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BGH Beschluss vom 15.05.2002 – 2 ARs 127/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 127/02 2 AR 69/02

BESCHLUSS

vom

15. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 701 Js 1175/01 Staatsanwaltschaft Mönchengladbach Az.: 5 Ds 161/01 Amtsgericht Grevenbroich Az.: 36 Js 666/01 Staatsanwaltschaft Köln Az.: 43 Ds 355/01 Amtsgericht Bergheim

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 15. Mai 2002 beschlossen:

Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim zu-

rückgegeben.

Gründe:

Das Amtsgericht - Strafrichter - Bergheim hat die Akten des bei ihm an-

hängigen Verfahrens 43 Ds 355/01 sowie die Akten des beim Amtsgericht -

Strafrichter - Grevenbroich anhängigen Verfahrens 5 Ds 161/01 dem Bundes-

gerichtshof mit der Bitte um Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO zur ge-

meinsamen Entscheidung durch das Amtsgericht Bergheim zugeleitet.

Die Sachen waren an das Amtsgericht Bergheim zurückzugeben, weil

die Voraussetzungen einer Verbindung gemäß § 4 StPO nicht vorliegen. Der

Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat insoweit ausgeführt:

"Eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 StPO schei-

det aus. Diese setzt stets die Abänderung der sachlichen Zuständigkeit

voraus. Sind - wie hier - mehrere Verfahren bei Gerichten gleicher Ord-

nung an verschiedenen Orten anhängig, so geht es nur um die örtliche

Zuständigkeit. Letzterenfalls gilt § 13 Abs. 2 StPO (Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 45. Aufl. 2001 § 4 Rdn. 1). Die Verbindung nach § 13

Abs. 2 StPO erfolgt durch eine den Anträgen der beteiligten Staatsan-

waltschaften, die sich also über die Verbindung einig sein müssen, ent-

sprechende Vereinbarung der beteiligten Gerichte. Dem Erfordernis der

Antragstellung ist genügt, wenn jede der beteiligten Staatsanwaltschaf-

ten der Verbindung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung besteht in

einem förmlichen Abgabebeschluss (BGH NStZ 1982, 294) und einem

darauf folgenden förmlichen Übernahmebeschluss (Kleinknecht/Meyer-

Goßner, aaO § 13 Rdn. 5). Durch die Entscheidung des gemeinschaftli-

chen oberen Gerichts kann die Übereinstimmung der zuständigen

Staatsanwaltschaften nicht ersetzt werden (BGHSt 21, 247 [249]; BGH

NStZ 1993, 27 [K.]), von den beteiligten Gerichten kann das gemein-

schaftliche obere Gericht nicht angerufen werden (Kleinknecht/Meyer-

Goßner, aaO. § 13 Rdn. 6)."

Dem tritt der Senat bei.

Jähnke Bode Solin-Stojanoviæ

Rothfuß Fischer