Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.11.2005 – I ZB 45/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. November 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

ZPO § 885

Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Heraus-

gabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen be-

findlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in

einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens

nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners

von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht

eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.

BGH, Beschl. v. 17. November 2005 - I ZB 45/05 - LG Berlin

AG Neukölln

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2005

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden die Beschlüsse

des Amtsgerichts Neukölln vom 7. Dezember 2004 und des Land-

gerichts Berlin vom 13. April 2005 aufgehoben.

Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, die Vollstreckung der

Herausgabe der Wohnung R. straße in B. , 4. Oberge-

schoss links, nicht von der Zahlung des für den Abtransport gel-

tend gemachten Kostenvorschusses von 3.000 € abhängig zu ma-

chen.

Die Kosten der Erinnerung und der Rechtsmittelverfahren haben

die Schuldnerinnen zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

3.000 € festgesetzt.

Gründe

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I. Die Schuldnerinnen sind aufgrund des Versäumnisurteils des Amtsge-

richts Neukölln vom 17. August 2004 verurteilt, die Wohnung R. straße in

B. im 4. Obergeschoss links zu räumen und geräumt an den Gläubiger he-

rauszugeben.

Mit Schreiben vom 30. August 2004 erteilte der Gläubiger der Gerichts-

vollzieherin zunächst einen Auftrag zur Herausgabe- und Räumungsvollstre-

ckung. In dem Schreiben wies er darauf hin, dass er an sämtlichen in der Woh-

nung befindlichen Gegenständen der Schuldnerinnen ein Vermieterpfandrecht

geltend gemacht habe und dem Abtransport der Sachen widerspreche. Den

Zwangsvollstreckungsauftrag beschränkte der Gläubiger mit Schreiben vom

15. September 2004 auf eine Herausgabe der Wohnung. Die Ausführung auch

dieses Auftrags machte die Gerichtsvollzieherin von der Zahlung eines Vor-

schusses von 3.000 € für die Vollstreckungskosten abhängig, die nach ihrer

Ansicht auch die Kosten für den erforderlichen Abtransport derjenigen Gegens-

tände umfassten, die wegen der Unpfändbarkeit nicht dem Vermieterpfandrecht

unterlägen.

Dagegen hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt, mit der er geltend ge-

macht hat, der Kostenvorschuss sei im Hinblick auf die ausschließlich in Auftrag

gegebene Herausgabevollstreckung zu hoch bemessen.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Landgericht

hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Hiergegen rich-

tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers.

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II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist

zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse

des Amtsgerichts Neukölln und des Landgerichts Berlin und zur Anweisung der

Gerichtsvollzieherin, die beantragte Herausgabevollstreckung nicht von der

Zahlung eines die Kosten des Abtransports der beweglichen Sachen der

Schuldnerinnen umfassenden Vorschusses abhängig zu machen.

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1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-

geführt:

Die Gerichtsvollzieherin sei nicht anzuweisen, die Herausgabevollstre-

ckung durchzuführen. Eine isolierte Herausgabevollstreckung sei gesetzlich

nicht vorgesehen. Sie liefe dem Herausgabeanspruch des Schuldners nach

§ 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO zuwider. In § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO sei vorgesehen,

dass der Gerichtsvollzieher die Fortschaffung der dort genannten Sachen zu

veranlassen und unpfändbare Sachen ohne weiteres an den Schuldner auf

dessen Verlangen herauszugeben habe. Der Gerichtsvollzieher habe zu prüfen,

auf welche Sachen sich das Vermieterpfandrecht erstrecke, und diese Sachen

in der Wohnung zu belassen, während er die unpfändbaren Sachen einzulagern

und gegebenenfalls an den Schuldner herauszugeben habe. Dieser Herausga-

beanspruch des Schuldners werde vereitelt, wenn der Gerichtsvollzieher sämt-

liche Sachen in der Wohnung belassen müsse. Nach der Lebenserfahrung be-

fänden sich in fast jeder Wohnung Sachen, die wegen Unpfändbarkeit von dem

Vermieterpfandrecht nicht betroffen seien. Deshalb habe die Gerichtsvollziehe-

rin zu Recht die durch die Räumung mit Hilfe eines Transportunternehmens

entstehenden Kosten bei der Bestimmung der Höhe des Vorschusses berück-

sichtigt.

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2. Der von der Gerichtsvollzieherin bestimmte Kostenvorschuss über

3.000 € ist zu hoch bemessen, weil er die Kosten für die Räumung der Woh-

nung durch Entfernung der beweglichen Sachen der Schuldnerinnen umfasst,

obwohl der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zulässigerweise auf eine Her-

ausgabe der Wohnräume beschränkt hat.

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Die Frage, ob der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO

auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken kann, wenn er an sämtlichen

in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend

macht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

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Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Gerichtsvollzieher brauche die

Räumung beweglicher Sachen aus der Wohnung nur dann nicht vorzunehmen,

wenn zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass die in Rede stehenden be-

weglichen Sachen vom Vermieterpfandrecht erfasst würden, während der Ge-

richtsvollzieher die Räumung derjenigen beweglichen Sachen nach § 885

Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen habe, auf die sich das Vermieterpfandrecht

(unstreitig) nicht beziehe oder bei denen diese Frage umstritten sei (LG Frank-

furt a.M. DGVZ 1983, 173; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 63. Aufl.,

§ 885 Rdn. 19; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 885 Rdn. 17; Wieczorek/

Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 7 f.; vgl. auch LG Düsseldorf DGVZ

1984, 79).

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Vereinzelt wird angenommen, der Gerichtsvollzieher habe bei der Voll-

streckung nach § 885 ZPO neben der Herausgabevollstreckung auch die Räu-

mungsvollstreckung vorzunehmen und im Falle der Geltendmachung eines

Vermieterpfandrechts die Sachen in entsprechender Anwendung des § 815

ZPO in Gewahrsam zu nehmen und nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO zu verfahren.

Unpfändbare Sachen habe der Gerichtsvollzieher nach Prüfung an den Schuld-

ner gemäß § 885 Abs. 3 Satz 2 ZPO herauszugeben (MünchKomm.ZPO/

Schilken, 2. Aufl., § 885 Rdn. 23; für eine Prüfungspflicht des Gerichtsvollzie-

hers auch: AG Königswinter MDR 1982, 1028, 1029).

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Überwiegend wird davon ausgegangen, der Gläubiger könne den Auftrag

zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe beschränken,

wenn er sich auf ein Vermieterpfandrecht an den beweglichen, in der Wohnung

befindlichen Gegenständen berufe. Der Gerichtsvollzieher habe in diesem Fall

die Sachen des Schuldners in der Wohnung zu belassen, auch wenn zwischen

den Parteien des Vollstreckungsverfahrens umstritten sei, ob dadurch der

Pfändung nicht unterworfene Gegenstände des Schuldners in der Wohnung

verblieben (vgl. LG Darmstadt DGVZ 1977, 89, 90; LG Arnsberg DGVZ 1984,

31; LG Gießen DGVZ 1991, 156; LG Köln DGVZ 1996, 75; AK-ZPO/Schmidt-

von Rhein, § 885 Rdn. 9; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vor-

läufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 885 ZPO Rdn. 15; Stein/Jonas/Brehm, ZPO,

22. Aufl., § 885 Rdn. 29; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 885 Rdn. 20;

E. Schneider, MDR 1982, 984, 986; ders. DGVZ 1982, 73, 74).

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3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Auftrag

zur Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO vom Gläubiger insoweit beschränkt

werden, als ansonsten Gegenstände mit zu entfernen wären, an denen ein

Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.2.2003

- IXa ZB 10/03, DGVZ 2003, 88 = BGHReport 2003, 707). Das Vermieterpfand-

recht ist vorrangig gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO be-

stimmten Entfernung der beweglichen Sachen zu berücksichtigen, die nicht

Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Der Vermieter darf bei Auszug des

Mieters die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen in seinen Besitz nehmen

(§ 562b Abs. 1 Satz 2 BGB). Zudem muss der Vermieter der Entfernung wider-

sprechen, soll das Vermieterpfandrecht nicht nach § 562a BGB erlöschen.

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Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in

der Wohnung befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst wer-

den, hat der Gerichtsvollzieher regelmäßig nicht vorzunehmen. Der Gerichts-

vollzieher ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht zuständig, materiell-

rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klä-

ren. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen

Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht

unterliegen. Dieser Umstand gehört ebenfalls zur Beurteilung der Grenzen des

Vermieterpfandrechts, über den bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht

die Vollstreckungsorgane zu entscheiden haben.

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Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden hierdurch

nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenz-

ten Zwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend

gemacht wird. Anstelle der in § 885 Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Unterbrin-

gung der beweglichen Sachen des Schuldners durch den Gerichtsvollzieher hat

der Gläubiger die in der Wohnung verbliebenen Sachen zu verwahren, §§ 1215,

1257 BGB (vgl. MünchKomm.BGB/Artz, 4. Aufl., § 562b Rdn. 6; Palandt/

Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 562b Rdn. 6). Auf Verlangen des Schuldners hat

er die dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegenden Sachen herauszugeben.

Kommt der Gläubiger diesen Pflichten nicht nach, macht er sich nach näherer

Maßgabe des § 280 Abs. 1 BGB und des § 823 Abs. 1 BGB schadensersatz-

pflichtig. Zudem kann der Schuldner auf Herausgabe der unpfändbaren beweg-

lichen Sachen klagen und zur einstweiligen Regelung der Besitzverhältnisse

vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 935 ff. ZPO in Anspruch nehmen.

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Darüber hinaus kann der Gerichtsvollzieher nach § 765a Abs. 2 ZPO die

auf die Herausgabe der Wohnung beschränkte Vollstreckung nach § 885 Abs. 1

ZPO für die Dauer einer Woche aufschieben, wenn der Schuldner glaubhaft

macht, dass die Vollstreckungsmaßnahme gemäß § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO

mit den guten Sitten nicht vereinbar ist und die rechtzeitige Anrufung des Voll-

streckungsgerichts nicht möglich war. Dies kann etwa in Betracht kommen,

wenn ansonsten in der herauszugebenden Wohnung bewegliche Sachen des

Schuldners verbleiben würden, die offensichtlich unpfändbar sind, und er

glaubhaft macht, nicht in der Lage gewesen zu sein, für ihre Entfernung und

Unterbringung zu sorgen.

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4. Für die ausschließlich auf Herausgabe gerichtete Zwangsvollstre-

ckung, zu deren isolierter Durchführung die Gerichtsvollzieherin verpflichtet ist,

kann sie einen Vorschuss für Kosten des Abtransports der Möbel nicht verlan-

gen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Neukölln, Entscheidung vom 07.12.2004 - 34 M 8102/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2005 - 81 T 139/05 -