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BGH Urteil vom 26.02.2002 – VI ZR 288/00

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 26. Februar 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 197 a.F., 218 a.F., 780 a.F., 781 a.F., 852 Fassung: 16. August 1977

a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschä- digten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.

b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a.F. ersetzen sollte.

c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116).

d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a.F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Er- satzberechtigten.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - OLG Frankfurt a. M. LG Frankfurt a. M.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Februar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter

Dr. Dressler und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2000

aufgehoben, soweit die Klage wegen des Verdienstausfallscha-

dens für das Jahr 1993 abgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger erlitt im Jahre 1940 beim Eisenbahnbetrieb einen schweren

Unfall, weshalb er die Beklagte u.a. auf Ersatz seines Verdienstausfallscha-

dens in Anspruch nimmt.

Mit Datum vom 2./8. April 1968 schloß der Kläger mit der Rechtsvorgän-

gerin der Beklagten einen Vertrag über deren Haftung. In § 1 des Vertrages ist

festgehalten, daß der Kläger am 15. Oktober 1940 durch einen Unfall beim Ei-

senbahnbetrieb in B. -L. Bahnhof schwer verletzt wurde und ihm hierbei

beide Beine (linker Oberschenkel und rechter Unterschenkel) abgequetscht

worden sind. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten erkennt in § 2 ihre Haftung

für diesen Unfall im Rahmen der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes

in Verbindung mit anderen Vorschriften an. Zum Ausgleich des unfallbedingten

Schadens werden in § 3 zeitlich unbegrenzt im einzelnen genannte Leistungen

zur prothetischen Versorgung sowie Kosten für etwaige unfallbedingte Heil-

und Krankenhausbehandlung übernommen. In § 4 verpflichtet sich die Rechts-

vorgängerin der Klägerin, über die Leistungen nach § 3 hinaus, etwa künftig

eintretende unfallbedingte Schäden und Aufwendungen entsprechend den Be-

stimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes zu übernehmen.

Bis zum 31. März 1988 leistete die Beklagte auch Ersatz für Verdienst-

ausfallschäden des Klägers. Danach stellte sie diese Zahlungen ein, weil sie

davon ausging, daß der Kläger wegen Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb

insoweit keinen erstattungsfähigen Schaden mehr habe. Nachdem sich der

Kläger in der Folgezeit hiergegen gewandt und Nachforderungen geltend ge-

macht hatte, lehnte die Beklagte diese mit Schreiben vom 27. November 1992

"endgültig ab" und bat, von weiterer Korrespondenz abzusehen.

Auf ein Schreiben der damaligen Rechtsanwälte des Klägers vom

5. September 1995, in welchem die Nachzahlung im einzelnen berechneter

Verdienstausfallschäden gefordert wurde, erklärte sich die Beklagte mit

Schreiben vom 4. Oktober 1995 "unter Aufrechterhaltung aller rechtlichen Ein-

wendungen" grundsätzlich bereit, über die Forderungen des Klägers ins Ge-

spräch zu kommen, beanstandete jedoch in einem Folgeschreiben vom

26. Oktober 1995 die Abrechnungsmethode des Klägers und seine Angaben

zur Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger ging in seinem dar-

auffolgenden Schreiben vom 9. November 1995 hierauf nicht ein, sondern er-

klärte lediglich, außer den steuerlich angegebenen Einkünften keine weiteren

erzielt zu haben und setzte der Beklagten unter Klageandrohung eine Frist von

drei Wochen, worauf die Beklagte zunächst nicht reagierte. Erst nach einer

erneuten Aufforderung des Klägers mit Schreiben vom 2. Januar 1996

- wiederum mit Fristsetzung zur Stellungnahme und Klageandrohung - bestell-

ten sich für die Beklagte mit Schreiben vom 11. Januar 1996 Rechtsanwälte,

kündigten eine Stellungnahme ihrerseits wegen Erkrankung des Leiters der

Rechtsabteilung der Beklagten für den Februar an und erklärten, falls die Ver-

jährung nicht bereits ohnehin eingetreten sei, solle die Verjährungsfrist für die

Zeit ab Eingang dieses Schreibens bis zum Eingang der angekündigten Stel-

lungnahme gehemmt sein. Diese erfolgte mit Schreiben vom 19. Januar 1996,

eingegangen bei den Rechtsanwälten des Klägers am 22. Januar 1996. Hierin

wird "ausdrücklich" die Einrede der Verjährung erhoben und gebeten, nun end-

gültig von einer weiteren Korrespondenz über einen Verdienstausfall für Ver-

gangenheit und Zukunft Abstand zu nehmen.

Nachdem in der Folgezeit das Haftpflichtbüro F. die Rentenangelegen-

heit des Klägers vom früheren Regionalbüro der Beklagten in K. übernommen

hatte, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 29. November 1996 unter Bezug-

nahme auf ein mit den Rechtsanwälten des Klägers unter gleichem Datum ge-

führtes Telefonat mit, man sei in dieser Angelegenheit an einer außergerichtli-

chen Einigung interessiert. Nach einem Erinnerungsschreiben des Klägeran-

walts vom 7. Januar 1997 und einem weiteren Schreiben vom 12. März 1997

erfolgte dann mit Schreiben der Beklagten vom 25. März 1997 ein Vergleich-

sangebot über 250.000 DM. Nachdem der Rechtsanwalt des Klägers dieses

Vergleichsangebot mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hatte, erklärte

die Beklagte mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Kläger eingegangen am

18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen.

Mit seiner am 29. Dezember 1998 eingegangenen und am 12. Januar

1999 zugestellten Klage hat der Kläger seinen Verdienstausfall für den Zeit-

raum vom 1. Januar 1989 bis zum 31. August 1998, der Vollendung seines

65. Lebensjahres, geltend gemacht. Die Beklagte ist dem entgegengetreten

und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 1994

bis zum 31. August 1998 zur Zahlung von 140.000 DM an den Kläger verurteilt;

im übrigen hat es die Klage wegen der Nachforderungen für die Zeit ab dem

1. April 1988 bis zum 31. Dezember 1993 wegen der als durchgreifend erach-

teten Verjährungseinrede abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die gegen

den klageabweisenden Teil des Urteils gerichtete Berufung des Klägers zu-

rückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die von ihr er-

brachten Leistungen wegen vermehrter Bedürfnisse des Klägers auf dessen

Forderungen zum Ausgleich seines Verdienstausfalls für die Zeit ab dem

1. Januar 1994 im Rahmen der Haftungshöchstgrenze des § 9 HaftpflG an-

spruchsmindernd angerechnet. Der Senat hat die Revision des Klägers nur

insoweit angenommen, als die Klage wegen seines Verdienstausfalls für das

Jahr 1993 abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im Gegensatz zum Landgericht in der Verein-

barung der Parteien vom 2./8. April 1968 kein konstitutives Schuldanerkenntnis

im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. gesehen, so daß man nicht über § 218

Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. für

wiederkehrende Leistungen gelangen könne. Da sich die Parteien in ihrer auf

Dauer angelegten Vereinbarung den jeweils geltenden Vorschriften des Haft-

pflichtgesetzes hätten unterwerfen wollen, fänden gemäß § 11 HaftpflG die für

die unerlaubten Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB, also

die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F., entsprechende Anwen-

dung. Diese Verjährungsfrist habe jedenfalls mit Eingang des Schreibens der

Beklagten vom 27. November 1992 bei dem Kläger am 3. Dezember 1992 zu

laufen begonnen, weil die Beklagte in diesem Schreiben Ansprüche des Klä-

gers auf Zahlung seines Verdienstausfalls "im Grunde und der Höhe nach end-

gültig" abgelehnt habe und damit die Verhandlungen beendet gewesen seien.

Erst aufgrund des Schreibens des Klägers vom 5. September 1995, bei der

Beklagten eingegangen am 11. September 1995, habe sich die Beklagte bereit

erklärt, mit dem Kläger über seine Forderungen ins Gespräch zu kommen. Zu

diesem Zeitpunkt sei nach der Ablehnung der Beklagten vom 27. November

1992 die Verjährung knapp drei Jahre gelaufen. Mit Schreiben vom 19. Januar

1996, bei dem außergerichtlichen Bevollmächtigten des Klägers am 22. Januar

1996 eingegangen, habe es die Beklagte erneut abgelehnt, Zahlung zu erbrin-

gen, ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben und erklärt, man wolle

nun endgültig von einer weiteren Korrespondenz über einen Verdienstausfall

für Vergangenheit und Zukunft Abstand nehmen. Damit sei der zwischenzeit-

lich nach § 852 Abs. 2 BGB a.F. gehemmte Lauf der Verjährung erneut in Gang

gesetzt worden und zum Zeitpunkt des Telefonats zwischen dem außergericht-

lichen Bevollmächtigten des Klägers und der Beklagten am 29. November 1996

bereits abgelaufen gewesen. Auch wenn die Beklagte mit Schreiben vom

29. November 1996 gegenüber dem Kläger erklärt habe, sie sei an einer au-

ßergerichtlichen Einigung interessiert, und am 25. März 1997 ein Vergleich-

sangebot vorgelegt habe, sei sie nicht daran gehindert, sich auf die

- ausdrücklich vorbehaltene - Einrede der Verjährung zu berufen.

II.

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält - was Ansprüche des Klä-

gers wegen Verdienstausfalls für das Jahr 1993 anbelangt - revisionsrechtli-

cher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

waren solche Ansprüche des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch

nicht verjährt.

a) Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß es sich bei der Vereinba-

rung vom 2./8. April 1968 lediglich um ein deklaratorisches und nicht um ein

abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a.F. handelt, ist

allerdings - entgegen der Auffassung der Revision - frei von Rechtsfehlern.

Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis kann nach ständiger Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn

- wie hier - auf den Schuldgrund, den Unfall aus dem Jahre 1940, und die Haf-

tung der Beklagten hierfür nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtge-

setzes ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober

1998 - XII ZR 66/97 - NJW 1999, 574, 575 sowie Steffen, in: RGRK, 12. Aufl.,

§ 780 Rdn. 10 m.w.N.). Hinreichende Umstände, die vorliegend eine andere

Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt die Revision nicht auf.

Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß nach der Rechtspre-

chung des Senats (vgl. Urteile vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - VersR 1990,

755 und vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63) auch ein

deklaratorisches Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zu der vierjähri-

gen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. führen kann, wenn die zwischen den

Parteien geschlossene Vereinbarung vom 2./8. April 1968 den Kläger klaglos

stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1

BGB a.F. ersetzen sollte. Letztlich kann dies allerdings dahinstehen, da § 197

BGB a.F. hier unmittelbar anwendbar ist.

b) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hinsichtlich der

streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers von einer dreijährigen Verjäh-

rungsfrist entsprechend § 852 Abs. 1 BGB a.F. ausgegangen ist. Diese gilt

nämlich nur für das Stammrecht, d.h. für den Anspruch auf Entschädigung nach

dem Haftpflichtgesetz, der zwischen den Parteien außer Streit steht und mit

den laufenden Zahlungen der Beklagten für vermehrte Bedürfnisse des Klägers

auch immer wieder im Sinne des § 208 BGB a.F. anerkannt worden ist (vgl.

Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117). Im

vorliegenden Fall handelt es sich aber bei den aus dem Stammrecht fließenden

weiteren Ansprüchen auf Ersatz des Verdienstausfallschadens um Ansprüche

auf wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist des

§ 197 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - aaO

m.w.N.).

Dies bedeutet, daß die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Ver-

dienstausfallschadens gemäß §§ 198, 201 BGB a.F. jeweils vier Jahre nach

dem Schluß des Jahres verjähren, in dem sie entstanden, d.h. fällig geworden

sind (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 - aaO und BGH, Urteil

vom 3. November 1988 - IX ZR 203/97 - NJW-RR 1989, 215, 216).

c) Die demnach grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 1997 eingetretene

Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 1993

ist jedoch durch Verhandlungen zwischen den Parteien gemäß § 852 Abs. 2

i.V.m. § 205 BGB a.F. über einen Zeitraum von insgesamt mindestens 13 Mo-

naten gehemmt worden, so daß die am 29. Dezember 1998 eingereichte und

am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjährung gemäß § 209 Abs. 1 BGB

a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unterbrechen konnte. Die

Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB a.F. würde auch nicht bei der oben in Erwä-

gung gezogenen Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 BGB a.F. von dessen Ver-

drängungswirkung erfaßt (vgl. Senatsurteil vom 6. März 1990 - VI ZR 44/89 -

aaO, S. 756).

Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

auf das Schreiben des Klägers vom 5. September 1995 in ihrem Antwortschrei-

ben vom 4. Oktober 1995 wieder gesprächsbereit gezeigt und die im nachfol-

genden Schriftwechsel geführten Verhandlungen erst ca. 4 1/2 Monate nach

dem Schreiben des Klägers vom 5. September 1995 mit Schreiben vom

19. Januar 1996, eingegangen beim Kläger am 22. Januar 1996, durch "end-

gültige" Verweigerung einer weiteren Korrespondenz über den Verdienstausfall

des Klägers beendet.

Eine erneute Hemmung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufe-

nen Verjährungsfrist ist eingetreten, als die Beklagte mit Schreiben vom

29. November 1996 unter Bezugnahme auf ein unter gleichem Datum geführtes

Telefonat mit den Rechtsanwälten des Klägers mitteilte, man sei in dieser An-

gelegenheit an einer außergerichtlichen Einigung interessiert. Eine Beendi-

gung der darauf folgenden Verhandlungen ist erst erfolgt, nachdem der

Rechtsanwalt des Klägers das Vergleichsangebot der Beklagten vom 25. März

1997 mit Schreiben vom 17. Juli 1997 abgelehnt hat und die Beklagte darauf-

hin mit Schreiben vom 14. August 1997, beim Kläger eingegangen am

18. August 1997, das Scheitern der Vergleichsverhandlungen erklärte.

Rechnet man (allein) die beiden Zeiträume vom 5. September 1995 bis

22. Januar 1996 und vom 29. November 1996 bis 18. August 1997 zusammen,

so reicht dies aus, um den Lauf der Verjährungsfrist so lange nach § 852

Abs. 2 i.V.m. § 205 BGB a.F. zu hemmen, daß die am 29. Dezember 1998 ein-

gereichte und am 12. Januar 1999 zugestellte Klage die Verjährung gemäß

§ 209 Abs. 1 BGB a.F. (i.V.m. § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) noch rechtzeitig unter-

brechen konnte.

2. Nach alledem konnte das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand

haben. Da das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt konsequent -

keine Feststellungen zur Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers für

das Jahr 1993 getroffen hat, war das Berufungsurteil im Umfang der Annahme

aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Müller Dr. Dressler Wellner

Diederichsen Stöhr