BGH Beschluss vom 14.12.2006 – I ZB 16/06
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZB 16/06
BESCHLUSS
vom
14. Dezember 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
ZPO §§ 885, 886, 888
BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06 - LG Gießen AG Gießen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse
des Amtsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2005 und des Landge-
richts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 16. Januar 2006 aufgehoben.
Der Antrag der Gläubiger vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren werden
den Gläubigern auferlegt.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Gründe
I. Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan der Woh-
nungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a
in G. mit den Nrn. 1
bis 4 bezeichneten, im Erdgeschoss gelegenen Ladenflächen. Im November
1999 ließ die Schuldnerin die Ladenfront zur Straße hin versetzen und die Vor-
dereingänge des Gebäudes schließen. Die Hausflure wurden in die Ladenflä-
chen einbezogen. Die Ladenlokale vermietete die Schuldnerin an insgesamt
sieben verschiedene Mieter.
Das Amtsgericht Gießen hat die Schuldnerin mit Beschluss vom 17. April
2002 verpflichtet, den von ihr und ihren Mietern bzw. Pächtern im Erdgeschoss
des Hauses L. platz 2/2a in G. allein genutzten Bereich des Gemein-
schaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a
(Teil der früheren Passage und den ursprünglichen Vordereingangsbereich) des
Hauses L. platz 2/2a zu räumen und an die genannte Wohnungsei-
gentümergemeinschaft herauszugeben. Es hat ferner die Schuldnerin verpflich-
tet, die von ihr veranlassten und durchgeführten baulichen Veränderungen an
der Vorderseite des Gebäudes L. platz 2/2a in G. zu beseitigen und
dabei den baulichen Zustand der Vorderseite des Gebäudes gemäß der Tei-
lungserklärung vom 11. September 1997, wie er sich aus dem Plan Blatt 509
ergibt, wieder herzustellen und hierbei durch entsprechenden Rückbau auch die
beiden ursprünglichen Vordereingänge L. platz 2/2a wieder herzustel-
len.
Da die Schuldnerin die Flächen nicht geräumt und herausgegeben hat,
haben die Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatz-
weise Zwangshaft, festzusetzen. Den daraufhin von der Schuldnerin ausge-
sprochenen Kündigungen der Mietverhältnisse haben vier Mieter widerspro-
chen.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 hat das Amtsgericht Gießen zur Er-
zwingung der in dem Beschluss vom 17. April 2002 ausgesprochenen Verpflich-
tung zur Räumung und Herausgabe gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in
Höhe von 3.000 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Zwangshaft, festgesetzt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte
und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Der Anspruch auf Herausgabe sei nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Zwar
erfolge die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen grundsätzlich nach
Vollstreckungstitel weitergehende Handlungspflichten des Schuldners ergäben.
Davon sei vorliegend auszugehen. Um den Gläubigern ungehinderte Verfü-
gungsgewalt über die herauszugebenden Flächen zu verschaffen, reiche eine
Besitzaufgabe verbunden mit der Verschaffung des Zugangs zu den Ladenflä-
chen nicht aus. Vielmehr sei eine Mitwirkung der Mieter erforderlich. In einem
solchen Fall liege eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Hand-
lung vor.
Allerdings scheide die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO
aus, wenn die Handlung nur unter Mitwirkung Dritter zu erfüllen sei und der
Schuldner auf den Dritten keinen Einfluss ausüben könne oder vergeblich aus-
geübt habe. Der Schuldner müsse aber die Möglichkeiten einer Einflussnahme
auf den Dritten voll ausschöpfen. In diesem Zusammenhang müsse der
Schuldner darlegen, dass er das ihm rechtlich und tatsächlich Mögliche zur Ein-
wirkung auf den Dritten unternommen habe. Dies habe die Schuldnerin nicht
getan. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie in tatsächlicher Hinsicht alle Mög-
lichkeiten genutzt habe, auf die Mieter einzuwirken. Die Schuldnerin habe nichts
zu ihren Bemühungen dargelegt, die Mieter außergerichtlich zur Räumung der
herauszugebenden Flächen zu bewegen, sondern nur geltend gemacht, die
Zahlung entsprechender Abfindungsbeträge sei ihr unzumutbar. Dass sie zur
Zahlung von Abfindungsbeträgen finanziell außerstande sei, habe die Schuld-
nerin nicht dargetan.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Heraus-
gabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich entgegen der An-
nahme des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886
ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.
Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung
vollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Herausgabeverpflich-
tung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (BGH,
Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212; Musielak/Lackmann,
ZPO, 5. Aufl., § 883 Rdn. 4; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und
Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 883 ZPO Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/
Schilken, 2. Aufl., § 883 Rdn. 8 ff.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl.,
§ 883 Rdn. 19). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen.
b) Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sind aus-
schließlich die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin. Da-
gegen ist die weitergehende Verpflichtung, die baulichen Veränderungen zu
beseitigen und den näher beschriebenen baulichen Zustand der Vorderseite
wieder herzustellen (Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Gießen vom
17.4.2002), von dem modifizierten Vollstreckungsantrag der Gläubiger vom
28. Juli 2005 nicht umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die
Gläubiger zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beseitigung der
baulichen Veränderungen beantragt haben. Diese haben sie mit dem Antrag
vom 28. Juli 2005 nicht mehr weiterverfolgt. Entsprechend haben die Vorinstan-
zen den Vollstreckungsantrag vom 28. Juli 2005 auch ausgelegt und das bean-
tragte Zwangsgeld nach § 888 ZPO ausschließlich zur Durchsetzung der Räu-
mungs- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin verhängt.
c) Ist danach Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die
Herausgabe- und Räumungsvollstreckung, ist eine Verhängung von Zwangsmit-
teln nach § 888 ZPO zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen, die mit der
Räumung und Herausgabe im Zusammenhang stehen, unzulässig. Das hat der
Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, dass auf dem herauszuge-
benden Grundstück ein Unternehmen betrieben wird (BGH, Beschl. v.
14.2.2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rep 2003, 707). Nichts anderes gilt, wenn der
Schuldner die unbewegliche Sache an einen Dritten vermietet hat. Kann der
Gläubiger aufgrund des erwirkten Vollstreckungstitels nicht gegen den Dritten
vollstrecken (zur Notwendigkeit eines gegen den Dritten gerichteten Vollstre-
ckungstitels: BGHZ 159, 383, 385; BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 116/03,
NJW-RR 2003, 1450, 1451) und ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit,
muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Dritten entweder auf-
grund eines eigenen Herausgabeanspruchs oder nach Pfändung und Überwei-
sung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gemäß § 886 ZPO erwirken.
Daneben kann der Gläubiger, wenn sich die Verurteilung des Schuldners auf
die Herausgabe und Räumung beschränkt und keine weitergehenden Hand-
lungspflichten umfasst, nicht zusätzlich gegen den Schuldner im Wege des
§ 888 ZPO vorgehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Bornkamm
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 21.10.2005 - 22II 20/00 WEG -
LG Gießen, Entscheidung vom 16.01.2006 - 7 T 595/05 -