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BGH Beschluß vom 27.02.2003 – III ZR 229/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

III ZR 229/02

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

TKG §§ 53 Abs. 1, 55, 56; FStrG § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1

a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Stra- ßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Ver- kehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an BVerwGE 109, 192).

b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundes- autobahn - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in An- spruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG).

BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - KG Berlin LG Berlin

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

Galke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom

28. Mai 2002 - 7 U 116/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:3)(cid:15)(cid:14)(cid:10)(cid:16)(cid:12)(cid:17)(cid:19)(cid:18)

54.002,36

DM).

Gründe

I.

Im Rahmen des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit stellte das Regie-

rungspräsidium H. mit Beschluß vom 30. August 1996 den Plan für den

Neubau der Bundesautobahn A 14 M. -H. zwischen dem Planfest-

stellungsabschnitt L. und der Anschlußstelle H. /T. fest. Im Zuge

dieser Neubaumaßnahme mußten drei Telekommunikationslinien der Beklag-

ten umverlegt werden. Eine dieser Leitungen, um die es im Beschwerdeverfah-

ren allein noch geht, verlief unmittelbar neben der Fahrbahn der Landesstraße

L 145. Die "Baufreimachung" der Gründung einer der Stützen der die neue

Bundesautobahn über die Landesstraße L 145 führenden G. -Brücke

machte die Verlegung dieser Leitung erforderlich.

Am 6./26. März 1998 trafen die klagende Bundesrepublik Deutschland

und die Beklagte bezüglich der drei im Planfeststellungsabschnitt gelegenen

Telekommunikationslinien Vorfinanzierungsvereinbarungen. Darin verpflichtete

sich die Beklagte, die notwendig gewordenen Leitungsänderungen einschließ-

lich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während die Klägerin sich

dazu verpflichtete, die entstandenen Kosten einstweilen vorzulegen. Die Klä-

rung der strittigen Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.

Die Klägerin hat von der Beklagten Erstattung der von ihr entsprechend

den getroffenen Vorfinanzierungsvereinbarungen aufgewendeten Beträge

nebst Zinsen verlangt.

Die Beklagte hat nach Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin

die Kosten einer Leitungsumverlegung bezahlt; bezüglich einer weiteren Um-

verlegung hat sie im Berufungsverfahren ihre Zahlungspflicht anerkannt. Hin-

sichtlich der noch im Streit befindlichen Telekommunikationslinie haben beide

Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Nichtzulas-

sungsbeschwerde der Beklagten.

II.

Die Beschwerde ist nach § 544 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig, hat aber in

der Sache keinen Erfolg; insbesondere hat die Rechtssache, entgegen der

Auffassung der Beschwerde, keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Die Vorinstanzen haben unter Bezugnahme auf die Entscheidung des

Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 109, 192 zu Recht angenommen, daß

die Beklagte die im Zuge der Errichtung der G. -Brücke notwendig ge-

wordene Verlegung der entlang der Fahrbahn der Landesstraße L 145 verlau-

fenden Telekommunikationslinie nach § 53 Abs. 1 dritter Fall, Abs. 3 TKG auf

eigene Kosten zu bewirken hatte.

1.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde beantwortet sich die Frage

der Folge- und Folgekostenpflicht vorliegend nicht nach § 56 TKG. Diese Vor-

schrift enthält eine Regelung für den Fall, daß zu einer in einem Verkehrsweg

bereits vorhandenen Telekommunikationslinie eine besondere Anlage hinzu-

tritt. Darum geht es hier nicht. Das zum Brückenbauwerk der G. -Brücke

gehörende Widerlager ist Teil des (eines) Verkehrswegs und keine besondere

Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG.

a) Die §§ 50 ff TKG regeln die Benutzung von Verkehrswegen für Tele-

kommunikationslinien. Vorliegend benutzte - unstreitig - die ursprünglich vor-

handene Leitung der Beklagten die Landesstraße L 145. Das ist nicht deshalb

zweifelhaft, weil die Leitung nicht unter oder in, sondern unmittelbar neben der

Fahrbahn der L 145 verlief. Zum Straßenkörper im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1

des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli

1993 (GVBl. LSA S. 334) gehören nicht nur die eigentliche Fahrbahn (Fahr-

bahndecke), sondern der Straßengrund insgesamt (vgl. auch § 1 Abs. 4 Nr. 1

FStrG, s. dazu Krämer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 6 Rn. 6;

Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, FStrG, 5. Aufl., § 1 Rn. 34 ff).

b) Regelungsgegenstand der §§ 55, 56 TKG sind die Rechtsbeziehun-

gen zwischen dem Betreiber der Telekommunikationslinie und den anderen

privaten und öffentlichen Aufgabenträgern, die den Verkehrsweg für eine "be-

sondere Anlage" in Anspruch nehmen dürfen, wobei es gleichgültig ist, auf

welchem Rechtstitel diese sonstige Nutzung beruht (Senatsurteil vom

3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - WM 2000, 725, 728; BVerwGE 109, 192,

196).

Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 TKG gehören zu den besonderen Anlagen der

Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gaslei-

tungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen. Diese - nicht

abschließende - Aufzählung macht deutlich, daß besondere Anlagen im Sinne

dieser Bestimmung nur solche Anlagen sein können, die nicht ihrerseits Teil

des (eines) Verkehrswegs sind. Zum Verkehrsweg gehören jedoch insbesonde-

re auch "Kunstbauten" wie Brücken und Tunnels einschließlich ihrer Bestand-

teile (Stützen, Widerlager; vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG sowie Senatsurteil vom

3. Februar 2000 aaO).

aa) Aus der von der Beschwerde angeführten Rechtsprechung, wonach

eine besondere Anlage im Sinne der §§ 55, 56 TKG (früher: §§ 5, 6 TWG)

auch eine zum Befahren mit besonders schweren Fahrzeugen geeignete

Grundstückszufahrt sein kann, ergibt sich nichts anderes. Der Grund, daß die-

se Zufahrten wie sonstige "verkehrsfremde" (besondere) Anlagen zu behan-

deln sind, liegt darin, daß diese Zufahrten nicht - wie für die öffentliche Straße

wesenseigen - dem allgemeinen Verkehrsinteresse, sondern dem besonderen

Interesse des einzelnen dienen (Senatsurteil vom 20. Dezember 1973 - III ZR

154/71 - WM 1974, 353, 354; BVerwGE 64, 176, 182).

bb) Unerheblich ist weiter, daß die neue Bundesautobahn, die über die

G. -Brücke geführt wird, im Verhältnis zur Landesstraße einen weiteren

selbständigen Verkehrsweg darstellt. Daß sich auch bei einer derartigen Kon-

stellation die Frage der Folge- und Folgekostenpflicht allein nach § 53 und

nicht nach §§ 55, 56 TKG beantwortet, ist durch die Entscheidung des Bundes-

verwaltungsgerichts gerade klargestellt worden (BVerwGE 109, 192, 195 ff).

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es ohne Belang, daß vor-

liegend das Widerlager einer der Stützen der G. -Brücke, dessen Er-

richtung zur Verlegung der Telekommunikationslinie führte, von Dauer ist, wäh-

rend der der Entscheidung BVerwGE 109, 192 zugrundeliegende Sachverhalt

so gelagert war, daß nach Herstellung des Brückenbauwerks die früheren Ver-

hältnisse wiederhergestellt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in die-

ser Entscheidung ausdrücklich festgehalten, daß es für die Beantwortung der

Folge- und Folgekostenfrage nach Maßgabe der §§ 50 ff TKG unerheblich ist,

ob die von der Telekommunikationslinie benutzte Straße nach der Erreichung

des mit der baulichen Maßnahme verfolgten Zwecks wieder in den ursprüngli-

chen Zustand zurückversetzt wird oder nicht (BVerwGE aaO S. 197 f).

Ist - wie hier - die Änderung von Dauer, so ist des weiteren ohne Be-

deutung, ob die Durchführung der baulichen Maßnahme (Anbringen des Wi-

derlagers) zur Folge hat, daß - wie naheliegend - bezüglich des hierbei in An-

spruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der

Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1

FStrG sowie § 2 Abs. 1 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung in der

Fassung vom 2. Dezember 1975, BGBl. I S. 2984; vgl. auch §§ 43, 45 LStrG

LSA).

2.

Den Vorinstanzen ist auch darin zuzustimmen, daß der durch die Er-

richtung der G. -Brücke erfolgte physisch-reale Eingriff in den Straßen-

körper der Landesstraße L 145 als eine von dem Unterhaltungspflichtigen

- dem Land Sachsen-Anhalt - beabsichtigte Änderung dieses Verkehrswegs

nach § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu werten ist.

a) Allerdings ist der Eingriff in den Straßenkörper der L 145 allein auf

den Neubau einer Bundesautobahn zurückzuführen. Dies hindert jedoch nicht,

die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG zu bejahen. Bei der Fra-

ge, ob der Träger der Straßenbaulast eine Änderung des von der Telekommu-

nikationslinie benutzten Verkehrswegs im Sinne dieser Bestimmung "beabsich-

tigt", kommt es nicht notwendig auf die "eigene" Absicht des Baulastträgers an.

Die Vorschrift greift auch dann ein, wenn die Änderung des Verkehrswegs mit

Rücksicht auf das Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers erfolgt,

dem der Träger der Straßenbaulast unabhängig davon, ob er ebenfalls diese

Lösung bevorzugt oder von einer Änderung ganz abgesehen hätte, so zu ent-

sprechen hat, als hätte er die Änderung selbst veranlaßt. Dies führt im Anwen-

dungsbereich des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG dazu, daß bei Änderungen des

Verkehrswegs, die sich als eine planfeststellungsrechtlich zulässige Folge-

maßnahme darstellen, allein aus der Sicht des Planungsträgers zu beantwor-

ten ist, ob diese Änderung von dem Wegeunterhaltungspflichtigen im Sinne

des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG "beabsichtigt" ist (BVerwGE 109, 193, 198 ff,

insbesondere 202; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 148, 129, 136 f).

b) In Anwendung dieser Grundsätze haben die Vorinstanzen zutreffend

die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 dritter Fall TKG bejaht.

Vergeblich hält dem die Beschwerde entgegen, daß im Bauwerksver-

zeichnis bezüglich der streitgegenständlichen Verlegungsstelle vermerkt ist

"keine Beeinflussung; bei der 1. Zwischenstütze der G. -Brücke beach-

ten Kreuzungswinkel = 53 gon". Im Planfeststellungsbeschluß selbst ist aus-

geführt, daß die Neubautrasse (unter anderem) Fernmeldeleitungen quert und

die Querung und ihre Folgen mit den Trägern der jeweiligen Versorgungsein-

richtungen abgestimmt sind. Weiter heißt es dazu, daß die hieraus entstehen-

den rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Leitungseigentümern und dem

Vorhabenträger vertraglich zu regeln sind.

In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, daß die Beklagte in

ihrer Stellungnahme gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt hat, daß

sie gegen die Planung keine Einwände habe; zugleich hat sie selbst angege-

ben, daß im Bereich der G. -Brücke am künftigen Brückenpfeiler

(Pos. 20) ein Fernkabel (Erdkabel) geringfügig umzulegen sei.

Dies genügt, um die vorliegende Umverlegung als eine planfeststel-

lungsrechtlich zulässige Folgemaßnahme zu bewerten.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke