BGH Urteil vom 24.01.2003 – V ZR 175/02
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Januar 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Rostock vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Entfernung einer auf dem Grundstück des
Klägers verlegten Fernwärmeleitung sowie um die Erstattung ihm bereits ent-
standener Beseitigungskosten.
Auf Veranlassung des Rates der Stadt wurden 1988 in S. zehn
am K. weg gelegene Einfamilienhäuser auf damals im Volkseigentum ste-
henden Grundstücken errichtet. Mitte 1990 erwarb der Kläger eines der Haus-
grundstücke. Seit 1990/91 wurden die Häuser über das Fernwärmenetz des
örtlichen Bezirkskrankenhauses, das seinerzeit dem Rat der Stadt S.
unterstellt war, beheizt. Hierzu waren eigens Fernwärmeleitungen von
dem Heizkraftwerk auf dem Gelände des Krankenhauses zu den zehn Häusern
verlegt worden.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 1991 schloß der Kläger "mit dem Kranken-
haus", das nunmehr in Klinikum der Hansestadt S. umbenannt worden
war, einen Vertrag u.a. über die Lieferung von Heizwärme gegen Entgelt. Hier-
bei übernahm das Klinikum als Lieferant auch die Versorgung sowie Wartung
und Instandhaltung der Leitungen. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit ge-
schlossen und konnte mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zur Jahres-
mitte gekündigt werden. Nach Gründung der Beklagten im Jahre 1995 führte
dieses das Krankenhaus weiter und setzte die Belieferung der Eigenheime
nach Maßgabe der bisherigen Vereinbarungen zunächst fort.
Die Beklagte schloß 1998 ihrerseits mit einem Dritten einen Vertrag über
die Versorgung des Klinikums mit Fernwärme. Da ihr hiernach die Weitergabe
der Heizwärme an andere Abnehmer untersagt war, kündigte sie im Dezember
1998 den Versorgungsvertrag mit dem Kläger zum 30. Juni 1999 und stellte
anschließend die Belieferung mit Heizwärme vollständig ein. Nachdem sich die
Eigentümer der zehn betroffenen Hausgrundstücke nicht auf eine gemeinsame
Wärmeversorgung der betroffenen Häuser durch einen anderen Anbieter ver-
ständigen konnten, ließ der Kläger in seinem Haus eine eigene Heizanlage
installieren. Seiner Aufforderung, die Fernwärmeleitung von seinem Grund-
stück zu entfernen, kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin entfernte der Klä-
ger die über sein Grundstück verlaufende Leitung einschließlich der Versor-
gungseinrichtungen in seinem Haus.
Der Kläger hat die Beklagte zunächst auf Ersatz der von ihm aufge-
wandte Arbeitszeit, der von ihm verauslagten Materialkosten, der Einbaukosten
für die neue Heizungsanlage sowie der Kosten für deren Wartung und Anmie-
tung eines Flüssiggastanks in Anspruch genommen. Seine auf Zahlung von
insgesamt 16.758,31 DM gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Klageabweisung nur teilweise bestätigt und die
Beklagte wegen der Aufwendungen für die Entfernung der Fernwärmeleitung
zur Zahlung von 2.927,14
- in dem Be-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)
(cid:8)(cid:6)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:11)(cid:19)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:21)(cid:20)(cid:7)(cid:1)(cid:7)(cid:20)(cid:7)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:23)(cid:3)(cid:24)(cid:11)(cid:19)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:2)(cid:8)(cid:9)(cid:1)(cid:28)(cid:8)(cid:30)(cid:29)(cid:28)(cid:11)(cid:19)(cid:25)(cid:27)(cid:26) (cid:31)!(cid:11)(cid:19)(cid:1)
rufungsurteil zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Kläger beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage in Höhe von 2.927,14
"(cid:6)#
# n-
(cid:3)(cid:17)$(cid:28)(cid:1)(cid:7)(cid:20)(cid:4)(cid:3)
det. Der Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB; denn der Kläger
habe die Beklagte von der ihr obliegenden Verpflichtung befreit, die Fernwär-
meleitungen nach Kündigung des Versorgungsvertrags vom 1. Oktober 1991
zu entfernen. Dieser Vertrag enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung zur
Entfernung der Leitungen nach Einstellung der Fernwärmelieferung, gleichwohl
bestehe eine entsprechende Nebenpflicht nach Beendigung des Vertrages. Die
Beklagte sei nach ihrer Gründung im Jahre 1995 anstelle der Hansestadt
S. - die zuvor Eigentümerin des Bezirkskrankenhauses bzw. des Klini-
kums gewesen sei - Vertragspartner geworden. Der Höhe nach beschränke
sich dieser Anspruch auf die Kosten, die wegen der Beseitigung der Fernwär-
meleitung angefallen seien, einschließlich der hierfür notwendigen Arbeitsleis-
tungen des Klägers. Dagegen bestehe kein Anspruch auf Erstattung der Auf-
wendungen, die der Kläger zur Neuinstallation der Flüssiggastankanlage ge-
macht
habe.
Ebensowenig könne der Kläger die Kosten für den Einbau der neuen Hei-
zungsanlage sowie für deren Wartung, die Mietkosten für den Flüssiggastank,
die Genehmigungsgebühren und die Heizungsanschlußkosten von der Be-
klagten ersetzt verlangen. Die Beklagte sei nämlich berechtigt gewesen, den
Versorgungsvertrag zu kündigen.
Dies hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
II.
Dem Kläger steht wegen seiner - allein noch verfahrensgegenständli-
chen - Aufwendungen für Beseitigung der Fernwärmeleitung gegenüber der
Beklagten ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu.
1. Die Beklagte war verpflichtet, die auf dem Grundstück des Klägers
befindliche, funktionslos gewordene Fernwärmeleitung zu beseitigen. Mithin
hat der Kläger, indem er die zur Beseitigung notwendigen Arbeiten durchführte
und das hierfür erforderliche Material auf eigene Kosten beschaffte, die Be-
klagte von einer ihr obliegenden Verpflichtung befreit. Die Beklagte wurde
hierdurch in "sonstiger Weise" ohne rechtlichen Grund bereichert (vgl. Senat,
BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 144; Urt. v. 26. April 1991, V ZR 346/89, NJW
1991, 2826, 2827; auch BGH, Urt. v. 12. März 1964, II ZR 243/62, NJW 1964,
1365).
2. Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsge-
richt die Beseitigungspflicht der Beklagten dem zum 1. Oktober 1991 geschlos-
senen Versorgungsvertrag entnommen hat. Der Vertrag enthält keine aus-
drückliche Regelung über die Entfernung der Versorgungsleitung für den Fall
der Vertragsbeendigung. Eine solche Verpflichtung ergibt sich entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht im Wege der Auslegung. Das Ver-
ständnis des Berufungsgerichts, das meint, die gesetzliche Beseitigungspflicht
der Hansestadt S. aus § 1004 Abs. 1 BGB sei Vertragsbestandteil ge-
worden und später auf die Beklagte übergegangen, widerspricht den Ausle-
(vgl. BGHZ 135, 269, 273). Das Berufungsgericht hat keine Umstände festge-
stellt, die den Schluß auf den von ihm angenommenen Vertragsinhalt zulassen.
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß hierzu dem Vorbringen keiner der
Parteien etwas entnommen werden kann. Da sich auch aus dem Wortlaut der
Vereinbarungen nichts für das Verständnis des Berufungsgerichts herleiten
läßt, entbehrt seine Auslegung der Grundlage (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar
2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, 1003).
3. Der Kläger kann einen Beseitigungsanspruch auch nicht aus einem
auf die Beklagte übergegangenen Miet- oder Leihverhältnis (§ 556 Abs. 1 BGB
a.F., § 604 BGB) herleiten. Zwar ist dem Vertragsverhältnis über die Beliefe-
rung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers zu entnehmen, die Lei-
tungsführung über sein Grundstück zu dulden; denn dies war Voraussetzung,
damit auch er selbst Heizwärme beziehen konnte. Hierdurch wurde aber kein
Miet- oder Leihverhältnis begründet, weil der Grund und Boden nicht zum
Gebrauch gewährt, sondern seine Inanspruchnahme geduldet wurde (vgl. Se-
nat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3023 für Telekommuni-
kationsanlagen).
Danach wendet sich die Revision mit Erfolg auch gegen die Annahme
des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegenüber der Beklagten ein Besei-
tigungsanspruch aus § 604 Abs. 4 BGB i.V. mit § 556 Abs. 3 BGB a.F. zu.
Beide Ansprüche scheitern daran, daß das für die Anwendung der Vorschriften
erforderliche Hauptmiet- oder Hauptleihverhältnis (vgl. Staudinger/Sonnen-
Rdn. 12) zu keiner Zeit gegeben war.
4. Dem Kläger stand jedoch gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf
Beseitigung der auf seinem Grundstück verbliebenen Fernwärmeleitung aus
§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Auf Grund dieses Anspruchs konnte der Kläger
neben der Entfernung der Leitung auch die Wiederherstellung der durch diese
Maßnahme beeinträchtigten Gestaltung des Grundstücks verlangen (vgl. Se-
nat, BGHZ 135, 235, 238 m.w.N.).
a) Die für den Abwehranspruch erforderliche Eigentumsbeeinträchtigung
ist bei einem dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechenden Zu-
stand gegeben (Senat, BGHZ 66, 37, 39; Urt. v. 22. September 2000,
V ZR 443/99, NJW-RR 2001, 232).
aa) Ein solcher Zustand war vorliegend durch die auf dem Grundstück
befindliche Fernwärmeleitung verwirklicht; denn sie behinderte den Kläger
- insbesondere bei Baumaßnahmen - in der Nutzung seines Eigentums (vgl.
Senat, BGHZ 144, 200, 203 für eine Zugangsbehinderung).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist in diesem Zusammenhang
unerheblich, ob die Fernwärmeleitung, soweit sie über das Anwesen des Klä-
gers führte, als wesentlicher Bestandteil seines Grundstücks ebenfalls im Ei-
gentum des Klägers stand (§ 467 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB-DDR). Eine Beein-
trächtigung des Grundstückseigentums des Klägers wäre nämlich nicht da-
durch ausgeschlossen gewesen, daß sich - was demnach keiner Klärung be-
darf - sein Eigentum auch auf die Leitung erstreckte (vgl. Senat, BGHZ 40, 18,
22; Urt. v. 9. März 1960, V ZR 189/58, WM 1960, 461, 463).
b) Der Kläger war nicht zur Duldung der funktionslos gewordenen Fern-
wärmeleitung auf seinem Grundstück verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB).
aa) Wie bereits ausgeführt, folgt aus dem Vertragsverhältnis über die
Belieferung mit Heizwärme auch eine Pflicht des Klägers, die Leitungsführung
über sein Grundstück zu dulden. Die Duldungspflicht bestand auch gegenüber
der Beklagten, die nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be-
rufungsgerichts im Wege der Vertragsübernahme anstelle der Hansestadt
S. Vertragspartner des Klägers geworden ist. Mit der Beendigung des
Versorgungsvertrages auf Grund der Kündigung durch die Beklagte entfiel aber
zwangsläufig auch dessen Duldungspflicht. Ob das auch dann gelten könnte,
wenn andere Abnehmer als der Kläger auf die Leitungen angewiesen wären,
bedarf keiner Entscheidung. Dem für den Senat maßgeblichen Parteivorbrin-
gen (vgl. § 559 ZPO) läßt sich kein Hinweis für eine solche Nutzung entneh-
men. Die Revision verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tat-
sacheninstanzen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war der Kläger zu-
dem verpflichtet, mit einem anderen Anbieter die weitere Belieferung seines
Grundstücks mit Fernwärme zu vereinbaren und damit die Funktionsfähigkeit
des vorhandenen Leitungsnetzes zu erhalten.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision traf den Kläger auch keine Dul-
dungspflicht aus § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Diese Bestimmung verpflichtet
den Grundstückseigentümer zwar, Einrichtungen nach Einstellung des Fern-
wärmebezugs auf Verlangen noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, auf diese
Regelung kann sich die Beklagte jedoch nicht berufen. Nach § 1 Abs. 1 AVB-
FernwärmeV gilt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versor-
gung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) nur für Fernwärmeversorgungsunter-
nehmen, die für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung und für die Ver-
sorgung mit Fernwärme allgemeine Versorgungsbedingungen verwenden. Ein
Fernwärmeversorgungsunternehmen ist dadurch gekennzeichnet, daß es nach
unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten Wärme eigenständig produziert
und an andere liefert (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1989, VIII ZR 8/89, WM 1990,
608, 610; vgl. auch BGHZ 109, 118, 126). Wie auch die Revision nicht ver-
kennt, erfüllt die Beklagte diese Voraussetzungen nicht. Sie gab lediglich in
Fortführung der früher in der DDR üblichen Praxis einen Teil der von ihr für
eigene Zwecke produzierten Wärme an den Kläger weiter, ohne dabei nach
unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln.
cc) Auch eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV
kommt zugunsten der Beklagten nicht in Betracht. Hierfür fehlt es an der not-
wendigen Vergleichbarkeit der Sachverhalte (vgl. BGHZ 105, 140, 143). Der
Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde,
dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines
langfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und
preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofor-
tige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, über-
stürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl.
Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allge-
meinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163
i.V.m. Rdn. 106, 107). Damit ist die Situation im vorliegenden Fall nicht ver-
gleichbar. Die Beklagte hat die Wärmelieferung an Dritte vollständig und end-
gültig eingestellt, so daß für sie kein Anlaß für Maßnahmen zur Sicherung der
Versorgung anderer Abnehmer besteht.
dd) Die Leitung war auch nicht auf Grund einer beschränkten persönli-
chen Dienstbarkeit zu dulden. Zwar sieht § 9 GBBerG zugunsten eines Fern-
wärmeversorgungsunternehmens, das am Tage des Inkrafttretens dieser Vor-
schrift (25. Dezember 1993, vgl. Art. 20 RegVBG) Betreiber der Anlage ist, das
Entstehen eines solchen Rechts vor. Die Voraussetzungen für ein Fernwärme-
versorgungsunternehmen, die mit denen des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV
übereinstimmen (vgl. Zimmermann, RVI, § 9 GBBerG Rdn. 7), wurden jedoch
von der Stadt S. ebensowenig wie von der Beklagten erfüllt. Auch die
Stadt produzierte und lieferte die Heizwärme nicht eigenständig nach unter-
nehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
c) In dem ihr durch § 1 des Versorgungsvertrages zugewiesenen Lei-
tungsbereich, mithin vor der ersten Absperrarmatur im Haussystem des Klä-
gers, war die Beklagte für die Eigentumsbeeinträchtigung als Störerin verant-
wortlich und damit Schuldnerin des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB (vgl. auch Böhringer, VIZ 1998, 605, 606 für den Fall der Aufgabe
der Dienstbarkeit durch ein Versorgungsunternehmen).
aa) Neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein
Verhalten adäquat verursacht hat, ist derjenige zur Beseitigung verpflichtet,
durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zu-
stand aufrechterhalten wird (Senat, BGHZ 49, 340, 347; Urt. v. 17. Dezember
1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Urt. v. 22. September 2000, V ZR
443/99, NJW-RR 2001, 232). Ist es - wie hier - eine Anlage, die fremdes Ei-
gentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Ei-
gentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige,
der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (Senat,
BGHZ 41, 393, 397; Urt. v. 17. September 1954, V ZR 33/54, LM § 1004 BGB
Nr. 14; Urt. v. 9. März 1960, aaO). Dies ist vorliegend die Beklagte.
(1) Seit ihrer Gründung hielt die Beklagte das Leitungsnetz, über das
das Anwesen des Klägers mit Fernwärme versorgt wurde; denn sie hatte seit-
her das Leitungsnetz eigenständig in Gebrauch und die Verfügungsmacht über
dieses erlangt. Anstelle der Hansestadt S. trat die Beklagte - auf dem
Wege der Vertragsübernahme - in den Versorgungsvertrag vom 1. Oktober
1991 ein, der sie nicht nur zur Belieferung mit Heizwärme, sondern auch zur
Wartung und Instandhaltung der Leitungen verpflichtete. Nachdem ihr offen-
kundig die Stadt zudem die Verfügungsmacht über das Leitungsnetz überlas-
sen hatte, war es die Beklagte, die die Anlage nicht nur für ihre Zwecke nutzte,
sondern auch über diese eigenständig verfügen konnte. Es ist mithin für die
Begründung der Verantwortlichkeit der Beklagten unerheblich, daß sie die
Fernwärmeleitung nicht selbst in das Grundstück des Klägers eingebracht hat
und ihr diese Maßnahme auch nicht als Rechtsnachfolgerin zugerechnet wer-
den kann.
(2) Auch die weitere Voraussetzung, wonach die Beeinträchtigung
- wenigstens mittelbar - auf ihren Willen zurückgehen muß (vgl. Senat, BGHZ
142, 66, 69 m.w.N.), wird von der Beklagten verwirklicht. Sie war es, die eine
von dem Kläger nicht zu duldende - und damit erst für einen Abwehranspruch
maßgebliche (vgl. Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, V ZR 38/74, NJW 1976,
416) - Eigentumsbeeinträchtigung herbeiführte. Mit der von der Beklagten aus
freien Stücken, auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgesprochenen
Kündigung des Versorgungsvertrages endete - wie bereits ausgeführt - auch
die Verpflichtung des Klägers, die Leitung auf seinem Grundstück zu dulden.
Daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in dem von ihr übernomme-
nen Versorgungsvertrag zur Kündigung berechtigt war, ist für den Abwehran-
spruch aus § 1004 BGB ohne Belang. Entscheidend ist insoweit nicht die
Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums wider-
sprechende Zustand (Senat, Urt. v. 19. Dezember 1975, aaO).
bb) Der Verpflichtung der Beklagten stand nicht entgegen, daß mög-
licherweise nicht sie selbst, sondern mit der Hansestadt S. - als Rechts-
träger des Bezirkskrankenhauses zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage -
ein Dritter Eigentümer des Leitungssystems war. Zwar könnte dann mit der
Demontage der Leitung eine Verletzung des fremden Eigentums - wegen einer
nicht unerheblichen Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung
(BGHZ 55, 153, 159; 105, 346, 35) - verbunden sein. Hierdurch wäre die Be-
klagte aber nicht an der Beseitigung gehindert gewesen, weil den Umständen
nach davon ausgegangen werden muß, daß die Hansestadt S. für den
Fall ihres Eigentums mit der Entfernung der Leitung einverstanden war. Nach
Gründung der Beklagten übertrug ihr die Hansestadt S. sämtliche
Rechte und Pflichten aus dem Versorgungsvertrag vom 1. Oktober 1991. Un-
geachtet einer etwaigen formalen Eigentümerposition überließ die Hansestadt
S. der Beklagten zudem die gesamte Fernwärmeanlage. Die Kündigung
sämtlicher Versorgungsverträge aus wirtschaftlichen Erwägungen, die allein
die Beklagte betreffen, sowie der hierdurch geschaffene Funktionsverlust der
Anlage zeigen, daß die Hansestadt S. an Betrieb und Erhalt des Lei-
tungssystems nach der Übergabe an die Beklagte keinerlei Interesse mehr
hatte.
5. Als Bereicherungsschuldnerin ist die Beklagte nach § 818 Abs. 2 BGB
verpflichtet, dem Kläger den Betrag zu ersetzen, den sie selbst hätte aufwen-
den müssen, um ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Fernwärmeleitung zu
erfüllen, begrenzt allerdings durch die tatsächlichen Aufwendungen des Klä-
gers (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1964, aaO). Nach diesen Grundsätzen läßt
sich der von dem Berufungsgericht festgestellte Betrag revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden. Auch die Revision bringt insoweit gegen das Urteil des Beru-
fungsgerichts keine Einwände vor.
Die geforderten Zinsen rechtfertigen sich - wie vom Berufungsgericht er-
kannt - aus Verzug.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch