BGH Urteil vom 05.02.2003 – IV ZR 149/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 5. Februar 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 149/02 - OLG Koblenz LG Mainz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-
sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Ergänzungs-
urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-
blenz vom 25. April 2002 aufgehoben und der Antrag
der Klägerin auf Erlaß eines Ergänzungsurteils als un-
zulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister und je zur Hälfte Erben ihres am
30. Januar 1993 gestorbenen Vaters. Sie hatten durch privatschriftlichen
Vertrag vom 24. Juli 1986 vereinbart, daß der Beklagte 590.000 DM von
dem zu erwartenden Nachlaß des Vaters vorweg erhalten solle; nur der
Rest solle geteilt werden. In einem Teilauseinandersetzungsvertrag vom
24. April 1993 legten die Parteien u.a. fest, wie diese 590.000 DM auf-
gebracht werden sollten; außer einer Zahlung der Klägerin aus eigenem
Vermögen sollte der Betrag im wesentlichen statt aus dem Nachlaß aus
den Einkünften einer beiden Parteien ebenfalls je zur Hälfte zustehenden
Grundstücksgemeinschaft entnommen werden.
Das Berufungsgericht hat den Vertrag vom 24. Juli 1986 wegen
Verstoßes gegen § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. für nichtig gehalten und
den Beklagten verurteilt, außer den empfangenen Zahlungen der Kläge-
rin auch von ihm als Verwalter der Grundstücksgemeinschaft zur Befrie-
digung seines Anspruchs auf 590.000 DM entnommene Gewinnanteile
der Klägerin an diese zurückzuzahlen. Dabei hat das Berufungsgericht
festgestellt, daß der Beklagte darüber hinaus Gewinnanteile der Klägerin
in Höhe von 106.941,11 DM entnommen habe. Insoweit hat das Beru-
fungsgericht der Klägerin jedoch keinen Anspruch auf Auszahlung, son-
dern nur auf Zustimmung zur Auszahlung zugebilligt; einen solchen An-
trag habe die Klägerin aber trotz Hinweises nicht gestellt. Andererseits
stand auch dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts ein Gewinnanteil von 95.330,23 DM zu; in dieser Höhe hat das Be-
rufungsgericht die Klägerin auf Widerklage des Beklagten verurteilt, der
Entnahme des Hauptbetrages nebst Zinsen zuzustimmen. Gegen dieses
Urteil hat nur der Beklagte Revision eingelegt, die der Senat nicht ange-
nommen hat.
Die Klägerin hat Ergänzung des Berufungsurteils beantragt, weil
übersehen worden sei, daß sie gegenüber der Widerklage ein Zurückbe-
haltungsrecht geltend gemacht habe, bis sie ihr zustehende Gewinnan-
teile in Höhe von 102.271,50 DM erhalte. Dementsprechend hat das
Oberlandesgericht den Tatbestand seines Berufungsurteils gemäß § 320
ZPO berichtigt. Ferner hat das Oberlandesgericht aufgrund mündlicher
Verhandlung vom 22. April 2002 im Wege eines Ergänzungsurteils nach
§ 321 ZPO die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage durch den
Vorbehalt "Zug um Zug gegen Zustimmung zur Entnahme eines Betrages
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in Höhe von 52.290,59
e-
schränkt, den auf die Widerklage zugebilligten Zinsausspruch zugunsten
des Beklagten entfallen lassen und die Kostenentscheidung geändert.
Gegen dieses Ergänzungsurteil wendet sich der Beklagte mit der zuge-
lassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Ergänzungsurteils und zur
Verwerfung des auf Ergänzung des Berufungsurteils gerichteten Antrags
der Klägerin als unzulässig.
1. a) Nach § 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil auf Antrag durch nach-
trägliche Entscheidung zu ergänzen, wenn ein nach dem ursprünglich
festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand geltend ge-
machter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt ganz
oder teilweise übergangen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß
eine solche Ergänzung nur in Betracht kommt, wenn ein Anspruch, also
ein aktives Rechtsschutzbegehren, in einem Haupt- oder Nebenpunkt
versehentlich nicht beschieden worden ist; übersehene Einwendungen
oder die Richtigstellung anderer Fehler rechtfertigen eine Urteilsergän-
zung dagegen nicht. Gegen die aus einem solchen Grunde fehlerhafte
Entscheidung kann sich die beschwerte Partei nur mit einem zulässigen
Rechtsmittel wehren. Eine Ergänzung nach § 321 Abs. 1 ZPO kommt
demgegenüber nur in Betracht, wenn keine Beschwer vorliegt, weil ein
Anspruch weder zugesprochen noch abgewiesen worden ist, so daß oh-
ne die Ergänzung des fehlerfreien, aber lückenhaften Urteils nach des-
sen Rechtskraft neu geklagt werden müßte
(BGH, Urteil vom
27. November 1979 - VI ZR 40/78 - NJW 1980, 840 f. unter II 2; Urteil
vom 7. Dezember 1995 - III ZR 141/93 - NJW-RR 1996, 379 im Blick auf
einen Aufrechnungseinwand; Urteil vom 25. Juni 1996 - VI ZR 300/95 -
NJW-RR 1996, 1238 unter II 1 a; Urteil vom 13. Dezember 2001 - IX ZR
306/00 - NJW 2002, 1500 unter I; BAG NJW 1994, 1428, 1429 unter II
2 f. aa; BVerfG NJW-RR 2000, 1664; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 640;
MünchKomm/Musielak, ZPO 3. Aufl. § 321 Rdn. 4).
b) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll § 321 Abs. 1
ZPO jedoch entsprechend in einer Reihe anderer Fälle anzuwenden
sein, u.a. bei uneingeschränkter Verurteilung statt der beantragten Ver-
urteilung Zug um Zug. Gerechtfertigt wird dies damit, daß § 321 Abs. 1
ZPO auch bei Übergehen der Kostenentscheidung anzuwenden, also
nicht auf Entscheidungen über den Streitgegenstand beschränkt sei und
das Gesetz die Vorschrift noch in weiteren Fällen für anwendbar erkläre,
in denen ein Anspruch nicht in Frage stehe, nämlich bei übergangenem
Vorbehalt für einen noch nicht entscheidungsreifen Aufrechnungsein-
wand (§ 302 Abs. 2 ZPO) oder für die Ausführung der Rechte in einem
dem Urkundenprozeß folgenden Nachverfahren (§ 599 Abs. 2 ZPO), fer-
ner wenn über die vorläufige Vollstreckbarkeit oder einen Antrag auf
Räumungsfrist nicht entschieden worden ist (§§ 716, 721 Abs. 1 Satz 3
ZPO; so Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321 Rdn. 9, 10; Zöller/Voll-
kommer, ZPO 23. Aufl. § 321 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann,
ZPO 60. Aufl. § 321 Rdn. 16; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl.
§ 321 Rdn. 7). Auf diese Meinung stützte sich der Ergänzungsantrag,
dem das Oberlandesgericht gefolgt ist.
2. Gegen die Anwendung von § 321 Abs. 1 ZPO auf ein unberück-
sichtigt gebliebenes Zurückbehaltungsrecht wendet sich die Revision mit
Recht.
a) Daß das Gesetz eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO in be-
stimmten Sonderfällen zuläßt, in denen es nicht um das Übergehen pro-
zessualer Ansprüche geht, rechtfertigt es nicht, diese ausdrücklich in
Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift genannte Voraussetzung aufzugeben. Viel-
mehr kommt eine die Rechtskraft einschränkende und die richterlichen
Kompetenzen erweiternde analoge Anwendung nur in Betracht, soweit
die vom Gesetz außerhalb des Grundtatbestands des Übergehens von
Ansprüchen zugelassenen Sonderfälle der Urteilsergänzung entspre-
chend angewandt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1996,
aaO unter II 1 b). Diese sind keineswegs nur dadurch gekennzeichnet,
daß das Gericht eine Entscheidung unterlassen hat, zu der es (von Amts
wegen oder wegen des gestellten Antrags) verpflichtet war (so aber Lei-
pold aaO Rdn. 9). Denn das müßte für die unrichtige Rechtsanwendung
ganz allgemein gelten. Der Gesetzgeber hat dem Richter der bereits
durch Urteil abgeschlossenen Instanz aber nur dann die Möglichkeit der
Ergänzung gegeben, wenn Entscheidungen über die Kosten, die vorläu-
fige Vollstreckbarkeit, eine Räumungsfrist oder einen Vorbehalt für die
Aufrechnung bzw. die Ausführung von Rechten im Nachverfahren unter-
blieben sind. Das besagt nichts für das hier in Rede stehende, auf § 273
BGB gestützte Zurückbehaltungsrecht, das nicht etwa lediglich im Ur-
teilstenor vorbehalten werden kann, sondern - wenn es begründet ist - zu
einer inhaltlichen Änderung des Urteilsausspruchs führt.
b) Hier ist das Berufungsurteil in seiner ursprünglichen Gestalt
nicht lückenhaft. Vielmehr hat das Berufungsgericht über den mit der Wi-
derklage geltend gemachten Anspruch des Beklagten auf Zustimmung
zur Entnahme seines Gewinnanteils - wenn auch möglicherweise fehler-
haft - entschieden. Die Klägerin hätte einen solchen Fehler mit der Revi-
sion geltend machen können, die hier wegen der Höhe der nach altem
Revisionsrecht allein maßgeblichen Beschwer zulässig gewesen wäre.
Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen der Zulässigkeit des
Rechtsmittels im Einzelfall gegeben sind, steht jedenfalls grundsätzlich
der Weg in das Rechtsmittelverfahren offen, um das Übergehen der Ein-
rede eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 273 BGB geltend zu
machen. Ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, muß die beschwerte Partei
dies hinnehmen. Eine planwidrige Lücke des Gesetzes, die über § 321
ZPO durch Analogie geschlossen werden könnte, liegt insoweit nicht vor.
Es wäre im Gegenteil kaum verständlich, wenn für die Korrektur solcher
Fehler neben dem Rechtsmittel und selbst bei dessen Unzulässigkeit die
von anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängige Urteilsergänzung
zur Wahl stünde. Daß in den Fällen unterbliebenen Vorbehalts nach
inhaltlich falsch und deshalb neben der Anfechtung durch ein Rechts-
mittel auch die Urteilsergänzung möglich ist (BGH, Urteil vom 25. Juni
1996, aaO unter II 1 a), besagt nichts für das Verhältnis von Rechtsmittel
und Urteilsergänzung im allgemeinen.
c) Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Berücksichti-
gung des Zurückbehaltungsrechts hier nicht nur zur Ergänzung der Ver-
urteilung der Klägerin im Hauptpunkt durch eine Zug-um-Zug Einschrän-
kung geführt hat, sondern auch zur Streichung der ursprünglich zugun-
sten des Beklagten ausgesprochenen Verurteilung hinsichtlich der Ent-
nahme von Zinsen. Insoweit ist das Urteil nicht ergänzt, sondern ins Ge-
genteil verändert worden. Das geht auch über die bisher anerkannte ent-
sprechende Anwendung von § 321 ZPO deutlich hinaus, läge aber
grundsätzlich in der Konsequenz einer Urteilsergänzung auch für über-
gangene materiellrechtliche Einreden. Die Überprüfung eines Urteils in
dieser Richtung muß dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten bleiben.
Das angefochtene Ergänzungsurteil verletzt mithin § 318 ZPO.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch