BGH Urteil vom 24.01.2003 – V ZR 172/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Januar 2003 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück der
Kläger verlegten Fernwärmeleitung.
Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn
am K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum
stehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarben die Kläger eines der
Hausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz
des örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S.
unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von dem
Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern
verlegt worden.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger zu 2 "mit dem Kran-
kenhaus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt wor-
den war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt.
Hierbei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie War-
tung und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit
geschlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-
mitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte
diese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nach
Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.
Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über
die Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe
der Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember
1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zu 2 zum 30. Juni 1999 und
stellte anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem
sich die Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine ge-
meinsame Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen An-
bieter verständigen konnten, ließen die Kläger in ihrem Haus eine eigene
Heizanlage installieren. Ihrer Aufforderung, die Fernwärmeleitung von ihrem
Grundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Beseitigung der über ihr Grund-
stück bis zur ersten Absperrarmatur im Haussystem verlaufenden Fernwärme-
leitung in Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das
Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem Beru-
fungsurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger beantragen die Zu-
rückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Beseitigungsan-
spruch ergebe sich für den Kläger zu 2 schon aus dem Versorgungsvertrag
vom 1. Oktober 1991. Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur
Entfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl
bestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die
Beklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S.
- die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums
gewesen sei - Vertragspartner geworden. Daneben stehe beiden Klägern ein
Beseitigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Sie hätten die auf ihrem
Grundstück verlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hanse-
stadt S. die Möglichkeit zu geben, ihr Anwesen und die anderen
Grundstücke mit Wärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwär-
melieferungsvertrag eingetreten sei, habe ihr die Stadt auch die geliehenen, für
die Leitungen benötigten Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruch
nach Beendigung des Versorgungsvertrages umfasse auch die Verpflichtung,
die Leitungen zu entfernen.
Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II.
Die Kläger können die Beseitigung der auf
ihrem Grundstück
installierten Fernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem
zum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen Beseitigungs-
anspruch entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung
über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendi-
gung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Beru-
fungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt
S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und später
auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der
269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die den
Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffend
weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien
etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-
rungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, ent-
behrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000,
VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).
2. Die Kläger können einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem
auf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB
a.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-
rung mit Heizwärme auch eine Pflicht der Kläger zu entnehmen, die Leitungs-
führung über ihr Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung, damit
auch sie selbst Heizwärme beziehen konnten. Hierdurch wurde aber kein Miet-
oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum Gebrauch
gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Senat, Urt. v.
4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommunikationsan-
lagen).
Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, den Klägern stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-
tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.
Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften
erforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-
Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.
3. Den Klägern steht jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf
Beseitigung der auf ihrem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitung
aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung
ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-
stand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,
V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
aa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstück
befindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert die Kläger - ins-
besondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung ihres Eigentums (vgl. Senat,
BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang
unerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen der Kläger
führt, als wesentlicher Bestandteil ihres Grundstücks ebenfalls im Eigentum der
Kläger steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beeinträchtigung des
Grundstückseigentums der Kläger wäre nämlich nicht dadurch ausgeschlos-
sen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - ihr Eigentum auch auf die
Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v. 9. März 1960,
V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).
b) Die Kläger sind nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-
wärmeleitung auf ihrem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die
Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht der Kläger, die Leitungsführung
über ihr Grundstück zu dulden. Obwohl bei Vertragsschluß nur der Kläger zu 2
handelte, spricht alles dafür, daß er hierbei auch als Vertreter der Klägerin zu 1
tätig wurde und diese ihrer Einbeziehung in den Versorgungsvertrag zustimm-
te. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber der Beklagten, die nach den
insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts im Wege der
Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt S. Vertragspartner der
Kläger geworden ist. Mit der Beendigung des Versorgungsvertrages auf Grund
der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber zwangsläufig auch die Dul-
dungspflicht der Kläger. Ob das auch dann gelten könnte, wenn andere Ab-
nehmer als die Kläger auf die Leitungen angewiesen wären, bedarf keiner Ent-
scheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbringen (vgl. § 559
ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entnehmen. Die Revision
verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.
Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt waren die Kläger zudem verpflichtet,
mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung ihres Grundstücks mit
Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit des vorhandenen
Leitungsnetzes zu erhalten.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft die Kläger auch keine Dul-
dungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet
den Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-
wärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese
Regelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-
FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-
gung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-
nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-
sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein
Fernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach
unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert
und an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,
608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-
kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in
Fortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für
eigene Zwecke produzierten Wärme an die Kläger weiter, ohne dabei nach
unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.
cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV
kommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-
wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der
Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,
dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines
langfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und
preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-
tige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-
stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.
Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-
meinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163
i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-
gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-
gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der
Versorgung anderer Abnehmer besteht.
dd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-
chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-
wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-
schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das
Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-
versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ü-
bereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch
von der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die
Stadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-
nehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen
Leitungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem der Klä-
ger, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verantwort-
lich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe
der Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).
aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein
Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,
durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-
stand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember
1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR
443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-
gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-
gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,
der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,
BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB
Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.
(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das
das Anwesen der Kläger mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seither
das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über
dieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem
Wege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober
1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur
Wartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-
kundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-
sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,
sondern
auch
über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die Begründung der
Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die Fernwärmeleitung
nicht selbst in das Grundstück der Kläger eingebracht hat und ihr diese Maß-
nahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet werden kann.
(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-
nigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142,
66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine von
den Klägern nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch
maßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976,
416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus
freien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen
Kündigung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch
die Verpflichtung der Kläger, die Leitung auf ihrem Grundstück zu dulden. Daß
die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenen
Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruch
aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid-
rigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechende
Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).
bb) Der Verpflichtung der Beklagten steht nicht entgegen, daß mög-
licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-
träger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -
ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems ist. Zwar könnte dann mit der De-
montage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer
nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung
(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-
klagte aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-
von ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihres
Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach Gründung
der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche Rechte und
Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet einer
etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. der
Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicher
Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagte
betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,
daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystems
nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch