BGH Urteil vom 26.02.2002 – VI ZR 288/00
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 26. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 197 a.F., 218 a.F., 780 a.F., 781 a.F., 852 Fassung: 16. August 1977
b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte.
c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116).
d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Er- satzberechtigten.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Dressler und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2000
aufgehoben, soweit die Klage wegen des Verdienstausfallscha-
dens für das Jahr 1993 abgewiesen worden ist.
Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erlitt im Jahre 1940 beim Eisenbahnbetrieb einen schweren
Unfall, weshalb er die Beklagte u.a. auf Ersatz seines Verdienstausfallscha-
dens in Anspruch nimmt.
Mit Datum vom 2./8. April 1968 schloß der Kläger mit der Rechtsvorgän-
gerin der Beklagten einen Vertrag über deren Haftung. In § 1 des Vertrages ist
festgehalten, daß der Kläger am 15. Oktober 1940 durch einen Unfall beim Ei-
senbahnbetrieb in B. -L. Bahnhof schwer verletzt wurde und ihm hierbei
beide Beine (linker Oberschenkel und rechter Unterschenkel) abgequetscht
worden sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennt in § 2 ihre Haftung
für diesen Unfall im Rahmen der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes
in Verbindung mit anderen Vorschriften an. Zum Ausgleich des unfallbedingten
Schadens werden in § 3 zeitlich unbegrenzt im einzelnen genannte Leistungen
zur prothetischen Versorgung sowie Kosten für etwaige unfallbedingte Heil-
und Krankenhausbehandlung übernommen. In § 4 verpflichtet sich die Rechts-
vorgängerin der Klägerin, über die Leistungen nach § 3 hinaus, etwa künftig
eintretende unfallbedingte Schäden und Aufwendungen entsprechend den Be-
stimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes zu übernehmen.
Bis zum 31. März 1988 leistete die Beklagte auch Ersatz für Verdienst-
ausfallschäden des Klägers. Danach stellte sie diese Zahlungen ein, weil sie
davon ausging, daß der Kläger wegen Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb
insoweit keinen erstattungsfähigen Schaden mehr habe. Nachdem sich der
Kläger in der Folgezeit hiergegen gewandt und Nachforderungen geltend ge-
macht hatte, lehnte die Beklagte diese mit Schreiben vom 27. November 1992
"endgültig ab" und bat, von weiterer Korrespondenz abzusehen.
Auf ein Schreiben der damaligen Rechtsanwälte des Klägers vom
5. September 1995, in welchem die Nachzahlung im einzelnen berechneter
Verdienstausfallschäden gefordert wurde, erklärte sich die Beklagte mit
Schreiben vom 4. Oktober 1995 "unter Aufrechterhaltung aller rechtlichen Ein-
wendungen" grundsätzlich bereit, über die Forderungen des Klägers ins Ge-
spräch zu kommen, beanstandete jedoch in einem Folgeschreiben vom
26. Oktober 1995 die Abrechnungsmethode des Klägers und seine Angaben
zur Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ging in seinem dar-
auffolgenden Schreiben vom 9. November 1995 hierauf nicht ein, sondern er-
klärte lediglich, außer den steuerlich angegebenen Einkünften keine weiteren
erzielt zu haben und setzte der Beklagten unter Klageandrohung eine Frist von
drei Wochen, worauf die Beklagte zunächst nicht reagierte. Erst nach einer
erneuten Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 2. Januar 1996
- wiederum mit Fristsetzung zur Stellungnahme und Klageandrohung - bestell-
ten sich für die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1996 Rechtsanwälte,
kündigten eine Stellungnahme ihrerseits wegen Erkrankung des Leiters der
Rechtsabteilung der Beklagten für den Februar an und erklärten, falls die Ver-
jährung nicht bereits ohnehin eingetreten sei, solle die Verjährungsfrist für die
Zeit ab Eingang dieses Schreibens bis zum Eingang der angekündigten Stel-
lungnahme gehemmt sein. Diese erfolgte mit Schreiben vom 19. Januar 1996,
eingegangen bei den Rechtsanwälten des Klägers am 22. Januar 1996. Hierin
wird "ausdrücklich" die Einrede der Verjährung erhoben und gebeten, nun end-
gültig von einer weiteren Korrespondenz über einen Verdienstausfall für Ver-
gangenheit und Zukunft Abstand zu nehmen.
Nachdem in der Folgezeit das Haftpflichtbüro F. die Rentenangelegen-
heit des Klägers vom früheren Regionalbüro der Beklagten in K. übernommen
hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 unter Bezug-
nahme auf ein mit den Rechtsanwälten des Klägers unter gleichem Datum ge-
führtes Telefonat mit, man sei in dieser Angelegenheit an einer außergerichtli-
chen Einigung interessiert. Nach einem Erinnerungsschreiben des Klägeran-
walts vom 7. Januar 1997 und einem weiteren Schreiben vom 12. März 1997
erfolgte dann mit Schreiben der Beklagten vom 25. März 1997 ein Vergleich-
sangebot über 250.000 DM. Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers dieses
Vergleichsangebot mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hatte, erklärte
die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Kläger eingegangen am
18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen.
Mit seiner am 29. Dezember 1998 eingegangenen und am 12. Januar
1999 zugestellten Klage hat der Kläger seinen Verdienstausfall für den Zeit-
raum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1998, der Vollendung seines
65. Lebensjahres, geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten
und hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1994
bis zum 31. August 1998 zur Zahlung von 140.000 DM an den Kläger verurteilt;
im übrigen hat es die Klage wegen der Nachforderungen für die Zeit ab dem
1. April 1988 bis zum 31. Dezember 1993 wegen der als durchgreifend erach-
teten Verjährungseinrede abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen
den klageabweisenden Teil des Urteils gerichtete Berufung des Klägers zu-
rückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die von ihr er-
brachten Leistungen wegen vermehrter Bedürfnisse des Klägers auf dessen
Forderungen zum Ausgleich seines Verdienstausfalls für die Zeit ab dem
1. Januar 1994 im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 9 HaftpflG an-
spruchsmindernd angerechnet. Der Senat hat die Revision des Klägers nur
insoweit angenommen, als die Klage wegen seines Verdienstausfalls für das
Jahr 1993 abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht in der Verein-
barung der Parteien vom 2./8. April 1968 kein konstitutives Schuldanerkenntnis
Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. für
wiederkehrende Leistungen gelangen könne. Da sich die Parteien in ihrer auf
Dauer angelegten Vereinbarung den jeweils geltenden Vorschriften des Haft-
pflichtgesetzes hätten unterwerfen wollen, fänden gemäß § 11 HaftpflG die für
die unerlaubten Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB, also
die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., entsprechende Anwen-
dung. Diese Verjährungsfrist habe jedenfalls mit Eingang des Schreibens der
Beklagten vom 27. November 1992 bei dem Kläger am 3. Dezember 1992 zu
laufen begonnen, weil die Beklagte in diesem Schreiben Ansprüche des Klä-
gers auf Zahlung seines Verdienstausfalls "im Grunde und der Höhe nach end-
gültig" abgelehnt habe und damit die Verhandlungen beendet gewesen seien.
Erst aufgrund des Schreibens des Klägers vom 5. September 1995, bei der
Beklagten eingegangen am 11. September 1995, habe sich die Beklagte bereit
erklärt, mit dem Kläger über seine Forderungen ins Gespräch zu kommen. Zu
diesem Zeitpunkt sei nach der Ablehnung der Beklagten vom 27. November
1992 die Verjährung knapp drei Jahre gelaufen. Mit Schreiben vom 19. Januar
1996, bei dem außergerichtlichen Bevollmächtigten des Klägers am 22. Januar
1996 eingegangen, habe es die Beklagte erneut abgelehnt, Zahlung zu erbrin-
gen, ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben und erklärt, man wolle
nun endgültig von einer weiteren Korrespondenz über einen Verdienstausfall
für Vergangenheit und Zukunft Abstand nehmen. Damit sei der zwischenzeit-
lich nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmte Lauf der Verjährung erneut in Gang
gesetzt worden und zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem außergericht-
lichen Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten am 29. November 1996
bereits abgelaufen gewesen. Auch wenn die Beklagte mit Schreiben vom
29. November 1996 gegenüber dem Kläger erklärt habe, sie sei an einer au-
ßergerichtlichen Einigung interessiert, und am 25. März 1997 ein Vergleich-
sangebot vorgelegt habe, sei sie nicht daran gehindert, sich auf die
- ausdrücklich vorbehaltene - Einrede der Verjährung zu berufen.
II.
1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält - was Ansprüche des Klä-
gers wegen Verdienstausfalls für das Jahr 1993 anbelangt - revisionsrechtli-
cher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
waren solche Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch
nicht verjährt.
a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Vereinba-
rung vom 2./8. April 1968 lediglich um ein deklaratorisches und nicht um ein
allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - frei von Rechtsfehlern.
Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn
- wie hier - auf den Schuldgrund, den Unfall aus dem Jahre 1940, und die Haf-
tung der Beklagten hierfür nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtge-
setzes ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober
1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574, 575 sowie Steffen, in: RGRK, 12. Aufl.,
§ 780 Rdn. 10 m.w.N.). Hinreichende Umstände, die vorliegend eine andere
Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß nach der Rechtspre-
chung des Senats (vgl. Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990,
755 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63) auch ein
deklaratorisches Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjähri-
gen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen kann, wenn die zwischen den
Parteien geschlossene Vereinbarung vom 2./8. April 1968 den Kläger klaglos
stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1
BGB a.F. ersetzen sollte. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da § 197
BGB a.F. hier unmittelbar anwendbar ist.
b) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der
streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers von einer dreijährigen Verjäh-
rungsfrist entsprechend § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausgegangen ist. Diese gilt
nämlich nur für das Stammrecht, d.h. für den Anspruch auf Entschädigung nach
dem Haftpflichtgesetz, der zwischen den Parteien außer Streit steht und mit
den laufenden Zahlungen der Beklagten für vermehrte Bedürfnisse des Klägers
auch immer wieder im Sinne des § 208 BGB a.F. anerkannt worden ist (vgl.
Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117). Im
vorliegenden Fall handelt es sich aber bei den aus dem Stammrecht fließenden
weiteren Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfallschadens um Ansprüche
auf wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist des
§ 197 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - aaO
m.w.N.).
Dies bedeutet, daß die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Ver-
dem Schluß des Jahres verjähren, in dem sie entstanden, d.h. fällig geworden
sind (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO und BGH, Urteil
vom 3. November 1988 - IX ZR 203/97 - NJW-RR 1989, 215, 216).
c) Die demnach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 1997 eingetretene
Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 1993
ist jedoch durch Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 852 Abs. 2
i.V.m. § 205 BGB a.F. über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 13 Mo-
naten gehemmt worden, so daß die am 29. Dezember 1998 eingereichte und
am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB
a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unterbrechen konnte. Die
Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB a.F. würde auch nicht bei der oben in Erwä-
gung gezogenen Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 BGB a.F. von dessen Ver-
drängungswirkung erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 -
aaO, S. 756).
Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
auf das Schreiben des Klägers vom 5. September 1995 in ihrem Antwortschrei-
ben vom 4. Oktober 1995 wieder gesprächsbereit gezeigt und die im nachfol-
genden Schriftwechsel geführten Verhandlungen erst ca. 4 1/2 Monate nach
dem Schreiben des Klägers vom 5. September 1995 mit Schreiben vom
19. Januar 1996, eingegangen beim Kläger am 22. Januar 1996, durch "end-
gültige" Verweigerung einer weiteren Korrespondenz über den Verdienstausfall
des Klägers beendet.
Eine erneute Hemmung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufe-
nen Verjährungsfrist ist eingetreten, als die Beklagte mit Schreiben vom
29. November 1996 unter Bezugnahme auf ein unter gleichem Datum geführtes
Telefonat mit den Rechtsanwälten des Klägers mitteilte, man sei in dieser An-
gelegenheit an einer außergerichtlichen Einigung interessiert. Eine Beendi-
gung der darauf folgenden Verhandlungen ist erst erfolgt, nachdem der
Rechtsanwalt des Klägers das Vergleichsangebot der Beklagten vom 25. März
1997 mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hat und die Beklagte darauf-
hin mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Kläger eingegangen am
18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen erklärte.
Rechnet man (allein) die beiden Zeiträume vom 5. September 1995 bis
22. Januar 1996 und vom 29. November 1996 bis 18. August 1997 zusammen,
so reicht dies aus, um den Lauf der Verjährungsfrist so lange nach § 852
Abs. 2 i.V.m. § 205 BGB a.F. zu hemmen, daß die am 29. Dezember 1998 ein-
gereichte und am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjährung gemäß
§ 209 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unter-
brechen konnte.
2. Nach alledem konnte das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand
haben. Da das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt konsequent -
keine Feststellungen zur Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers für
das Jahr 1993 getroffen hat, war das Berufungsurteil im Umfang der Annahme
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Müller Dr. Dressler Wellner
Diederichsen Stöhr