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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 48/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 15. August 2002 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlicher
Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe
verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhe-
bung des Urteils, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht an-
kommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die Ver-
antwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der ein Eingreifen
des Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die Würdigung wider-
sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem Tatgericht abzu-
verlangende Begründungsaufwand von der jeweiligen Beweislage ab. Steht
etwa Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung maßgeblich da-
von ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer eingehenderen
Darstellung aller – namentlich auch früherer – relevanter Aussagen. Denn
regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen Beweislage nur so seiner
Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle Umstände, welche die Ent-
scheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen
einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257; BGH, Beschl. v.
26. Februar 2003 – 5 StR 39/03 m. w. N.).
Derartige Anforderungen gelten auch hier. Zwar konnten in den Verlet-
zungsspuren bei der Zeugin K bei
ihrer Anzeige am
1. Januar 2001 und in von ihr übergebenen Beweismitteln – Schuhe mit
Rauschgiftanhaftungen und ein nicht genutztes, auf ihren Namen gebuchtes
Flugticket – Bestätigungen für ihre Angaben gefunden werden, sie sei un-
mittelbar zuvor geschlagen worden und es sei in der Woche davor versucht
worden, sie unter Benutzung der übergebenen Schuhe als Kurierin bei der
Ausfuhr von Rauschgift einzusetzen. Indes lagen Beweise für die Angabe der
Zeugin, an diesen Straftaten habe neben ihrem – mittlerweile verstorbenen –
Lebensgefährten dessen Bruder, der Angeklagte, mitgewirkt, jenseits ihrer
Aussage nicht vor. Zudem war eine besonders kritische Würdigung der Aus-
sage der Zeugin im Blick auf ihre Vorbelastungen geboten, namentlich auf
eine kurz zurückliegende Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in Tat-
einheit mit Freiheitsberaubung, was das Landgericht im Ansatz zutreffend
gesehen
(UA S. 11 f.), indes nicht ausreichend befolgt hat.
So läßt das Urteil bei der Begründung der Beweiswürdigung einen hin-
reichenden Beleg der danach gebotenen umfassenden Würdigung des Aus-
sageverhaltens der Zeugin vermissen. Das Landgericht nimmt zwar fehlende
Konstanz zwischen der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung und
ihren Angaben bei der Polizei an (UA S. 13), unterläßt es aber, die maßgeb-
lichen Unterschiede näher festzustellen und zu bewerten. Hinzu kommt eine
gänzlich unerklärte Aussagendivergenz: Einerseits erklärt das Landgericht
ohne näheren Beleg von Einzelheiten – freilich im Ansatz für sich plausibel –
die fehlende Aussagekonstanz mit namentlich angstbedingten Verdrän-
gungstendenzen der Zeugin (UA S. 13). Andererseits schließt es aus ihren
ausführlichen Schilderungen über einen im Oktober 2000 begangenen, nicht
angeklagten Handel des Angeklagten mit Opium und Ecstasy auf die Glaub-
haftigkeit ihrer Darstellung, ohne in diesem Zusammenhang zu problemati-
sieren, weshalb die Zeugin hierüber keine Angaben bei der Polizei gemacht
hatte (UA S. 4 f., 11, 12 f.).
Die Beweiswürdigung bedarf danach neuer tatrichterlicher Prüfung. Da-
bei wird das neue Tatgericht auch die übrigen, teilweise detaillierten Einwän-
de der Revision – namentlich im Zusammenhang mit auf Verletzung des
§ 261 StPO, teils auch i.V.m. § 154 StPO, gestützten Verfahrensrügen – zu
beachten haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal