Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.02.2003 – IV ZB 34/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch

am 5. Februar 2003

beschlossen :

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß

der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck

vom

23. September 2002 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Be-

rufung gewährt.

Beschwerdewert : 2.118,68

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Versicherungsnehmer,

nach Regulierung eines Haftpflicht-Schadensfalles wegen einer angebli-

chen Obliegenheitsverletzung in Höhe von 2.109,48

(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:8)(cid:11)(cid:2)(cid:3)(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:3)(cid:16)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:8)(cid:11)(cid:2)

in Regreß. Das Amtsgericht hat den Prozeßbevollmächtigten der Kläge-

rin sein klagabweisendes Urteil am 30. April 2002 zugestellt. Am 29. Mai

2002 hat die Klägerin dagegen Berufung eingelegt. Unter dem 22. Juli

2002 hat das Landgericht den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit-

(cid:0)

geteilt, die Frist zur Begründung der Berufung sei abgelaufen. Mit zwei

am 30. Juli 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ist daraufhin

die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist beantragt worden.

Die Klägerin stützt ihr Wiedereinsetzungsgesuch darauf, der ur-

sprüngliche Berufungsbegründungsschriftsatz sei verloren gegangen.

Die Sekretärin des Sachbearbeiters im Büro ihrer Prozeßbevollmächtig-

ten habe die Berufungsbegründung am 28. Juni 2002 geschrieben, sie

sodann dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegt

und daran anschließend persönlich dafür gesorgt, daß der frankierte

Brief in den Postausgang gekommen sei. Der Brief sei noch am selben

Tag zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Rechtsanwaltskanzlei

verblieben. Am Abend des 28. Juni 2002 habe keine Post mehr im

Postausgang gelegen.

Mit Beschluß vom 20. September 2002 hat das Landgericht die Be-

rufung verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zu-

rückgewiesen. Es geht zwar davon aus, die Klägerin habe ihren Sach-

vortrag durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der An-

waltssekretärin glaubhaft gemacht. Wiedereinsetzung sei gleichwohl zu

versagen, weil die Sekretärin den Brief unstreitig nicht eigenhändig zur

Post gebracht habe und damit der weitere Verbleib des Schreibens nach

dem Einlegen in das Postausgangsfach der Kanzlei offen bleibe. Den

erforderlichen "Nachweis", daß der Brief wirklich in den ordnungsgemä-

ßen Postlauf gelangt sei, habe die Klägerin nicht erbracht.

II. Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238

Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde (zur

Statthaftigkeit auch bei Gegenstandswerten von weniger als 20.000

vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002,

3783 unter II.1) des Beklagten ist zulässig.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

muß ein Prozeßbevollmächtigter dafür sorgen, daß ein fristgebundener

Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht

eingeht. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazu

BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - NJW 2001, 1577 =

VersR 2002, 380 unter II 1 m.w.N.) muß durch organisatorische Maß-

nahmen auch gewährleistet sein, daß für den Postversand vorgesehene

Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist im

allgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation sicherge-

stellt wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der

Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt und

von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzliche

Ausgangskontrolle ist dann entbehrlich (BGH aaO m.w.N.). Der Bundes-

gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die allgemeine Anweisung ei-

nes Rechtsanwalts, die in einem solchen Postausgangsfach liegende

Post von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und (ohne weiteren Zwi-

schenschritt) zum Briefkasten bringen zu lassen, als ausreichend ange-

sehen (BGH aaO unter II. 2). Einen "Nachweis" dafür, daß das Schrift-

stück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, hat der Bundesgerichtshof

ebensowenig gefordert wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung,

wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. Vielmehr

genügt die Glaubhaftmachung, daß der Verlust mit großer Wahrschein-

lichkeit nicht im Bereich, für den die Partei (auch über § 85 ZPO) verant-

wortlich ist, eingetreten ist (BGHZ 23, 291, 293).

2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichten

des Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener Post

überspannt. Die Anwaltssekretärin hat eidesstattlich versichert, der

Schriftsatz sei noch am 28. Juni 2002 aus dem Postausgangsfach der

Kanzlei zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Kanzlei geblieben.

Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine Darlegung vermißt,

wer den Brief zur Post gebracht habe, übersieht es, daß es insoweit um

Botendienste einfachster Art geht (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom

3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 5), die den

damit betrauten Personen keine weitergehenden eigenen Entscheidun-

gen abverlangen und deshalb von jedermann - und insbesondere auch

von Auszubildenden einer Rechtsanwaltskanzlei - geleistet werden kön-

nen. Da ein mögliches Verschulden des Boten für den Verlust des

Schriftsatzes auf dem Botengang selbst der Klägerin über § 85 ZPO

nicht mehr zuzurechnen wäre (BGH aaO), hat sie ausreichend glaubhaft

gemacht, daß die Berufungsbegründung mit großer Wahrscheinlichkeit

außerhalb ihres Verantwortungsbereichs verloren gegangen ist.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch