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BGH Beschluss vom 23.05.2006 – VI ZB 77/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 233

Zur Büroorganisation der Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze.

BGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 - VI ZB 77/05 - LG Duisburg

AG Duisburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 20. September

2005 aufgehoben.

Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Beschwerdewert: 609,60 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte

sei in der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2004 auf ihren PKW

gefallen und habe diesen dabei beschädigt. Das Amtsgericht hat der Klage

stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 3. Mai 2005 zugestellt worden.

Am 10. Mai 2005 hat sein Prozessbevollmächtigter Berufung eingelegt. Die Be-

rufungsbegründung ist am 5. Juli 2005 beim Landgericht eingegangen. Auf den

Hinweis des Gerichts, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt sei,

hat der Beklagte mit einem am 18. Juli 2005 eingegangenen Schriftsatz Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetra-

gen, die Bürokraft seines Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwaltsfachan-

gestellte L., habe im Fristenkalender für Montag, den 4. Juli 2005 den Ablauf

der Berufungsbegründungsfrist notiert und für den 27. Juni 2005 eine Vorfrist

eingetragen. An diesem Tag sei die Akte seinem Prozessbevollmächtigten vor-

gelegt worden. Dieser habe am selben Tag eine Berufungsbegründung entwor-

fen, die am nächsten Tag von Frau L. geschrieben worden sei. Diese habe dar-

über hinaus ein Schreiben an den Berufungskläger gefertigt, in dem dieser um

Kenntnisnahme der in Abschrift beigefügten Berufungsbegründung gebeten

worden sei. Entgegen der allgemeinen Anweisung habe Frau L. infolge Unkon-

zentriertheit lediglich das Schreiben an den Berufungskläger zur Post gegeben

und die Berufungsbegründungsschrift selbst versehentlich mit fristungebunde-

ner Korrespondenz vermischt, die über das Gerichtsfach habe weitergeleitet

werden sollen. In der Annahme, das Original der Berufungsbegründung liege

bereits bei der versandfertigen Post, habe sie eine Abschrift dieses Schriftsat-

zes in der Akte abgeheftet. Bei der Kontrolle der Notfrist am 4. Juli 2005 habe

sich dieser Irrtum wiederholt. Weil in der Akte eine Abschrift der Berufungsbe-

gründung eingeheftet gewesen sei, es keinen Hinweis auf eine fehlende Unter-

zeichnung oder Versendung gegeben habe und im Postausgangsbuch bereits

unter dem 28. Juni 2005 die Versendung eines Schriftstücks in dieser Sache

vermerkt gewesen sei, habe sie angenommen, die Frist sei abgearbeitet. Die

Berufungsbegründung habe Frau L., ohne sich dessen bewusst gewesen zu

sein, in einem Stapel weiterer Korrespondenz am 5. Juli 2005 in das Gerichts-

fach eingelegt.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte

Wiedereinsetzung versagt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner

Rechtsbeschwerde, die er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für

zulässig hält (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2

Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung

des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den

Beklagten in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Ge-

währung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung

mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiederein-

setzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-

pflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterli-

cher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Be-

rücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rech-

nen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004, 1005).

4

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im

Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem durch eidesstattliche Versi-

cherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. glaubhaft gemachten Vortrag

des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass es in der Kanzlei seines Prozess-

bevollmächtigten eine ausreichende Ausgangskontrolle für fristgebundene

Schriftsätze gegeben habe. Der Umstand, dass die Berufungsbegründungs-

schrift mit fristungebundener Korrespondenz vermischt worden und dieser Feh-

ler auch am Tage des Fristablaufs nicht aufgefallen sei, zeige vielmehr, dass

der Postversand fristgebundener Schriftstücke nicht hinreichend gewährleistet

gewesen sei. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

5

Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass es zu

den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten gehört, dafür Sorge zu tragen,

dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der

Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss der Pro-

zessbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren,

in denen Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig

vorgelegt werden. Er muss vielmehr zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaf-

fen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze

auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen. Da für die Ausgangskontrolle in je-

dem Anwaltsbüro ein Fristenkalender unabdingbar ist, muss der Rechtsanwalt

sicherstellen, dass die im Kalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden

(oder ihre Erledigung sonst kenntlich gemacht wird), wenn die fristwahrende

Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zu-

mindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post

also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Schließlich gehört zu

einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozessbevoll-

mächtigten, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebunde-

nen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders

von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (st. Rspr., vgl. BGH, Be-

schlüsse vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552; vom 15. Juli

1998 - IV ZB 8/98 - NJW-RR 1998, 1443; vom 5. Februar 2003 - IV ZB 34/02 -

NJW-RR 2003, 862; vom 22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - BGH-Report 2003, 1035

und vom 9. November 2005 - XII ZB 270/04 - FamRZ 2006, 192).

6

Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe solche orga-

nisatorischen Maßnahmen nicht hinreichend dargelegt, kann indessen nicht

gefolgt werden. Der Beklagte hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versi-

cherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. glaubhaft gemacht, dass Frau L.

angewiesen war, fristgebundene Schriftsätze umgehend nach Unterzeichnung

zu versenden, noch am selben Tag zur Post zu geben und die Erledigung am

Tage des Fristablaufs noch einmal zu überprüfen. Es bestand ferner die Anwei-

sung, Korrespondenzabschriften erst in der Handakte abzuheften, wenn der

Versand sichergestellt, mithin das Telefax versandt oder die Post versandfertig

gemacht worden war. Im Unterschied dazu waren fristungebundene, über das

Gerichtsfach zu versendende Schriftstücke in einem hierzu dienenden Postaus-

gangsfach zu sammeln und von dort aus mindestens einmal wöchentlich in das

Gerichtsfach zu legen. Hierdurch war organisatorisch ausreichend gewährleis-

tet, dass fristgebundene Schriftstücke von anderer Korrespondenz getrennt

aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff rechtzeitig zur Post gelangen konnten

(vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1998 - IV ZB 8/98 - aaO). Wenn im konkre-

ten Fall beim Einsortieren der Post ein Fehler unterlaufen ist, beruht dies auf

einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten

L., das dem Wiedereinsetzungsbegehren des Beklagten nicht entgegensteht.

Einer Partei ist nämlich nur ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten,

nicht aber dasjenige seines Büropersonals zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO; vgl.

Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - VersR 2003, 1462

m.w.N.).

7

Der Umstand, dass der Irrtum von Frau L. bei späteren Kontrollen unent-

deckt geblieben ist, erklärt sich aus der Eigenart des Fehlers und ist entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts keine Folge unzureichender Büroorgani-

sation. Dafür muss nur gewährleistet sein, dass ein fristwahrender Schriftsatz

rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird, sofern die weitere Beförde-

rung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässig vorbereitet ist. Das ist

im Allgemeinen schon dann anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in

ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und die abgehende

Post von dort unmittelbar zum Briefkasten oder zur maßgeblichen gerichtlichen

Einlaufstelle gebracht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR

148/00 - NJW 2001, 1577, 1578). Diese - ein Organisationsverschulden aus-

schließenden - Maßnahmen sind in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten

des Beklagten getroffen worden. Dafür, dass der Schriftsatz im konkreten Fall

aufgrund eines Versehens von Frau L. in das falsche Fach gelangt ist und dies

dazu geführt hat, dass die Nichtabsendung der Berufungsbegründung nicht

bemerkt wurde, ist der Prozessbevollmächtigte des Beklagten nicht verantwort-

lich. Auch soweit das Berufungsgericht beanstandet, dass der Fehler jedenfalls

bei der Kontrolle des Postausgangsbuchs hätte auffallen müssen, weil dort die

Versendung nur eines Schriftstücks vermerkt gewesen sei, handelt es sich nicht

um einen Organisationsmangel, sondern ein Fehlverhalten von Frau L.. Da das

Postfach für fristgebundene Schriftsätze gewissermaßen die "letzte Station" auf

dem Weg zum Adressaten darstellte, war eine zusätzliche Überwachung der

abgehenden Post aus organisatorischen Gründen nämlich nicht erforderlich

(vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - aaO und Beschluss vom

22. Mai 2003 - I ZB 32/02 - aaO).

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 28.04.2005 - 33 C 573/05 - LG Duisburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 13 S 168/05 -