Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.05.2003 – 3 StR 121/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 121/03

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß

§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 6. Dezember 2002 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vor-

wurf der Vergewaltigung beschränkt,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt

und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Beanstandung der

Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt im

Ergebnis ohne Erfolg.

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das

Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung

beschränkt und den Schuldspruch geändert. Der Senat kann ausschließen,

daß das Landgericht trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlich

begangener Körperverletzung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der Än-

derung des Schuldspruchs war die Vergewaltigung, die den Qualifikationstat-

bestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, als besonders schwer zu kenn-

zeichnen (BGH, Beschl. vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02; Beschl. vom

20. März 2003 - 3 StR 51/03).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert