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BGH Beschluss vom 25.03.2003 – 5 StR 48/03

5. Strafsenat

5 StR 48/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 15. August 2002 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen gefährlicher

Körperverletzung zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe

verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhe-

bung des Urteils, so daß es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht an-

kommt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung

nicht stand.

Ein sachlichrechtlicher Fehler im Bereich der grundsätzlich in die Ver-

antwortung des Tatgerichts gestellten Beweiswürdigung, der ein Eingreifen

des Revisionsgerichts verlangt, kann vorliegen, wenn die Würdigung wider-

sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Dabei hängt der dem Tatgericht abzu-

verlangende Begründungsaufwand von der jeweiligen Beweislage ab. Steht

etwa Aussage gegen Aussage und hängt die Entscheidung maßgeblich da-

von ab, welcher Person das Gericht Glauben schenkt, bedarf es nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich einer eingehenderen

Darstellung aller – namentlich auch früherer – relevanter Aussagen. Denn

regelmäßig genügt der Tatrichter bei einer solchen Beweislage nur so seiner

Verpflichtung, im Urteil zu belegen, daß er alle Umstände, welche die Ent-

scheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen

einbezogen hat (vgl. BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257; BGH, Beschl. v.

26. Februar 2003 – 5 StR 39/03 m. w. N.).

Derartige Anforderungen gelten auch hier. Zwar konnten in den Verlet-

zungsspuren bei der Zeugin K bei

ihrer Anzeige am

1. Januar 2001 und in von ihr übergebenen Beweismitteln – Schuhe mit

Rauschgiftanhaftungen und ein nicht genutztes, auf ihren Namen gebuchtes

Flugticket – Bestätigungen für ihre Angaben gefunden werden, sie sei un-

mittelbar zuvor geschlagen worden und es sei in der Woche davor versucht

worden, sie unter Benutzung der übergebenen Schuhe als Kurierin bei der

Ausfuhr von Rauschgift einzusetzen. Indes lagen Beweise für die Angabe der

Zeugin, an diesen Straftaten habe neben ihrem – mittlerweile verstorbenen –

Lebensgefährten dessen Bruder, der Angeklagte, mitgewirkt, jenseits ihrer

Aussage nicht vor. Zudem war eine besonders kritische Würdigung der Aus-

sage der Zeugin im Blick auf ihre Vorbelastungen geboten, namentlich auf

eine kurz zurückliegende Verurteilung wegen falscher Verdächtigung in Tat-

einheit mit Freiheitsberaubung, was das Landgericht im Ansatz zutreffend

gesehen

(UA S. 11 f.), indes nicht ausreichend befolgt hat.

So läßt das Urteil bei der Begründung der Beweiswürdigung einen hin-

reichenden Beleg der danach gebotenen umfassenden Würdigung des Aus-

sageverhaltens der Zeugin vermissen. Das Landgericht nimmt zwar fehlende

Konstanz zwischen der Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung und

ihren Angaben bei der Polizei an (UA S. 13), unterläßt es aber, die maßgeb-

lichen Unterschiede näher festzustellen und zu bewerten. Hinzu kommt eine

gänzlich unerklärte Aussagendivergenz: Einerseits erklärt das Landgericht

ohne näheren Beleg von Einzelheiten – freilich im Ansatz für sich plausibel –

die fehlende Aussagekonstanz mit namentlich angstbedingten Verdrän-

gungstendenzen der Zeugin (UA S. 13). Andererseits schließt es aus ihren

ausführlichen Schilderungen über einen im Oktober 2000 begangenen, nicht

angeklagten Handel des Angeklagten mit Opium und Ecstasy auf die Glaub-

haftigkeit ihrer Darstellung, ohne in diesem Zusammenhang zu problemati-

sieren, weshalb die Zeugin hierüber keine Angaben bei der Polizei gemacht

hatte (UA S. 4 f., 11, 12 f.).

Die Beweiswürdigung bedarf danach neuer tatrichterlicher Prüfung. Da-

bei wird das neue Tatgericht auch die übrigen, teilweise detaillierten Einwän-

de der Revision – namentlich im Zusammenhang mit auf Verletzung des

§ 261 StPO, teils auch i.V.m. § 154 StPO, gestützten Verfahrensrügen – zu

beachten haben.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal