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BGH Beschluss vom 26.04.2005 – X ZB 19/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2005
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff
am 26. April 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2004 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 83,03 €.
Gründe:
I. Die Klägerin ist durch am 12. März 2003 berichtigtes Urteil des Senats
vom 7. Januar 2003 verurteilt, u.a. die Kosten der Streithilfe im Revisionsverfah-
ren zu tragen.
Auf Kostenerstattungsantrag der Streithelferin des Beklagten hat der
Rechtspfleger des Landgerichts die von der Klägerin an die Streithelferin zu
erstattenden Kosten auf insgesamt 21.725,18 € nebst Zin sen festgesetzt. In
diesem Betrag sind 83,03 € für die Fertigung von 350 F otokopien aus den erst-
und zweitinstanzlichen Gerichtsakten enthalten. Wegen der Festsetzung auch
dieses Betrags hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Nichtab-
hilfe durch den Rechtspfleger hat das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel
zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt nunmehr mit der Rechtsbeschwerde ihr Begehren
nach Zurückweisung des das Revisionsverfahren betreffenden Kostenfestset-
zungsantrags der Streithelferin weiter, soweit dieser wegen der Fertigung von
Fotokopien aus den erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten gestellt ist.
II. Die zugelassene und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der
Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge, an dem angefochtenen Beschluß des Oberlan-
desgerichts habe mindestens ein Richter mitgewirkt, der von einem Wahlaus-
schuß gewählt worden sei, der nicht dem Richtergesetz des Landes Branden-
burg entsprechend besetzt gewesen sei, hat unabhängig davon keinen Erfolg,
ob der von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Verlautbarungen des zu-
ständigen Ministeriums und der Presse erhobene Vorwurf zutrifft, Brandenburgs
Richterstellen seien wegen eines Widerspruchs der für die Wahl von Richtern
erlassenen Landesverordnung mit dem Richtergesetz des Landes Brandenburg
seit 1993 "formal falsch besetzt" worden und mindestens einer der am ange-
fochtenen Beschluß mitwirkenden Richter sei hiervon betroffen. Denn der be-
hauptete Fehler bedeutet weder, daß die Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist, noch, daß der be-
schließende Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht vorschriftsmäßig
besetzt war.
a) Damit ein mitwirkender Richter - abgesehen von weiteren hier nicht in-
teressierenden Voraussetzungen - gesetzlicher Richter ist, muß er wirksam
zum Richter bestellt sein (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1992 - 2 BvR 528/92, DtZ
1992, 281 unter Hinweis auf Art. 92 GG). Bei einem Berufsrichter reicht dazu
nach § 17 DRiG aus, daß er durch Aushändigung einer entsprechenden Urkun-
de ernannt ist. Ein bloßer Mangel des Auswahlverfahrens, wie er hier geltend
gemacht ist, entzieht damit grundsätzlich niemand seinem gesetzlichen Richter
(BGH, Beschl. v. 16.9.2004 - III ZR 201/03, NJW 2004, 3784; vgl. auch BVerfG,
Beschl. v. 27.10.1996 - 2 BvR 1375/96; BGHSt 38, 47). Etwas anderes kann
erst gelten, wenn vorgekommene Fehler die Zusammensetzung der Richter-
bank im Einzelfall als manipuliert erscheinen lassen können (vgl. BVerfG, aaO).
Sieht das Richtergesetz des betreffenden Landes als die Ernennung vorberei-
tende Maßnahme eine Wahl durch einen Richterwahlausschuß vor, mag diese
Ausnahme gegeben sein, wenn von einer Wahl im Rechtssinne überhaupt nicht
mehr gesprochen werden kann (vgl. BGHSt 26, 206). Davon kann hier jedoch
nicht die Rede sein, weil ein - wie gesetzlich vorgesehen - aus Richtern, Land-
tagsabgeordneten und einem Rechtsanwalt bestehender Wahlausschuß die
betreffenden Richter gewählt hat, die richterlichen Mitglieder des die Richter-
wahl durchführenden Ausschusses ihrerseits nach Maßgabe der einschlägigen
Landesverordnung gewählt sind und nur in Frage steht, ob deren Wahl auch
den Vorgaben des Richtergesetzes des Landes Brandenburg entspricht.
b) Entsprechendes gilt für die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung
des Senats des Oberlandesgerichts, der den angefochtenen Beschluß getroffen
hat. Der geltend gemachte Mangel des Verfahrens bei der Auswahl der zu er-
nennenden Berufsrichter kann auch die ordnungsgemäße Besetzung dieses
Gerichts nicht in Frage stellen (vgl. BGHZ 38, 47), weil das beanstandete Ge-
schehen für die Bestimmung der konkret zuständigen Richter nur vorbereitende
Bedeutung hat.
2. Auch die Rüge, die Ablichtung von 350 Seiten der Akten erster und
zweiter Instanz sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Revi-
sionsverfahren notwendig gewesen, hat keinen Erfolg.
a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde richtet sich die Erstat-
tungsfähigkeit der hierfür festgesetzten Kosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ZPO (BGH, Beschl. v.
04.02.2003 - XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532). Hiernach gelten die gesetzlichen
Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als
zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
(BGH, Beschl. v. 27.03.2003 - V ZB 50/02, Umdr. S. 4; Beschl. v. 04.02.2003,
aaO). Wird Erstattung von Fotokopiekosten verlangt, die der Prozeßbevoll-
mächtigte verauslagt hat, ist deshalb allein zu prüfen, ob der Prozeßbevoll-
mächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf deren Ersatz
hat.
b) In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem die Streithelferin ihren Prozeß-
bevollmächtigten zur Durchführung der Revision beauftragt hat, richtet sich das
im Streitfall nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (§ 61 RVG). Hiernach ist maßgeb-
lich, ob die Herstellung der streitigen Ablichtungen zur sachgemäßen Bearbei-
tung der Rechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein
verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozeßbevollmächtigter (vgl. OVG
Münster BauR 2002, 530; Thüringisches LSG JurBüro 2004, 430) haben kann,
wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitä-
ten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sa-
che auftreten können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz NZS 1998, 2007; BayVGH
NVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.). Bei der notwendigerweise nachträglichen Fest-
setzung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Beträge und deren
Überprüfung darf deshalb kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl.
BayVGH NVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.).
Hiernach durften jedenfalls die in erster und zweiter Instanz gewechsel-
ten Schriftsätze sowie die beiden ergangenen Urteile und damit jedenfalls
350 Seiten der vorinstanzlichen Gerichtsakten seitens des Prozeßbevollmäch-
tigten der Streithelferin abgelichtet werden.
3. Das zieht die Rechtsbeschwerde auch nur deshalb in Zweifel, weil sie
meint, der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin habe das für die weitere
Bearbeitung Erforderliche den Gerichtsakten im Wege der Akteneinsicht ent-
nehmen und im übrigen den Fall auch anhand der Handakten des Rechtsan-
walts der Vorinstanz bearbeiten können. Dem kann jedoch nicht beigetreten
werden.
a) Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß sich regelmäßig nicht auf
die Möglichkeit einer Akteneinsicht verweisen lassen. Daß es darauf ankommen
kann, zum Inhalt von Gerichtsakten gehörende Schriftstücke jederzeit zur Ver-
fügung zu haben, macht schon § 299 Abs. 1 ZPO deutlich, weil er vorausset-
zungslos vorsieht, daß die Partei sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
vom Gericht erteilen lassen kann. Auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kann deshalb
nur dahin verstanden werden, daß die Möglichkeit, die vorinstanzlichen Ge-
richtsakten anzufordern und einzusehen, die Feststellung nicht hindert, die Her-
stellung von Ablichtungen sei zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache
geboten. Insbesondere bei mehrseitigen Schriftstücken, wie sie hier jedenfalls
die zuerkannten 350 Seiten ausmachen, ist die Entscheidung des Prozeßbe-
vollmächtigten, sie bei der weiteren Bearbeitung der Sache jederzeit mit ihrem
vollständigen Inhalt parat zu haben, in der Regel als sachgerecht hinzunehmen.
Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im
Streitfall nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbeson-
dere nicht aus der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin
die Sache nur in revisionsrechtlicher Hinsicht zu bearbeiten hatte. Auch für die
rein rechtliche Durchdringung eines Sachverhalts kann es einem verständigen
Rechtsanwalt geboten erscheinen, jedenfalls die ihn betreffenden Schriftsätze
und die Instanzurteile jederzeit zur Verfügung zu haben.
b) Im Streitfall mußte der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin sich
auch nicht darauf verweisen lassen, hierzu die Handakten eines anderen Pro-
zeßbevollmächtigten zu verwenden. Wie der Senat in seiner Kosten der Beru-
fungsinstanz in dieser Sache betreffenden Parallelentscheidung vom heutigen
Tage in Sachen X ZB 17/04 näher ausgeführt hat, kann sich die Annahme, die
Herstellung von Ablichtungen aus Gerichtsakten sei zur sachgemäßen Bearbei-
tung geboten, zwar dann verbieten, wenn die Partei Anspruch auf Herausgabe
der Handakten gegen den Rechtsanwalt hat, der sie in einer vorhergehenden
Instanz vertreten hat, weil dann zunächst einmal erwartet werden kann, daß der
jetzige Prozeßbevollmächtigte auf diese Handakten zurückgreifen kann. Ein
solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die Streithelferin hat sich als
solche am Prozeß erst in der Revisionsinstanz beteiligt, indem allein sie Revisi-
on eingelegt hat. Einen anderen Prozeßbevollmächtigten, der für sie Handakten
angelegt hat, gibt es mithin nicht. Der die Revision führende Prozeßbevollmäch-
tigte der Streithelferin konnte deshalb nicht erwarten, das Rechtsmittel unter
Rückgriff auf fremde Handakten bearbeiten zu können.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Kirchhoff