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BGH Urteil vom 24.01.2003 – V ZR 173/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,

Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück des

Klägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-

standener Beseitigungskosten.

Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn

am K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum

stehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der

Hausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz

des örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S.

unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von

dem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern

verlegt worden.

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken-

haus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt worden

war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hier-

bei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartung

und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit ge-

schlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-

mitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte

diese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nach

Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.

Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über

die Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe

der Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember

1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellte

anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich die

Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsame

Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter ver-

ständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlage

installieren. Hierbei wurde der Fernheizanschluß auf Kosten des Klägers de-

montiert und entsorgt. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem

Grundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Beseitigung der Fernwärmeleitung

von der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschluß sowie auf Wiederherstel-

lung der betroffenen Grundstücksflächen in Anspruch; er verlangt ferner Ersatz

für seine Aufwendungen zur Entfernung des Hausanschlusses in Höhe von

496,48 DM. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Ober-

landesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem Berufungs-

urteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung

des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung

des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Beseitigungsan-

spruch ergebe sich schon aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991.

Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entfernung der Leitun-

gen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl bestehe eine ent-

sprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die Beklagte sei

nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. - die

zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums gewesen

sei - Vertragspartner geworden. Daneben stehe dem Kläger auch ein Beseiti-

gungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Er habe die auf seinem Grundstück

verlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hansestadt S.

die Möglichkeit zu geben, sein Anwesen und die anderen Grundstücke mit

Wärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwärmelieferungsver-

trag eingetreten sei, habe ihr die Stadt auch die geliehenen, für die Leitungen

benötigten Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruch nach Beendi-

gung des Versorgungsvertrages umfasse auch die Verpflichtung, die Leitungen

zu entfernen. Wegen der für die Beseitigung eines Teils der Fernwärmeleitung

aufgewandten Kosten in Höhe von 496,48 DM stehe dem Kläger ein Bereiche-

rungsanspruch zu.

Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

II.

Der Kläger kann die Beseitigung der auf seinem Grundstück installierten

Fernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Außerdem

sind ihm die Kosten, die er bereits für die Beseitigung des Hausanschlusses

aufgewandt hat, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von der Beklagten zu

erstatten.

1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem

zum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen Beseitigungs-

anspruch entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung

über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendi-

gung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-

fungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Beru-

fungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt

S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und später

auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der

§§ 133, 157 BGB und ist daher für den Senat nicht bindend (vgl. BGHZ 135,

269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die den

Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffend

weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien

etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-

rungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, ent-

behrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000,

VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).

2. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem

auf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB

a.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-

rung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Lei-

tungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,

damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber kein

Miet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum

Gebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se-

nat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni-

kationsanlagen).

Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme

des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-

tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.

Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften

erforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-

schein, BGB [1994], § 556 Rdn. 58; Staudinger/Reuter, BGB [1995], § 604

Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.

3. Dem Kläger steht jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf

Beseitigung der auf seinem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitung

aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs kann der Klä-

ger neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch

diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl.

Senat, BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).

a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung

ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-

stand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,

V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).

aa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstück

befindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert den Kläger

- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.

Senat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).

bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang

unerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klä-

gers führt, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-

gentum des Klägers steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beein-

trächtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht da-

durch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein

Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v.

9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).

b) Der Kläger ist nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-

wärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).

aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die

Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführung

über sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber

der Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-

rufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt

S. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung des

Versorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber

zwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,

wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,

bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-

gen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-

men. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-

sacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-

dem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines

Grundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit

des vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft den Kläger auch keine Dul-

dungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet

den Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-

wärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese

Regelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-

FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-

gung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-

nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-

sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein

Fernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach

unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert

und an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,

608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-

kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in

Fortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für

eigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nach

unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.

cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV

kommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-

wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der

Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,

dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines

langfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und

preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-

tige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-

stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.

Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-

meinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163

i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-

gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-

gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der

Versorgung anderer Abnehmer besteht.

dd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-

chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-

wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-

schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das

Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-

versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ü-

bereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch

von der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die

Stadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-

nehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Lei-

tungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klä-

gers, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-

wortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1

Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe

der Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).

aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein

Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,

durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-

stand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember

1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR

443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-

gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-

gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,

der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,

BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB

Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.

(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das

das Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-

her das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über

dieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem

Wege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober

1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur

Wartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-

kundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-

sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,

sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die

Begründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die

Fernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hat

und ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-

den kann.

(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-

nigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142,

66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine von

dem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch maß-

gebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976, 416) -

Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus freien

Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen Kündi-

gung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch die

Verpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Daß

die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenen

Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruch

aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid-

rigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechende

Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).

bb) Der Verpflichtung der Beklagten steht nicht entgegen, daß mög-

licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-

träger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -

ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems ist. Zwar könnte dann mit der De-

montage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer

nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung

(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-

klagte aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-

von ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihres

Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach Gründung

der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche Rechte und

Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet einer

etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. der

Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicher

Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagte

betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,

daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystems

nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.

4. Die Klage ist auch insoweit begründet, als sie auf Erstattung der

Kosten gerichtet ist, die dem Kläger durch die von ihm veranlaßte Demontage

des Fernheizanschlusses entstanden sind.

a) Dem Kläger steht wegen dieser Aufwendungen ein Bereicherungsan-

spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Aus den vorstehenden Ausfüh-

rungen ergibt sich, daß die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zur

Demontage des - zum Fernwärmesystem gehörenden - Anschlusses verpflich-

tet war. Mithin hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung der Störung not-

wendigen Arbeiten durchführen ließ und bezahlte, die Beklagte von einer ihr

obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde hierdurch in "sonstiger

Weise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat, BGHZ 97, 231, 234;

106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827;

auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964, 1365).

b) Nach § 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den

Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um ihre Verbind-

lichkeit zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zu erfüllen, begrenzt al-

lerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v.

12. März 1964, aaO). Dem auf dieser Grundlage vom Kläger geforderten Be-

trag ist die Beklagte der Höhe nach nicht entgegengetreten.

c) Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht

erkannt - aus Verzug.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Tropf Krüger Klein

Gaier Schmidt-Räntsch