BGH Urteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 300/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 29. Januar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 C, 157 G a
Zur Frage, wer Garantiegeber bei einem Garantievertrag ist, den der Käufer eines
Kraftfahrzeugs als Garantienehmer anläßlich des Kaufs abschließt.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 300/02 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2002 aufgeho-
ben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. September 2000 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 14. Januar 1999 kaufte der Kläger von der Firma A. GmbH (im
folgenden: Fahrzeughändlerin) einen Personenkraftwagen Chrysler Grand Che-
rokee, der anschließend erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde. Für
das Fahrzeug bestand aufgrund des Vertriebsweges keine Herstellergarantie.
Deshalb erwarb der Kläger bei Übergabe eine "Formel Z Gebrauchtwagen Ga-
rantie". In der von ihm und der Fahrzeughändlerin unterzeichneten Vereinba-
rung, die sich auf einem von der Beklagten verfaßten Formular befindet, heißt
es eingangs bzw. über den Unterschriften:
"Der Fahrzeugkäufer erhält vom Fahrzeughändler Formel Z Lei- stungen gemäß den als Anlage beigefügten Allgemeinen Bedin- gungen zu Formel Z Leistungen. Die Formel Z Leistungen sind beim Fahrzeughändler durch L. Versicherer Lo. (...), (als führender Versicherer) versichert."
"... Für die Annahme von Anzeigen aus dem Formel Z-Vertrag und die Abwicklung von Leistungen hat der Fahrzeughändler die E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH" [= Beklagte] be- vollmächtigt. Ansprüche aus diesem Formel Z-Vertrag sind vom Fahrzeugkäufer, ausschließlich und unmittelbar, gegenüber E. geltend zu machen."
Bei Abschluß der Garantievereinbarung erhielt der Kläger ein von der
Beklagten erstelltes Heft mit dem Titel "Formel Z Gebrauchtwagen Garantie".
Darin steht auf der ersten Seite unter anderem:
"... Um Ihnen im Falle eines Schadens mit einer reibungslosen Abwicklung zu helfen, hat Ihr Fahrzeughändler die Schadenab- wicklung der E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH übertragen."
Auf der nächsten Seite heißt es unter der Überschrift "Formel Z - Die
Vertragspartner":
"Partner dieses Formel Z Vertrages ist Ihr Fahrzeughändler.
Er hat die Annahme und Abwicklung von Schadenfällen der Firma E. übertragen. Sie wenden sich daher in allen Fragen immer direkt an
E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH ...
Formel Z wurde von Ihrem Fahrzeughändler versichert bei
L. Versicherer Lo. ...
(als führender Versicherer)"
Auf den folgenden Seiten sind "Formel Z - Zusätzliche Leistungen",
"Hinweise zur Schadensabwicklung", "Allgemeine Bedingungen zur Formel Z
Gebrauchtwagen Garantie", "Wartungs/Inspektionsbestimmungen" sowie - von
der ausführenden Werkstatt auszufüllende - "Wartungs/Inspektions Nach-
weis(e)" abgedruckt. Unter dem 3. Februar 1999 stellte die Fahrzeughändlerin
dem Kläger unter anderem für die "E. Garantie" 2.068,96 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer in Rechnung.
Im November 1999 trat an dem Fahrzeug infolge des Betankens mit
Normalbenzin ein Motorschaden auf, den der Kläger von der Fahrzeughändlerin
reparieren ließ. Die Beklagte lehnte die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe
von 15.193,32 DM unter Berufung auf die Allgemeinen Garantiebedingungen
ab, wonach unter anderem keine Garantie für Schäden besteht, die durch Ver-
wendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe entstehen.
In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte auf
Zahlung des vorgenannten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Er beruft sich
darauf, nach der ihm allein überlassenen Betriebsanleitung für den amerikani-
schen Markt habe er das Fahrzeug mit Normalbenzin betanken dürfen. Die Be-
klagte wendet in erster Linie ein, aus der Garantievereinbarung sei nicht sie,
sondern gegebenenfalls die Fahrzeughändlerin zur Leistung verpflichtet. Das
Landgericht ist dem gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung
des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz von Interesse,
ausgeführt:
Wegen der Unklarheiten und Widersprüche des Vertrages hinsichtlich
des Garantiegebers und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Ver-
tragsbedingungen von ihr vorgegeben seien, müsse sich die Beklagte so be-
handeln lassen, als habe nicht die Fahrzeughändlerin, sondern sie selbst die
vertragliche Garantie übernommen. Allerdings seien sowohl in der Garantiever-
einbarung als auch in den Garantiebedingungen Formulierungen enthalten, aus
denen die Beklagte herleite, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber sei, wäh-
rend sie selbst lediglich die Aufgabe eines von diesem eingesetzten Abwicklers
wahrnehme. Dies werde jedoch für den Kunden nicht hinreichend deutlich.
Vielmehr würden die Aufgaben der Beklagten und die als ihr Produkt beschrie-
bene "E. -Garantie" in einer Weise dargestellt, die den Eindruck einer eige-
nen Garantieübernahme erwecke. Bereits im Ansatz erscheine es für den Fahr-
zeugkäufer fernliegend, daß den Verkäufer, der eine eigene Haftung für Fahr-
zeugmängel gerade ausschließe und dem Kunden deshalb eine "E. -
Garantie" anbiete, nunmehr doch eine - vertragliche - Garantieverpflichtung
treffen solle. Hinzu komme, daß auch der Inhalt der Garantiebedingungen ne-
ben der Anpreisung als "E. -Garantie" Anhaltspunkte für eine unmittelbare
Haftung der Beklagten gebe. Bestimmte zusätzliche Leistungen wie Bahnfahrt-
kosten bis zu 100 DM würden nach dem Wortlaut der Bedingungen von der Be-
klagten übernommen. Mit ihr sei im übrigen der Reparaturumfang abzustimmen
und sie übernehme "die Abrechnung der Reparaturkosten zwischen der Werk-
statt und dem Versicherer". Schließlich seien Ansprüche aus dem Formel Z-
Vertrag von dem Fahrzeugkäufer ausschließlich und unmittelbar gegenüber der
Beklagten geltend zu machen.
Da auch die Voraussetzungen des von der Beklagten geltend gemachten
Garantieausschlusses nicht vorlägen, schulde die Beklagte dem Kläger die Er-
stattung der Reparaturkosten.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte sei
dem Kläger aus der in Rede stehenden Garantievereinbarung verpflichtet, die
geltend gemachten Reparaturkosten zu ersetzen.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, wer Vertragspartner des Klä-
gers in bezug auf die Garantievereinbarung ist. Es hat insoweit lediglich aus-
geführt, wegen der sich im Hinblick auf die Person des Garantiegebers aus dem
Vertrag ergebenden Unklarheiten und Widersprüche und unter Berücksichti-
gung des Umstandes, daß die formularmäßigen Vertragsbedingungen von der
Beklagten vorgegeben seien, müsse sich diese so behandeln lassen, als habe
nicht der Verkäufer des Kraftfahrzeugs, sondern sie selbst die vertragliche Ga-
rantieverpflichtung dem Kläger gegenüber übernommen.
a) Das Berufungsgericht stützt diese Ansicht, ohne das allerdings aus-
drücklich zu sagen, anscheinend auf die Unklarheitenregel des § 5 AGBG in
Verbindung mit Art. 229 § 5 EGBGB (jetzt § 305 c Abs. 2 BGB). Dem kann nicht
gefolgt werden. Nach § 5 AGBG gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner
Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Das ist nach § 1 Abs. 1
Satz 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) die Vertragspartei, die die vor-
formulierten Vertragsbedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluß des
Vertrags stellt. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG zum
Nachteil der Beklagten würde danach voraussetzen, daß diese Vertragspartei
der Garantievereinbarung mit dem Kläger wäre. Das ist jedoch gerade streitig.
Zur Klärung dieser Frage ergibt sich daher aus § 5 AGBG nichts.
b) Darüber hinaus trifft die Annahme des Berufungsgerichts, die streitige
Garantievereinbarung sei in bezug auf die Person des Garantiegebers unklar
und widersprüchlich, nicht zu. Vielmehr ist der Vereinbarung zu entnehmen
Der Senat ist insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden,
sondern kann sie unbeschränkt nachprüfen, da die formularmäßige Garantie-
vereinbarung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hierzu ersichtlich
über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden (vgl. Senats-
urteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 unter II 2 a
m.w.Nachw.).
aa) Das Vertragsformular ist nicht von der Beklagten, sondern von der
Fahrzeughändlerin unterzeichnet. Aus der Urkunde ist nichts dafür ersichtlich,
daß dies gemäß § 164 Abs. 1 BGB im Namen der Beklagten geschehen ist.
Vielmehr heißt es eingangs der Urkunde ausdrücklich, daß der Fahrzeugkäufer
"vom Fahrzeughändler" Formel Z Leistungen gemäß den als Anlage beigefüg-
ten "Allgemeinen Bedingungen zu Formel Z Leistungen" erhält. Bereits daraus
ergibt sich unmißverständlich, daß Garantiegeber der unterzeichnende Fahr-
zeughändler ist. Das wird auch aus dem folgenden Satz deutlich, wonach die
Formel Z Leistungen "beim Fahrzeughändler" durch einen näher bezeichneten
Versicherer versichert sind. Die Versicherung der Garantieleistungen durch den
Fahrzeughändler wäre unverständlich, wenn dieser nicht Garantiegeber wäre.
Die Stellung der Beklagten ist demgegenüber in den beiden letzten Sätzen der
Vertragsurkunde oberhalb der Unterschriften beschrieben. Nach dem ersten
dieser beiden Sätze hat der Fahrzeughändler die Beklagte "für die Annahme
von Anträgen aus dem Formel Z-Vertrag und die Abwicklung von Leistungen ...
bevollmächtigt". Die Rolle der Beklagten beschränkt sich demgemäß auf die
einer Erfüllungsgehilfin des Fahrzeughändlers bei der Erbringung der diesem
obliegenden Garantieleistungen. Daran vermag auch der letzte Satz nichts zu
ändern, wonach "Ansprüche aus diesem Formel Z-Vertrag ... vom Fahrzeug-
käufer, ausschließlich und unmittelbar, gegenüber E. geltend zu machen"
sind. Daraus kann schon wegen der in dem vorangehenden Satz ausgespro-
chenen Bevollmächtigung mit der bloßen "Abwicklung von Leistungen" nicht auf
eine eigene Leistungsverpflichtung der Beklagten anstelle des Fahrzeughänd-
lers geschlossen werden.
Diese Rollenverteilung zwischen der Fahrzeughändlerin und der Be-
klagten wird auch in dem Heft bestätigt, das der Kläger bei Unterzeichnung der
Garantievereinbarung ausgehändigt erhalten hat. Darin heißt es nicht nur auf
der ersten Seite, daß "der Fahrzeughändler die Schadenabwicklung der E.
Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH übertragen" hat. Darüber hinaus wird
der Fahrzeugkäufer auf der folgenden Seite unter der Überschrift "Formel Z
- Die Vertragspartner" noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
"Partner dieses Formel Z-Vertrages ... Ihr Fahrzeughändler" ist, daß "dieser die
Annahme und Abwicklung von Schadenfällen der Firma E. Garantie Versi-
cherungs-Vertrieb GmbH ... übertragen" hat und daß "Formel Z von Ihrem
Fahrzeughändler versichert wurde bei L. Versicherer Lo. ... (als füh-
render Versicherer)". Auch § 3 Abs. 3 der auf den nachfolgenden Seiten abge-
druckten "Allgemeine(n) Bedingungen zur Formel Z Gebrauchtwagen Garantie"
ist zu entnehmen, daß der Fahrzeughändler Garantiegeber ist. Diese Regelung
besagt, daß der Fahrzeughändler von der Erstattungspflicht frei ist, wenn der
Garantienehmer bestimmte Pflichten verletzt. Dies wäre unverständlich, wenn
die Beklagte Garantiegeberin wäre. Denn dann würde der Fahrzeughändler aus
der Garantie nicht haften, so daß es seiner Befreiung hiervon nicht bedürfte.
bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Unklarheiten und Wider-
sprüchlichkeiten bestehen demgegenüber nicht.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erscheint die Übernahme
einer Garantie durch die Fahrzeughändlerin nicht deswegen widersprüchlich,
weil - nach bisherigem Recht - die Gewährleistung für Gebrauchtwagen übli-
cherweise sogar ganz ausgeschlossen wird. Bei dem vom Kläger gekauften
Fahrzeug handelte es sich nicht um einen Gebrauchtwagen, sondern um ein
Neufahrzeug, das nach dem Kauf durch den Kläger erstmals zum Straßenver-
kehr zugelassen wurde. Der Abschluß der Garantievereinbarung beruhte nach
den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts darauf, daß auf-
grund des Vertriebsweges für das Fahrzeug keine Herstellergarantie bestand.
Angesichts dessen erscheint die Übernahme der Garantie durch die an dem
Verkauf des Fahrzeugs interessierte Fahrzeughändlerin folgerichtig, zumal der
Kläger dafür einen erheblichen Geldbetrag an sie gezahlt hat.
Es trifft ferner nicht zu, daß bei Abschluß der Garantievereinbarung der
Begriff "E. Garantie" werbend im Vordergrund gestanden hätte. Dieser
Begriff, der auf die Beklagte als Garantiegeber hindeuten könnte, findet sich
weder in der Garantievereinbarung selbst noch in dem dem Kläger ausgehän-
digten Heft. Die Worte "E. Garantie" werden dort vielmehr nur als Teil des
Namens der Beklagten (E. Garantie Versicherungs-Vertrieb GmbH) ver-
wandt, wobei in dieser Kombination bereits das Wort "Vertrieb" darauf hindeu-
tet, daß die Beklagte nicht selbst Garantiegeber ist. Die Garantie wird in der
Vereinbarung und in dem Heft als "Formel Z Gebrauchtwagen Garantie" oder
- verkürzt - nur als "Formel Z" bezeichnet. Dieser Name läßt keinen Schluß auf
die Beklagte als Garantiegeber zu.
Von den vom Berufungsgericht angeführten vermeintlichen Unklarheiten
und Widersprüchlichkeiten bleibt danach nur die Regelung in Nr. 2 der "Zusätz-
liche(n) Leistungen", nach deren Wortlaut die Beklagte ("wir") gegebenenfalls
Bahnfahrtkosten bis zu 100 DM übernimmt. Diese Regelung mag in bezug auf
die Person des Garantiegebers mißverständlich sein. Sie hat jedoch in dem
Gefüge des Vertrages eine so untergeordnete Bedeutung, daß ihr kein wesent-
liches Gewicht bei der Auslegung zukommt.
2. Ist mithin die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse
sich als Garantiegeber behandeln lassen, nicht gerechtfertigt, kann dahinge-
stellt bleiben, ob die Voraussetzungen des von der Beklagten bereits vorge-
richtlich geltend gemachten Garantieausschlusses vorliegen.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-
ren Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Vergeblich beruft sich die Revisions-
erwiderung darauf, daß die Fahrzeughändlerin dem Kläger während des
Rechtsstreits "sämtliche Ersatzansprüche" gegen die Beklagte aus der Repa-
ratur seines Fahrzeugs abgetreten hat. Es ist nicht ersichtlich, daß der Fahr-
zeughändlerin insoweit ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht. Abge-
sehen davon, daß die Revisionserwiderung keinen Vortrag des Klägers zum
Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Fahrzeughändlerin und
der Beklagten aufzeigt, kommt ein Ersatzanspruch der Fahrzeughändlerin ge-
gen die Beklagte schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger ihre Repa-
raturrechnung bereits bezahlt hat und zudem etwaige Garantieleistungen aus-
weislich des Garantievertrages anderweitig versichert sind.
IV.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Aus den
oben (unter II 1 b) angeführten Gründen ergibt sich, daß der Kläger von der Be-
klagten aus der streitigen Garantievereinbarung keine Erstattung der geltend
gemachten Reparaturkosten verlangen kann, weil nicht die Beklagte, sondern
die Fahrzeughändlerin Garantiegeber ist. Insoweit bedarf es keiner weiteren
tatsächlichen Feststellungen. Der Rechtsstreit ist daher zur Endentscheidung
reif. Demgemäß sind das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung des
Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst