Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.02.2003 – I ZR 145/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

ZPO § 61

Verkündet am: 27. Februar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Bei einer einfachen Streitgenossenschaft führt jeder Streitgenosse - trotz äuße- rer Verbindung der Verfahren - seinen eigenen Prozeß formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweiligen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken. Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidigungsmittel selbständig geltend ma- chen und sich damit auch in Widerspruch zu anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können bestrittene und unbestrittene Tatsachen voneinander ab- weichen.

HGB § 430 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung)

Der gemeine Handelswert von abhanden gekommenem Transportgut richtet sich nach der jeweiligen Handelsstufe, welcher der Geschädigte angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe des zu leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und Großhändler, Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endverbraucher stattgefunden hat.

Franchisenehmer, die Ware auf Rechnung des Franchisegebers an Endver- braucher weitervertreiben, sind bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-

tungsweise einem Einzelhandelsunternehmen gleichzustellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes des abhanden gekomme- nen Transportgutes die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler maßgeblich ist.

BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 18. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 im

Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außerge-

richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und über die durch ihre zu-

rückgenommene Berufung vom 10. März 1999 veranlaßten Ko-

sten - und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt wor-

den ist.

Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zu-

rückgewiesen. Die im Revisionsverfahren entstandenen außerge-

richtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt die Klägerin.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der H.-GmbH, die mit Zweiradzu-

behör handelt. Sie nimmt die Beklagten wegen Verlustes von Transportgut aus

abgetretenem und übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Beklagte zu 1 besorgt für die H.-GmbH aufgrund einer Vereinbarung

vom 26. September 1995 die Belieferung ihrer Verkaufsstellen. Im April 1996

stand bei der H.-GmbH ein Warentransport zu mehreren Geschäften in Süd-

deutschland an. Mit der Durchführung des Transports beauftragte die Beklagte

zu 1 am 16. April 1996 die Beklagte zu 2. Deren Fahrer L. holte das Gut am

Nachmittag desselben Tages bei der H.-GmbH ab. Anschließend stellte er den

beladenen Lkw in einer von der Beklagten zu 1 angemieteten Halle in Düssel-

dorf unter. Die von der Beklagten zu 1 angemietete Fläche in der etwa

17.000 qm großen Halle beträgt 3.000 qm. Die restliche Stellfläche ist an ande-

re Unternehmen vermietet. Eines der Rolltore der Halle war defekt, so daß es

sich nicht vollständig schließen ließ. Der beladene Lkw wurde in der Nacht vom

16. auf den 17. April 1996 aus der Halle gestohlen.

Die Beklagte zu 1 hat ihre etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte zu 2

am 27. Januar 1997 an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat - ebenso wie die Beklagte zu 2 - behauptet, die Beklagte

zu 1 habe den Fahrer L. ausdrücklich angewiesen, den beladenen Lkw bis zum

Antritt der Auslieferungsfahrt in der von ihr angemieteten Halle abzustellen. Der

Lkw samt Ladung sei auch schon vor dem 16. April 1996 regelmäßig dort abge-

stellt worden. Von dieser Praxis hätten die Geschäftsführer der Beklagten zu 1

Kenntnis gehabt.

Die Klägerin hat weiterhin behauptet, sie habe ihrer Versicherungsneh-

merin den Schaden, der sich einschließlich Gutachterkosten auf 188.989,32 DM

belaufe, ersetzt.

Sie hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie

188.989,32 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Die Beklagte zu 1 hat die

Auffassung vertreten, als Spediteurin brauche sie für den eingetretenen Scha-

den nicht zu haften. Zudem habe sie den Fahrer L. wiederholt darauf hingewie-

sen, auf welche Weise Transportgut gegen den Zugriff Dritter geschützt werden

müsse. Die unzureichende Sicherung des Ladeguts in ihrer Halle sei für den

Diebstahl des beladenen Lkw nicht ursächlich gewesen.

Die Beklagte zu 2 hat gemeint, sie treffe an der Entstehung des Scha-

dens kein Verschulden, da die Beklagte zu 1 ihren Fahrer ausdrücklich ange-

wiesen habe, den beladenen Lkw in der hier in Rede stehenden Halle abzu-

stellen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen und die Beru-

fung der Beklagten zu 1 zurückgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte zu 2 beantragt,

verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht

diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte zu 1 erstrebt mit ihrer Revision,

deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, die Abweisung der gegen sie ge-

richteten Klage.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte zu 1 hafte der

H.-GmbH für den Schaden, der durch den Verlust des Transportgutes einge-

treten sei, gemäß § 429 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung,

im folgenden: HGB a.F.). Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, gegen die

Beklagte zu 2 stünden der H.-GmbH weder vertragliche noch deliktische An-

sprüche zu, so daß solche auch nicht auf die Klägerin übergegangen sein

könnten. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die Haftung der Beklagten zu 1 als Frachtführerin ergebe sich aus § 413

HGB a.F. Auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54

ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im folgenden: ADSp a.F.) könne sich die Be-

klagte zu 1 nicht berufen, weil sie - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt

hat - den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht habe. Nach dem Er-

gebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Fahrer L. den beladenen Lkw

auch schon vor dem streitgegenständlichen Diebstahl regelmäßig in der völlig

unzureichend gesicherten Halle abgestellt habe, was dem Geschäftsführer P.

der Beklagten zu 1 bekannt gewesen sei.

Die feststehenden gravierenden Sicherheitsmängel der Halle, die die Be-

klagte zu 1 gekannt habe, führten zu der Vermutung, daß diese für den in Rede

stehenden Diebstahl ursächlich gewesen seien. Diese Vermutung habe die Be-

klagte zu 1 nicht durch den Umstand zu widerlegen vermocht, daß nach dem

Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen feststehe, daß der beladene Lkw mit

einem Originalschlüssel aus der Halle gefahren worden sei.

Die Schadensersatzforderung der H.-GmbH, die ihre Ansprüche gegen

die Beklagte zu 1 an die Klägerin abgetreten habe, belaufe sich auf den einge-

klagten Betrag. Die von der Beklagten zu 1 erhobene Einrede der Verjährung

greife nicht durch.

Die Klage gegen die Beklagte zu 2 sei unbegründet. Die H.-GmbH habe

gegen die Beklagte zu 2 keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1, § 831 BGB, da die

darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen habe, daß die unzu-

reichende Diebstahlssicherung der Lagerhalle für den Warenverlust kausal ge-

wesen sei.

Ebensowenig bestünden Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1

gegen die Beklagte zu 2 aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 429 HGB a.F.

und § 14 AGNB, die durch Abtretung der Beklagten zu 1 vom 27. Januar 1997

auf die Klägerin übergegangen sein könnten. Der Beklagten zu 1 sei es im

Streitfall nach Treu und Glauben verwehrt, sich für den eingetretenen Schaden

bei der Beklagten zu 2 schadlos zu halten, da - was zwischen der Klägerin und

der Beklagten zu 2 unstreitig sei - die Beklagte zu 1 die Weisung erteilt habe,

den beladenen Lkw in der von ihr angemieteten Halle abzustellen.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die gegen die Beurteilung

des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe der Beklagten zu 1 haben

dagegen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A. Zur Revision der Klägerin

1. Die Revision der Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annah-

me des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 stünden gegen die Beklagte zu 2

aus dem Unterfrachtvertrag gemäß § 429 HGB a.F. und § 14 AGNB keine

Schadensersatzansprüche zu, die durch Abtretung auf die Klägerin übergegan-

gen sein könnten.

a) Auf die Prozeßrechtsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Be-

klagten kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es sich bei den Beklagten um

einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser Vorschrift stehen die einzelnen

Streitgenossen dem Gegner grundsätzlich selbständig gegenüber. Jeder Streit-

genosse führt seinen eigenen Prozeß - trotz äußerlicher Verbindung der Verfah-

ren - formell und inhaltlich unabhängig von dem anderen, ohne daß die jeweili-

gen Handlungen Vorteile oder Nachteile für andere Streitgenossen bewirken.

Dementsprechend kann jeder Streitgenosse Angriffs- und Verteidi-

gungsmittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch zu

anderen Streitgenossen setzen. Insbesondere können der Tatsachenvortrag,

das (Nicht-)Bestreiten und ein Geständnis voneinander abweichen und nur für

den einzelnen Streitgenossen wirken (vgl. MünchKomm.ZPO/Schilken, 2. Aufl.,

§ 61 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 61 Rdn. 8).

b) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten zu 2 aus dem

mit der Beklagten zu 1 geschlossenen Unterfrachtvertrag verneint, weil es der

Beklagten zu 1 im Streitfall nach Treu und Glauben versagt sei, sich für den

eingetretenen Schaden bei der Beklagten zu 2 schadlos zu halten. Es hat dar-

auf abgestellt, daß im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2

unstreitig sei, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer L. in Kenntnis der Sicherheits-

mängel der Halle ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in der

großen ungesicherten Halle über Nacht abzustellen. Diese Beurteilung hält der

rechtlichen Nachprüfung stand.

c) Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe den

Sachvortrag der Parteien nicht ausgeschöpft und deshalb zu Unrecht ange-

nommen, aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Klägerin und der Be-

klagten zu 2 ergebe sich, daß die Beklagte zu 2 aufgrund der Weisung der Be-

klagten zu 1, den beladenen Lkw über Nacht in der ungesicherten Halle unter-

zustellen, von der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Obhutspflichten

abgehalten worden sei.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, zwischen der Klägerin und der Be-

klagten zu 2 sei unstreitig, daß die Beklagte zu 1 den Fahrer L. in Kenntnis der

Sicherheitsmängel ausdrücklich angewiesen habe, den beladenen Lkw in ihrer

großen ungesicherten Halle über Nacht abzustellen. Diese nicht mit einem Tat-

bestandsberichtigungsantrag angegriffene Feststellung ist gemäß §§ 314,

561 a.F. ZPO für das Revisionsgericht bindend. Von ihr ist daher im Revisions-

verfahren auszugehen. Das Bestreiten der von der Klägerin und der Beklagten

zu 2 übereinstimmend behaupteten Weisung seitens der Beklagten zu 1 hat

das Berufungsgericht im Prozeßrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der

Beklagten zu 2 mit Recht nicht berücksichtigt, weil jeder Streitgenosse seinen

Prozeß - wie bereits dargelegt - selbständig führt.

Auf der Grundlage seiner Feststellungen hat das Berufungsgericht

rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte zu 1 durch ihre Anweisung die

Gefahrenlage, die den Verlust des Transportgutes herbeigeführt hat, selbst ge-

schaffen hat und daß es ihr deshalb gemäß § 242 BGB verwehrt ist, die Be-

klagte zu 2 für den eingetretenen Schaden haftbar zu machen.

Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe verfah-

rensfehlerhaft den Vortrag der Klägerin unberücksichtigt gelassen, durch die

Weisung der Beklagten zu 1 seien weder die Beklagte zu 2 noch deren Fah-

rer L. daran gehindert gewesen, den beladenen Lkw in der Zeit zwischen der

Beladung und dem Fahrtantritt nach Süddeutschland an einem hinreichend ge-

sicherten Ort unterzustellen, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn nach dem

unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 2 stand eine anderwei-

tige sichere Unterstellmöglichkeit nicht zur Verfügung. Der Fahrer L. durfte da-

her die Weisung der Beklagten zu 1 befolgen und den beladenen Lkw über

Nacht in deren ungesicherter Halle abstellen.

2. Die Revision der Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die

Verneinung eines deliktischen Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen

die Beklagte zu 2 aus abgetretenem Recht der H.-GmbH.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin obliege als An-

spruchstellerin in vollem Umfang die Darlegungs- und Beweislast für die be-

hauptete Eigentumsverletzungshandlung und deren Ursächlichkeit für den ein-

getretenen Schaden. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Die Klägerin

könne angesichts des Umstands, daß der genaue Tathergang unaufgeklärt ge-

blieben sei, nicht beweisen, daß die unzureichende Diebstahlssicherung der

Lagerhalle für den Warenverlust kausal geworden sei. Diese Beurteilung hält

der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.

b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjeni-

ge, der einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend macht, grundsätz-

lich alle Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB als anspruchsbegründenden

Klagegrund zu beweisen hat. Der Geschädigte muß daher in aller Regel auch

den nach § 286 ZPO zu würdigenden Beweis erbringen, daß die behauptete

Unrechtshandlung des in Anspruch genommenen Schädigers zu einer Rechts-

verletzung geführt hat (vgl. BGHZ 51, 91, 104; 58, 48, 53; 93, 351, 354; Baum-

gärtel/Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 823

Rdn. 7, 11; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Vor § 249 Rdn. 162). Das für ei-

nen Kläger hierbei bestehende Beweisrisiko kann allerdings durch Beweiser-

leichterungen - wie beispielsweise die Anwendung der Grundsätze über den

Anscheinsbeweis oder eine Beweislastumkehr - herabgemindert werden.

aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe

übersehen, daß die Beklagte zu 2 die Ursächlichkeit der Sicherheitsmängel für

die Entwendung des beladenen Lkws weder in erster Instanz noch im Beru-

fungsverfahren bestritten habe. Die Revisionserwiderung der Beklagten zu 2

weist mit Recht darauf hin, daß es eines ausdrücklichen Bestreitens der Be-

klagten zu 2 nicht bedurfte, weil die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin

zur Kausalität zwischen der behaupteten Unrechtshandlung, Abstellen des be-

ladenen Lkws in der unzureichend gegen Diebstahl gesicherten Halle, und der

eingetretenen Rechtsverletzung keinen konkreten Vortrag gehalten hat. Entge-

gen der Auffassung der Revision waren nähere Darlegungen der Klägerin zur

Ursächlichkeit nicht entbehrlich, weil nach dem Ergebnis der polizeilichen Er-

mittlungen, wonach der Lkw mit einem Originalschlüssel geöffnet und aus der

Halle herausgefahren wurde, auch die ernsthafte Möglichkeit gegeben war, daß

sich die Sicherheitsmängel nicht auf den Diebstahl des Lkws ausgewirkt haben.

Entgegen der Auffassung der Revision spricht auch nicht der Beweis des

ersten Anscheins dafür, daß die freie Zugänglichkeit zum Innenraum der Halle

für den Diebstahl des beladenen Lkws ursächlich war. Der vom Berufungsge-

richt festgestellte Umstand, daß die Täter einen zum Fahrzeug der Beklagten

zu 2 passenden Schlüssel besaßen, läßt die Möglichkeit, daß der oder die Täter

unabhängig von der unzureichend gesicherten Eingangstür Zugang zum Innen-

raum der Halle hatten, nicht als fernliegend erscheinen.

bb) Die Revision rügt auch vergeblich, das Berufungsgericht habe die

Darlegungs- und Beweislast verkannt, weil es bei einem grob fahrlässigen Or-

ganisationsverschulden dem Frachtführer obliege, die gegen die Schadensur-

sächlichkeit des Organisationsmangels sprechenden Umstände darzulegen und

zu beweisen und diese Beweislastumkehr auch für die deliktische Haftung ge-

mäß § 823 Abs. 1 BGB gelte.

Der Revision ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsprechung des Senats

zum groben Organisationsverschulden des Spediteurs/Frachtführers (vgl.

BGHZ 127, 275, 284; 129, 345, 349 f.) in bezug auf die Haftung der Beklagten

zu 2 nicht zur Anwendung kommen kann, weil deren Fahrer nach den für das

Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts den belade-

nen Lkw auf Anweisung der Beklagten zu 1 in der unzureichend gesicherten

Halle abgestellt hat. Danach kann der Beklagten zu 2 kein (grobes) Organisati-

onsverschulden angelastet werden. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 durch ihre

bei der Beurteilung der Haftung der Beklagten zu 2 revisionsrechtlich zugrunde-

zulegenden Weisung die Gefahrenlage geschaffen, die den Verlust der Waren-

sendung herbeigeführt haben soll. Die Revision wendet sich nicht gegen die

Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 und deren Fahrer L. sei-

en im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten zu 1 und der

Beklagten zu 2 verpflichtet gewesen, die Anweisung der Beklagten zu 1 zu be-

folgen.

B. Zur Revision der Beklagten zu 1

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Be-

klagte zu 1 als Fixkostenspediteurin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) grundsätzlich der

Frachtführerhaftung gemäß §§ 429 ff. HGB a.F. i.V. mit den Haftungsbestim-

mungen der ADSp a.F. (§§ 51 ff.) unterliegt.

1. Mit Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 gegen die An-

nahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1 könne sich nicht auf die Haf-

tungsbeschränkungen gemäß § 51 Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp a.F. berufen,

weil sie den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit (mit-)verursacht habe.

a) Vergeblich rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht sei von

einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage ausgegangen.

aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die von der Beklagten zu 1 an-

gemietete Lagerhalle sei als sicherer Abstellplatz für den beladenen Lkw voll-

kommen ungeeignet gewesen, weil ein nicht mehr überschaubarer und kontrol-

lierbarer Personenkreis jederzeit Zutritt zu der etwa 17.000 qm großen Halle

gehabt habe und zudem zum Schadenszeitpunkt ein Rolltor der Halle defekt

gewesen sei, so daß es sich nicht mehr ordnungsgemäß habe verschließen

lassen.

Die Revision macht geltend, die Feststellung des Berufungsgerichts

treffe nicht zu, weil der für die Beklagte zu 1 tätige Hausmeister Sc. das Tor

abends zugeschoben und von innen mit einem Holzkeil versehen habe, so daß

es von außen nicht habe geöffnet werden können. Dieses Vorbringen verhilft

der Revision nicht zum Erfolg. Sie berücksichtigt nicht, daß die angegriffene

Feststellung des Berufungsgerichts ihre Grundlage im unstreitigen Teil des Tat-

bestands hat (BU 5, 1. Abs.). Die dortige Feststellung des Berufungsgerichts

hat die Beklagte zu 1 nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag ange-

griffen.

bb) Das Berufungsgericht hat das Abstellen des beladenen Fahrzeugs in

der unzureichend gesicherten Lagerhalle als grob fahrlässige Vernachlässigung

der dem Fahrer L. obliegenden Sicherung des Transportgutes gegen Diebstahl

angesehen.

Auch das wird von der Revision ohne Erfolg beanstandet. Es kommt

nicht darauf an, ob die Beklagte zu 1 das Verhalten des Fahrers L. ausdrücklich

als grob fahrlässig bezeichnet hat. Davon abgesehen stellt die angegriffene

Feststellung des Berufungsgerichts die revisionsrechtlich nur eingeschränkt

nachprüfbare tatrichterliche Würdigung des eigenen Sachvortrags der Beklag-

ten zu 1 dar, die stets vorgetragen hatte, beladene Fahrzeuge dürften wegen

der Diebstahlsgefahr nur in der weiteren, besonders gesicherten Halle abge-

stellt werden, worauf die Fahrer von den Geschäftsführern der Beklagten zu 1

auch nachdrücklich hingewiesen worden seien.

Der von der Revision angeführte Umstand, daß das Mietwagenunter-

nehmen S. zur Tatzeit in der Halle Pkw abgestellt hatte, läßt nicht darauf

schließen, daß die Halle seinerzeit ausreichend Sicherheit gegen Diebstähle

geboten hat.

cc) Entgegen dem Vorbringen der Revision ist für die Entscheidung auch

ohne Bedeutung, ob die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 anläßlich der Schlüs-

selübergabe für die große Halle erklärt hat, jede Haftung auszuschließen, da

die Halle noch von anderen Mietern genutzt werde. Ein vereinbarter Haftungs-

ausschluß zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 kann sich

grundsätzlich nicht auf das Verhältnis der Beklagten zu 1 zu ihrer Auftraggebe-

rin, der H.-GmbH, auswirken, aus dem die vertragliche Haftung der Beklagten

zu 1 gerade hergeleitet wird.

dd) Die Revision wendet sich auch vergeblich dagegen, daß das Beru-

fungsgericht den von der Beklagten zu 1 benannten Zeugen D. nicht vernom-

men hat, weil das in dessen Wissen gestellte Vorbringen nicht den Schluß auf

eine die Beklagte zu 1 entlastende Schadensursache zuläßt. Aus dem Sach-

vortrag der Beklagten zu 1 ergibt sich lediglich, daß der angebliche Dieb La.

Schlüssel für das entwendete Fahrzeug besessen und der Fahrer L. ihm zwei

Wochen zuvor das Fahrzeug geliehen habe. Selbst wenn unterstellt wird, La.

sei infolgedessen in der Lage gewesen, Kopien der Fahrzeugschlüssel anzufer-

tigen, folgt daraus nicht, daß er auch Schlüssel für die Halle besessen hätte.

Damit fehlt es jedoch an einer notwendigen Voraussetzung für den Schluß, die

unzureichende Sicherung der Halle sei für die Entwendung des beladenen

Lkws nicht ursächlich geworden.

b) Die Revision beanstandet aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht

verfahrensfehlerhaft zu der Feststellung gelangt ist, dem Geschäftsführer P. der

Beklagten zu 1 sei bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis

bekannt gewesen, daß der Fahrer L. den beladenen Lkw regelmäßig bis zum

Antritt der Auslieferungsfahrten in der großen ungesicherten Halle abgestellt

habe.

aa) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung von der in Rede ste-

henden Kenntnis des Geschäftsführers P. der Beklagten zu 1 aus den glaub-

haften Bekundungen der Zeugin H. gewonnen, die ausgesagt hat, der Ge-

schäftsführer habe ihr gegenüber in einem am 26. April 1996 geführten Ge-

spräch erklärt, der Fahrer L. habe - ebenso wie am Vortag des streitgegen-

ständlichen Diebstahls - den beladenen Lkw regelmäßig am Abend in der gro-

ßen Halle abgestellt, bevor er am frühen Morgen des nächsten Tages zu seinen

Touren aufgebrochen sei.

bb) Der Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte dem Einwand der

Beklagten zu 1, die Zeugin H. habe die Äußerungen des Geschäftsführers P.

zum Unterstellort des beladenen Lkws zu Unrecht auf die große ungesicherte

Halle bezogen, weil sie von der weiteren kleinen besonders gesicherten Halle

nichts gewußt habe, Bedeutung beimessen müssen, bleibt allerdings der Erfolg

versagt.

Die Revision berücksichtigt nicht, daß es aufgrund des Anliegens der

Zeugin H., den Tatort in Augenschein zu nehmen, für den Geschäftsführer der

Beklagten zu 1 keinen Anlaß für die Annahme gab, die Fragen der Zeugin hät-

ten sich auf die kleinere Halle bezogen. Denn der Fahrer L. hatte weder in der

Tatnacht noch zuvor die kleinere Halle als Abstellplatz benutzt. Zudem ist un-

streitig, daß der Lkw aus der großen Halle entwendet wurde. Danach konnte es

für den Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nicht zweifelhaft sein, daß sich das

mit der Zeugin H. geführte Gespräch ausschließlich auf den Tatort und damit

auf die große Halle bezogen hat. Hierfür spricht auch der Umstand, daß der

Geschäftsführer der Beklagten zu 1 nach den Aufzeichnungen der Zeugin H.

sowohl bei seiner Angabe, der Fahrer L. habe einen Schlüssel gehabt, als auch

bei seiner Erklärung zum Abstellen des Fahrzeugs ohne Differenzierung von

"der Halle" gesprochen hat. Denn es ist unstreitig, daß der Fahrer L. für die be-

sonders gesicherte Halle keinen Schlüssel besaß. Das legt die Annahme nahe,

daß sich die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 nur auf die

große ungesicherte Halle bezogen haben.

cc) Die Revision rügt dagegen mit Erfolg, das Berufungsgericht hätte

seine Feststellung zur Kenntnis des Geschäftsführers P. nicht allein auf die

Aussage der Zeugin H. stützen dürfen, sondern es hätte auch die von der Be-

klagten zu 1 gegenbeweislich benannten Zeugen J. und Jä. zum Beweisthema

I. 1 des Beweisbeschlusses vom 16. Dezember 1999 vernehmen müssen.

Bei dem in Rede stehenden Beweisthema ging es um die Frage, ob die

Geschäftsführer der Beklagten zu 1 im Frühjahr 1996 gewußt haben, daß der

Fahrer L. regelmäßig mit Transportgut beladene Fahrzeuge in der großen Halle

im Bereich der etwa 3.000 qm großen von der Beklagten zu 1 angemieteten

Fläche abgestellt hat. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Zeugen J.

und Jä. seien von der Beklagten zu 1 nur zum Beweis ihrer Behauptung be-

nannt worden, die Beklagte zu 1 habe den Fahrer L. ausdrücklich angewiesen,

keine beladenen Fahrzeuge in der großen Halle abzustellen. Dieser Beurteilung

kann nicht beigetreten werden. Denn im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom

26. Januar 2000 heißt es ausdrücklich, daß die Zeugen J. und Jä. gegenbe-

weislich zu dem Beweisthema I. 1 benannt werden. Wenn das Berufungsgericht

den Gegenbeweisantritt anders verstanden haben sollte, hätte es die Beklagte

zu 1 darauf hinweisen müssen (§ 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO).

Die Revision wendet sich auch mit Recht gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache sei für die Ent-

scheidung des Rechtsstreits unerheblich, weil aus dem von der Beklagten zu 1

behaupteten Umstand, daß die beiden Zeugen den Lkw niemals in der Halle

haben stehen sehen, nicht gefolgert werden könne, daß der Lkw nicht regelmä-

ßig dort über Nacht beladen gestanden habe. Diese Beurteilung ist nicht zwin-

gend. Es hätte vielmehr einer Klärung bedurft, wie oft und zu welchen Zeiten

sich die Zeugen in der Halle aufgehalten haben. Davon hängt es letztlich ab, ob

sie verläßliche Angaben zum Beweisthema I. 1 machen können.

dd) Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren

erneut zu der Feststellung gelangen, daß der Geschäftsführer P. der Beklagten

zu 1 von den Gepflogenheiten des Fahrers L. vor dem 16. April 1996 Kenntnis

hatte, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht

auf dieser Tatsachengrundlage eine grob fahrlässige (Mit-)Verursachung des

streitgegenständlichen Schadens seitens der Beklagten zu 1 angenommen hat

mit der Folge, daß sie sich nicht auf die Haftungsbeschränkungen gemäß § 51

Buchst. b Satz 1, § 54 ADSp a.F. berufen kann. Die Beklagte zu 1 geht selbst

davon aus, daß die große Halle zum Tatzeitpunkt keine ausreichende Siche-

rung gegen Diebstähle geboten hat. Denn nach ihrem eigenen Vorbringen ha-

ben ihre Geschäftsführer die Fahrer nachdrücklich angewiesen, beladene Lkws

nur in der kleineren, besonders gesicherten Halle abzustellen. Entgegen der

Auffassung der Revision kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Be-

klagte zu 1 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme hatte, beladene Lkws

könnten aus der großen nicht ausreichend gesicherten Halle entwendet wer-

den.

Sofern von einem grob fahrlässigen Verschulden der Beklagten zu 1

auszugehen ist, muß sie beweisen, daß der Schaden auf eine andere, sie ent-

lastende Ursache zurückzuführen war (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.1989 - I ZR 28/87,

VersR 1989, 1066, 1067).

2. Die Revision der Beklagten zu 1 wendet sich auch mit Erfolg gegen

die Höhe des der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannten Schadensersatz-

betrages.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, die gestohlenen Waren hätten in

Verkaufsshops, bei denen es sich um Franchisenehmer der H.-GmbH handelt,

für Rechnung der H.-GmbH an Endverbraucher veräußert werden sollen. Auf

dieser Grundlage hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Verkaufs-

preis, den die Endverbraucher in den Verkaufsshops hätten zahlen müssen,

dem Wert entspreche, den die Waren am Ort der Ablieferung gehabt hätten

(§ 430 Abs. 1 HGB a.F.). Der Umstand, daß die Verkaufsshops Franchiseneh-

mer der H.-GmbH seien, führe nicht zu einem Abzug der Verkaufsprovisionen

dieser Unternehmen von der geltend gemachten Schadenssumme, da allge-

mein anerkannt sei, daß die Kosten, die dem Geschädigten bei seinem Waren-

absatz entstehen, bei der Schadensberechnung grundsätzlich nicht abgesetzt

würden. Dies gelte auch für Provisionen, die im Verkaufsfall eventuell an die

Franchisenehmer gezahlt werden müßten. Diese Beurteilung hält der revisions-

rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

b) Muß der Frachtführer gemäß § 429 Abs. 1 HGB a.F. für den Verlust

von Transportgut Schadensersatz leisten, so ist gemäß § 430 Abs. 1 HGB a.F.

grundsätzlich der gemeine Handelswert zu ersetzen, den ein Gut derselben Art

und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in dem die

Ablieferung zu bewirken war. Der gemeine Handelswert des abhanden gekom-

menen Gutes kann allerdings differieren. Er richtet sich nach der jeweiligen

Handelsstufe, welcher der Geschädigte - hier die H.-GmbH als Auftraggeberin

der Beklagten zu 1 - angehört. Dementsprechend kommt es für die Höhe des

zu leistenden Ersatzes darauf an, ob eine Lieferung zwischen Produzent und

Großhändler, Großhändler und Einzelhändler oder Einzelhändler und Endver-

braucher stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.1993 - II ZR 99/92, WM

1993, 1727, 1728 = NJW-RR 1993, 1371; MünchKomm.HGB/Dubischar, § 430

HGB Rdn. 9; Koller, Transportrecht, 3. Aufl., § 430 HGB Rdn. 2; Helm in Groß-

komm.HGB, 4. Aufl., § 430 HGB Rdn. 29; Glöckner, TranspR 1988, 327, 328).

Danach hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, daß die

von der H.-GmbH an ihre Franchisenehmer zu zahlenden Verkaufsprovisionen

nicht von der geltend gemachten Schadenssumme in Abzug zu bringen sind.

Die H.-GmbH vertreibt ihre Waren nicht direkt an den Endverbraucher. Dies

erfolgt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr durch ihre

Franchisenehmer auf Rechnung der H.-GmbH. Die Franchisenehmer sind da-

her bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise - wie es das Beru-

fungsgericht auch erwogen hat - einem Einzelhandelsunternehmen gleichzu-

stellen mit der Folge, daß für die Ermittlung des gemeinen Handelswertes der

abhanden gekommenen Ware die Handelsstufe Großhändler/Einzelhändler

maßgeblich ist (vgl. auch Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 429 HGB Rdn. 9 zur

Handelsstufe zwischen Kommittenten und Kommissionär). Auf dieser Handels-

stufe umfaßt der ersatzfähige Schaden der H.-GmbH lediglich den Preis, den

sie von ihren Franchisenehmern bei ordnungsgemäßer Durchführung des der

Beklagten zu 1 erteilten Auftrags tatsächlich erhalten hätte. Das wäre aber nicht

der volle Preis gewesen, den die Franchiseunternehmen bei einer Veräußerung

der gestohlenen Waren an die Endverbraucher erzielt hätten, weil hiervon die

den Franchisenehmern gebührenden Verkaufsprovisionen hätten in Abzug ge-

bracht werden müssen.

III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97

Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten zu 1 war das an-

gefochtene Urteil teilweise im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als zum

Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung war

die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die ver-

bleibenden Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher