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BGH Beschluss vom 21.12.2005 – 2 StR 537/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 27. Juli 2005 werden als unbegründet verwor-
fen; jedoch werden die Schuldsprüche dahingehend berichtigt,
dass die Angeklagten der schweren Vergewaltigung schuldig
sind.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen Vergewaltigung unter
Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten
Z. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
2
Die auf eine (nicht zulässig erhobene) Verfahrensrüge und die Sachrüge
gestützten wortgleichen Revisionen der Angeklagten sind offensichtlich unbe-
gründet. Die Schuldsprüche waren jedoch dahingehend zu berichtigen, dass die
Angeklagten jeweils der schweren Vergewaltigung schuldig sind. Nach den
Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagte den Qualifikationstat-
bestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB verwirklicht; dessen Strafrahmen hat der
Tatrichter auch zutreffend der Strafzumessung zu Grunde gelegt. Nach ständi-
ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verwirklichung der Qualifi-
kationstatbestände des § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB im Urteilstenor kenntlich
zu machen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2004, 357 Nr. 26; Beschluss vom 28.
Januar 2003 - 3 StR 373/02; 4 StR 521/02; Beschluss vom 20. März 2003 - 3
StR 51/03, StraFo 2003, 281, 282; Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 177 Rdn.
78 m.w.N.).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl