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BGH Beschluss vom 05.02.2003 – 2 ARs 25/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Az.: Az.: Az.: Az.:
105 Js 7086/01 Staatsanwaltschaft Amberg 2 Ns 105 Js 7086/2001 Landgericht Amberg 201 Js 19083/01 Staatsanwaltschaft Lüneburg 23 Ns 26/02 Landgericht Lüneburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen:
Die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückgegeben.
Gründe:
Das Landgericht Amberg hat die Akten des bei ihm anhängigen Beru-
fungsverfahrens 2 Ns 105 Js 7086/02 dem Bundesgerichtshof über die Staats-
anwaltschaft Amberg mit dem Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 4
StPO zur gemeinsamen Entscheidung mit dem beim Landgericht Lüneburg an-
hängigen Berufungsverfahren 23 Ns 26/02 zugeleitet.
Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war
an das Landgericht Amberg zurückzugeben.
Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Ver-
bindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich,
wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande
kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO
§ 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02).
Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüberhinaus nur die Ver-
einbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht
aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehen
davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesge-
richtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann
(BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Ver-
bindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13
Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl.
BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg. Die Über-
einstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die
Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO
ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Roggenbuck