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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – 2 ARs 25/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 25/03 2 AR 22/03

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

Az.: Az.: Az.: Az.:

105 Js 7086/01 Staatsanwaltschaft Amberg 2 Ns 105 Js 7086/2001 Landgericht Amberg 201 Js 19083/01 Staatsanwaltschaft Lüneburg 23 Ns 26/02 Landgericht Lüneburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:

Die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückgegeben.

Gründe:

Das Landgericht Amberg hat die Akten des bei ihm anhängigen Beru-

fungsverfahrens 2 Ns 105 Js 7086/02 dem Bundesgerichtshof über die Staats-

anwaltschaft Amberg mit dem Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 4

StPO zur gemeinsamen Entscheidung mit dem beim Landgericht Lüneburg an-

hängigen Berufungsverfahren 23 Ns 26/02 zugeleitet.

Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war

an das Landgericht Amberg zurückzugeben.

Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Ver-

bindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichts-

hofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich,

wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande

kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO

§ 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).

Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüberhinaus nur die Ver-

einbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht

aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehen

davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesge-

richtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann

(BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Ver-

bindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13

Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl.

BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg. Die Über-

einstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die

Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO

ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Roggenbuck