BGH Urteil vom 06.03.2003 – III ZR 170/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. März 2003 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
SchuldRAnpG §§ 11, 12
Leitet derjenige, der ein Grundstück zu Erholungszwecken nutzt (§§ 312 ff
ZGB, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG), sein Nutzungsrecht nicht unmittel-
bar vom Eigentümer, sondern von einem Zwischenpächter ab (§ 1 Abs. 2
SchuldRAnpG), so ist für den gesetzlichen Übergang des Baulichkeiten-
eigentums auf den Grundstückseigentümer nach § 11 Abs. 1 Satz 1
SchuldRAnpG allein die Beendigung des Unterpachtverhältnisses, nicht die
des Zwischenpachtverhältnisses maßgeblich.
BGH, Urteil vom 6. März 2003 - III ZR 170/02 - LG Potsdam
AG Königs Wusterhausen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
Galke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 6. Zivilkam-
mer des Landgerichts Potsdam vom 30. April 2002 teilweise auf-
gehoben und das Urteil der Amtsgerichts Königs Wusterhausen
vom 6. April 2001 teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern die Personen (Name,
Anschrift) mitzuteilen, die als Unterpächter des Beklagten zur
Nutzung der als "Märchenwiese" bezeichneten Grundstücke der
Kläger, eingetragen im Grundbuch von M. beim Amtsgericht
K. W. Blatt 265, 269 und 273, bestehend aus den
insgesamt 302.986 m² großen Teilflächen der Flurstücke 152/1,
156/1 und 157/1, berechtigt sind. Ist nach dem 2. Oktober 1990
ein Nutzerwechsel eingetreten, so hat der Beklagte den Klägern
auch den Namen und die Adresse der ausgeschiedenen Nutzer
mitzuteilen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen; die Rechtsmittel der
Kläger werden insoweit zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/3, der Be-
klagte 2/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer von im Grundbuch von M. (Beitrittsge-
biet) eingetragenen, mehr als 300.000 m² großen Grundstücken. Über diese
Grundstücke schloß der Rat der Gemeinde M. in seiner Eigenschaft als
staatlicher Verwalter am 30. August 1974/6. Januar 1975 einen Generalpacht-
vertrag mit dem Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK),
Kreisverband K. W. . Die Überlassung der Grundfläche erfolgte
zur Weiterverpachtung an Bürger zum Zwecke der Erholungsnutzung. Nach
§ 3 Ziffer 1 und 3 des Vertrags war der Pachtpreis nur für die Zeit der pacht-
weisen Überlassung an Unterpächter zu zahlen. Der vereinbarte Preis galt für
die (damalige) Verpachtung an 100 Bürger. Bei zusätzlichen Neuverpachtun-
gen oder bei einer Beendigung von Pachtverhältnissen, die nicht sofort mit ei-
nem anderen Unterpächter fortgesetzt werden konnten, sollte sich der Pacht-
preis anteilmäßig erhöhen oder vermindern. Bezüglich der Unterpachtverhält-
nisse verpflichtete sich der Generalpächter dazu, dem Verpächter die Beendi-
gung und die Wiederverpachtung und den Zeitpunkt des Nutzungsbeginns un-
verzüglich mitzuteilen.
Nach der Herstellung der deutschen Einheit und der Beendigung der
staatlichen Verwaltung schlossen die Kläger und der beklagte Verein, der an-
stelle des VKSK-Kreisverbands K. W. Zwischenpächter gewor-
den war, im Oktober 1993 einen Prozeßvergleich des Inhalts, daß künftig für
die Berechnung des Pachtzinses allein die Größe des (zwischen-)verpachteten
Geländes maßgeblich sein soll. Die Kläger begehren von dem Beklagten Aus-
kunft darüber, an welche Personen die einzelnen Parzellen unterverpachtet
sind, ob bezüglich der Unterpachtverhältnisse seit dem 3. Oktober 1990 Ände-
rungen eingetreten und inwieweit die einzelnen Parzellen bebaut worden sind.
Amts- und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Be-
rufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihr Auskunftsbe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat teilweise Erfolg.
I.
1.
Amts- und Landgericht haben § 3 des Generalpachtvertrags dahin aus-
gelegt, daß die dort in Ziffer 3 besonders geregelte Auskunftspflicht des Päch-
ters auf die ursprüngliche Pachtzinsregelung und die darin enthaltene Anbin-
dung der Höhe des Pachtzinses an die Anzahl der bestehenden Unterpacht-
verträge zugeschnitten sei. Dadurch, daß sich die Parteien 1993 auf eine Än-
derung der Vergütungsregelung verständigt und die bisher bestehende Abhän-
gigkeit der Höhe des Pachtzinses von den bestehenden Unterpachtverhältnis-
sen beseitigt haben, sei auch dieser vertragliche Auskunftsanspruch wegge-
fallen.
Diese tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung, die revisi-
onsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungs-
regeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze
oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGHZ 135, 269, 273), läßt
keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision hingenommen.
2.
Nach Auffassung der Vorinstanzen ergibt sich auch aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen (§ 242 BGB) kein Auskunftsanspruch der Kläger gegen
den Beklagten als Zwischenpächter bezüglich der Unterpachtverhältnisse. Zur
Begründung hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Amtsge-
richts ausgeführt: Eine Auskunftspflicht des Beklagten setze einen konkreten
Anlaß voraus; die theoretische Möglichkeit, daß die Verpächter und Eigentü-
mer des Grundstücks bei der künftigen Durchsetzung ihrer Rechte Informatio-
nen über bestehende Unterpachtverträge, insbesondere die Namen der Unter-
pächter, benötigten, reiche nicht aus. Ein billigenswertes Auskunftsinteresse
ergebe sich auch nicht aus § 11 Abs. 1 SchuldRAnpG, wonach bei Beendigung
eines nach dem Recht der DDR begründeten Vertragsverhältnisses das Ei-
gentum an Baulichkeiten auf den Grundstückseigentümer übergehe. Denn ein
Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers nach dieser Bestimmung könne
sich erst nach Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Zwischen-
pachtvertrags vollziehen.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Beru-
fungsgerichts, wonach auf das Rechtsverhältnis der Parteien die Vorschriften
des Schuldrechtsanpassungsgesetzes anzuwenden sind.
Nach § 312 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) konnten land-
und forstwirtschaftlich nicht genutzte Bodenflächen Bürgern zum Zwecke der
kleingärtnerischen Nutzung, Erholung und Freizeitgestaltung überlassen wer-
den. Hauptformen dieser Bodennutzung waren Wochenendhäuser und Gara-
gen, Kleingärten außerhalb des VKSK sowie Kleingärten, Mietergärten und
Wochenendsiedlergärten im VKSK. Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis
315 ZGB, zu denen auch vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Ja-
nuar 1976 abgeschlossene Pachtverträge über die Nutzung von Grundstücken
für Erholungszwecke gehörten (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 EGZGB, Art. 232 § 4
Abs. 4 EGBGB), sind, soweit sie eine kleingärtnerische Flächennutzung be-
treffen, mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kleingartenpachtverhältnisse nach
Maßgabe des Bundeskleingartengesetzes übergeleitet worden (§ 20a Nr. 1
BKleingG). Bezüglich der sonstigen zu Erholungszwecken genutzten Bodenflä-
chen galten zunächst die §§ 312 bis 315 ZGB weiter (Art. 232 § 4 Abs. 1
EGBGB). Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsanpassungsgesetzes zum 1. Ja-
nuar 1995 sind diese Rechtsverhältnisse in Miet- und Pachtverhältnisse umge-
wandelt worden (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG). Maßgebend
dafür, ob ein Nutzungsverhältnis nach den Vorschriften des Bundeskleingar-
tengesetzes oder den allgemeinen Bestimmungen des Miet- und Pachtrechts,
modifiziert durch die Regelungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes, zu
beurteilen ist, ist die bei Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 tat-
sächlich ausgeübte Art der Nutzung (Senatsurteil vom 16. Dezember 1999
- III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 139, 235,
238 ff).
Vorliegend sind die Parteien, die sich bereits über die Zahlung eines
Nutzungsentgelts auf der Grundlage der Nutzungsentgeltverordnung geeinigt
hatten, von Prozeßbeginn an übereinstimmend von der Anwendbarkeit des
Schuldrechtsanpassungsgesetzes ausgegangen. Bei dieser Sachlage bestand
für den Tatrichter kein Anlaß, mit den Parteien die Frage der am 3. Oktober
1990 herrschenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse näher zu erörtern oder
diesbezüglich besondere Feststellungen zu treffen. Auch Revision und Revisi-
onserwiderung setzen ohne weiteres voraus, daß das streitgegenständliche
Grundstück der Schuldrechtsanpassung unterliegt.
b) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Vorin-
stanzen, bei Zwischenpachtverträgen gehe das Eigentum an Baulichkeiten erst
bei Beendigung dieses Vertrags auf den Grundstückseigentümer über. Richti-
gerweise ist auch bei Vorliegen eines Zwischenpachtvertrags allein die Been-
digung des Unterpachtverhältnisses maßgeblich. Dies ergibt sich zwar nicht
schon ohne weiteres aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG,
da sowohl der Vertrag mit dem einzelnen Nutzer einer Erholungsparzelle als
auch ein etwaiger Zwischenpachtvertrag dem Anwendungsbereich des Schuld-
rechtsanpassungsgesetzes unterfallen
(§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Schul-
dRAnpG), wohl aber aus Sinn und Zweck der Vorschrift.
aa) Nach § 313 Abs. 2 ZGB konnte dem Nutzungsberechtigten vertrag-
lich das Recht eingeräumt werden, auf der Bodenfläche ein Wochenendhaus
oder andere Baulichkeiten zu errichten, die der Erholung, Freizeitgestaltung
oder ähnlichen Bedürfnissen dienen. An derartigen Baulichkeiten bestand nach
§ 296 Abs. 1 Satz 1 ZGB unabhängig vom Eigentum am Grund und Boden
selbständiges Eigentum, das nach § 296 Abs. 1 Satz 2 ZGB wie Eigentum an
einer beweglichen Sache übertragen werden konnte. Da die Nutzungsverträge
nach §§ 312 ff ZGB in der Rechtswirklichkeit der DDR praktisch unkündbar wa-
ren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß diese Baulichkeiten nur zu
einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden und
demzufolge als bloße Scheinbestandteile im Sinne des § 95 BGB anzusehen
waren. Vielmehr wurde nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch § 296
ZGB ein besonderes, dem BGB wesensfremdes Baulichkeiteneigentum be-
gründet, das nach § 11 SchuldRAnpG bereinigt und in eine dem BGB entspre-
chende sachenrechtlichen Zuordnung überführt werden soll. Für den nach § 11
Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG eintretenden Rechtsverlust ist der betreffende
Nutzer nach § 12 SchuldRAnpG zu entschädigen (vgl. die amtliche Begrün-
dung zu § 11 SchuldRAnpG, BT-Drucks. 12/7135 S. 45 f).
bb) Nach dem Recht der DDR unterfielen nur die einzelnen Nutzungs-
verträge dem Anwendungsbereich der §§ 312 ff ZGB; Hauptnutzungsverträge,
die wie ausgeführt nach § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG ebenfalls der Schuldrechts-
anpassung unterliegen, waren Verträge sui generis (vgl. Senatsurteil vom
16. Dezember 1999 aaO S. 781). Baulichkeiteneigentum nach § 296 ZGB
konnte daher nur der einzelne Nutzer, nicht etwa auch ein Hauptnutzer - typi-
scherweise eine Untergliederung des VKSK - erwerben. Dies spricht entschei-
dend dafür, daß Vertragsverhältnisse im Sinne des § 11 SchuldRAnpG allein
Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG, nicht (auch) Zwi-
schenpachtverträge nach Absatz 2 dieser Bestimmung sind (so zutreffend
Röske,
in: Thiele/Krajeweski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsänderungsge-
setz, 2. Aufl., § 11 SchuldRAnpG Rn. 2 und 5; ebenso wohl Matthiessen, VIZ
1996, 13, 16). Würde demgegenüber - wie die Vorinstanzen für richtig gehalten
haben - der Eigentumserwerb des Grundstückseigentümers erst bei Beendi-
gung des Zwischenpachtvertrags eintreten und nicht schon bei Beendigung
des jeweiligen Unterpachtvertrags, so würde nicht nur die vom Gesetzgeber
beabsichtigte Zusammenführung von Grundstücks- und Baulichkeiteneigentum
in einer Hand verzögert; darüber hinaus bestünde die Gefahr, daß sich die zu
bereinigenden Rechtsverhältnisse im Widerspruch zu den Intentionen des Ge-
setzgebers noch undurchsichtiger gestalteten. Denn in diesem Falle würde bei
Beendigung eines Unterpachtverhältnisses nicht nur das Eigentum am Grund-
stück und an der Baulichkeit weiter auseinanderfallen, auch der in der Rechts-
wirklichkeit der DDR gegebene und vom Gesetzgeber des Schuldrechtsanpas-
sungsgesetzes so vorgefundene Gleichlauf zwischen Eigentum an der Baulich-
keit und dem Recht zur Grundstücksnutzung wäre gefährdet. Nach dem Recht
der DDR war im Falle der - nur ausnahmsweise möglichen - Kündigung eines
Nutzungsverhältnisses durch den Überlassenden der Kündigende auf Verlan-
gen des Nutzungsberechtigten verpflichtet, von diesem errichtete Baulichkeiten
durch Kauf zu erwerben (§ 314 Abs. 6 ZGB). Ansonsten konnte der Nutzer die
in seinem Eigentum stehende Baulichkeit nach § 296 Abs. 2 ZGB nur auf den
nachfolgenden Nutzungsberechtigten übertragen. Durch das Außerkrafttreten
der §§ 312 ff ZGB ist die durch diese Bestimmungen gewährleistete dauerhafte
Anbindung des Eigentums an der Baulichkeit an das Recht zur (unmittelbaren)
Grundstücksnutzung entfallen (eingehend dazu Matthiessen aaO S. 13 f). Da-
Beendigung des Unterpachtverhältnisses abstellt, ohne weiteres der Fall ein-
treten, daß das Eigentum an der Baulichkeit beim bisherigen Nutzer verbleibt
oder sich gar in der Hand eines sonstigen Dritten befindet, während das Recht
zur Grundstücksnutzung nur noch dem Zwischenpächter oder - bei Abschluß
eines neuen, allein den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter-
liegenden (§ 3 SchuldRAnpG, vgl. dazu auch das Merkblatt des Bundesmini-
steriums der Justiz vom 1. Juli 1996 zum Nutzerwechsel bei Erholungs- und
Garagengrundstücken in den neuen Bundesländern, abgedruckt bei Kiethe,
SchuldRAnpG, Teil 5 E) Unterpachtvertrags - dem neuen Endpächter zusteht:
Da nämlich die Baulichkeit erst mit Vollzug des gesetzlichen Eigentums-
übergangs wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2
SchuldRAnpG), spricht vieles dafür, daß bis dahin nach dem Wegfall der
§§ 312 ff ZGB das Eigentum an der Baulichkeit nach §§ 929 ff BGB übertragen
werden kann (vgl. hierzu OLG Brandenburg, VIZ 2002, 692, 695 m.N.)
cc) Des weiteren macht die Revision zutreffend darauf aufmerksam, daß
ein weichender Endpächter ein erhebliches Interesse daran hat, die bei Wech-
sel des Baulichkeiteneigentums vom Grundstückseigentümer zu leistende Ent-
schädigung nach Maßgabe des § 12 SchuldRAnpG sofort nach Beendigung
seines Vertragsverhältnisses zu erhalten. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers der anspruchsberechtigte
Nutzer mit der Geltendmachung seines Entschädigungsanspruchs so lange
zuwarten muß, bis auch der Zwischenpachtvertrag sein Ende gefunden hat.
dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Gesetz zur
Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1580) eingefügten Satz 2 des § 14 SchuldRAnpG.
Nach § 14 Satz 1 SchuldRAnpG kann der Nutzer, wenn das Vertrags-
verhältnis durch Kündigung des Grundstückseigentümers vor Ablauf der Kün-
digungsschutzfrist endet, neben der Entschädigung für das Bauwerk nach § 12
eine Entschädigung für die Vermögensnachteile verlangen, die ihm durch die
vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entstanden sind. Nachdem
das Bundesverfassungsgericht diese Bestimmung wegen Verstoßes gegen
Art. 14 Abs. 1 GG teilweise für nichtig erklärt hat (BVerfGE 101, 54, 95 f), hat
der Gesetzgeber als Reaktion auf diese Entscheidung (vgl. BT-Drucks.
14/6884 S. 7) § 14 SchuldRAnpG dahin ergänzt, daß bei einem Vertragsver-
hältnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Anspruch nach Satz 1 nur besteht, wenn das
Vertragsverhältnis aus den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 6 Satz 3 ge-
nannten Gründen gekündigt wird.
Der Wortlaut dieses nachträglich eingefügten Satzes läßt auf den ersten
Blick vermuten, daß es sich hierbei um eine den allgemeinen, auch Vertrags-
verhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG erfassenden Anwendungs-
bereich des § 14 Satz 1 SchuldRAnpG eingrenzende Sonderregelung für Ver-
tragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG handelt. Das trifft jedoch
nicht zu. Wie sich eindeutig aus der amtlichen Begründung ergibt, war § 14
auf die Rechtsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG
- Nutzungsverträge nach §§ 312 ff ZGB - zugeschnitten (BT-Drucks. 12/7135
S. 48).
II.
Ausgehend davon, daß es bei der Anwendung der §§ 11, 12
SchuldRAnpG allein auf die Beendigung des jeweiligen Unterpachtverhältnis-
ses ankommt, haben die Kläger ein billigenswertes Interesse, sich darüber
Gewißheit zu verschaffen, an welchen Baulichkeiten sie bei Beendigung eines
Unterpachtverhältnisses Eigentum nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SchuldRAnpG er-
werben oder bereits erworben haben und im Gegenzuge mit der Geltendma-
chung von Entschädigungsansprüchen nach § 12 SchuldRAnpG rechnen müs-
sen. Dies wird im Ansatz von den Vorinstanzen und der Revisionserwiderung
nicht anders gesehen.
Auf dieser Grundlage steht den Klägern nach allgemeinen Grundsätzen
ein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zu, über dessen Inhalt und Reich-
weite der Senat, da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst zu
entscheiden in der Lage ist.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich eine Auskunftspflicht aus
§ 242 BGB, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen
es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Beste-
hen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die
zur Beseitigung des Ungewißheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung
auch dann gegeben, wenn die Rechte und Pflichten, deren Durchsetzung die
Auskunftserteilung ermöglichen soll, nicht gegenüber dem in Anspruch Genom-
menen, sondern gegenüber Dritten bestehen (vgl. BGHZ 148, 26, 30; 125, 322,
328 ff).
2.
Soweit die Kläger von dem Beklagten Auskunft über Art, Umfang und
Zeitpunkt der Bebauung der Pachtflächen begehren, ist dem Beklagten der mit
der Auskunftserteilung verbundene Aufwand nicht zuzumuten. Vielmehr ist es
insoweit Sache der Kläger, sich mit den Unterpächtern ins Benehmen zu set-
zen und sich diese Informationen selbst zu beschaffen.
Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang, in welcher Art und
Weise und zu welchem Zeitpunkt ein Erholungsgrundstück mit Baulichkeiten
auszustatten war, oblag allein dem einzelnen Nutzer. Allerdings mußte er hier-
zu die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder - wie hier - des Zwi-
schenpächters zu der geplanten Baumaßnahme einholen (vgl. § 313 Abs. 2
ZGB).
Indes ist es schon nicht selbstverständlich, daß die auf den Pachtflächen
tatsächlich vorhandene Bebauung aufgrund eingeholter und erteilter Zustim-
mungserklärungen des Zwischenpächters erfolgt ist (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2
SchuldRAnpG, der vermuten läßt, daß es in der Rechtswirklichkeit der DDR
eine nicht unerhebliche Zahl von Schwarzbauten gegeben hat, vgl. auch BT-
Drucks. 12/7135 S. 46). Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst er-
sichtlich, daß der Beklagte im eigentlichen Sinne Rechtsnachfolger des Kreis-
verbands K. W. des VKSK oder mit diesem gar identisch ist.
Auch ist nicht dargetan, daß der Beklagte ohne weiteres Zugriff auf etwaige
noch vorhandene Unterlagen des Kreisverbands des VKSK hat. In diesem Zu-
sammenhang ist weiter zu berücksichtigen, daß nach dem Recht der DDR die
Zustimmung zur Errichtung von Baulichkeiten im Sinne des § 296 ZGB auch
mündlich erteilt werden konnte (vgl. Röske aaO § 11 SchuldRAnpG Rn. 10).
Aufgrund dessen könnte der Beklagte die begehrten Auskünfte über die
vorhandene Bebauung nur aufgrund einer umfänglichen Bestandsaufnahme
erteilen. Das ist ihm nicht zuzumuten.
Der Beklagte wäre allenfalls dazu verpflichtet, den Klägern darüber Aus-
kunft zu geben, ob er selbst in der Zeit zwischen seinem Eintritt in den Zwi-
schenpachtvertrag und dem Außerkrafttreten der §§ 312 ff ZGB mit Ablauf des
31. Dezember 1994 seine Zustimmung zur Errichtung von weiteren Baulich-
keiten gemäß § 313 Abs. 2 ZGB gegeben hat. Ein derartiges Auskunftsbegeh-
ren ist indes nicht Streitgegenstand.
3.
Um sich - wie möglich und zumutbar - selbst einen Überblick über die
vorhandene Bebauung und der daran bestehenden Eigentumsverhältnisse ver-
schaffen zu können, reicht es aus, wenn der Beklagte den Klägern mitteilt, mit
welchen Personen derzeit Unterpachtverhältnisse bestehen und ob gegebe-
nenfalls nach dem 2. Oktober 1990 ein Pächterwechsel stattgefunden hat.
4.
Soweit die Kläger im übrigen gesonderte Mitteilung der Endpächter be-
gehren, die zum Stichtag 3. Oktober 1990 das 60. Lebensjahr vollendet hatten,
ist die Klage ebenfalls unbegründet. Dieses Auskunftsbegehren zielt ersichtlich
auf die besondere Kündigungsschutzvorschrift des § 23 Abs. 5 SchuldRAnpG
ab, wonach bei diesem Personenkreis eine Kündigung des Vertragsverhältnis-
ses zu Lebzeiten des Nutzers nicht zulässig ist. Diese Vorschrift ist jedoch vor-
liegend nicht einschlägig. Sie betrifft, wie sich aus § 18 SchuldRAnpG ergibt,
nur Vertragsverhältnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchuldRAnpG, nicht aber - wie
hier - Zwischenpachtverträge im Sinne des § 1 Abs. 2 SchuldRAnpG. Im übri-
gen können die Kläger, sobald ihnen die Namen der Unterpächter bekannt ge-
worden sind, von diesen selbst das Lebensalter erfragen, sofern dies für die
Rechtsbeziehungen zwischen den Eigentümern und den Endpächtern von Be-
deutung werden sollte.
III.
Die Klage ist nach dem zuvor Gesagten in dem aus dem Tenor ersichtli-
chen Umfang begründet. Die weitergehende Klage ist abzuweisen.
Wurm
Streck
Schlick
Kapsa
Galke