BGH Urteil vom 25.04.2007 – IV ZR 85/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 25. April 2007 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
AHaftpflichtVB RBE Nr. A III 1
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaft- pflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tier- halter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.
BGH, Urteil vom 25. April 2007 - IV ZR 85/05 - OLG Hamm LG Münster
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2007
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2 wird das Urteil des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
23. Februar 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-
ben, als darin zum Nachteil der Beklagten zu 2 erkannt
wurde.
Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil der
15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 1. April
2004 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der
Beklagten zu 2 erkannt wurde. Die Klage wird auch hin-
sichtlich der Beklagten zu 2 abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt Haftpflichtversicherungsschutz wegen eines
durch Pferde verursachten Verkehrsunfalls.
Der Kläger hält bei dem (früheren) Beklagten zu 1 eine Tierhalter-
haftpflichtversicherung, bei der Beklagten zu 2 eine Privathaftpflichtver-
sicherung. Die Feststellungsklage auf gesamtschuldnerischen Deckungs-
schutz ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 rechtskräftig abgewiesen. In
beiden Versicherungen ist die am 10. Februar 1985 geborene Tochter
des Klägers mitversichert. Den Versicherungsverträgen liegen jeweils die
"Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)" zugrunde. Für die Privathaftpflichtversicherung ist außerdem die
Geltung der "Risikobeschreibungen - Besondere Bedingungen und Erläu-
terungen (RBE) zur Haftpflichtversicherung" vereinbart. Dort heißt es un-
ter Nr. A III 1 RBE:
"Nicht versichert ist die Haftpflicht … als Tierhalter und Tierhüter."
Der Tochter des Klägers wird vorgeworfen, am 30. April 2001 ein
von diesem für sie angeschafftes Pony nicht ordnungsgemäß in dessen
Box weggeschlossen zu haben. Infolgedessen habe das Pony seine Box
aufdrücken können und ermöglicht, dass auch alle anderen im dortigen
Reitstall untergestellten Pferde ausbrachen. Auf einer nahe gelegenen
Landstraße kollidierte ein PKW mit zwei der ebenfalls ausgebrochenen
Pferde. Der PKW-Fahrer erlitt dadurch schwere Verletzungen und ist
seitdem querschnittsgelähmt; die zwei Pferde starben. Deren Eigentüme-
rin, der PKW-Fahrer und dessen Arbeitgeber machen gegen die Tochter
des Klägers aus dem Unfall - neben anderen - Zahlungsansprüche in
Höhe von ca. 590.000 € geltend.
Der Kläger hat den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 darauf ge-
stützt, seine Tochter sei Halterin des Ponys gewesen. Im Verhältnis zur
Beklagten zu 2 macht er geltend, der Risikoausschluss in Nr. A III 1 RBE
aber, wenn der Tierhalter - wie hier - aus Verschulden nach § 823 BGB
hafte.
In der Berufungsverhandlung hat der Kläger abweichend von sei-
nen bisherigen Erklärungen Umstände vorgetragen, die nicht mehr seine
Tochter, sondern ihn selbst in rechtlicher Hinsicht zum Halter des Ponys
machten. Die Beklagte zu 2 hat diesen neuen Vortrag als "prozessord-
nungswidrig" gerügt, der Beklagte zu 1 hat ihn sich dagegen zu eigen
gemacht.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Tierhaftpflichtversicherer
abgewiesen, der Deckungsklage gegen die Beklagte zu 2 jedoch stattge-
geben. Die hiergegen vom Kläger und der Beklagten zu 2 eingelegten
Berufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision
erstrebt die Beklagte zu 2 die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage auch
gegen die Beklagte zu 2.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in VersR 2005,
1678 veröffentlicht ist, hält den Tierhalterhaftpflichtversicherer für leis-
tungsfrei, da nach dem insofern zwar neuen, aber als unstreitig zu be-
rücksichtigenden Sachverhalt der Kläger selbst Halter des Ponys und
seine Tochter nur dessen weisungsgebundene Nutzerin und auch nicht
Tierhüterin gewesen sei. Im Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2,
das gesondert zu betrachten sei, müsse die Tochter des Klägers aller-
dings als Halterin des Ponys angesehen werden. Dies sei zwischen den
Parteien bis zur Berufungsverhandlung unstreitig gewesen. Hiervon ab-
weichender Vortrag des Klägers sei neu und mangels Zulassungsgrun-
des nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die gebotene enge Ausle-
gung der Ausschlussklausel in Nr. A III 1 RBE (Tierhalterklausel) ergebe
jedoch, dass diese nur die Tierhalterhaftung i.S. des § 833 BGB aus-
schließe. Eine damit zufällig einhergehende verschuldensabhängige Haf-
tung nach § 823 BGB, die den Versicherungsnehmer eher zufällig treffe,
sei von der Ausschlussklausel nicht erfasst. Da das Verschließen der
Stallbox nicht halterspezifisch sei, vielmehr "neutralen Charakter" habe,
könne die Ausschlussklausel nicht wirksam werden. Unschädlich sei
schließlich, dass Ansprüche gegen die Tochter des Klägers möglicher-
könnten.
II. Die Auslegung der Tierhalterklausel durch das Berufungsgericht
begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus,
dass die Tochter des Klägers im Verhältnis zur Beklagten zu 2 als Halte-
rin anzusehen ist. Auf die Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Klä-
ger und den beiden Beklagten kommt § 61 ZPO zur Anwendung, da es
sich bei den Beklagten um einfache Streitgenossen handelt. Nach dieser
Vorschrift stehen die einzelnen Streitgenossen dem Gegner grundsätz-
lich selbständig gegenüber, so dass jeder Angriffs- und Verteidigungs-
mittel selbständig geltend machen und sich damit auch in Widerspruch
zu anderen Streitgenossen setzen kann. Insbesondere kann das Bestrei-
ten voneinander abweichen und nur für den einzelnen Streitgenossen
wirken (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 145/00 - NJW-RR 2003,
1344 unter II A 1 a). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Beru-
fungsgericht den neuen Vortrag des Klägers zu den seine Haltereigen-
schaft begründenden Umständen nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewie-
sen hat.
2. Die Beklagte zu 2 kann sich auf die Tierhalterklausel berufen,
da deren Auslegung - anders als das Berufungsgericht meint - ergibt,
dass nicht nur Ansprüche aus §§ 833 f. BGB, sondern auch Forderungen
gegen den Tierhalter bzw. -hüter aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen
ausgeschlossen sind (ebenso OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343; OLG
Hamm VersR 1990, 774; wohl auch LG Hagen NJW-RR 2003, 92; vgl.
Späte, Haftpflichtversicherung § 1 AHB Rdn. 187; BK/Baumann, § 149
VVG Rdn. 99; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 70).
a) Die Tierhalterklausel ist so auszulegen, wie ein durchschnittli-
cher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksa-
mer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammen-
hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkei-
ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-
kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268,
272; 123, 83, 85). Von diesem Grundsatz wäre nur abzuweichen, wenn
die Rechtssprache mit einem in der Klausel verwendeten Ausdruck einen
fest umrissenen Begriff verbindet. In diesem Fall wäre anzunehmen,
dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts
anderes verstehen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. Mai 2003 - IV ZR
327/02 - VersR 2003, 1122 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR
40/99 - VersR 2000, 311 unter II 4 b aa m.w.N.).
Der in der Ausschlussklausel verwendete Begriff der "Haftpflicht
als Tierhalter" ist allerdings kein solcher Begriff der Rechtssprache.
Schon die amtliche Überschrift des § 833 BGB "Haftung des Tierhalters"
(BGBl. I 2002, 42, 187) weicht maßgeblich von der Klauselformulierung
ab. Hinzu kommt, dass die Tatbestände der § 833 und § 823 BGB sich
nicht gegenseitig ausschließen (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1990 - VI
ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 c; vom 27. Juni 1967 - VI ZR
13/66 - VersR 1967, 906; vom 30. Mai 1967 - VI ZR 189/65 - VersR
1967, 970 a.E.). Damit kann auch bei Vorliegen der rechtlichen Voraus-
setzungen des § 823 BGB von einer "Haftpflicht als Tierhalter" gespro-
chen werden.
Als Risikoausschluss ist die Tierhalterklausel zwar grundsätzlich
eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres
wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu
rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die
Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (st. Rspr., BGHZ 153, 182,
187 f.; Senatsurteil vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 120/05 - VersR
2007, 388 unter II 1 a).
b) Auch gemessen daran kann aber kein Zweifel daran bestehen,
dass die Tierhalterklausel eigenschaftsbezogen zu verstehen ist, also die
Haftung für alle Schäden ausschließt, die vom Versicherten gerade in
seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Ein tatbestandsbe-
zogenes, strikt juristisches Verständnis der Ausschlussklausel, das allei-
ne den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle vom De-
ckungsschutz ausnähme, kann von einem juristisch nicht gebildeten Ver-
sicherungsnehmer nicht erwartet werden (vgl. Senatsurteile vom 13. De-
zember 2006 aaO unter II 1 a; vom 21. Mai 2003 aaO unter 2 b cc).
aa) Dies wird durch Nr. A I RBE verdeutlicht. Dort ist etwa das
Handeln "als Familienvorstand" (Nr. 1) oder "als Radfahrer" (Nr. 3) als
vom Versicherungsschutz erfasst umschrieben. In gleicher Weise formu-
liert der demselben Versicherungsvertrag zugrunde liegende § 1 Nr. 2 a
AHB den Deckungsumfang eigenschaftsbezogen: "Der Versicherungs-
schutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht aus den ... angege-
benen Eigenschaften … des Versicherungsnehmers". Ist also für die
Leistungsbeschreibung das Handeln in einer bestimmten Eigenschaft
maßgeblich (vgl. BGHZ 23, 355, 360; Voit/Knappmann in Prölss/Martin,
VVG 27. Aufl. Privathaftpfl. Nr. 3 Rdn. 5), liegt solch ein eigenschaftsbe-
zogenes Verständnis auch für die Auslegung der Ausschlussklausel nahe
(vgl. OLG Düsseldorf VersR 1995, 1343).
bb) Hinzu tritt noch der dem Versicherungsnehmer klar erkennbare
Zweck der Klausel. Dieser liegt darin, das mit dem Halten von Tieren er-
höhte Haftungsrisiko von dem einer "Privatperson" aus den "Gefahren
des täglichen Lebens" (Nr. A I RBE) drohenden Haftungsrisiko abzu-
grenzen (vgl. OLG Düsseldorf aaO; Kuwert/Erdbrügger, Privathaftpflicht-
versicherung 2. Aufl. Rdn. 3102). Darin spiegeln sich Sinn und Zweck
der Tierhalterhaftung des § 833 BGB und ihrer Funktion im Schadenser-
satzrecht wider. Sie ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaub-
termaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt
werden (BGH, Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87 - VersR 1988,
609 unter 2 d). Folglich ist das erhöhte Tierhalterrisiko typischerweise
einer entsprechenden Tierhalterhaftpflichtversicherung zuzuordnen (OLG
Düsseldorf aaO). Ein Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Be-
grenzung des durch das Halten von Tieren in tatsächlicher und rechtli-
cher Hinsicht erhöhten Risikos, Haftpflichtansprüchen ausgesetzt zu
sein, nur gewährleistet ist, wenn die Tierhalterklausel sämtliche ein-
schlägigen Haftungstatbestände erfasst und sich nicht ausschließlich auf
den Tatbestand des § 833 BGB beschränkt. Im Gegenteil wäre es eher
fernliegend, dass der Versicherer mit der Tierhalterklausel nicht für einen
verschuldensunabhängigen Tierschaden nach § 833 BGB haften, seine
Einstandspflicht für einen verschuldeten Tierschaden (§ 823 BGB) aber
nicht ausschließen will.
cc) Da die Tierhalterhaftpflicht sowohl für Ansprüche aus § 833
BGB als auch nach § 823 BGB einzustehen hat (OLG Düsseldorf aaO;
Karle, VW 2000, 1052, 1053), sieht sich der durchschnittliche Versiche-
rungsnehmer mit dieser Auslegung der Tierhalterklausel weder einer un-
erwarteten Deckungslücke noch einer unnötigen Doppelversicherung
durch Privat- und Tierhalterhaftpflicht ausgesetzt. Dass der Kläger im
konkreten Fall trotz umfassenden Versicherungsschutzes gleichwohl kei-
nen Deckungsschutz erlangen kann, beruht ausschließlich auf der au-
ßergewöhnlichen, durch den Kläger oder seine vorinstanzliche Rechts-
anwältin herbeigeführten prozessualen Konstellation (vgl. Lücke, Versi-
cherung und Recht kompakt 2006, 9, 10), nicht jedoch auf der Klau-
selauslegung an sich, die losgelöst vom Einzelfall zu erfolgen hat.
3. Zu Recht rügt die Revision schließlich, dass das Berufungsge-
richt das Offenlassen der Boxentür nicht als halterspezifisches Verhalten
gewertet hat. In diesem Zusammenhang ist eine konkret-individuelle Be-
trachtung geboten. Da jeder Besucher oder Nutzer des Stallgebäudes
- z.B. mit Erlaubnis des Halters - ein eingestelltes Pony satteln, reiten,
striegeln oder füttern könnte, bliebe bei der vom Berufungsgericht ge-
wählten abstrakt-generellen Sicht kein Raum mehr für irgendeine halter-
spezifische Handlung. Demnach ist das (Nicht-)Verschließen der Boxen-
tür nach Ausmisten der Box eine geradezu typische Halterhandlung.
Wegen der Ausschlussklausel fehlt es an einer bedingungsgemä-
ßen Haftpflicht, auch wenn neben der Haftung der Tochter aus § 823
Abs. 1 BGB zusätzlich eine Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB in
Betracht kommt. Das Aufschieben der Boxentür durch das Pony ist die
Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr; es entspricht der tierischen
Natur, dass Pferde, sofern ihnen hierzu Möglichkeit gegeben wird, auch
einen Stall verlassen, das Weite suchen und dabei den Verkehr auf einer
Autostraße erheblich gefährden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. März
1990 - VI ZR 246/89 - VersR 1990, 796 unter 2 b). Dass das Pony selbst
nicht mit dem PKW kollidierte, also den Schaden nicht unmittelbar verur-
sacht hat, schadet nicht, da ein Mitverursachungsbeitrag insofern aus-
reicht (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR
2006, 416 unter II 1 b). Die Sache ist damit zur Endentscheidung reif
(§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der Senat selbst entscheiden kann. Die Kla-
ge ist auch gegen die Beklagte zu 2 abzuweisen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 01.04.2004 - 15 O 633/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.02.2005 - 20 U 109/04 -