BGH Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 10/03
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Februar 2003
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Raebel, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf
und Roggenbuck
am 14. Februar 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Be-
schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen
vom 13. Mai 2002 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-
schluß des Amtsgerichts Göttingen vom 16. April 2002
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden beiden
Schuldnern auferlegt. Die Schuldnerin trägt die Kosten
des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 1 Mio.
Gründe
I. Der Gläubiger vermietete an den Schuldner eine Immobilie nebst
Inventar, in der ein Altenwohn- und Pflegeheim betrieben wird. Der
Schuldner überließ das Objekt der Schuldnerin, die in der Einrichtung
etwa 300 Bewohner betreut. Nachdem es zu Mietrückständen gekommen
war, erwirkte der Gläubiger gegen beide Schuldner einen Titel auf Her-
ausgabe des Mietgegenstandes. Der zuständige Gerichtsvollzieher äu-
ßerte Bedenken gegen die Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungs-
auftrages. Auf die Erinnerung des Gläubigers hat ihn das Amtsgericht mit
Beschluß vom 16. April 2002 angewiesen, die Herausgabevollstreckung
vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der
Schuldnerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde er-
strebt der Gläubiger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Be-
schlusses.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungstitel dahin aus-
gelegt, daß er nicht nur zur Herausgabe verpflichte. Mit der bloßen Be-
sitzaufgabe nebst Zugangsverschaffung sei dem Gläubiger angesichts
der in den Räumlichkeiten verbleibenden Heimbewohner, deren Rechte
zu berücksichtigen seien, nicht gedient. Statt dessen sei eine
vollständige Räumung des Objekts durch die Schuldnerin erforderlich.
Das könne durch eine Verlegung der Betriebsstätte geschehen ebenso
wie durch eine Betriebsübergabe an den Gläubiger oder einen von ihm
beauftragten Dritten. Gerade die Überleitung auf eine neue Betreiberge-
sellschaft stelle aber eine unvertretbare Handlung dar, deren Vornahme
über § 888 ZPO erzwungen werden müsse. Diese sachbezogene Hand-
lungspflicht sei vor der schlichten Herausgabe zu erfüllen.
Dagegen wendet die Rechtsbeschwerde ein, der Titel laute aus-
schließlich auf Herausgabe des Heimes. Eine umfassende Räumung des
Heimes könne - und wolle - der Gläubiger nicht verlangen. Er begehre
lediglich die Einräumung der Besitzposition, über die bislang die Schuld-
ner verfügt hätten. Zumindest der Teil der Pflichten, der die Herausgabe
zum Gegenstand habe, sei nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Diese Voll-
streckung dürfe ihm nicht verwehrt werden. Auf Interessen Dritter könne
sich die Schuldnerin nicht berufen, da sie insoweit nicht beschwert sei.
2. Diese Rügen werden zu Recht erhoben.
Auf die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Anlaß für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, kommt es in diesem Zu-
sammenhang nicht an. Der Titel, aus dem der Gläubiger die Vollstrek-
kung betreibt, hat ausschließlich die Pflicht zur Herausgabe zum Gegen-
stand. Diese ist über § 885 ZPO durchzusetzen. Da mit der Herausgabe-
pflicht keine weiteren Handlungspflichten zusammentreffen, bedarf es
keiner Entscheidung, wie die Pflichten sich zueinander verhalten und in-
wieweit der Gläubiger darauf zu verweisen ist, zunächst die Vornahme
unvertretbarer Handlungen über § 888 ZPO zu erzwingen.
a) Die Schuldner sind zur Rückgabe eines vom Gläubiger an den
Schuldner vermieteten Alten- und Pflegeheimes verurteilt worden. Der
Herausgabepflicht sind beide nicht nachgekommen. Da es sich um die
Herausgabe einer unbeweglichen Sache handelt, hat der Gerichtsvoll-
zieher die Schuldner in Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungsauf-
trages gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Besitz zu setzen und
den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahme
erstreckt sich ohne weiteres auf das Zubehör der der Vollstreckung un-
terworfenen unbeweglichen Sache; auf dessen gesonderte Erwähnung
im Titel kommt es nicht an (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 885 Rdn. 15).
Zusätzliche Handlungspflichten enthält das landgerichtliche Urteil nicht,
was zwischen den Parteien außer Streit steht.
b) Das Beschwerdegericht ist allerdings mit der Schuldnerin davon
ausgegangen, daß mit der Herausgabe des Alten- und Pflegeheims not-
wendig unvertretbare Handlungen verbunden sind, die der Gläubiger
selbständig - und vorrangig - über § 888 ZPO zu erzwingen habe. Dem
ist nicht zu folgen.
(1) Der Vollstreckungserfolg kann durch den Gerichtsvollzieher
über § 885 ZPO bewirkt werden, ohne daß es gesonderter Handlungen
durch die Schuldnerin bedürfte. Bewegliche Sachen, die der Schuldnerin
gehören, aber von ihr nicht freiwillig entfernt werden, hat der Gerichts-
vollzieher gemäß § 885 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. Will der Gläubiger –
wie auch hier - an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden
Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, kann er sei-
nen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände nicht
zu entfernen (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-
schutz 3. Aufl. § 885 ZPO Rdn. 15). Damit ist die Herausgabevollstrek-
kung durchgeführt.
(2) Soweit seitens der Schuldnerin Vorkehrungen zu treffen sind,
um ihren Betrieb in ein anderes Objekt zu verlegen, kommt dem neben
der dem Gläubiger allein geschuldeten Herausgabe der Mietsache keine
eigenständige Bedeutung zu. Zur Übergabe auch des Betriebes ist die
Schuldnerin dem Gläubiger nicht verpflichtet; die darauf gerichteten
Ausführungen des Beschwerdegerichts gehen fehl. Die Schuldnerin muß
dem Gläubiger weder Geschäftsunterlagen überlassen, noch ist sie
gehalten, an der Überleitung von Verträgen, die sie mit Pflegepersonal
und Heimbewohnern abgeschlossen hat, auf eine neue Betreibergesell-
schaft mitzuwirken. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Einrichtung
schließt oder in einem anderen Objekt weiterführt, ebenso wie es in die
freie Entscheidung des Personals und der Heimbewohner fällt, die
Dienst- und Pflegeverträge mit der Schuldnerin fortzusetzen. Das alles
sind Fragen, die ausschließlich das Rechtsverhältnis der Schuldnerin zu
ihren bisherigen Angestellten, den Heimbewohnern und den jeweiligen
Kostenträgern betreffen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren stellen
sie sich nicht. Eine besondere, über die Herausgabe der Immobilie hin-
ausgehende Leistungspflicht der Schuldnerin, die nach § 888 ZPO zu
vollstrecken wäre, besteht nicht. Damit verbietet sich zugleich die An-
nahme sachbezogener Handlungspflichten, die überhaupt erst ermögli-
chen, daß die herauszugebende Sache dem Gläubiger zugeführt werden
kann (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 883 Rdn. 4; Wieczo-
rek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 17 ff.; MünchKomm-ZPO/
Schilken, 2. Aufl. § 883 Rdn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 883 ZPO Rdn. 9;
Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 4; Schuschke/Walker, aaO
§ 883 ZPO Rdn. 3). Im übrigen wäre selbst dann der Gläubiger nicht ge-
hindert, sich auf die Vollstreckung der Herausgabepflicht zu beschränken
und im gegebenen Fall weiter nach § 893 ZPO vorzugehen (vgl.
Stein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 7). Jedenfalls darf eine solche Herausga-
bevollstreckung nicht, wie durch das Beschwerdegericht geschehen, oh-
ne jede zeitliche oder inhaltliche Einschränkung für unzulässig erklärt
werden. Es ist auch nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die vom
Gläubiger offen gelegten wirtschaftlichen Interessen durch eine eigene
Beurteilung zu ersetzen. Der Gläubiger möchte vorliegend als Eigentü-
mer der Immobilie die Rückgabe der vermieteten Sache durchsetzen.
Dazu ist er nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels berechtigt. Ob es
auch zu der von ihm erhofften Übernahme des von der Schuldnerin ge-
führten Betriebes kommt, ist für das Vollstreckungsverfahren ohne Be-
deutung.
(3) Mit dem Verbleib der Heimbewohner in der Einrichtung ist der
Gläubiger ausdrücklich einverstanden. Mangels eines auf sie lautenden
Titels könnte er seinen Vollstreckungsauftrag ohnehin nicht auf diesen
Personenkreis erweitern. Dessen Belange, insbesondere die neben der
bloßen Unterbringung erforderliche Betreuung und medizinische Versor-
gung, sind durch die Heimaufsicht zu wahren. Das Heimgesetz gibt die
dafür nötige Handhabe.
Raebel Dr. Boetticher v. Lienen
Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck