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BGH Beschluss vom 14.12.2006 – I ZB 16/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 16/06

BESCHLUSS

vom

14. Dezember 2006

in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

ZPO §§ 885, 886, 888

Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Herausgabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886 ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.

BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - I ZB 16/06 - LG Gießen AG Gießen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse

des Amtsgerichts Gießen vom 21. Oktober 2005 und des Landge-

richts Gießen - 7. Zivilkammer - vom 16. Januar 2006 aufgehoben.

Der Antrag der Gläubiger vom 28. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und der Rechtsmittelverfahren werden

den Gläubigern auferlegt.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Gründe

1

I. Die Schuldnerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan der Woh-

nungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a

in G. mit den Nrn. 1

bis 4 bezeichneten, im Erdgeschoss gelegenen Ladenflächen. Im November

1999 ließ die Schuldnerin die Ladenfront zur Straße hin versetzen und die Vor-

dereingänge des Gebäudes schließen. Die Hausflure wurden in die Ladenflä-

chen einbezogen. Die Ladenlokale vermietete die Schuldnerin an insgesamt

sieben verschiedene Mieter.

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Das Amtsgericht Gießen hat die Schuldnerin mit Beschluss vom 17. April

2002 verpflichtet, den von ihr und ihren Mietern bzw. Pächtern im Erdgeschoss

des Hauses L. platz 2/2a in G. allein genutzten Bereich des Gemein-

schaftseigentums der Wohnungseigentümergemeinschaft L. platz 2/2a

(Teil der früheren Passage und den ursprünglichen Vordereingangsbereich) des

Hauses L. platz 2/2a zu räumen und an die genannte Wohnungsei-

gentümergemeinschaft herauszugeben. Es hat ferner die Schuldnerin verpflich-

tet, die von ihr veranlassten und durchgeführten baulichen Veränderungen an

der Vorderseite des Gebäudes L. platz 2/2a in G. zu beseitigen und

dabei den baulichen Zustand der Vorderseite des Gebäudes gemäß der Tei-

lungserklärung vom 11. September 1997, wie er sich aus dem Plan Blatt 509

ergibt, wieder herzustellen und hierbei durch entsprechenden Rückbau auch die

beiden ursprünglichen Vordereingänge L. platz 2/2a wieder herzustel-

len.

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Da die Schuldnerin die Flächen nicht geräumt und herausgegeben hat,

haben die Gläubiger beantragt, gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, ersatz-

weise Zwangshaft, festzusetzen. Den daraufhin von der Schuldnerin ausge-

sprochenen Kündigungen der Mietverhältnisse haben vier Mieter widerspro-

chen.

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Mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 hat das Amtsgericht Gießen zur Er-

zwingung der in dem Beschluss vom 17. April 2002 ausgesprochenen Verpflich-

tung zur Räumung und Herausgabe gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in

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Höhe von 3.000 €, ersatzweise für je 100 € einen Tag Zwangshaft, festgesetzt.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte

und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:

Der Anspruch auf Herausgabe sei nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Zwar

erfolge die Vollstreckung von Herausgabeansprüchen grundsätzlich nach

§§ 885, 886 ZPO. Etwas anderes habe aber zu gelten, wenn sich aus dem

Vollstreckungstitel weitergehende Handlungspflichten des Schuldners ergäben.

Davon sei vorliegend auszugehen. Um den Gläubigern ungehinderte Verfü-

gungsgewalt über die herauszugebenden Flächen zu verschaffen, reiche eine

Besitzaufgabe verbunden mit der Verschaffung des Zugangs zu den Ladenflä-

chen nicht aus. Vielmehr sei eine Mitwirkung der Mieter erforderlich. In einem

solchen Fall liege eine nach § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Hand-

lung vor.

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Allerdings scheide die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO

aus, wenn die Handlung nur unter Mitwirkung Dritter zu erfüllen sei und der

Schuldner auf den Dritten keinen Einfluss ausüben könne oder vergeblich aus-

geübt habe. Der Schuldner müsse aber die Möglichkeiten einer Einflussnahme

auf den Dritten voll ausschöpfen. In diesem Zusammenhang müsse der

Schuldner darlegen, dass er das ihm rechtlich und tatsächlich Mögliche zur Ein-

wirkung auf den Dritten unternommen habe. Dies habe die Schuldnerin nicht

getan. Sie habe nicht vorgetragen, dass sie in tatsächlicher Hinsicht alle Mög-

lichkeiten genutzt habe, auf die Mieter einzuwirken. Die Schuldnerin habe nichts

zu ihren Bemühungen dargelegt, die Mieter außergerichtlich zur Räumung der

herauszugebenden Flächen zu bewegen, sondern nur geltend gemacht, die

Zahlung entsprechender Abfindungsbeträge sei ihr unzumutbar. Dass sie zur

Zahlung von Abfindungsbeträgen finanziell außerstande sei, habe die Schuld-

nerin nicht dargetan.

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2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ist Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die Heraus-

gabe und Räumung einer unbeweglichen Sache, richtet sich entgegen der An-

nahme des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung nur nach §§ 885, 886

ZPO und nicht, auch nicht ergänzend, nach § 888 ZPO.

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Eine Vollstreckung nach § 888 ZPO neben der Herausgabevollstreckung

nach §§ 885, 886 ZPO käme nur in Betracht, wenn Gegenstand der Zwangs-

vollstreckung aufgrund des Vollstreckungstitels neben der Herausgabeverpflich-

tung noch weitergehende Handlungspflichten des Schuldners wären (BGH,

Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 328/03, NJW-RR 2005, 212; Musielak/Lackmann,

ZPO, 5. Aufl., § 883 Rdn. 4; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und

Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 883 ZPO Rdn. 3; MünchKomm.ZPO/

Schilken, 2. Aufl., § 883 Rdn. 8 ff.; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl.,

§ 883 Rdn. 19). Davon ist im Streitfall nicht auszugehen.

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b) Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens sind aus-

schließlich die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin. Da-

gegen ist die weitergehende Verpflichtung, die baulichen Veränderungen zu

beseitigen und den näher beschriebenen baulichen Zustand der Vorderseite

wieder herzustellen (Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Gießen vom

17.4.2002), von dem modifizierten Vollstreckungsantrag der Gläubiger vom

28. Juli 2005 nicht umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die

Gläubiger zunächst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beseitigung der

baulichen Veränderungen beantragt haben. Diese haben sie mit dem Antrag

vom 28. Juli 2005 nicht mehr weiterverfolgt. Entsprechend haben die Vorinstan-

zen den Vollstreckungsantrag vom 28. Juli 2005 auch ausgelegt und das bean-

tragte Zwangsgeld nach § 888 ZPO ausschließlich zur Durchsetzung der Räu-

mungs- und Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin verhängt.

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c) Ist danach Gegenstand der Zwangsvollstreckung ausschließlich die

Herausgabe- und Räumungsvollstreckung, ist eine Verhängung von Zwangsmit-

teln nach § 888 ZPO zur Erzwingung unvertretbarer Handlungen, die mit der

Räumung und Herausgabe im Zusammenhang stehen, unzulässig. Das hat der

Bundesgerichtshof bereits für den Fall entschieden, dass auf dem herauszuge-

benden Grundstück ein Unternehmen betrieben wird (BGH, Beschl. v.

14.2.2003 - IXa ZB 10/03, BGH-Rep 2003, 707). Nichts anderes gilt, wenn der

Schuldner die unbewegliche Sache an einen Dritten vermietet hat. Kann der

Gläubiger aufgrund des erwirkten Vollstreckungstitels nicht gegen den Dritten

vollstrecken (zur Notwendigkeit eines gegen den Dritten gerichteten Vollstre-

ckungstitels: BGHZ 159, 383, 385; BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 116/03,

NJW-RR 2003, 1450, 1451) und ist der Dritte nicht zur Herausgabe bereit,

muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel gegen den Dritten entweder auf-

grund eines eigenen Herausgabeanspruchs oder nach Pfändung und Überwei-

sung des Herausgabeanspruchs des Schuldners gemäß § 886 ZPO erwirken.

Daneben kann der Gläubiger, wenn sich die Verurteilung des Schuldners auf

die Herausgabe und Räumung beschränkt und keine weitergehenden Hand-

lungspflichten umfasst, nicht zusätzlich gegen den Schuldner im Wege des

§ 888 ZPO vorgehen.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Bornkamm

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann

Vorinstanzen:

AG Gießen, Entscheidung vom 21.10.2005 - 22II 20/00 WEG -

LG Gießen, Entscheidung vom 16.01.2006 - 7 T 595/05 -