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BGH Urteil vom 21.01.2003 – X ZR 261/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. Januar 2003 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-
Beck und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 7. Dezember 2000
verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Gesellschaft polnischen
Rechts, unter dem 27. September 1996 in einer als Werkvertrag bezeichneten
Vereinbarung mit der Fertigung von Stahlbaukonstruktionen, die die Klägerin in
der Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 30. September 1999 als Subunterneh-
merin der Beklagten vornehmen sollte. Der Vereinbarung angeschlossen war
eine als Leistungsverzeichnis bezeichnete Zusammenstellung der Einzelpreise
für Materialzuschnitt, Zusammenbau, Schweißen, Vormontage und Anstrich für
"ca. 1.300 t Stahlkonstruktionen wie Stützen, Riegel, Bühnen, Luft- und Abgas-
kanäle". Später unterzeichneten die Parteien ein weiteres Leistungsverzeichnis
für den Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis zum 30. Mai 2000, das jeweils Einzel-
preise für die "Komplettfertigung inkl. Anstrich" und die Montage sowie Mengen
für bestimmte Stahlbauarbeiten enthielt. Zwischen Juni und August 1998 er-
teilte die Beklagte der Klägerin sieben Einzelaufträge, für die die Klägerin mit
Rechnungen vom 9. Juli 1998, 10. August 1998 und 3. September 1998 unter
Bezugnahme auf die Leistungsverzeichnisse insgesamt 146.914 DM geltend
machte. Hierauf zahlte die Beklagte 24.635,79 DM. Nachdem es zwischen den
Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war, erklärte die Beklagte die fristlose
Kündigung des Werkvertrags.
Die Klägerin verlangt unter Bezugnahme auf eine Schlußrechnung vom
12. Oktober 1998 restlichen Werklohn in Höhe von 122.278,21 DM. Die Be-
klagte hält die Vereinbarung der Parteien für einen unwirksamen Vertrag zur
Arbeitnehmerüberlassung und verweigert weitere Zahlungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
das Ersturteil abgeändert und der Klage in Höhe von 78.722,61 DM stattgege-
ben.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie den Kla-
geabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem
auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.
I.1. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Werklohnanspruch zu-
gesprochen. Es meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts liege kein
Fall von – nicht genehmigter – Arbeitnehmerüberlassung, sondern ein Rah-
menwerkvertrag mit Abruf von Einzelaufträgen vor. Ein wesentliches Indiz sei
insoweit die Vertragsgestaltung, die ihrem Wortlaut nach eindeutig auf einen
Werkvertrag zugeschnitten sei (Geltung der VOB/B, Einheitspreise als Fest-
preise, daneben Wartezeiten im Stundenlohn, Regelungen zur Abnahme, zur
Gewährleistung und zum Sicherheitseinbehalt). Da es sich um einen Rahmen-
vertrag handele, erstaune die wenig präzise Beschreibung der Einzelleistungen
nicht. Demgegenüber sei der Arbeitsablauf im Werk der Beklagten von gerin-
gem Indizwert, weil Subunternehmer in der Regel wenig Spielraum bei der Ge-
staltung der Auftragsdurchführung hätten, erst recht, wenn sie – wie im Streit-
fall – Teilleistungen für einen Gesamtauftrag erbrächten, der von ihrem Auf-
traggeber federführend erledigt werde. Insoweit könne es bis zu Einzelanwei-
sungen kommen, ohne daß daraus auf eine Arbeitnehmerüberlassung zu
schließen sei. Auch eine enge zeitliche und räumliche Einbindung in die Ab-
läufe beim Hauptauftraggeber liege in der Natur der Sache und diene mithin
gegenüber dem Wortlaut der Einzelaufträge und der -abrechnung ohne deutli-
chen Bezug auf Zeitaufwand kaum als Abgrenzungsmerkmal.
2. Diese Würdigung der getroffenen Vereinbarungen hält den Angriffen
der Revision nicht stand.
a) Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis ei-
nes selbständigen Werkunternehmers insbesondere durch den Grad der per-
sönlichen Abhängigkeit. Danach ist Arbeitnehmer, wer seine vertraglich ge-
schuldete Leistung im Rahmen einer von einem Dritten bestimmten Arbeitsor-
ganisation zu erbringen hat und in diese eingegliedert ist, weil er hinsichtlich
Ort, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht
seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Hingegen ist nicht Arbeit-
nehmer, sondern selbständig, wer im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestal-
ten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAGE 78, 252, 256 f.; BGHZ 75,
299, 301; Sen.Urt. v. 25.6.2002 – X ZR 83/00, NJW 2002, 3317 f.).
Für die rechtliche Einordnung eines konkreten Vertrages ist weder die
von den Parteien gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Be-
zeichnung maßgeblich, sondern der tatsächliche Geschäftsinhalt (BGHZ 75,
299, 301 f.). Die Vertragschließenden können die zwingenden Schutzvor-
schriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht dadurch umgehen, daß
sie einen vom tatsächlichen Geschäftsinhalt abweichenden Vertragstyp wäh-
len. Der Geschäftsinhalt kann sich sowohl aus dem Wortlaut des Vertrages als
auch aus dessen praktischer Durchführung ergeben. Widersprechen beide
einander, so ist die tatsächliche Handhabung maßgebend, weil sich aus ihr am
ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflich-
ten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt ha-
ben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragspartner bestimmt den Ge-
schäftsinhalt und damit den Vertragstyp (BAG, DB 1993, 2337; Sen.Urt. v.
25.6.2002 aaO, NJW 2002, 3317, 3318).
b) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diese Grund-
sätze nicht hinreichend beachtet hat. Es hat sich am Vertragswortlaut orientiert
und dabei dem Erfahrungssatz nicht Rechnung getragen, daß dieser gerade in
Fällen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung vielfach den wirklichen Willen der
Vertragsparteien nur unvollkommen wiedergibt.
c) Im Streitfall kommt hinzu, daß bereits der Vertragswortlaut keines-
wegs eindeutig auf ein Werkvertragsverhältnis hinweist. Insbesondere hat das
Berufungsgericht der von ihm selbst als "wenig präzise" bezeichneten Be-
schreibung der geschuldeten Gesamt- und Einzelleistungen bei einem ur-
sprünglichen Auftragsvolumen von über 1,6 Millionen DM und einer vorgese-
henen Vertragslaufzeit von zwei Jahren nicht die gebotene Beachtung ge-
schenkt. Vor allem im ersten Leistungsverzeichnis wird im Ergebnis lediglich
ein Preis pro Tonne für Stahlbauarbeiten, nämlich für Zuschnitt, Zusammen-
bau, Schweißen, Vormontage und Anstrich nicht näher bezeichneter Stahlkon-
struktionen wie Stützen, Riegel, Bühnen, Luft- und Abgaskanäle festgelegt.
Das zweite Leistungsverzeichnis enthält im wesentlichen eine Differenzierung
des Einheitspreises nach Luft- und Rauchgaskanälen, Trennkammern, Koh-
lenstaubleitungen, -brennern, Kesselaufhängungen und dergleichen. Auch die
Einzelaufträge, auf die das Berufungsgericht sich bezogen hat, nehmen hierauf
Bezug (z.B. "diverse Brennerumbauten gem. vorl. Zeichnungen ... gem. Pos. 5
LV vom 1.6.98"; "Dampfabscheider (Zyklonen) zum Gesamtpreis von DM
54.000,00, 300 Stück ... gem. Pos. 7 LV vom 1.6.98"). Das ist zwar mit einem
Werkvertrag nicht unvereinbar, paßt aber, was das Berufungsgericht nicht be-
achtet, jedenfalls ebensogut zu einer mengenbezogenen Vergütung für die Ar-
beitsleistung überlassener Arbeitnehmer.
d) Bei einer solchen Sachlage kommt es entscheidend auf die tatsächli-
che Vertragsdurchführung an, von der das Berufungsgericht zu Unrecht meint,
sie sei nur von geringem Indizwert.
Hierzu haben die Parteien übereinstimmend dargelegt, die polnischen
Arbeitskräfte der Klägerin seien von der Beklagten ausgesucht und auf Verlan-
gen der Beklagten von der Klägerin eingestellt worden, um im Rahmen des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien eingesetzt zu werden. Schon das
ist ein Indiz dafür, daß es der Beklagten nicht auf ein von der Klägerin herzu-
stellendes Werk, sondern auf die Arbeitsleistung der ihr von der Klägerin zur
Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte ankam.
Die Beklagte hat ferner unter Beweisantritt vorgetragen, die Arbeitneh-
mer der Klägerin hätten Arbeiten durchgeführt, die zuvor von ihren eigenen
Arbeitnehmern durchgeführt worden seien. Sie seien von ihrem Betriebsleiter
J. eingearbeitet und täglich vor Aufnahme der Arbeiten eingewiesen und
mit Material und Werkzeug versorgt worden; sie hätten ferner die von ihr
– der Beklagten – gestellte Arbeitskleidung getragen. Der Betriebsleiter J.
habe zu Beginn eines Arbeitstages die Arbeit eingeteilt und den einzelnen Mit-
arbeitern der Klägerin zugeordnet; er sei ferner als Aufsichtsperson im laufen-
den Arbeitsprozeß aufgetreten und habe Einzelweisungen erteilt. Sie, die Be-
klagte, habe die Arbeitszeiten festgelegt und auch Überstunden angeordnet;
ferner sei es ihr möglich gewesen, einzelne Arbeitskräfte der Klägerin von
Projekten abzuziehen und kurzfristig an anderer Stelle im Betrieb einzusetzen.
3. Unter Berücksichtigung dieses für das Revisionsverfahren zu unter-
stellenden Sachverhalts ergibt sich jedoch, daß die Arbeitnehmer der Klägerin
in den Organisations- und Produktionsablauf der Beklagten an den Einsatzor-
ten eingegliedert und deren arbeitsrechtlichen Weisungen unterworfen waren.
Das Vertragsverhältnis der Parteien ist dann mit dem Landgericht nicht als
Werkvertrag, sondern als Arbeitnehmerüberlassung zu qualifizieren.
II. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, damit das Berufungsgericht
die fehlenden Feststellungen zur tatsächlichen Vertragspraxis und dem sich
daraus ergebenden wirklichen Vertragswillen der Parteien nachholen kann.
Sollte das Berufungsgericht hiernach zu dem Ergebnis gelangen, daß
die Vereinbarung der Parteien eine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
zum Gegenstand hat und damit wegen Fehlens der nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG
erforderlichen Erlaubnis nach Art. 1 § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, wird ein An-
spruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung zu prüfen sein. Dabei
wird das Berufungsgericht, sofern es feststellt, daß die Klägerin der Beklagten
überlassene Arbeitnehmer entlohnt hat, die Höhe des Anspruchs gegebenen-
falls nach § 287 ZPO zu schätzen haben (Sen.Urt. v. 25.6.2002 aaO, NJW
2002, 3317, 3320). Zu Recht macht die Revisionserwiderung in diesem Zu-
sammenhang geltend, daß die Klägerin hierzu dadurch vorgetragen hat, daß
sie Anzahl der Arbeitnehmer, Stundenlöhne und die zeitliche Dauer der Arbei-
ten, für die sie Werklohn verlangt, dargetan und zugleich behauptet hat, die
hierbei tätigen Arbeitnehmer entsprechend den angegebenen Stundenlöhnen
bezahlt zu haben.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf