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BGH Beschluss vom 28.01.2003 – 3 StR 373/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. Januar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 2003 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 22. Mai 2002 wird verworfen; jedoch wird der
Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der beson-
ders schweren Vergewaltigung schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat allerdings zu Unrecht
§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obwohl der Angeklagte das Opfer zur Er-
zwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem (Teppich-)Messer bedroht, damit
ein gefährliches Werkzeug als Drohmittel verwendet und die Qualifikation des
§ 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat.
Der Senat hat den geänderten Schuldspruch dahin gefaßt, daß der An-
geklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist, da die von
§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine
Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel verlangt. Auf diese Weise
kommt der eigene und gegenüber § 177 Abs. 1 und 2 StGB erhöhte Unrechts-
gehalt der Qualifikationstatbestände des § 177 Abs. 3 (schwere Vergewalti-
gung) und des § 177 Abs. 4 StGB (besonders schwere Vergewaltigung) im Ur-
teilstenor prägnant und allgemein verständlich zum Ausdruck (vgl. BGHR StPO
§ 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 3; ebenso Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.
§ 260 Rdn. 24; Engelhardt in KK StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 30; Gollwitzer in
Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 260 Rdn. 61; Granderath MDR 1984, 988).
Daß eine gesetzliche Überschrift für die Qualifikationstatbestände fehlt, steht
der gebotenen rechtlichen Bezeichnung in der Urteilsformel nicht entgegen
(vgl. Engelhardt aaO Rdn. 29; Meyer-Goßner aaO Rdn. 23).
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert