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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 2 StR 537/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

2 StR 537/05

1.

2.

wegen schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2005 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 27. Juli 2005 werden als unbegründet verwor-

fen; jedoch werden die Schuldsprüche dahingehend berichtigt,

dass die Angeklagten der schweren Vergewaltigung schuldig

sind.

2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Vergewaltigung unter

Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-

freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten

Z. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt.

2

Die auf eine (nicht zulässig erhobene) Verfahrensrüge und die Sachrüge

gestützten wortgleichen Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbe-

gründet. Die Schuldsprüche waren jedoch dahingehend zu berichtigen, dass die

Angeklagten jeweils der schweren Vergewaltigung schuldig sind. Nach den

Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagte den Qualifikationstat-

bestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht; dessen Strafrahmen hat der

Tatrichter auch zutreffend der Strafzumessung zu Grunde gelegt. Nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwirklichung der Qualifi-

kationstatbestände des § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB im Urteilstenor kenntlich

zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; Beschluss vom 28.

Januar 2003 - 3 StR 373/02; 4 StR 521/02; Beschluss vom 20. März 2003 - 3

StR 51/03, StraFo 2003, 281, 282; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn.

78 m.w.N.).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß

Fischer Appl