Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.02.2003 – IX ZB 375/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Februar 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 20. Februar 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Ellwangen vom 15. Juli 2002 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 674.348 Euro.

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzli-

che Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Beschwerdegericht habe

rechtsfehlerhaft nicht erkannt, daß der Antrag der Gläubigerin unzulässig ge-

wesen sei. Diese habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich

eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ergeben habe. Tatsächlich hätten

solche auch nicht vorgelegen. Erst die auf den unzulässigen Antrag hin ange-

ordneten Maßnahmen des Insolvenzgerichts hätten zur Zahlungsunfähigkeit

geführt, weil andere Gläubiger daraufhin ihre Kredite gekündigt hätten.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO ist solchen

Fallgestaltungen beizumessen, bei denen über den Einzelfall hinaus ein allge-

meines Interesse an der Entscheidung einer entscheidungserheblichen, klä-

rungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage besteht (Amtl. Begr. zu

§ 543 Abs. 2 Satz 1, BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002

- V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897, z.V.b. in BGHZ). Diese Voraussetzungen

sind in der Begründung der Rechtsbeschwerde darzulegen (vgl. für die Nicht-

zulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002

- XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 68).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Daß der Schuldner die Meinung des

Insolvenzgerichts, die antragstellende Gläubigerin habe im konkreten Fall den

Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht, nicht teilt, gibt dem Rechtsbeschwerdege-

richt keinen Anlaß, allgemein zu den Anforderungen einer Glaubhaftmachung

Stellung zu nehmen. Ebensowenig erfordert die - ohne weiteres zu verneinen-

de - Frage, ob die bloße Behauptung, daß eine nicht titulierte Forderung auf

Aufforderung nicht bezahlt worden ist, zur Glaubhaftmachung der Zahlungs-

unfähigkeit ausreicht, rechtsgrundsätzliche Ausführungen des Rechtsbe-

schwerdegerichts. Denn der Antrag der Gläubigerin war nicht nur auf diese

"bloße Behauptung" gestützt. Das Beschwerdegericht hat auch nicht die Auf-

fassung vertreten, daß die im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellende

Zahlungsunfähigkeit als Eröffnungsgrund zugrunde gelegt werden dürfe, selbst

wenn die Zahlungsunfähigkeit erst durch einen unzulässigen Insolvenzantrag

und die daraufhin eingeleiteten Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO herbeige-

führt worden sei.

Daß diese Frage anderweitig in Rechtsprechung oder Literatur kontro-

vers behandelt werde, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Schließlich

stellt sich auch nicht die Frage, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag

fehlt, wenn der Gläubiger sich auf eine bestrittene, nicht titulierte Forderung

stützt und noch nicht einmal den Versuch unternommen hat, den von ihm be-

haupteten Anspruch im Mahn-/Klageverfahren geltend zu machen. Denn im

vorliegenden Fall hatte die antragstellende Gläubigerin geltend gemacht, der

Schuldner sei zahlungsunfähig. Ein mißbräuchliches Vorgehen der Gläubigerin

hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.

2. Die Rechtsbeschwerde bekämpft außerdem die Annahme des Be-

schwerdegerichts, die Gläubigerin habe eine fällige Forderung "jedenfalls ... in

Höhe von 204.516,75 Euro" glaubhaft gemacht. Die Bürgschaftsforderung sei,

so macht der Schuldner geltend, ebensowenig wie die Hauptforderung fällig.

Deren Kündigung durch die Gläubigerin sei unwirksam gewesen. Insoweit

stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage

- ob eine nicht titulierte, bestrittene Forderung statt der Glaubhaftma-

chung gemäß § 14 Abs. 1 InsO des Vollbeweises bedürfe.

Auch zu dieser Frage ist keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts angezeigt. Das Beschwerdegericht hat sich von der Wirksamkeit der

Kündigung überzeugt.

3. Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht

zu Unrecht die Rüge des Schuldners, dem Sachverständigen/Insolvenzver-

walter habe die notwendige Neutralität gefehlt, nicht für begründet erachtet.

Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage,

- ob es an der Neutralität des vom Gericht ausgewählten Verwalters

fehlt, wenn dieser Mitglied einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder So-

zietät ist, innerhalb derer bereits mehrere Rechtsanwälte in wirt-

schaftlich zusammenhängenden Insolvenzverfahren als Verwalter tä-

tig sind,

hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und ist einer Verall-

gemeinerung nicht zugänglich.

4. Schließlich macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Rechtsbe-

schwerdegericht müsse sich mit der vorliegenden Sache deshalb befassen,

weil in den Vorinstanzen schwerwiegende Verstöße gegen den Grundsatz des

rechtlichen Gehörs vorgekommen seien. Auch in diesem Punkt ist der Rechts-

beschwerde nicht zu folgen. Es bedarf keiner grundsätzlichen Ausführungen

dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung von Verfahrens-

grundrechten zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führt. Denn ein derartiger

Verfahrensfehler liegt nicht vor. Dem Schuldner ist bereits aufgrund Verfügung

vom 12. März 2002 unter Mitteilung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenz-

verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Zu dem Gutach-

ten des Sachverständigen konnte er sich während des Beschwerdeverfahrens

äußern.

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter

Kayser