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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – 2 ARs 127/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Mai 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 701 Js 1175/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 5 Ds 161/01 Amtsgericht Grevenbroich Az.: 36 Js 666/01 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 43 Ds 355/01 Amtsgericht Bergheim
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen:
Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim zu-
rückgegeben.
Gründe:
Das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim hat die Akten des bei ihm an-
hängigen Verfahrens 43 Ds 355/01 sowie die Akten des beim Amtsgericht -
Strafrichter - Grevenbroich anhängigen Verfahrens 5 Ds 161/01 dem Bundes-
gerichtshof mit der Bitte um Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO zur ge-
meinsamen Entscheidung durch das Amtsgericht Bergheim zugeleitet.
Die Sachen waren an das Amtsgericht Bergheim zurückzugeben, weil
die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO nicht vorliegen. Der
Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat insoweit ausgeführt:
"Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO schei-
det aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit
voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ord-
nung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche
Zuständigkeit. Letzterenfalls gilt § 13 Abs. 2 StPO (Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 45. Aufl. 2001 § 4 Rdn. 1). Die Verbindung nach § 13
Abs. 2 StPO erfolgt durch eine den Anträgen der beteiligten Staatsan-
waltschaften, die sich also über die Verbindung einig sein müssen, ent-
sprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte. Dem Erfordernis der
Antragstellung ist genügt, wenn jede der beteiligten Staatsanwaltschaf-
ten der Verbindung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung besteht in
einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem
darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss (Kleinknecht/Meyer-
Goßner, aaO § 13 Rdn. 5). Durch die Entscheidung des gemeinschaftli-
chen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen
Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; BGH
NStZ 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemein-
schaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (Kleinknecht/Meyer-
Goßner, aaO. § 13 Rdn. 6)."
Dem tritt der Senat bei.
Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ
Rothfuß Fischer