Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 27.01.2005 – III ZB 47/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

GVG § 13; TWG §§ 5, 6; TKG 1996 §§ 55, 56; TKG 2004 §§ 74, 75

Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer

nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 69 Abs. 1 TKG 2004) über die Kostenlast

im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikations-

linien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anläß-

lich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr die-

nen, ist öffentlich-rechtlicher Natur.

BGH, Beschluß vom 27. Januar 2005 - III ZB 47/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

14. Juni 2004 - 8 W 42/03 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der

20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Au-

gust 2003 - 2/20 O 254/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt 67.000 €.

Gründe

I.

Die Klägerin ist Teilrechtsnachfolgerin der Deutschen Bundesbahn. Ihr

Geschäftsgegenstand ist der Bau, die Unterhaltung und das Betreiben des bun-

desweiten Schienennetzes. Die Beklagte ist aus dem ehemaligen Sonderver-

mögen Deutsche Bundespost hervorgegangen. Sie betreibt ein Fernmeldenetz

für die Öffentlichkeit und erbringt Telekommunikationsdienstleistungen.

Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost schlossen am

28. März 1989 eine "Vereinbarung über die Kostentragung für die Verlegung,

Änderung oder Sicherung der in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen

befindlichen Fernmeldeanlagen der Deutschen Bundespost anläßlich von Maß-

nahmen, die dem Schienen- und/oder Straßenverkehr dienen". Durch diese

Vereinbarung sollte eine Meinungsverschiedenheit über die sich aus §§ 3, 5

und 6 des seinerzeit noch geltenden Telegraphenwegegesetzes ergebende

Rechtslage beigelegt werden. Nummer 4 der Vereinbarung weist der Deut-

schen Bundespost die Folgekosten für die Verlegung, Änderung oder Sicherung

ihrer Fernmeldeanlagen bei Änderungs-, Rationalisierungs- und Erhaltungs-

maßnahmen an vorhandenen höhengleichen Bahnübergängen zu. Für Maß-

nahmen außerhalb des Bereichs von Eisenbahnkreuzungen enthält Nummer 5

der Vereinbarung zum Teil hiervon abweichende Regelungen.

Die Klägerin ist Vorhabenträgerin bei dem Ausbau der R. -Strecken

der S-Bahn …, einer

rechtswirksam planfestgestellten eisenbahntech-

nischen Infrastrukturmaßnahme. Die Parteien bestätigten am 7. Juni 2000, daß

sich die Kostentragung nach der Vereinbarung vom 28. März 1989 richten solle.

Im Zuge der ab 2000 ausgeführten Bauarbeiten wurden auch Fernmeldeleitun-

gen der Beklagten, die im Bereich von öffentlichen Straßen verliefen, verändert.

Die Parteien streiten, wer die hierfür angefallenen Kosten zu tragen hat. Die

Klägerin hält für die betreffenden Baumaßnahmen Nummer 4 der Vereinbarung

vom 28. März 1989 für maßgebend, während die Beklagte geltend macht, die

betroffenen Streckenabschnitte lägen außerhalb des Bereichs von Bahnüber-

gängen.

Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht

für eröffnet gehalten und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwal-

tungsgericht verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Be-

schwerdegericht den landgerichtlichen Beschluß aufgehoben. Hiergegen richtet

sich die vom Beschwerdesenat zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zum

Bundesgerichtshof führende Beschwerde ist nach der Zivilprozeßreform eine

Rechtsbeschwerde, zumindest aber als eine solche zu behandeln (Senats-

beschlüsse BGHZ 155, 365, 368 und vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04 - NJW-RR

2005, 142 jeweils m.w.N.). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-

führt, die Parteien befänden sich nach der Privatisierung von Deutscher Bun-

desbahn und Deutscher Bundespost als juristische Personen des bürgerlichen

Rechts in einem Gleichordnungsverhältnis. Die zwischen den Parteien als

Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost

fortbestehende Vereinbarung sei als Folgekostenvertrag privatrechtlich zu quali-

fizieren, so daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet sei.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der

Auseinandersetzung der Parteien nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit,

zu deren Verhandlung und Entscheidung gemäß § 13 GVG die ordentlichen

Gerichte berufen sind. Vielmehr liegt eine in die Zuständigkeit der Verwaltungs-

gerichte fallende öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor (§ 40 Abs. 1 VwGO).

1.

Die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit öffentlich- oder bürgerlichrechtlichen

Charakter hat, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzu-

weisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagean-

spruch hergeleitet wird. Maßgeblich für die Abgrenzung ist die wahre Natur des

Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, unabhän-

gig davon, ob dieser eine zivil- oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage

für einschlägig hält (z.B.: GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; BGHZ 116, 339,

341 f; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96 - WM 1997, 1169,

1170; BGH, Beschluß vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - NJW 1998, 2743 f).

2.

Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses be-

stimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem

bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (BGHZ 97, 312, 314; 116, 339, 342). Über

diese Zuordnung entscheidet, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt

öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag

das entscheidende Gepräge gibt (BGHZ 116 aaO, m.w.N.). Ein Vertragsver-

hältnis ist danach öffentlich-rechtlich, wenn sich die Vereinbarung auf einen von

der gesetzlichen Ordnung öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalt bezieht.

Dies ist der Fall, wenn die vertraglichen Regelungen bei einer gesetzlichen

Gestaltung Normen des öffentlichen Rechts wären oder wenn sich der Vertrag

in einem engen und untrennbaren Zusammenhang mit einem nach Normen des

öffentlichen Rechts zu beurteilenden Sachverhalt befindet (BGHZ 32, 214, 216;

BVerwGE 42, 331, 332 f; BVerwG NJW 1976, 2360; Kissel, GVG, 3. Aufl., § 13

Rn. 62). Liegt diese Voraussetzung vor, ist es unerheblich, ob die Vertragsbe-

teiligten in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen

oder, wie im hier zu beurteilenden Fall, sich als juristische Personen des Privat-

rechts gleichberechtigt gegenüber treten (vgl. BGHZ 35, 175, 178; Kissel aaO,

Rn. 61; vgl. auch BVerwG NJW 1992, 2908).

3.

Der Gegenstand der Vereinbarung vom 28. März 1989, deren Geltung

die Parteien im Jahr 2000 bestätigten, steht - auch nach der Privatisierung von

Deutscher Bundesbahn und Deutscher Bundespost - in einem engen und un-

trennbaren Zusammenhang mit öffentlich-rechtlich geregelten Sachverhalten.

Der Vertrag verhält sich über die Kostenlast für Änderungen von Fernmeldean-

lagen, die sich in oder auf öffentlichen Straßen befinden, anläßlich von Maß-

nahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnverkehr.

a) Diese Sachverhalte waren zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ver-

einbarung weitgehend Gegenstand des Telegraphenwegegesetzes (TWG) vom

18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). Dieses Gesetz regelte die Befugnisse der

Telegraphenverwaltung beziehungsweise ihrer Rechtsnachfolgerin, der Deut-

schen Bundespost, öffentliche Wege, Plätze, Brücken und Gewässer (Ver-

kehrswege) für ihre Fernmeldelinien zu nutzen (vgl. § 1 Abs. 1 TWG), sowohl

im Verhältnis zu den Wegeunterhaltungspflichtigen als auch in Beziehung zu

den Betreibern besonderer Anlagen in und an den Verkehrswegen. Zu den be-

sonderen Anlagen gehörten neben Kanalisations-, Wasser-, Gas- und Stromlei-

tungen unter anderem auch Schienenbahnen (§ 5 Abs. 1 TWG). Das Gesetz

enthielt diesbezüglich in §§ 5 und 6 TWG Regelungen über das Zusammentref-

fen von Telegraphenlinien mit vorhandenen oder später zu errichtenden beson-

deren Anlagen und die Tragung der dabei entstehenden Kosten.

b) Das Telegraphenwegegesetz ging in dem Telekommunikationsgesetz

vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120; TKG 1996) auf, an dessen Stelle inzwi-

schen das Telekommunikationsgesetz vom 26. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190;

TKG 2004) getreten ist. Dabei wurden die Bestimmungen des Telegraphenwe-

gegesetzes über das Kollisionsrecht zwischen Telekommunikationslinien und

anderen Anlagen auf Verkehrswegen (§§ 5, 6 TWG) inhaltlich unverändert (vgl.

Begründung des Gesetzentwurfs des TKG der Bundestagsfraktionen der

CDU/CSU, SPD und FDP, BT-Drucks. 13/3609, S. 50) als §§ 55, 56 TKG 1996

(jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) übernommen. Daraus wird deutlich, daß sowohl bei

Abschluß der Vereinbarung vom 28. März 1989 als auch bei seiner Bestätigung

am 7. Juni 2000 und bei der Durchführung der Baumaßnahme materiell-recht-

lich dieselben gesetzlichen Rahmenbedingungen galten.

c) Das durch §§ 55 und 56 TKG 1996 geregelte Rechtsverhältnis zwi-

schen dem nutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen und dem

Betreiber einer besonderen Anlage ist - unter Einschluß der Folgekostenbe-

stimmungen - öffentlich-rechtlich ausgestaltet, so daß Streitigkeiten hierüber vor

den Verwaltungsgerichten auszutragen sind.

aa) Das Fernmeldeleitungsrecht nach dem Telegraphenwegegesetz

wurde dem öffentlichen Recht zugeordnet (z.B.: OVG Münster ArchivPT 1997,

329, 331 f; Aubert/Klingler, Fernmelderecht/ Telekommunikationsrecht, 4. Aufl.,

Bd. II, 2. Kap., Rn. 10; Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Vorbem. TWG

Anm. 2; ders. in DVBl. 1984, 1193, 1194; Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, § 50

Rn. 36). Maßgebend hierfür war die Erwägung, das Recht zur unentgeltlichen

Nutzung von Verkehrswegen fuße auf der hoheitlichen Aufgabe des Bundes,

den öffentlichen Fernmeldeverkehr zu gewährleisten (Eidenmüller, DVBl. 1984

aaO; Scheurle/Mayen/Ulmen aaO, Rn. 35). Der Senat (BGHZ 85, 121, 123 f;

98, 244, 245 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung) und das Bundesver-

waltungsgericht (BVerwGE 64, 176, 177; 77, 276, 277; NJW 1976, 906 f; vgl.

auch VG Oldenburg ArchivPT 1998, 410, 411) haben dem folgend die Scha-

densersatz- und Kostenerstattungsansprüche aus dem Telegraphenwegege-

setz dem öffentlichen Recht zugeordnet und dementsprechend die Zuständig-

keit der Verwaltungsgerichte für Streitigkeiten hierüber angenommen. Die Tat-

sache, daß der Senat in jüngerer Zeit Sachentscheidungen zur Kostenlast nach

dem Telegraphenwegegesetz beziehungsweise zu §§ 50 bis 53 TKG 1996 ge-

troffen hat (Urteile vom 3. Februar 2000 - III ZR 313/98 - NVwZ 2000, 710 ff,

und vom 27. Februar 2003 - III ZR 229/02 - NVwZ 2003, 1018 f), widerspricht

dem nicht. Der Senat hatte sich mit der Frage des Rechtswegs gemäß § 17a

Abs. 5 GVG nicht zu befassen. Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

ist auch die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs des Dritten

Rechtsbereinigungsgesetzes, durch das unter anderem das Telegraphenwege-

gesetz geändert wurde, ausgegangen (BT-Drucks. 11/4310, S. 264, 266).

bb) Auch für das TKG 1996 hält der Senat entgegen den Ausführungen

in dem Gerichtsbescheid des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom

6. März 2002 (9 A 6/01 - juris-Nr. WBRE410008862, Rn. 31) und einigen Stim-

men in der Literatur (Beck’scher TKG-Kommentar/Schütz, 2. Aufl., § 55 Rn. 18,

§ 56 Rn. 36; Manssen/Demmel, Telekommunikations- und Multimediarecht,

Stand 9/04, § 55 Rn. 18, § 56 Rn. 45) daran fest, daß die Regelungen über die

Folgekostenlast im Zusammenhang mit der Veränderung von Telekommunika-

tionslinien in öffentlichen Wegen infolge von Änderungen an diesen selbst oder

ihren besonderen Anlagen (vgl. insbesondere §§ 55 und 56 TKG 1996) sämtlich

öffentlich-rechtlichen Charakter haben und Streitigkeiten hierüber vor den Ver-

waltungsgerichten auszutragen sind (so auch Scheurle/Mayen/Reichert, TKG

§§ 55, 56 Rn. 187 ff; Scholtka in Wissmann, Telekommunikationsrecht, Kap. 8

Rn. 141).

Die Privatisierung der Telekommunikationsdienstleistungen hat an der

öffentlich-rechtlichen Natur der Folgekostennormen nichts geändert.

(1) Das Leitungsrecht nach § 50 Abs. 1 TKG 1996 (jetzt § 68 Abs. 1 TKG

2004) steht weiterhin originär dem Bund in Wahrnehmung hoheitlicher Aufga-

ben zu, der gemäß Art. 87f Abs. 1 GG Gewährleistungsträger für eine flächen-

deckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikati-

onsdienstleistungen ist (Beck’scher TKG-Kommentar/Schütz aaO, § 50 Rn. 15;

Scheurle/Mayen/Ulmen, TKG, § 50 Rn. 6; vgl. auch Begründung des Gesetzes-

entwurfs des TKG aaO, S. 36, 49). Die Lizenznehmer erhalten dieses Recht

nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt § 69 Abs. 1 TKG 2004) übertragen. Ihre Nut-

zungsberechtigung ist damit eine lediglich vom Bund abgeleitete Rechtspositi-

on. Die Lizenznehmer bleiben in die verfassungsrechtliche Gewährleistungs-

pflicht des Bundes zur flächendeckenden Versorgung mit Telekommunikations-

dienstleistungen eingebunden (Begründung des Gesetzesentwurfs des TKG

aaO, S. 49). Das Nutzungsrecht behält deshalb seinen öffentlich-rechtlichen

Charakter, auch wenn es von privaten Lizenznehmern ausgeübt wird (z.B.:

Beck’scher TKG-Kommentar/Schütz aaO; Heun, Handbuch Telekommunikati-

onsrecht, Teil 6 Rn. 50 f; Manssen/Demmel aaO, § 50 Rn. 38; Scheurle/

Mayen/Ulmen aaO, § 50 Rn. 35 f; Spoerr in Trute/Spoerr/Bosch, Telekommuni-

kationsgesetz mit FTEG, § 50 Rn. 21). Das Rechtsverhältnis zwischen dem

Nutzungsberechtigten und dem Wegebaulastträger ist damit öffentlich-recht-

licher Natur.

Dies ist allgemeine Meinung, denn auch nach Auffassung der Stimmen in

der Literatur, die für die Geltendmachung der aus §§ 55 und 56 TKG 1996 fol-

genden Zahlungsansprüche den ordentlichen Rechtsweg für eröffnet halten,

sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über das Nutzungsrecht selbst

sowie über Änderungs- und Beseitigungsansprüche (Folgepflicht) nach § 53

TKG 1996 (jetzt § 72 TKG 2004) berufen (Beck’scher TKG-Kommentar/

Schütze § 53 Rn. 23; Manssen/Demmel aaO, § 50 Rn. 63 ff, § 53 Rn. 15).

Dies gilt auch für das Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen.

Sekundäre, aus einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis erwachsen-

de Rechtsbeziehungen sind auch dann als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren,

wenn sie einem Dritten gegenüber bestehen, der an diesem Verhältnis beteiligt

ist (Scheurle/Mayen/Reichert aaO, §§ 55/56 Rn. 191; vgl. auch BVerwGE 71,

85, 87). Bei den Regelungen der §§ 55 und 56 TKG 1996 handelt es sich des-

halb um die Ausgestaltung der Ausübung des öffentlich-rechtlichen Wegenut-

zungsrechts im Verhältnis zu den Betreibern besonderer Anlagen (Scheurle/

Mayen/Reichert aaO).

(2) Das durch das Nutzungsrecht gemäß § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996

(jetzt § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG 2004) begründete öffentlich-rechtliche

Schuldverhältnis wird durch §§ 52 bis 56 TKG 1996 (früher §§ 2 bis 6 TWG,

jetzt §§ 71 bis 75 TKG 2004) näher bestimmt und insgesamt ausgeformt (Heun

aaO, Rn. 51). Die Folgekostenregelungen, die in diesen Vorschriften enthalten

sind, gestalten den Inhalt des Nutzungsrechts maßgeblich mit. Sie stehen zu-

dem in einem untrennbaren Zusammenhang mit den in §§ 53 bis 56 TKG 1996

geregelten Folgepflichten. Sind die Auseinandersetzungen über das Nutzungs-

recht sowie die Änderungs- und Beseitigungsansprüche als öffentlich-rechtliche

Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen, ist es deshalb folge-

richtig, auch die Kostenregelungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, mit

der Konsequenz, daß Auseinandersetzungen über sich hieraus ergebende An-

sprüche gleichfalls vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen sind. Es

wäre, entgegen der Auffassung der Berufungsgerichts, nicht sachgerecht, den

Rechtsweg auseinander zu reißen und die Folgekostenpflichten - gegebenen-

falls beschränkt auf die Folgekostenpflichten im Zusammenhang mit den Nut-

zungsrechten gegenüber Dritten gemäß §§ 55 und 56 TKG 1996 - den ordentli-

chen Gerichten zuzuweisen.

Für die einheitlich öffentlich-rechtliche Konzeption des Fernmeldelei-

tungsrechts und die damit zusammen hängenden Folge- und Folgekostenpflich-

ten spricht weiterhin, daß auf diese Weise die Regulierungsziele des § 2 Abs. 2

Nr. 2 und 3 TKG 1996 (jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5 TKG 2004), nämlich die Si-

cherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den

Märkten der Telekommunikation und die Gewährleistung einer flächendecken-

den Grundversorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwingli-

chen Preisen besser gefördert werden können (Scheurle/Mayen/Reichert aaO,

§§ 53/55 Rn. 23).

d) Dem widerspricht nicht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des

Senats (z.B.: BGHZ 123, 166, 167 und 256, 257; Beschluß vom 29. Januar

2004 - III ZR 194/03 - WM 2004, 2318, 2319; Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR

230/03 - BGHReport 2004, 1265) die Leitungsrechte anderer Versorgungsträ-

ger, wie Gas-, Wasser- und Stromunternehmen, auf Grundstücken unter Ein-

schluß von Verkehrswegen grundsätzlich privatrechtlich zu beurteilen sind.

Der Gesetzgeber hat das Nutzungsrecht für Telekommunikationslinien nach

§§ 50 ff TKG 1996 in bewußter Abweichung von dem privatrechtlichen Regime

der Infrastruktur anderer Versorger öffentlich-rechtlich ausgestaltet, da er das

Recht zur unentgeltlichen Nutzung öffentlicher Wege für Telekommunikations-

zwecke für ein unverzichtbares Mittel des Bundes zur Erfüllung seiner Pflicht,

eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, hielt (Begründung des Ge-

setzesentwurfs des TKG aaO, S. 48 f).

4.

Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe

des Bundes war nicht erforderlich, obgleich der Senat mit dieser Entscheidung

zur Frage der Rechtswegezuständigkeit für Folgekostenstreitigkeiten nach

§§ 55 und 56 TKG 1996 eine andere Ansicht als der 9. Senat des Bundesver-

waltungsgerichts in seinem Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 (aaO) vertritt.

Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat ist nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG nur

erforderlich, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Ent-

scheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Se-

nats abweichen will. Dies setzt voraus, daß das Ergebnis der Entscheidung,

von der abgewichen werden soll, auf der Beantwortung der betreffenden

Rechtsfrage beruht. Hieran fehlt es. Die Ausführungen des 9. Senats des Bun-

desverwaltungsgerichts in dem Gerichtsbescheid vom 6. März 2002 zur Frage

der Rechtswegezuständigkeit waren für die Entscheidung nicht tragend.

Die dortige Klägerin, eine Lizenznehmerin nach § 50 Abs. 2 TKG 1996,

focht einen Planfeststellungsbeschluß an und beantragte hilfsweise die Ver-

pflichtung der Planfeststellungsbehörde, den Beschluß um eine Kostenregelung

gemäß § 56 Abs. 5 TKG 1996 zu ihren Gunsten zu ergänzen. Das Bundesver-

waltungsgericht hat hierzu ausgeführt, zwar müßten grundsätzlich auch mittel-

bare Auswirkungen des Vorhabens in die Planungsentscheidung einbezogen

werden. Dies könne aber unterbleiben, wenn es um Fragen gehe, deren Ent-

scheidung ohne Einfluß auf die Substanz und die Ausgewogenheit der Planung

sei. Dies sei der Fall, wenn für die spätere Regelung hinreichende materiell-

rechtliche Maßstäbe und ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stünden.

Mit den Bestimmungen des § 56 Abs. 2 bis 5 TKG 1996 und dem darin eröffne-

ten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei ein solches selbständiges und

vollständiges Regelungssystem, dessen Anwendbarkeit keine entsprechende

Anordnung im Planfeststellungsbeschluß voraussetze, gewährleistet.

Für seine Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht damit maß-

geblich auf die Selbständigkeit und Vollständigkeit des Folgekostenregelungs-

systems abgestellt. Um beides sicherzustellen, ist die Zuweisung zu einem be-

stimmten Rechtsweg nicht erforderlich. Die Zuständigkeit der Verwaltungsge-

richtsbarkeit für Entscheidungen über Folgekostenansprüche nach § 56 Abs. 2

bis 5 TKG 1996 gewährleistet die Selbständigkeit und Vollständigkeit des Rege-

lungssystems ebenso wie der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke

Herrmann