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BGH Beschluss vom 14.02.2003 – IXa ZB 10/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Februar 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Raebel, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf

und Roggenbuck

am 14. Februar 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Be-

schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen

vom 13. Mai 2002 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Be-

schluß des Amtsgerichts Göttingen vom 16. April 2002

wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden beiden

Schuldnern auferlegt. Die Schuldnerin trägt die Kosten

des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 1 Mio.

Gründe

I. Der Gläubiger vermietete an den Schuldner eine Immobilie nebst

Inventar, in der ein Altenwohn- und Pflegeheim betrieben wird. Der

Schuldner überließ das Objekt der Schuldnerin, die in der Einrichtung

etwa 300 Bewohner betreut. Nachdem es zu Mietrückständen gekommen

war, erwirkte der Gläubiger gegen beide Schuldner einen Titel auf Her-

ausgabe des Mietgegenstandes. Der zuständige Gerichtsvollzieher äu-

ßerte Bedenken gegen die Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungs-

auftrages. Auf die Erinnerung des Gläubigers hat ihn das Amtsgericht mit

Beschluß vom 16. April 2002 angewiesen, die Herausgabevollstreckung

vorzunehmen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der

Schuldnerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde er-

strebt der Gläubiger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Be-

schlusses.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat den Vollstreckungstitel dahin aus-

gelegt, daß er nicht nur zur Herausgabe verpflichte. Mit der bloßen Be-

sitzaufgabe nebst Zugangsverschaffung sei dem Gläubiger angesichts

der in den Räumlichkeiten verbleibenden Heimbewohner, deren Rechte

zu berücksichtigen seien, nicht gedient. Statt dessen sei eine

vollständige Räumung des Objekts durch die Schuldnerin erforderlich.

Das könne durch eine Verlegung der Betriebsstätte geschehen ebenso

wie durch eine Betriebsübergabe an den Gläubiger oder einen von ihm

beauftragten Dritten. Gerade die Überleitung auf eine neue Betreiberge-

sellschaft stelle aber eine unvertretbare Handlung dar, deren Vornahme

über § 888 ZPO erzwungen werden müsse. Diese sachbezogene Hand-

lungspflicht sei vor der schlichten Herausgabe zu erfüllen.

Dagegen wendet die Rechtsbeschwerde ein, der Titel laute aus-

schließlich auf Herausgabe des Heimes. Eine umfassende Räumung des

Heimes könne - und wolle - der Gläubiger nicht verlangen. Er begehre

lediglich die Einräumung der Besitzposition, über die bislang die Schuld-

ner verfügt hätten. Zumindest der Teil der Pflichten, der die Herausgabe

zum Gegenstand habe, sei nach § 885 ZPO zu vollstrecken. Diese Voll-

streckung dürfe ihm nicht verwehrt werden. Auf Interessen Dritter könne

sich die Schuldnerin nicht berufen, da sie insoweit nicht beschwert sei.

2. Diese Rügen werden zu Recht erhoben.

Auf die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Anlaß für die

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, kommt es in diesem Zu-

sammenhang nicht an. Der Titel, aus dem der Gläubiger die Vollstrek-

kung betreibt, hat ausschließlich die Pflicht zur Herausgabe zum Gegen-

stand. Diese ist über § 885 ZPO durchzusetzen. Da mit der Herausgabe-

pflicht keine weiteren Handlungspflichten zusammentreffen, bedarf es

keiner Entscheidung, wie die Pflichten sich zueinander verhalten und in-

wieweit der Gläubiger darauf zu verweisen ist, zunächst die Vornahme

unvertretbarer Handlungen über § 888 ZPO zu erzwingen.

a) Die Schuldner sind zur Rückgabe eines vom Gläubiger an den

Schuldner vermieteten Alten- und Pflegeheimes verurteilt worden. Der

Herausgabepflicht sind beide nicht nachgekommen. Da es sich um die

Herausgabe einer unbeweglichen Sache handelt, hat der Gerichtsvoll-

zieher die Schuldner in Ausführung des ihm erteilten Vollstreckungsauf-

trages gemäß § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus dem Besitz zu setzen und

den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Die Vollstreckungsmaßnahme

erstreckt sich ohne weiteres auf das Zubehör der der Vollstreckung un-

terworfenen unbeweglichen Sache; auf dessen gesonderte Erwähnung

im Titel kommt es nicht an (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 885 Rdn. 15).

Zusätzliche Handlungspflichten enthält das landgerichtliche Urteil nicht,

was zwischen den Parteien außer Streit steht.

b) Das Beschwerdegericht ist allerdings mit der Schuldnerin davon

ausgegangen, daß mit der Herausgabe des Alten- und Pflegeheims not-

wendig unvertretbare Handlungen verbunden sind, die der Gläubiger

selbständig - und vorrangig - über § 888 ZPO zu erzwingen habe. Dem

ist nicht zu folgen.

(1) Der Vollstreckungserfolg kann durch den Gerichtsvollzieher

über § 885 ZPO bewirkt werden, ohne daß es gesonderter Handlungen

durch die Schuldnerin bedürfte. Bewegliche Sachen, die der Schuldnerin

gehören, aber von ihr nicht freiwillig entfernt werden, hat der Gerichts-

vollzieher gemäß § 885 Abs. 2 ZPO wegzuschaffen. Will der Gläubiger –

wie auch hier - an Gegenständen, die sich in dem herauszugebenden

Objekt befinden, ein Vermieterpfandrecht geltend machen, kann er sei-

nen Vollstreckungsauftrag dahin beschränken, diese Gegenstände nicht

zu entfernen (Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechts-

schutz 3. Aufl. § 885 ZPO Rdn. 15). Damit ist die Herausgabevollstrek-

kung durchgeführt.

(2) Soweit seitens der Schuldnerin Vorkehrungen zu treffen sind,

um ihren Betrieb in ein anderes Objekt zu verlegen, kommt dem neben

der dem Gläubiger allein geschuldeten Herausgabe der Mietsache keine

eigenständige Bedeutung zu. Zur Übergabe auch des Betriebes ist die

Schuldnerin dem Gläubiger nicht verpflichtet; die darauf gerichteten

Ausführungen des Beschwerdegerichts gehen fehl. Die Schuldnerin muß

dem Gläubiger weder Geschäftsunterlagen überlassen, noch ist sie

gehalten, an der Überleitung von Verträgen, die sie mit Pflegepersonal

und Heimbewohnern abgeschlossen hat, auf eine neue Betreibergesell-

schaft mitzuwirken. Es bleibt ihr überlassen, ob sie die Einrichtung

schließt oder in einem anderen Objekt weiterführt, ebenso wie es in die

freie Entscheidung des Personals und der Heimbewohner fällt, die

Dienst- und Pflegeverträge mit der Schuldnerin fortzusetzen. Das alles

sind Fragen, die ausschließlich das Rechtsverhältnis der Schuldnerin zu

ihren bisherigen Angestellten, den Heimbewohnern und den jeweiligen

Kostenträgern betreffen. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren stellen

sie sich nicht. Eine besondere, über die Herausgabe der Immobilie hin-

ausgehende Leistungspflicht der Schuldnerin, die nach § 888 ZPO zu

vollstrecken wäre, besteht nicht. Damit verbietet sich zugleich die An-

nahme sachbezogener Handlungspflichten, die überhaupt erst ermögli-

chen, daß die herauszugebende Sache dem Gläubiger zugeführt werden

kann (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 883 Rdn. 4; Wieczo-

rek/Schütze/Storz, ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 17 ff.; MünchKomm-ZPO/

Schilken, 2. Aufl. § 883 Rdn. 8; Zöller/Stöber, aaO § 883 ZPO Rdn. 9;

Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 883 Rdn. 4; Schuschke/Walker, aaO

§ 883 ZPO Rdn. 3). Im übrigen wäre selbst dann der Gläubiger nicht ge-

hindert, sich auf die Vollstreckung der Herausgabepflicht zu beschränken

und im gegebenen Fall weiter nach § 893 ZPO vorzugehen (vgl.

Stein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 7). Jedenfalls darf eine solche Herausga-

bevollstreckung nicht, wie durch das Beschwerdegericht geschehen, oh-

ne jede zeitliche oder inhaltliche Einschränkung für unzulässig erklärt

werden. Es ist auch nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, die vom

Gläubiger offen gelegten wirtschaftlichen Interessen durch eine eigene

Beurteilung zu ersetzen. Der Gläubiger möchte vorliegend als Eigentü-

mer der Immobilie die Rückgabe der vermieteten Sache durchsetzen.

Dazu ist er nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels berechtigt. Ob es

auch zu der von ihm erhofften Übernahme des von der Schuldnerin ge-

führten Betriebes kommt, ist für das Vollstreckungsverfahren ohne Be-

deutung.

(3) Mit dem Verbleib der Heimbewohner in der Einrichtung ist der

Gläubiger ausdrücklich einverstanden. Mangels eines auf sie lautenden

Titels könnte er seinen Vollstreckungsauftrag ohnehin nicht auf diesen

Personenkreis erweitern. Dessen Belange, insbesondere die neben der

bloßen Unterbringung erforderliche Betreuung und medizinische Versor-

gung, sind durch die Heimaufsicht zu wahren. Das Heimgesetz gibt die

dafür nötige Handhabe.

Raebel Dr. Boetticher v. Lienen

Dr. Kessal-Wulf Roggenbuck