BGH Urteil vom 30.05.2000 – VI ZR 300/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am 30. Mai 2000 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 197
Für Schadensersatzansprüche auf rückständige Rententeile, die den Mehrbedarf
des Verletzten betreffen, gilt ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund die vierjährige
Verjährungsfrist des § 197 BGB.
BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr.
von Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. August 1999
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur
Zahlung von mehr als 6.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden
ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen
das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 20. Januar 1999 zu-
rückgewiesen.
Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 7/10, die Be-
klagte 3/10 zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1981 geborene Kläger erlitt infolge eines Behandlungsfehlers bei
seiner Geburt im damaligen Bezirkskrankenhaus N. einen frühkindlichen Hirn-
schaden (infantile Cerebralparese), in deren Folge er zu 100% behindert ist. Er
begehrt deshalb von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin des Krankenhauses
den Ersatz des seinem Vater wegen seiner Betreuung entstandenen Ver-
dienstausfalls für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. März 1995.
Die Staatliche Versicherung der DDR als Haftpflichtversicherer des
Krankenhauses erkannte mit Schreiben vom 4. November 1986 ihre Einstands-
pflicht hinsichtlich der Schadensersatzansprüche des Klägers im allgemeinen
und sodann auch bezüglich des auf seine Betreuung zurückzuführenden Ver-
dienstausfalls seines Vaters dem Grunde nach an. Nach Abrechnung vom
19. September 1989 vergütete sie zunächst einen durchschnittlichen monatli-
chen Nettoverdienstausfall von 877,90 Mark der DDR. In deren Rechtsnachfol-
ge erstattete die Deutsche Versicherungs AG seit September 1990 einen Net-
toverdienstausfall von 906,90 DM.
Für die Zeit ab 1. August 1991 errechnete letztere mit Schreiben vom
3. Juli 1991 einen erstattungsfähigen Verdienstausfall des Vaters des Klägers
von 905,96 DM, zog hiervon jedoch das seit dem 1. Januar 1991 von der AOK
B. an den Kläger zur Sicherstellung der häuslichen Pflegehilfe gewährte mo-
natliche Pflegegeld in Höhe von 400 DM ab. Sie verrechnete dieses mit den
von ihr erbrachten Leistungen rückwirkend ab 1. Januar 1991, bis die Leistun-
gen der AOK zum 31. März 1995 eingestellt wurden. Seitdem erhält der Kläger
als Schwerstpflegebedürftiger Leistungen der sozialen Pflegeversicherung so-
wie zur Abdeckung seiner gesamten Mehraufwendungen Zahlungen von der
Rechtsnachfolgerin der Haftpflichtversicherung des Schädigers.
Das Landgericht hat die am 5. Oktober 1998 eingereichte und alsbald
zugestellte Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs abge-
wiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen richtet
sich die zugelassene Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger nach dem
Recht der DDR der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf vertragli-
cher und deliktischer Grundlage zustehe. Es hält den deliktischen Anspruch
indessen für verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB, die
seit dem 1. August 1991 erneut zu laufen begonnen habe, bereits im Jahre
1994 abgelaufen sei. Die vertraglichen Ansprüche, für die die 30jährige Verjäh-
rungsfrist gelte, seien hingegen noch nicht verjährt.
Der Kläger sei auch berechtigt, den vertraglichen Schadensersatzan-
spruch für den hier fraglichen Zeitraum geltend zu machen. Ein Forderungs-
übergang auf die AOK wegen des von dieser gezahlten Pflegegeldes habe
mangels Gleichartigkeit nicht stattgefunden. Ebensowenig komme eine Kür-
zung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in Betracht. Das Pfle-
gegeld habe dem Zweck gedient, die Bereitschaft nahestehender Personen zu
erhalten und zu fördern, den Betroffenen in dessen gewohnter häuslicher Um-
gebung zu pflegen. Es habe weder als Entgelt für erbrachte Pflegeleistungen
noch als Ausgleich entstandener Aufwendungen gelten sollen.
II.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat zum Teil Erfolg.
Der Kläger kann Zahlung der Rückstände auf den zu ersetzenden Ver-
dienstausfallschaden seines Vaters nur für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis
31. März 1995 verlangen. Für die davor liegenden Jahre 1991 bis 1993 ist hin-
gegen Verjährung eingetreten.
1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagte
auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung verpflichtet ist, im Hinblick auf
die Betreuungsbedürftigkeit des Klägers den Verdienstausfall seines Vaters zu
ersetzen. Diese Verpflichtung ist zunächst von der Staatlichen Versicherung
der DDR und sodann von deren Rechtsnachfolgerin unter der Geltung bundes-
deutschen Rechts nach dem Schreiben vom 3. Juli 1991 mit Rechtsbindungs-
willen anerkannt worden. Ob der diesem Anerkenntnis zugrundeliegende An-
spruch des Klägers deliktischer oder auch vertraglicher Natur ist, kann hier of-
fen bleiben, da es darauf im Streitfall nicht ankommt. Denn für die hier allein
entscheidungserhebliche Frage der Verjährung macht es keinen Unterschied,
ob der Kläger seine Ersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung bei sei-
ner Geburt nicht nur auf Delikt, sondern auch noch auf Vertragsverletzung stüt-
zen kann.
2. Die Ansprüche des Klägers, die gemäß § 474 Abs. 1 Nr. 3 ZGB ein-
heitlich der vierjährigen Verjährungsfrist unterlagen, waren bis zum Ende der
DDR nicht verjährt. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des
Berufungsgerichts wurde mit dem Anerkenntnis der Ersatzpflicht durch die
staatliche Versicherung der DDR am 4. November 1986 und nochmals mit
Schreiben vom 19. September 1989 die Verjährung unterbrochen (§ 476 Abs. 1
Nr. 1 ZGB); sie begann am 1. Oktober 1989 erneut zu laufen (§ 476 Abs. 2
ZGB).
Seit dem 3. Oktober 1990 richtet sich die Verjährung hingegen nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGHZ 126, 87, 91). Demgemäß
gilt für vertragliche Ansprüche nunmehr die 30jährige und für deliktische An-
gannen am 1. August 1991 erneut zu laufen, nachdem die Verjährung aufgrund
der bis zum Juli 1991 erfolgten uneingeschränkten Zahlung und des darin lie-
genden Anerkenntnisses gemäß § 208 BGB unterbrochen worden war (Se-
natsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR 92/59 - VersR 1960, 949; vom 3. Oktober
1967 - VI ZR 7/66 - VersR 1967, 1182).
3. a) Eine Verjährung des dem Kläger zustehenden Stammrechts ist
auch danach bis zur Erhebung der Klage im Oktober 1998 nicht eingetreten.
Das ist hinsichtlich eines etwaigen Vertragsanspruchs unproblematisch. Aber
auch der deliktische Stammanspruch des Klägers war bis zu diesem Zeitpunkt
entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt, denn durch die
bis heute fortdauernden monatlichen Zahlungen auf das Stammrecht ist die
Verjährung jeweils erneut unterbrochen worden. Zwar hat die Deutsche Versi-
cherungs AG seit 1991 monatlich nur einen um 400 DM reduzierten Betrag
überwiesen. Gleichwohl hat sie mit der jeweiligen Zahlung stets den Anspruch
als solchen dem Grunde nach uneingeschränkt anerkannt. Sie hat sich ledig-
lich für berechtigt gehalten, von dem Gesamtanspruch aus anderem Rechts-
grund einen bestimmten Abzug vorzunehmen. Deshalb erstreckt sich die Un-
terbrechungswirkung des § 208 BGB auf den Gesamtanspruch und nicht etwa
nur auf einen Teil desselben (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 - VI ZR
163/59 - VersR 1960, 831, 832).
b) Von diesem Stammanspruch zu unterscheiden sind dagegen die An-
sprüche auf Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Für sol-
che Einzelansprüche gilt, was das Berufungsgericht verkannt hat, die vierjähri-
ge Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1960 aaO;
vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; vom 24. Juni 1980
- VI ZR 188/78 - VersR 1980, 927), und zwar ohne Rücksicht auf den Rechts-
grund (vgl. BGHZ 28, 144, 148 f.). Zu den wiederkehrenden Leistungen im Sin-
ne des § 197 BGB gehören auch Rückstände auf monatliche Renten nach
§ 843 BGB (Senatsurteil vom 24. Juni 1980 aaO; BGH Urteil vom 3. November
1988 - IX ZR 203/87 - NJW-RR 1989, 215). Für diejenigen, die ihre Grundlage
in § 338 ZGB haben oder nach dem Recht der DDR auf vertraglicher Scha-
densersatzpflicht beruhen, kann nichts anderes gelten. Entgegen der Auffas-
sung der Revisionserwiderung handelt es sich nicht um den Ersatz von Hei-
lungskosten, sondern um den von Mehraufwendungen.
BGB mit dem Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche hätten geltend ge-
macht werden können. Das bedeutet hier, daß hinsichtlich der Einzelansprüche
auf die rückständigen monatlichen Rententeile in Höhe von je 400 DM aus den
Jahren 1991 bis 1993 Verjährung mit Ablauf der Jahre 1995, 1996 und 1997
eingetreten ist. Lediglich die Rückstände für die anschließende Zeit vom
1. Januar 1994 bis 31. März 1995 waren bei Erhebung der Klage im Oktober
1998 noch nicht verjährt. Der Kläger kann deshalb von der Beklagten nur die
Zahlung von 6.000 DM (15 Monate x 400 DM) verlangen.
c) Hinsichtlich dieses Betrages hat ein Forderungsübergang auf die
AOK, die in diesem Zeitraum an den Kläger ein Pflegegeld von monatlich
400 DM gezahlt hat, nicht stattgefunden. Denn bei der aufgrund der §§ 53
ff. SGB V a.F. und § 69 BSHG gewährten häuslichen Pflegehilfe handelte es
sich um eine dem Schadensersatz sachlich nicht kongruente soziale Leistung
im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X. Das nach diesen Vorschriften gewährte
Pflegegeld stellt weder ein Entgelt für schadensbedingt erbrachte Pflegelei-
stungen dar, noch bezweckt es den Ausgleich entstandener Aufwendungen;
vielmehr dient es in erster Linie der Erhaltung der Pflegebereitschaft (vgl.
Knopp/Fichtner, BSHG, Kommentar 7. Aufl., § 69 Rdn. 15 und 6). Deshalb
kommt auch eine Anrechnung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausglei-
chung nicht in Betracht (vgl. BGHZ 77, 151, 154; 91, 206, 210; 136, 52, 54 f.).
Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.
III.
Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Beklagte zur
Zahlung von mehr als 6.000 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da es wei-
terer Feststellungen nicht bedarf, macht der Senat von der Möglichkeit einer
abschließenden Entscheidung durch Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils im Umfang der Aufhebung Gebrauch.
Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller
Dr. Dressler Wellner