BGH Urteil vom 24.01.2003 – V ZR 173/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück des
Klägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-
standener Beseitigungskosten.
Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn
am K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum
stehenden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der
Hausgrundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz
des örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S.
unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von
dem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern
verlegt worden.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken-
haus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt worden
war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hier-
bei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartung
und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-
mitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte
diese das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime nach
Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.
Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über
die Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe
der Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember
1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellte
anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich die
Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsame
Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter ver-
ständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlage
installieren. Hierbei wurde der Fernheizanschluß auf Kosten des Klägers de-
montiert und entsorgt. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem
Grundstück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Beseitigung der Fernwärmeleitung
von der Grundstücksgrenze bis zum Hausanschluß sowie auf Wiederherstel-
lung der betroffenen Grundstücksflächen in Anspruch; er verlangt ferner Ersatz
für seine Aufwendungen zur Entfernung des Hausanschlusses in Höhe von
496,48 DM. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Ober-
landesgericht ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - in dem Berufungs-
urteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung
des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung
des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, der geltend gemachte Beseitigungsan-
spruch ergebe sich schon aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991.
Dieser enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur Entfernung der Leitun-
gen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl bestehe eine ent-
sprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die Beklagte sei
nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt S. - die
zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klinikums gewesen
sei - Vertragspartner geworden. Daneben stehe dem Kläger auch ein Beseiti-
gungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB zu. Er habe die auf seinem Grundstück
verlegte Fernwärmeleitung unentgeltlich geduldet, um der Hansestadt S.
die Möglichkeit zu geben, sein Anwesen und die anderen Grundstücke mit
Wärme zu versorgen. Nachdem die Beklagte in den Fernwärmelieferungsver-
trag eingetreten sei, habe ihr die Stadt auch die geliehenen, für die Leitungen
benötigten Flächen überlassen. Der Rückforderungsanspruch nach Beendi-
gung des Versorgungsvertrages umfasse auch die Verpflichtung, die Leitungen
zu entfernen. Wegen der für die Beseitigung eines Teils der Fernwärmeleitung
aufgewandten Kosten in Höhe von 496,48 DM stehe dem Kläger ein Bereiche-
rungsanspruch zu.
Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II.
Der Kläger kann die Beseitigung der auf seinem Grundstück installierten
Fernwärmeleitungen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Außerdem
sind ihm die Kosten, die er bereits für die Beseitigung des Hausanschlusses
aufgewandt hat, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von der Beklagten zu
erstatten.
1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht dem
zum 1. Oktober 1991 geschlossenen Versorgungsvertrag einen Beseitigungs-
anspruch entnommen hat. Der Vertrag enthält keine ausdrückliche Regelung
über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall der Vertragsbeendi-
gung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der Ansicht des Beru-
fungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Verständnis des Beru-
fungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht der Hansestadt
S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil geworden und später
auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Auslegungsregeln der
269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die den
Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen. Zutreffend
weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der Parteien
etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der Vereinba-
rungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten läßt, ent-
behrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 2000,
VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).
2. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem
auf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB
a.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-
rung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Lei-
tungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,
damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber kein
Miet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum
Gebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se-
nat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni-
kationsanlagen).
Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-
tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.
Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften
erforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-
Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.
3. Dem Kläger steht jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf
Beseitigung der auf seinem Grundstück noch vorhandenen Fernwärmeleitung
aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs kann der Klä-
ger neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch
diese Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl.
Senat, BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).
a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung
ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-
stand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,
V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
aa) Ein solcher Zustand wird vorliegend durch die auf dem Grundstück
befindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behindert den Kläger
- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.
Senat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang
unerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klä-
gers führt, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-
gentum des Klägers steht (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beein-
trächtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht da-
durch ausgeschlossen, daß sich - was demnach keiner Klärung bedarf - sein
Eigentum auch auf die Leitung erstreckt (vgl. Senat, BGHZ 40, 18, 22; Urt. v.
9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).
b) Der Kläger ist nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-
wärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die
Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführung
über sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber
der Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-
rufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt
S. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung des
Versorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber
zwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,
wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,
bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-
gen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-
men. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-
sacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-
dem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines
Grundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit
des vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision trifft den Kläger auch keine Dul-
dungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet
den Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-
wärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese
Regelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-
FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-
gung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-
nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-
sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein
Fernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach
unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert
und an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,
608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-
kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in
Fortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für
eigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nach
unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.
cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV
kommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-
wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der
Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,
dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines
langfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und
preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-
tige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-
stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.
Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-
meinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163
i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-
gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-
gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der
Versorgung anderer Abnehmer besteht.
dd) Die Leitung ist auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-
chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-
wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-
schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das
Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-
versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ü-
bereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch
von der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die
Stadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-
nehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Lei-
tungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klä-
gers, ist die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-
wortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe
der Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).
aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein
Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,
durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-
stand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember
1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR
443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-
gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-
gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,
der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,
BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB
Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.
(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das
das Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-
her das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über
dieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem
Wege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober
1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur
Wartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-
kundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-
sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,
sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die
Begründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die
Fernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hat
und ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-
den kann.
(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung - we-
nigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ 142,
66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine von
dem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch maß-
gebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976, 416) -
Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus freien
Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen Kündi-
gung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch die
Verpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden. Daß
die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernommenen
Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehranspruch
aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die Rechtswid-
rigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums widersprechende
Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).
bb) Der Verpflichtung der Beklagten steht nicht entgegen, daß mög-
licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-
träger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -
ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems ist. Zwar könnte dann mit der De-
montage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer
nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung
(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-
klagte aber nicht an der Beseitigung gehindert, weil den Umständen nach da-
von ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den Fall ihres
Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden ist. Nach Gründung
der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche Rechte und
Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Ungeachtet einer
etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt S. der
Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung sämtlicher
Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein die Beklagte
betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der Anlage zeigen,
daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Leitungssystems
nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr hatte.
4. Die Klage ist auch insoweit begründet, als sie auf Erstattung der
Kosten gerichtet ist, die dem Kläger durch die von ihm veranlaßte Demontage
des Fernheizanschlusses entstanden sind.
a) Dem Kläger steht wegen dieser Aufwendungen ein Bereicherungsan-
spruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Aus den vorstehenden Ausfüh-
rungen ergibt sich, daß die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auch zur
Demontage des - zum Fernwärmesystem gehörenden - Anschlusses verpflich-
tet war. Mithin hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung der Störung not-
wendigen Arbeiten durchführen ließ und bezahlte, die Beklagte von einer ihr
obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde hierdurch in "sonstiger
Weise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat, BGHZ 97, 231, 234;
106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW 1991, 2826, 2827;
auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964, 1365).
b) Nach § 818 Abs. 2 BGB ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den
Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwenden müssen, um ihre Verbind-
lichkeit zur Vornahme der erforderlichen Maßnahmen zu erfüllen, begrenzt al-
lerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers (vgl. BGH, Urt. v.
12. März 1964, aaO). Dem auf dieser Grundlage vom Kläger geforderten Be-
trag ist die Beklagte der Höhe nach nicht entgegengetreten.
c) Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht
erkannt - aus Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch