Beschl. v. 26.11.1998 – I ZB 18/96,

GRUR 1999, 496, 497 = WRP 1999, 528 – TIFFANY; GRUR 2000, 886, 887 –

Bayer/BeiChem). Im Streitfall sind insoweit zwei gegenläufige Faktoren zu ver-

zeichnen: Einerseits stammen Wein und Mineralwasser – wie das Berufungsge-

richt als dem Verkehr bekannt festgestellt hat – im allgemeinen von verschiede-

nen Herstellern, so daß es unter diesem Gesichtspunkt eher unwahrscheinlich

sein mag, daß der Verkehr die eine Ware dem Hersteller der anderen Ware zu-

rechnet. Andererseits liegen die beiden Produkte nach ihrer Funktion nah beiein-

ander (Lebensmittel, Getränke). Im Handel werden sie nebeneinander präsentiert,

teilweise werden sie auch nebeneinander beworben. Auch beim Verbrauch treten

Wein und Mineralwasser häufig nebeneinander in der Weise in Erscheinung, daß

Mineralwasser als Alternative oder ergänzend zum Wein – teilweise sogar mit

Wein vermischt – angeboten und konsumiert wird. Schließlich weist auch die übli-

che Darreichungsform in Flaschen und Gläsern Ähnlichkeiten auf.

Unter diesen Umständen wäre es rechtsfehlerhaft, von einer absoluten, die

Verwechslungsgefahr ausschließenden Unähnlichkeit der Waren auszugehen

und damit die Möglichkeit von vornherein auszuschließen, daß ein verhältnismä-

ßig großer Abstand der Waren durch besondere Nähe oder Identität der Zeichen

sowie durch eine besondere Kennzeichnungskraft der Klagemarke ausgeglichen

wird. Denn jedenfalls bei einer besonders kennzeichnungskräftigen oder sogar

bekannten Marke und bei Zeichenidentität würde der Verkehr, wenn ihm beide

Produkte nebeneinander begegnen, unwillkürlich eine Verbindung herstellen und

die – vom Berufungsgericht festgestellte – Vorstellung korrigieren, Wein und Mi-

neralwasser stammten durchweg aus unterschiedlichen, miteinander nicht ver-

bundenen Unternehmen. Im Hinblick auf die beschriebenen, für die Beurteilung

der Ähnlichkeit maßgeblichen Faktoren kann noch nicht einmal angenommen

werden, der Abstand der hier in Rede stehenden Waren sei besonders groß.

ee) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verwechslungs-

gefahr verneint hat, stützen sich auf einen außerordentlich weiten Abstand der in

Rede stehenden Waren. Ihnen ist die Grundlage entzogen, wenn – wie geboten –

davon ausgegangen wird, daß die Waren Wein und Mineralwasser ähnlich sind

und sich im Rahmen der Ähnlichkeit noch nicht einmal durch eine besondere Wa-

renferne auszeichnen.

Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die Frage der Verwechslungsgefahr

auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen abschließend zu beurteilen.

Auch wenn – entgegen der Auffassung des Landgerichts – die Gefahr von Ver-

wechslungen bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft verneint werden kann,

muß im Revisionsverfahren die Bekanntheit der Klagemarke unterstellt werden.

Mit der Bekanntheit einer Marke geht indessen ein erweiterter Schutzumfang ein-

her (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 24 – Sabèl/Puma; GRUR 1998, 922,

923 Tz. 18 – Canon; BGH GRUR 2001, 158, 160 – Drei-Streifen-Kennzeichnung).

Im Streitfall könnte bei erweitertem Schutzumfang insbesondere die Gefahr an

Bedeutung gewinnen, daß der Verkehr zwischen den Zeichen “EVIAN” und

“REVIAN” eine gedankliche Verbindung herstellt und wegen der Nähe zur be-

kannten Marke “EVIAN” einen irgendwie gearteten wirtschaftlichen Zusammen-

hang zwischen dem Anbieter des “Revian”-Weines und dem bekannten Mineral-

wasserhersteller vermutet oder für möglich erachtet (Verwechslungsgefahr im

weiteren Sinne).

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei Bekanntheit der Klage-

marke komme ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 14 Abs. 5 i.V. mit

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht in Betracht, hält ebenfalls der revisionsrechtli-

chen Prüfung nicht stand.

aa) Im Hinblick auf die zu bejahende Warenähnlichkeit kommt allerdings ei-

ne Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Streitfall nur in Betracht, wenn

der Schutz der bekannten Marke nach dieser Bestimmung nicht auf die Fälle feh-

lender Warenähnlichkeit beschränkt ist. Der Senat neigt dazu, § 14 Abs. 2 Nr. 3

MarkenG so zu verstehen, daß ein Schutz selbst dann zu gewähren ist, wenn das

identische oder ähnliche Zeichen nicht für ähnliche Waren oder Leistungen be-

nutzt wird. Die Frage einer solchen Auslegung, durch die der Anwendungsbereich

der den Schutz der bekannten Marke regelnden Bestimmungen des Markenge-

setzes über ihren Wortlaut hinaus ausgedehnt würde, hat der Senat zum Gegen-

stand eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG gemacht (vgl. BGH,

Beschl. v. 27.4.2000 – I ZR 236/97, GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 – Davi-

doff), über das der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften noch nicht ent-

schieden hat.

Im derzeitigen Verfahrensstadium bedarf diese Frage keiner abschließenden

Klärung. Denn im Streitfall ist es im Hinblick auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG – oben unter II.1.a)ee) – noch offen, ob überhaupt auf die Bestim-

mungen zum Schutz der bekannten Marke zurückgegriffen werden muß.

bb) Das Berufungsgericht hat – wie die Revision mit Erfolg rügt – nicht hin-

reichend berücksichtigt, daß die Unterscheidungs- oder Kennzeichnungskraft ei-

ner bekannten Marke auch dadurch beeinträchtigt werden kann, daß ein Dritter

ein identisches oder ähnliches Zeichen verwendet (Verwässerungsschutz), wobei

eine solche Beeinträchtigung je eher zu erwarten ist, desto geringer der Bran-

chenabstand zwischen den erfaßten Waren oder Leistungen ist (vgl. In-

gerl/Rohnke, MarkenG, § 14 Rdn. 511). Im Hinblick auf die zu verzeichnende

Branchennähe käme im Streitfall ein solcher Verwässerungsschutz in Betracht,

der auch dann eingreifen kann, wenn das Renommee, wenn die Wertschätzung

der bekannten Marke durch das andere Zeichen nicht in Mitleidenschaft gezogen

wird.

Das Berufungsgericht hat die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs

aus § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG – aus seiner Sicht folgerichtig

– ungeprüft gelassen. Sollte es auf diesen Punkt ankommen, wird das Berufungs-

gericht zu klären haben, ob die mögliche Beeinträchtigung der Klagemarke ohne

rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise erfolgt ist.

2. Klageanträge zu 2 und 3 (Löschung des Firmenbestandteils “Revian”

sowie der Marken “REWIAN” und “REVAN”):

Kann die Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag keinen Be-

stand haben, gilt Entsprechendes für den auf Löschung des Firmenbestandteils

“Revian” gerichteten Klageantrag zu 2 sowie für den auf Löschung der Marken

“REWIAN” und “REVAN” gerichteten Klageantrag zu 3. Bei der Beurteilung des

auf §§ 51, 55, 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3 MarkenG gestützten Klageantrags zu 3 wird

das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß sich die Zeichen “REWIAN”

und “REVAN” zwar etwas stärker von der Klagemarke unterscheiden, daß aber

die Verwendung dieser Marken nicht nur für Wein, sondern generell für alkoholi-

sche Getränke außer Bier in Rede steht.

3. Kommt eine Verletzung der Klagemarken in Betracht, kann auch die Ab-

weisung der Klage mit den auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf

Auskunftserteilung gerichteten Anträgen zu 4 und zu 5 keinen Bestand haben.

III. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der Klägerin in vol-

lem Umfang aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert