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BGH Beschluß vom 04.02.2003 – XI ZB 21/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1; EinigVtr Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26

Buchst. a; KostGErmAV § 1

Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsie- genden Partei sind nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz ZPO in jedem Falle zu erstatten, ohne daß es auf die Frage der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt. Einer Partei aus den alten Bundesländern, die sich durch einen Rechtsanwalt aus den alten Bundesländern vor einem Gericht in den neuen Ländern vertreten ließ, kann der Kostenerstattungs- anspruch daher nicht deshalb gekürzt werden, weil im Falle einer Vertre- tung durch einen Rechtsanwalt aus den neuen Ländern geringere gesetzli- che Gebühren entstanden wären.

BGH, Beschluß vom 4. Februar 2003 - XI ZB 21/02 - OLG Naumburg LG Dessau

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 4. Februar 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluß

des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg

vom 1. August 2002 aufgehoben und der Kostenfest-

setzungsbeschluß des Landgerichts Dessau vom

23. Mai 2002 - 4 O ... - dahingehend abgeändert, daß

der Beklagte der Klägerin über die in diesem Beschluß

festgesetzten Kosten hinaus weitere 109,56

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)

5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. März

2002 zu erstatten hat.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-

ren.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-

fahren beträgt 109,56

(cid:8)

Gründe

I.

Die Klägerin mit Sitz in S. (Hessen) erhob, vertreten durch gleich-

falls in S. ansässige Rechtsanwälte, im Februar 2002 gegen den Be-

klagten Zahlungsklage beim Landgericht D. (Sachsen-Anhalt). Das Ver-

fahren endete im März 2002 mit einem Versäumnisurteil, in dem dem

Beklagten 88% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klä-

gerin an Rechtsanwaltsgebühren eine 10/10 Prozeßgebühr gemäß § 31

Abs. 1 BRAGO und eine 5/10 Gebühr gemäß § 33 BRAGO angemeldet.

Das Landgericht hat diese Gebühren gemäß § 11 BRAGO in Verbindung

mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und mit § 1 Ermäßi-

gungssatz-Anpassungsverordnung vom 15. April 1996 jeweils nur in Hö-

he von 90% berücksichtigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwer-

de hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beschwer-

degericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin die

Berücksichtigung der angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren zu 100%

und die Festsetzung des ihr danach weiter zustehenden Erstattungsbe-

trages von 109,56

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:2)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:23)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:25)(cid:24)(cid:22)(cid:1)(cid:22)(cid:5)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:29)(cid:31)(cid:30) (cid:20) gten.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der Absetzung von

10% der geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren ausgeführt: Diese

entspreche den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur

Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Wenn die Klägerin einen in D. ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte,

wären nur die ermäßigten Gebühren angefallen. Die Mehrkosten eines

Rechtsanwalts aus den alten Bundesländern seien nicht erstattungsfä-

hig. Die Klägerin habe weder stichhaltige Gründe dafür vorgebracht, daß

sie nicht befähigt oder in der Lage gewesen sei, einen im Landgerichts-

bezirk D. ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu infor-

mieren, noch sei sie als geschäftlich und rechtlich unerfahren anzuse-

hen. An dem Grundsatz, daß regelmäßig nur die ermäßigten Gebühren

festgesetzt würden, auch wenn die obsiegende Partei sich durch einen in

den alten Bundesländern niedergelassenen Rechtsanwalt bei einem Ge-

richt im Beitrittsgebiet habe vertreten lassen, habe der Gesetzgeber mit

dem ab 1. Januar 2000 geltenden § 78 Abs. 1 ZPO nichts geändert.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin zur Festsetzung an-

gemeldeten Rechtsanwaltsgebühren richtet sich entgegen der Auffas-

sung des Beschwerdegerichts (so auch schon OLG Naumburg OLG-

Report 2001, 280 und 2002, 129, 132) nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1

ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO. Danach sind die

geltend gemachten Gebühren mit 100% in Ansatz zu bringen, ohne daß

es darauf ankommt, ob die Klägerin einen Rechtsanwalt in D. hätte be-

auftragen können.

a) Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die gesetzlichen

Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei in

allen Prozessen zu erstatten. Die Vorschrift knüpft an den Grundsatz des

§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO an, nach dem die der obsiegenden Partei er-

wachsenen Kosten als Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig sind,

soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsver-

teidigung notwendig sind. Sie bildet aber insofern eine Ausnahme, als

sie für ihren Anwendungsbereich von der grundsätzlich gebotenen Prü-

fung der Notwendigkeit entstandener Kosten zur zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entbindet. Die gesetzlichen

Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gelten "von rechtswegen als

zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidi-

gung" (Motive bei Hahn, Die gesammten Materialien zur Civilprozeßord-

nung in: Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen,

2. Aufl. Bd. 2 S. 198).

b) Der Anwendbarkeit des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO steht

nicht entgegen, daß die Rechtsanwälte, deren Gebühren die Klägerin

geltend macht, nicht beim Prozeßgericht zugelassen und nicht in dessen

Bezirk ansässig sind. § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO stellt darauf

nicht ab. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut nach unterschiedslos auf alle

Rechtsanwälte anwendbar. Eine Einschränkung besteht nach dem Wort-

laut ("des Rechtsanwalts") nur dahingehend, daß lediglich die Gebühren

und Auslagen eines Rechtsanwalts, also des Hauptbevollmächtigten,

nicht dagegen Gebühren von Verkehrsanwälten oder Unterbevollmäch-

tigten, erfaßt werden (dazu BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002

- VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398). Diese Voraussetzung ist im vorlie-

genden Fall erfüllt. Die Klägerin hat ausschließlich die Rechtsanwälte

aus S. mit ihrer Vertretung beauftragt, die nach der Neuregelung der Po-

stulationsfähigkeit zum 1. Januar 2000 (Gesetz zur Änderung des Geset-

zes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentan-

wälte vom 17. Dezember 1999, BGBl. I, 2448) für sie auch beim Landge-

richt D. auftreten konnten. Daß § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht

die Zulassung des Rechtsanwalts beim Prozeßgericht oder seinen Sitz

am Prozeßort voraussetzt, ergibt sich ferner aus der Zusammenschau

mit § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO, der für die Reisekosten eines

nicht beim Prozeßgericht zugelassenen und nicht am Prozeßort ansässi-

gen Rechtsanwalts eine abweichende Regelung trifft.

c) Nach § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO sind die durch die Be-

auftragung der Rechtsanwälte in S. entstandenen Gebühren in Ansatz zu

bringen. Dies gilt auch dann, wenn es der Klägerin möglich gewesen wä-

re, Rechtsanwälte, etwa im Bezirk des Landgerichts D., zu beauftragen,

die niedrigere gesetzliche Gebühren hätten beanspruchen können.

Entgegen einer vom Oberlandesgericht Brandenburg (MDR 2001,

1015, 1016) vertretenen Ansicht kann, auch für den Fall, daß eine Ge-

bührenermäßigung für Rechtsanwälte am Prozeßort besteht, § 91 Abs. 2

Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die

niedrigere, am Prozeßort geltende "Regelgebühr" (OLG Brandenburg,

aaO) anzusetzen ist. Nach der Neuregelung der Postulationsfähigkeit der

Rechtsanwälte zum 1. Januar 2000, die es Rechtsanwälten ermöglicht,

auch vor anderen Landgerichten als dem, bei dem sie zugelassen sind,

aufzutreten, ist es bereits kaum zu rechtfertigen, bei Existenz unter-

schiedlicher Regelungen gesetzlicher Gebühren die für Rechtsanwälte

am Prozeßort geltenden Gebühren als Regelgebühren anzusehen. Ab-

gesehen davon stellt § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO aber nicht auf

Regelgebühren, sondern auf die tatsächlich angefallenen gesetzlichen

Gebühren ab. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift

("des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei", nicht: "eines Rechtsan-

walts") und im übrigen aus dem dem Kostenrecht zugrunde liegenden

Grundsatz, daß die der Partei "erwachsenen", nicht fiktive Kosten der

Erstattung zugrunde zu legen sind.

d) An der Richtigkeit dieser Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1,

1. Halbs. ZPO ändert auch der Umstand nichts, daß es zu den unter-

schiedlichen Regelungen gesetzlicher Gebühren erst durch Anl. I Kap. III

Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 zum Einigungsvertrag gekommen ist,

nachdem zuvor ein einheitliches Gebührensystem galt. § 91 Abs. 2

Satz 1, 1. Halbs. ZPO hat dadurch allerdings eine gegenüber der bishe-

rigen Rechtslage neue, weiter gehende Bedeutung erlangt. Während die

Vorschrift bisher schon Ausdruck dafür war, daß eine Partei das Recht

hat, sich unabhängig vom Schwierigkeitsgrad einer Sache auch in Par-

teiverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, führt ihre

wortgetreue Anwendung nunmehr darüber hinaus zur Anerkennung des

Rechts der Partei, sich frei und ohne Nachteile bei der Kostenerstattung

zu entscheiden, ob sie sich eines Rechtsanwalts mit höheren oder nied-

rigeren gesetzlichen Gebühren bedient. Auch mit dieser weiter gehenden

Bedeutung ist die Vorschrift aber gerechtfertigt und anzuwenden. Dafür

spricht bereits, daß der Gesetzgeber weder die Regelung im Einigungs-

vertrag noch die spätere Neuregelung der Postulationsfähigkeit der

Rechtsanwälte zum Anlaß genommen hat, die Vorschrift zu ändern. Vor

allem aber würde eine andere Beurteilung weder den berechtigten Inter-

essen der Mandanten noch denen der Rechtsanwälte gerecht werden.

aa) Mit der Erweiterung der Postulationsfähigkeit vor den Landge-

richten auf alle bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechts-

anwälte durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechts-

anwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I, 2278) soll-

ten nicht nur die Belange der Anwaltschaft gefördert, sondern es sollte

wesentlich auch dem Interesse der Mandanten Rechnung getragen wer-

den, von einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens auch vor auswärtigen Zi-

vilgerichten vertreten werden zu können

(BGH, Beschluß vom

16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002, 398, 400; Begründung

des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 43;

Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungsnahme des Bundes-

rates, BT- Drucks. 12/4993, S. 53). Diesem Gesetzeszweck liefe es zu-

wider, wenn obsiegende Prozeßparteien aus den alten Bundesländern

eine vollständige Kostenerstattung nur bei Beauftragung eines Rechts-

anwalts aus den neuen Ländern erreichen könnten.

bb) Auch den berechtigten Interessen der Anwaltschaft würde eine

einschränkende Auslegung des § 91 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbs. ZPO nicht

gerecht. Sie würde nämlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führen (da-

zu auch Nolting NJW 2001, 660, 661). Würden dem Rechtsuchenden nur

die Gebühren eines Rechtsanwalts erstattet, dessen Beauftragung gerin-

gere Gebühren auslöst, müßte der Rechtsuchende - um Nachteile zu

vermeiden - von vornherein nach Möglichkeit einen solchen Rechtsan-

walt aufsuchen. Angesichts der konkreten Regelung der Gebührenermä-

ßigung nach Anlage I des Einigungsvertrages, die für alle Rechtsanwälte

mit Kanzlei in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

(Beitrittsgebiet) sowie für Tätigkeiten eines Rechtsanwalts für einen

Mandanten mit Wohnsitz in diesem Gebiet bei einer Behörde oder einem

Gericht mit Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet

gilt, würde dies bedeuten, daß ein Mandant mit Wohnsitz in den alten

Bundesländern einen in den neuen Bundesländern ansässigen Rechts-

anwalt selbst dann beauftragen müßte, wenn es um die Vertretung in ei-

nem Rechtsstreit vor einem Gericht in den alten Bundesländern ginge,

solange die Entfernung des Prozeßorts vom Sitz des Rechtsanwalts nicht

so groß wäre, daß der Gebührenvorteil durch erhöhte Reisekosten wie-

der ausgeglichen würde. Wegen § 49 b Abs. 1 Satz 1 BRAO könnten

Rechtsanwälte aus den alten Bundesländern den dadurch entstehenden

Wettbewerbsnachteil auch nicht dadurch ausgleichen, daß sie auf einen

Teil der Gebühren verzichten. Wollte man darüber hinaus - wie das Be-

schwerdegericht unter Hinweis auf die allerdings zu der abweichenden

Rechtslage vor dem 1. Januar 2000 ergangene Entscheidung des OLG

Jena vom 15. Februar 2000 (NJW 2001, 685, 686; dagegen Hansens

BRAGOreport 2000, 44, 45; AnwKomm-BRAGO/N. Schneider Anh. I

Rdn. 31) andeutet und wie in der Instanzrechtsprechung für Notare ver-

einzelt vertreten wird (OLG Schleswig-Holstein DNotZ 1996, 922, 926 mit

abl. Anm. Lappe) - eine Hinweispflicht der zu höheren Gebühren berech-

tigten Rechtsanwälte auf die niedrigeren Gebühren ihrer Kollegen an-

nehmen, würden über den Umweg des Schadensersatzes bei Nichterfül-

lung der Hinweispflicht die Voraussetzungen der Gebührenermäßigung

umgangen und deren Sinn und Zweck verfehlt. Die Gebührenermäßi-

gung, die in erster Linie den wirtschaftlichen Verhältnissen im Beitritts-

gebiet Rechnung tragen und zugleich verhindern soll, daß bei Rechts-

streiten vor Gerichten oder Behörden im Beitrittsgebiet bei der Vertre-

tung von Beteiligten, die dort ihren Lebensmittelpunkt haben, unter-

schiedliche Gebühren anfallen (Erläuterungen zu den Anlagen zum Eini-

gungsvertrag, BT-Drucks. 11/7817, S. 31) fände dann über den Umweg

des Schadensersatzrechts Anwendung auf Mandatsverhältnisse zwi-

schen Rechtsanwälten mit Sitz und Mandanten mit Wohnsitz außerhalb

des Beitrittsgebiets.

e) Ein Ansatz anderer als der durch die Beauftragung der Rechts-

anwälte in S. tatsächlich entstandenen Gebühren folgt auch nicht aus

§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Diese Vorschrift schließt lediglich die Erstattung

von Mehrkosten aus, die durch die Beauftragung eines im Sinne der

§§ 18 ff. BRAO bei dem Prozeßgericht zugelassenen, dort aber nicht an-

sässigen Rechtsanwalts entstehen, und ist mangels Regelungslücke

auch nicht entsprechend auf am Prozeßgericht nicht im Sinne der

§§ 18 ff. BRAO zugelassene, auswärtige Rechtsanwälte anwendbar

(BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, EBE/BGH 2002,

398, 399).

f) Durch die Beauftragung der Rechtsanwälte in S. sind der Kläge-

rin gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 BRAGO Kosten in voller Höhe der geltend

gemachten Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Die von ihr den Rechts-

anwälten geschuldeten Gebühren sind nicht gemäß Anl. I Kap. III Sach-

geb. A Abschn. III Nr. 26 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in

Verbindung mit § 1 Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom

15. April 1996 ermäßigt. Weder haben die Rechtsanwälte ihre Kanzlei in

dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet)

eingerichtet noch sind sie vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in

dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag

eines Beteiligten tätig geworden, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3

des Vertrages genannten Gebiet hat.

3. Der Beschluß des Beschwerdegerichts war daher aufzuheben

(§ 577 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbs. ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu

treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 577

Abs. 5 Satz 1 ZPO) und den der Klägerin weiter zustehenden Erstat-

tungsbetrag gegen den Beklagten festsetzen.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl