Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 04.06.2004 – 2 ARs 184/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 507 Js 1240/03 Staatsanwaltschaft Aachen
Az.: 12 Ds 507 Js 1240/03 - 665/03 Amtsgericht Düren
Az.: 30 Js 3470/03 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Az.: 5 Ds 30 Js 3470/03 - 434/03 Amtsgericht Neuss
Az.: 56 Js 133/03 Staatsanwaltschaft Köln
Az.: 526 Ds 378/03 Amtsgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. Juni 2004 beschlossen:
Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - Düren zurück-
gegeben.
Gründe:
Das Amtsgericht - Strafrichter - Düren hat die Akten des bei ihm anhän-
gigen Verfahrens 12 Ds 507 Js 1240/03 - 665/03 sowie die Akten des beim
Amtsgericht - Strafrichter - Neuss anhängigen Verfahrens 5 Ds 30 Js 3470/03 -
434/03 und des beim Amtsgericht - Strafrichter - Köln anhängigen Verfahrens
526 Ds 378/03 dem Bundesgerichtshof wegen Sachzusammenhangs mit der
Bitte um Verfahrensverbindung zur gemeinsamen Verhandlung und Entschei-
dung durch das Amtsgericht Düren zugeleitet.
Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war
an das Amtsgericht Düren zurückzugeben.
Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Ver-
bindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichts-
hofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich,
wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande
kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02 und BGH, Beschl.
vom 5. Februar 2003 - 2 ARs 25/03). Das gemeinschaftliche obere Gericht
kann darüber hinaus nur die Vereinbarung der Gerichte ersetzen, bei denen
die Verfahren anhängig sind, nicht aber die Übereinstimmung der zuständigen
Staatsanwaltschaften.
Hier sind sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bun-
desgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen wer-
den kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über
die Verbindung einig, was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 Satz 2
StPO entgegenstehen könnte. Darüber hinaus fehlt es aber jedenfalls an der
Zustimmung der beteiligten Staatsanwaltschaften. Die Staatsanwaltschaften
Köln und Aachen sind nicht gehört worden, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf
hat eine Abgabe des Verfahrens ausdrücklich abgelehnt.
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Roggenbuck