BGH Urteile vom 28.01.2003 – VI ZR 263/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: nein
Verkündet am: 28. Januar 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB a.F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197
Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsver-
gleich (Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR
230/01 -
VersR
2002,
474,
475;
vom
8. Dezember
- VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR
1992, 1091, 1092).
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom
8. Dezember 1970, den er im Alter von nahezu acht Jahren erlitten hat. Am
31. Januar 1974 hat er, vertreten durch seine Eltern, eine Formularerklärung
der Beklagten unterzeichnet. In deren Text heißt es u.a.:
"Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis
beanspruche ich DM 20.000 und erkläre, daß gegen Zahlung dieses Be-
trages alle Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis, die von mir
oder meinen Nachfolgern gegen den Versicherungsnehmer, gegen die
mitversicherte Person, gegen die C. Versicherung Aktiengesell-
schaft ... sowie gegen sonstige Dritte geltend gemacht werden können,
für jetzt und die Zukunft ohne Vorbehalt auf für etwaige heute nicht über-
sehbare Folgen abgefunden sind."
Handschriftlich ist eingefügt worden:
"Vorbehalten bleiben materielle Zukunftsansprüche nach einer Grund-
quote von 66 2/3 %."
Die Beklagte zahlte im Anschluß an diese Erklärung 20.000 DM und
rechnete weitere materielle Schadensersatzansprüche des Klägers ab. Ende
November/Anfang Dezember 1975 zahlte sie auf eine erforderliche Narbenkor-
rektur einen Vorschuß über 1.000 DM. Nach Beibringung aller Rechnungen und
Abzug von Erstattungen der Krankenkasse ergab sich eine Überzahlung der
Beklagten in Höhe von 500,92 DM.
Im September 1981 forderte der Kläger durch seinen damaligen Anwalt
für eine erneute Narbenkorrektur einen Vorschuß von 2.150 DM. Die Beklagte
verrechnete hierauf die Überzahlung und zahlte einen Vorschuß von 500 DM.
Nach Vorlage der Rechnungen leistete sie im Januar 1982 restliche 98,58 DM
sowie 32,22 DM restliche Anwaltskosten. Im Januar 1989 verwies die Beklagte
den Kläger hinsichtlich anteiliger Kosten für einen Heimtrainer an die Kranken-
kasse.
Der Kläger machte mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Ansprüche auf
Schadensersatz geltend. Nachfolgender Schriftwechsel und Gespräche der
Parteien blieben erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von
2.563,56 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet
sei, ihm 66 2/3 % sämtlicher materieller Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem
Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1970 künftig noch entstehen werden, sofern
die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zu-
gelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß
§ 852 Abs. 1 BGB a.F. mit Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und
der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begonnen. Zur Kenntnis des Scha-
dens sei die Kenntnis ausreichend, daß eine unerlaubte Handlung zu einem
Schaden geführt habe. Diese Kenntnis umfasse auch diejenigen nachträglich
auftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis als möglich vor-
aussehbar gewesen seien. Mit der Klage mache der Kläger zwar Schadenspo-
sten geltend, die erst ab dem Jahre 1999 angefallen seien. Dabei handele es
sich aber um Auswirkungen des Unfalls, die sich bereits in den siebziger Jahren
angekündigt hätten.
Die Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 habe lediglich zu einer
Unterbrechung der Verjährung geführt. Sie enthalte kein selbständiges Aner-
kenntnis und führe nicht zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zweck des
Vorbehalts sei lediglich gewesen, den materiellen Zukunftsschaden von dem
Anspruchsverzicht des Klägers auszunehmen. Die Parteien hätten keine selb-
ständige Rechtsgrundlage schaffen wollen. Dafür sei die Interessenlage des
Geschädigten allein nicht ausreichend.
Auch eine Vereinbarung mit urteilsersetzender Wirkung gemäß § 218
Abs. 1 BGB a.F. sei nicht anzunehmen. Für die Beklagte habe kein Anlaß zu
der Annahme bestanden, der Kläger werde andernfalls Ansprüche auf Ersatz
des materiellen Zukunftsschadens einklagen. Sie habe den Kläger auch nicht
klaglos stellen wollen.
Schließlich sei auch ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Ver-
jährung zu verneinen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten ergebe nichts
anderes.
Da die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG spätestens
mit der Zahlung des Abfindungsbetrages geendet habe, sei der Ersatzanspruch
bei Klageerhebung verjährt gewesen.
II.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revisi-
on stand.
1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Ausle-
gung des Abfindungsvergleichs der Parteien vom 31. Januar 1974 davon aus,
der Vergleich sei nicht als konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu werten mit
der Folge, daß sich die Verjährungsfrist nicht deshalb auf 30 Jahre verlängere.
Die Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe bei sei-
ner Auslegung nicht berücksichtigt, daß es ein gewichtiges Indiz für eine selb-
ständige Verpflichtung darstelle, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht
oder nur in allgemeiner Form erwähnt werde. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs schließt zwar die Angabe eines nur allgemein bezeich-
neten Schuldgrunds die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses
nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 - WM 1962, 1138,
1139). Im Zweifel kann aber nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im
Sinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund aus-
drücklich hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR
288/00 - VersR 2002, 996, 997; BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR
311/88 - NJW 1990, 2678). Das ist bereits nach dem Wortlaut der Erklärung der
Fall.
Im übrigen ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen - wie die Re-
vision nicht verkennt - Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht
nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil Auslegungsregeln,
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder die Auslegung auf
Verfahrensfehlern beruht, insbesondere wesentliches Auslegungsmaterial unter
Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. Se-
natsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.). Sol-
che Fehler sind hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht der Revision weist die Abfindungserklärung auch
ausreichend deutlich auf den Schuldgrund hin, weil sie die "Abgeltung" der "An-
sprüche aus dem obigen Schadensereignis", das mit der Bearbeitungsnummer
bei der Beklagten näher gekennzeichnet ist, regelt. Damit war für jeden mit der
Sache Befaßten eine eindeutige Zuordnung der Abfindungserklärung zu dem
hier zu entscheidenden Schadensfall hergestellt. Der Schuldgrund für die Haf-
tung der Beklagten war so konkret angegeben, daß die Wertung der Abfin-
dungserklärung als "abstraktes Schuldversprechen" fernliegt. Auch sonst zeigt
die Revision keine Anhaltspunkte auf, welche die Annahme rechtfertigen könn-
ten, die Parteien hätten ein von dem Schuldgrund der Haftung für den Ver-
kehrsunfall losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen der Beklagten ver-
einbaren wollen. Die Höhe der Schäden des Klägers vermag eine Verselbstän-
digung der Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Festschreibung
einer Haftung der Beklagten von 66 2/3 % führt unter den genannten Umstän-
den ebenfalls nicht zu einer Ablösung der Haftung von dem zugrundeliegenden
Unfall und zur Schaffung des neuen Schuldgrundes einer vertraglichen Verein-
barung.
2. Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht der Abfindungser-
klärung in Verbindung mit dem Vorbehalt künftiger materieller Ansprüche zu-
gunsten des Klägers kein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1
BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Seine Auffassung, daß die Beklagte
kein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgege-
ben hat, den Kläger klaglos zu stellen (wie das Voraussetzung für eine Anwen-
dung des § 218 Abs. 1 BGB wäre), begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht kei-
nen Bedenken.
Insbesondere ergab der Umstand, daß die Parteien in die Abfindungs-
vereinbarung keinen Verjährungsverzicht für materielle Zukunftsschäden auf-
genommen haben, keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht. Hierfür kann
allein die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsver-
einbarung nicht maßgebend sein (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1992 - VI ZR
253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 -
VersR 1999, 382, 383; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474,
475). Der Interessenlage der Beklagten hätte ein titelersetzendes Anerkenntnis
nicht entsprochen; diese hätte sich dadurch der wirksamen Einrede der Verjäh-
rung für 30 Jahre wie nach einem gerichtlichen Feststellungsurteil begeben. Bei
dieser Sachlage spricht nichts für eine übereinstimmende Willensrichtung bei-
der Parteien im Sinne der Revision, wie sie jedoch für die Annahme eines titel-
ersetzenden Anerkenntnisses erforderlich wäre
(vgl. Senatsurteile vom
23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 23. Juni 1998
- VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388). Die Vereinbarung enthielt auch kei-
ne Äußerung der Beklagten - wie sie der Entscheidung des Senats vom 6. März
1990 (VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755) zugrunde lag -, wonach die Ansprüche
des Klägers „dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft
ersetzt werden“ würden. Durch bloße Rückschlüsse aus nicht genutzten Mög-
lichkeiten der Vereinbarung eines Verjährungsverzichts (dazu näher unten zu 3)
können die erforderlichen Anhaltspunkte für den übereinstimmenden Willen
beider Vertragsparteien nicht ersetzt werden.
3. Die Revision kann auch keine Rechtsfehler aufzeigen, soweit das Be-
rufungsgericht einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrede
der Verjährung verneint hat.
Allerdings wäre ein solcher Verzicht auf die Verjährung nicht ohne
Rechtsfolgen, selbst wenn er lediglich stillschweigend erklärt worden wäre. Er
wäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a.F. unwirksam. Die Berufung
auf die Unwirksamkeit könnte aber einen Verstoß gegen Treu und Glauben
darstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie wer-
de dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen
bekämpfen, und wenn sie dadurch den Kläger von einer rechtzeitigen Klageer-
hebung abgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR
230/01 - aaO). Die Beklagte hat jedoch weder auf die Einrede der Verjährung
verzichtet noch hat sie den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung einer Fest-
stellungsklage abgehalten.
Die Revision vermag schon nicht darzulegen, daß die Abfindungserklä-
rung vom 31. Januar 1974 einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver-
zicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede enthält. Der Wortlaut der
Abfindungserklärung und die Interessenlage des Klägers bilden hierzu vorlie-
gend keine tragfähige Grundlage. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffend
hin.
Die Beklagte hat ferner nicht zu erkennen gegeben, sie werde die An-
sprüche des Klägers ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedi-
gen; auch hat sie den Kläger nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung ab-
gehalten. Die Hinnahme des materiellen Vorbehalts des Klägers durch die Be-
klagte war - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geeignet, ohne zusätzli-
che Umstände bei der Erklärung des Vorbehalts einen (stillschweigenden) Ver-
zicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zum Ausdruck zu bringen.
Der Vorbehalt stellte lediglich klar, daß Ansprüche auf Ersatz des materiellen
Zukunftsschadens von dem in der Abfindungserklärung enthaltenen Verzicht
des Klägers auf weitere Ansprüche nicht umfaßt waren. Einen darüber hinaus-
gehenden Inhalt hat das Berufungsgericht der Erklärung in tatrichterlicher Aus-
legung ohne Rechtsfehler nicht entnommen.
Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang auf das Regu-
lierungsverhalten der Beklagten in den Jahren 1982 - 1989 hin. 1989 hat die
Beklagte eine Erstattung unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse
verweigert. Ein Vertrauen des Klägers darauf, er müsse seine behaupteten An-
sprüche nicht klageweise durchsetzen, konnte durch eine solche Verweigerung
nicht begründet werden. Soweit die Beklagte 1982 Ansprüche des Klägers re-
guliert hat, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet -
darauf hingewiesen, es habe sich um einen so unbedeutenden Betrag gehan-
delt, daß sich für die Beklagte weder ein genaues Studium der Akten noch eine
Überprüfung der Rechtslage gelohnt habe. Die vereinzelte Zahlung eines unbe-
deutenden Kleinbetrages aber konnte in dem Kläger ebenfalls kein Vertrauen
darauf begründen, die Beklagte werde seine Ansprüche in Zukunft ohne Rück-
sicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen.
Die Revision kann schließlich nicht auf das Schreiben der Beklagten vom
18. Februar 1999 abstellen. Dieses Schreiben wäre zwar möglicherweise ge-
eignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen (§ 852 Abs. 2
BGB a.F.). Es konnte aber auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufe-
ne Verjährungsfrist keinen Einfluß mehr haben. Allein der Wille des Ersatzver-
pflichteten, die Angelegenheit gegebenenfalls nochmals zu prüfen, führt nicht
dazu, die bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen. Hier war
die Verjährungsfrist jedenfalls seit Beginn des Jahres 1979 abgelaufen. Sie war
zwar mit Abschluß des Abfindungsvergleichs durch Zahlung der Abfindungs-
BGB a.F.). Die Zahlungen der Beklagten in den Jahren 1981 und später erfolg-
ten aber auf den bereits verjährten Anspruch. Eine erneute Hemmung oder
Unterbrechung der Verjährung war daher nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteil
vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - NJW 1997, 516, 517).
4. Das Berufungsgericht hat schließlich die Feststellungsklage auch in-
soweit zu Recht abgewiesen als sie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens
des Klägers umfaßte.
Die Revision stellt allerdings zu Recht darauf ab, daß die Verjährung
gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht, nicht aber für die aus
dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstaus-
fallschadens gilt. Letztere verjähren vielmehr in vier Jahren nach Schluß des
teil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - aaO). Anders als in dem der ge-
nannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall waren hier jedoch die
Ansprüche nicht immer wieder durch laufende Zahlungen der beklagten Versi-
cherung anerkannt worden. Vielmehr war das Stammrecht seit 1979 verjährt.
Davon wurden auch die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt
(§§ 201, 197 BGB a.F.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 -
VersR 1972, 1078, 1079; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066,
1067; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117).
5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr