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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 3 StR 373/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 373/02

BESCHLUSS

vom

28. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird der

Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der beson-

ders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht

§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur Er-

zwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damit

ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des

§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.

Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der An-

geklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von

§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine

Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt. Auf diese Weise

kommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechts-

gehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewalti-

gung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im Ur-

teilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. BGHR StPO

§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.

§ 260 Rdn. 24; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; Gollwitzer in

Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; Granderath MDR 1984, 988).

Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, steht

der gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen

(vgl. Engelhardt aaO Rdn. 29; Meyer-Goßner aaO Rdn. 23).

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert