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BGH Urteil vom 12.03.2003 – IV ZR 278/01

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. März 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB § 138 Aa; MB/KK 76 §§ 1 Abs. 1 S. 2 lit. a, Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 2

a) Zur Ermittlung eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen den beiderseiti- gen Leistungen sind die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschal- vergütungen mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundes- pflegesatzverordnung unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Kranken- hausleistungen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen.

b) Mit der Wendung "medizinisch notwendige Heilbehandlung" in § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 hat der Versicherer keine Beschränkung seiner Leistungs- pflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt.

c) Das Kürzungsrecht des Versicherers bei sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 erstreckt sich nicht auch auf Übermaßvergütungen (Auf- gabe von BGH VersR 1978, 267).

BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambro-

sius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 12. März 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober

2001 wird auf Kosten der Beklagten, der auch die Ko-

sten der Streithelferin auferlegt werden, zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kran-

kenhauskosten.

Er ist zu 50% beihilfeberechtigt und unterhält zur Abdeckung der

anderen Hälfte seiner Krankheitskosten eine private Krankheitskosten-

versicherung bei der Beklagten. In den Versicherungsvertrag einbezogen

sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten für die

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB) - Teil I

in der Fassung der Musterbedingungen 1976 des Verbandes der privaten

Krankenversicherung (MB/KK 76, VerBAV 1976, 437) und als Teil II die

Tarife mit Tarifbedingungen (TB/KK). Nach Ziffer 1.2.5. TB/KK werden

für den Fall, daß Krankenhausleistungen nicht nach der Bundespflege-

satzverordnung (BPflV) berechnet sind, in dem zwischen den Parteien

vereinbarten Tarif B 3 "die Kosten der III. bzw. der allgemeinen (Mehr-

bettzimmer) ... Pflegeklasse der Erstattung zugrunde gelegt".

Der Kläger unterzog sich drei minimal-invasiven Bandscheibenope-

rationen in der von seiner Streithelferin betriebenen privaten Belegklinik,

die nicht der BPflV unterliegt. Als Entgelt für die Klinikleistungen - ohne

Arztkosten - stellte sie ihre mit ihm vereinbarten "selbstdefinierten Fall-

pauschalen" in Rechnung, und zwar für die beiden ersten stationären

Behandlungen vom 28. bis 29. September 1999 und vom 10. bis 11. Ok-

tober 1999 jeweils 12.644,00 DM einschl. MWSt. und für den dritten Kli-

nikaufenthalt vom 23. bis 29. Februar 2000 20.996,00 DM einschl.

MWSt. Der Kläger beglich diese Rechnungen.

Die Beklagte erstattete dem Kläger pro Aufenthaltstag 50% des

früher von der Streithelferin berechneten tagesgleichen Pflegesatzes in

Höhe von 810,61 DM, insgesamt 4.458,35 DM. Sie hält die zwischen

dem Kläger und der Streithelferin abgeschlossenen Krankenhausauf-

nahmeverträge für nichtig, da die Fallpauschalen der Streithelferin im

Vergleich zu tagesgleichen Pflegesätzen anderer Krankenhäuser um ca.

900% sittenwidrig überhöht seien. Außerdem meint sie, sie sei nach § 1

Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 nur für die kostengünstigste Heilbehandlung er-

stattungspflichtig und dürfe ihre Leistungen auf dafür angemessene Be-

träge gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 herabsetzen.

Das Landgericht hat die u.a. auf Zahlung von 18.683,66 DM - der

Hälfte der Fallpauschalen abzüglich der Teilleistungen der Beklagten -

gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in diesem

Umfang stattgegeben (VersR 2002, 222 mit Anm. Patt).

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wie-

derherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht wertet die von der Streithelferin berech-

neten Fallpauschalen als nach dem vereinbarten Tarif B 3 erstattungsfä-

hige Kosten der allgemeinen Pflegeklasse. Das ergebe sich aus der in

§ 1 Abs. 1 Satz 2 lit. a und 2 Satz 1 MB/KK 76 enthaltenen Verpflichtung,

die Aufwendungen medizinisch notwendiger Heilbehandlungen zu über-

nehmen, und der Zusage freier Klinikwahl (§ 4 Abs. 4 MB/KK 76). Aller-

dings habe die Beklagte nur die notwendigen Kosten zu ersetzen. Die

Kosten einer Heilbehandlung, die diejenigen einer zum gleichen Erfolg

führenden Behandlung um ein Vielfaches überstiegen, seien nicht not-

wendiger Luxus und deshalb nicht erstattungsfähig. Die insoweit darle-

gungspflichtige Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, daß die vom

Kläger in Anspruch genommene Heilbehandlung in einem anderen Kran-

kenhaus und/oder mit einer anderen Methode zum selben Heilerfolg bei

geringeren Gesamtkosten geführt hätte. Sie habe auch nicht dargetan,

von welcher Klinik die gleiche Behandlung wie die vom Kläger in An-

spruch genommene zu einem Preis angeboten werde, der den von der

Streithelferin geforderten erheblich unterschreite. Das Kürzungsrecht

wegen sog. Übermaßbehandlung gemäß § 5 Abs. 2 MB/KK 76 sei nicht

einschlägig, weil die drei Operationen des Klägers medizinisch notwen-

dig gewesen seien.

Die zwischen dem Kläger und der Streithelferin getroffene Entgelt-

vereinbarung sei nicht sittenwidrig. Vergleichsmaßstab sei der objektive

Wert der Leistungen, der anhand des üblichen Preises, d.h. des Markt-

preises, ermittelt werden müsse. Dieser bilde sich durch die freie Kon-

kurrenz verschiedener Anbieter. Die reine Privatklinik der Streithelferin

stehe nicht im Wettbewerb mit öffentlich geförderten Krankenhäusern in

privater oder öffentlicher Trägerschaft. Die von diesen nach der BPflV

berechneten tagesgleichen Pflegesätze oder Fallpauschalen enthielten

- anders als die Entgelte ausschließlich privatwirtschaftlich betriebener

Kliniken - nicht sämtliche mit der Erbringung der Leistungen verbundene

Kosten, insbesondere nicht die Investitionskosten. Daher seien diese

Vergütungen nicht geeignet zur Ermittlung des für die Streithelferin maß-

geblichen Marktpreises. Vielmehr seien die Preise maßgeblich, die ande-

re nicht geförderte Kliniken für vergleichbare Leistungen forderten. Inso-

weit habe die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht genügt.

II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Be-

rufungsgericht hat ohne durchgreifende Rechts- oder Verfahrensfehler

eine Verpflichtung der Beklagten zur hälftigen Erstattung der von der

Streithelferin berechneten Fallpauschalen angenommen.

1. Aufwendungen für Heilbehandlung, die der Versicherer im Ver-

sicherungsfall in der Krankheitskostenversicherung nach § 1 Abs. 1

Satz 2 lit. a MB/KK 76 zu ersetzen hat, entstehen dem Versicherungs-

nehmer durch das Eingehen von Verbindlichkeiten (Schoenfeldt/Kalis in

Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. § 1 MB/KK Rdn. 3).

Allerdings verpflichtet die Krankheitskostenversicherung als Passiven-

versicherung den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur

zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die diesem in bezug auf das ver-

sicherte Risiko zur Erfüllung von Verpflichtungen aus berechtigten An-

sprüchen Dritter erwachsen sind (BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - IV

ZR 61/97 - VersR 1998, 350 unter I 1; OLG Stuttgart VersR 2001, 491;

Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 4 m.w.N.). Der Kläger verpflich-

tete sich im Rahmen sog. gespaltener Krankenhausaufnahmeverträge

zur Zahlung der Fallpauschalen gegenüber der Streithelferin. Dafür

schuldete sie als Trägerin des Belegkrankenhauses die gesamten nicht-

ärztlichen personellen und die sächlichen Klinikleistungen, insbesondere

die Krankenpflege, Verwaltungsleistungen, die Bereitstellung der medizi-

nisch-technischen Ausstattung einschließlich des Operationssaales, die

Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Unterbringung und

Verpflegung. Zur Erbringung der ärztlichen Leistungen waren die behan-

delnden Belegärzte nach Maßgabe besonderer Behandlungsverträge

verpflichtet (vgl. BGH, Urteile vom 14. Februar 1995 - VI ZR 272/93 -

VersR 1995, 706 unter II 3 a aa m.w.N.; vom 19. Februar 1998 - III ZR

169/97 - NJW 1998, 1778 unter 2 a; Genzel in Laufs/Uhlenbruck, Hand-

buch des Arztrechts 3. Aufl. § 93 Rdn. 4 f. m.w.N.). Die Revision macht

ohne Erfolg geltend, die Krankenhausaufnahmeverträge seien wegen

Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB oder als sog. wucherähnliche Rechts-

geschäfte gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

a) Beide Tatbestände erfordern zunächst objektiv ein auffälliges

Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. dazu: BGHZ

104, 102, 104 m.w.N.; 128, 255, 257; BGH, Urteile vom 30. Mai 2000 - IX

ZR 121/99 - NJW 2000, 2669 unter II 1 m.w.N.; vom 19. Januar 2001 - V

ZR 437/99 - NJW 2001, 1127 unter II 1 b m.w.N.). Das Berufungsgericht

hat ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den vom Kläger gezahlten

"selbstdefinierten Fallpauschalen" und den jeweiligen Krankenhauslei-

stungen der Streithelferin verneint. Ein solches Mißverhältnis ergibt sich

nicht - wie die Revision meint - schon ohne weiteres aus der Höhe der

Vergütung für einen kurzen Krankenhausaufenthalt. Entscheidend ist

nicht die Dauer der Gegenleistung, sondern ihr Wert. Dieser bestimmt

sich nach den von der Streithelferin tatsächlich erbrachten Leistungen.

Nicht maßgeblich ist der erzielte Leistungserfolg. Deshalb ist es entge-

gen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Bewertung der verein-

barten Fallpauschalen ohne Belang, wie hoch die von der Beklagten zu

ersetzenden Kosten gewesen wären, wenn der Kläger seinen Band-

scheibenvorfall im Wege einer herkömmlichen Schnittoperation hätte be-

handeln lassen und länger stationär untergebracht worden wäre (vgl.

OLG Stuttgart VersR 2001, 491 f.). Die dafür angemessenen Aufwen-

dungen besagen nichts über den Wert der von der Streithelferin im Zu-

sammenhang mit den minimal-invasiven Operationen erbrachten Kran-

kenhausleistungen. Ebensowenig kommt es darauf an, ob nach her-

kömmlichen Bandscheibenoperationen zusätzliche Rehabilitationsmaß-

nahmen zu insgesamt gleich hohen oder höheren Kosten geführt hätten.

b) Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung hat das Be-

rufungsgericht zutreffend den objektiven Wert herangezogen (vgl. BGH,

Urteile vom 12. Januar 1996 - V ZR 289/94 - NJW 1996, 1204 unter II a;

vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 111/99 - NJW 2000, 1254 unter II 2 a;

vom 19. Januar 2001 aaO unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Ein geeignetes

Mittel für die Bestimmung des objektiven Werts ist der Marktvergleich

(BGHZ 80, 153, 162 ff.; vgl. Jung, Das wucherähnliche Rechtsgeschäft

2001 S. 124 ff.). Dabei ist das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen

Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistun-

gen fordert, gegenüberzustellen (vgl. BGHZ 104, 102, 105; 125, 135,

137; BGH, Urteile vom 22. Dezember 1999 aaO; vom 30. Mai 2000 aaO;

jeweils m.w.N.).

aa) Demgemäß sind die von der Streithelferin in Rechnung ge-

stellten "selbstdefinierten Fallpauschalen" mit den Entgelten zu verglei-

chen, die andere nicht der BPflV unterworfene Privatkliniken für einen

stationären Aufenthalt im Zusammenhang mit den beim Kläger durchge-

führten minimal-invasiven Bandscheibenoperationen nach einem ent-

sprechenden Abrechnungsmodus verlangt hätten. Nur diese Vergütun-

gen bilden sich im Wettbewerb verschiedener Anbieter von vergleichba-

ren Krankenhausleistungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher

die Vergütungen außer acht gelassen, die für solche stationären Be-

handlungen von öffentlich geförderten Krankenhäusern und Versor-

gungskrankenhäusern in privater oder öffentlicher Trägerschaft nach den

Bestimmungen des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Kran-

kenhäuser (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) und der BPflV - in

der jeweils zur Zeit der streitgegenständlichen Operationen geltenden

Fassung - berechnet worden wären.

Die allgemeinen Krankenhausleistungen solcher Krankenhäuser

wurden seinerzeit gemäß § 10 Abs. 1 BPflV vergütet durch Pflegesätze

nach § 11 BPflV (Fallpauschalen und Sonderentgelte) oder einen Ge-

samtbetrag nach § 12 BPflV (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze

nach § 13 BPflV, durch die das Budget den Patienten oder ihren Kosten-

trägern anteilig berechnet wurde.

Die zwischen den Trägern geförderter Krankenhäuser und den So-

zialleistungsträgern gemäß § 18 Abs. 2 KHG auf der Grundlage des

Budgets und der voraussichtlichen Belegung vereinbarten tagesgleichen

Pflegesätze - Abteilungspflegesätze, Basispflegesatz und entsprechende

teilstationäre Pflegesätze - (§§ 13, 14 Abs. 1 und 2, 17 BPflV) enthalten

nicht sämtliche Kosten, die mit der Erbringung der Leistung verbunden

sind. Das gilt auch für die zwischen den Vertragsparteien auf Bundes-

und Landesebene vereinbarten Fallpauschalen für einen Behandlungsfall

und Sonderentgelte für einen Leistungskomplex eines Behandlungsfalles

(§§ 17 Abs. 2a KHG, 11, 15, 16, 17 BPflV). Insbesondere umfaßt die

Kalkulation des Pflegesatzes nach § 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 1 KHG bei

nach diesem Gesetz voll geförderten Krankenhäusern von den Investiti-

onskosten nur die Kosten der Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern

mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren (Ge-

brauchsgüter, § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Abgrenzung der im

Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pfle-

gesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser, Abgrenzungsverordnung -

AbgrV) und die Kosten der Finanzierung von Rationalisierungsinvestitio-

nen nach § 18b KHG. Im übrigen sind Investitionskosten grundsätzlich

nicht im Pflegesatz zu berücksichtigen. Investitionskosten sind gemäß

§ 2 Nr. 2 Halbs. 1 lit. a KHG die Kosten der Errichtung (Neu-, Um-, Er-

weiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Kran-

kenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter mit Ausnahme der Verbrauchsgü-

ter (vgl. § 2 Nr. 3 AbgrV) sowie nach § 2 Nr. 2 Halbs. 1 lit. b KHG die

Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehö-

renden Anlagevermögens (Anlagegüter, § 2 Nr. 1 AbgrV). Für die nicht

pflegesatzfähigen Investitionskosten und die ihnen nach § 2 Nr. 3 KHG

gleichstehenden Kosten werden Fördermittel gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 und

2 KHG gewährt. Im Pflegesatz nicht zu berücksichtigen sind ferner die

- nach § 2 Nr. 2 Halbs. 2 KHG nicht zu den Investitionskosten zählen-

den - Kosten der Krankenhausgrundstücke, ihres Erwerbs, ihrer Er-

schließung sowie ihrer Finanzierung (§ 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 2 KHG)

sowie Anlauf- und Umstellungskosten (§ 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 3 KHG).

Letztere werden bei innerbetrieblichen Änderungen ebenso wie die Ko-

sten für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken nach

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG nur gefördert, soweit ohne die Förderung die Auf-

nahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre.

Versorgungskrankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den

Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-

kassen abgeschlossen haben und damit zur Krankenhausbehandlung der

gesetzlich Versicherten zugelassen sind (§§ 108 Nr. 3, 109 SGB V),

werden zwar nach dem KHG nicht gefördert (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 KHG) und

sind daher bei der Kalkulation ihrer Pflegesätze nicht den Einschränkun-

gen des § 17 Abs. 4 Halbs. 1 Nr. 1-3 KHG unterworfen. Sie unterliegen

aber im übrigen den für Plankrankenhäuser wesentlichen Bestimmungen

über die Bemessung der Pflegesätze. So werden die Pflegesatzver-

handlungen zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen und den

Verbänden der Ersatzkassen mit den Trägern der Versorgungskranken-

häuser nach Maßgabe des KHG und der BPflV geführt (§ 109 Abs. 4 S. 3

SGB V). Dabei sind Investitionskosten nur in dem von § 8 Abs. 1 und 2

BPflV vorgesehenen Umfang im Budget und in den Pflegesätzen zu be-

rücksichtigen.

Hingegen können und müssen nicht geförderte und nicht an einen

Versorgungsvertrag gebundene Krankenhäuser - wie die von der Streit-

helferin betriebene Belegklinik - alle vorgenannten Kosten in die Berech-

nung ihrer Pflegesätze im Rahmen einer Vollkostenrechnung miteinbe-

ziehen. Infolgedessen müssen sie ihre Dienste auf einer anderen Kalku-

lationsgrundlage als Plan- oder Versorgungskrankenhäuser anbieten.

Außerdem werden sie durch § 17 Abs. 5 S. 1 KHG daran gehindert, den

Investitionskostenanteil der Pflegesätze gegenüber Sozialleistungsträ-

gern und sonstigen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern geltend zu ma-

chen (BVerfGE 82, 209, 224). Sie erhalten die für gemeinnützige Ein-

richtungen in den §§ 5 Nr. 9 S. 1 KStG, 3 Nr. 6 S. 1 GewStG, 4 a Abs. 1

S. 1 UStG sowie für Krankenhäuser im Sinne von § 67 Abs. 1 und 2 AO

in den §§ 3 Nr. 20 lit. b GewStG, 4 Nr. 16 lit. b UStG vorgesehenen

Steuervergünstigungen nicht - wie das Berufungsgericht richtig gesehen

hat. Schon um die Gesamtkosten abdecken und die Steuernachteile

ausgleichen zu können, sind reine Privatkliniken nicht in der Lage, ihre

Preise so zu gestalten wie in den Krankenhausplan aufgenommene

Krankenhäuser und Versorgungskrankenhäuser. Zudem haben sie wie

jedes Wirtschaftsunternehmen ein legitimes Interesse an Gewinnerzie-

lung, zumal sie das volle unternehmerische Risiko tragen.

bb) Zu keinem anderen Ergebnis führen die von der Revision an-

geführten Vorteile, die die Streithelferin gegenüber in den Krankenhaus-

plan aufgenommenen oder an einen Versorgungsvertrag gebundenen

Krankenhäusern genießt - keine Aufnahme- und Behandlungspflicht, kei-

ne Beteiligung an der Notfallversorgung (vgl. dazu Genzel aaO § 84

Rdn. 26, 29), freies Leistungsangebot, keine Umsatzbegrenzung durch

Budget oder Fallzahlen, keine Ausbildungsaufgaben. Diese Umstände

belegen nur die unterschiedliche Ausgestaltung von Plan- und Versor-

gungskrankenhäusern einerseits und reinen Privatkliniken andererseits

sowie die damit einhergehenden Unterschiede in der Abrechnung der

stationären Leistungen.

cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Kosten

der Streithelferin nicht zur Bestimmung des objektiven Wertes der von ihr

erbrachten Leistungen herangezogen. Es brauchte das insoweit von der

Beklagten beantragte Sachverständigengutachten nicht einzuholen. Bei

der Prüfung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen den beiderseitigen

Leistungen besteht, geht es nicht darum, ob die geforderte Leistung in

Relation zu den Gestehungskosten der Gegenleistung angemessen ist.

Mit dem als Vergleichsmaßstab anerkannten Marktpreis ist es nicht ver-

einbar, individuelle Kriterien wie die Kosten des Anbieters einer Leistung,

ein von diesem übernommenes Risiko und einen angemessenen Gewinn

zu berücksichtigen und so einseitig auf die Seite des Anbieters einer

Leistung abzustellen. Der Marktvergleich, der auf das üblicherweise für

eine Leistung bezahlte Entgelt abstellt, bietet die Gewähr dafür, daß sich

die juristische Äquivalenzkontrolle nicht abkoppelt von der marktwirt-

schaftlichen Preisbildung (Jung, aaO S. 53, 189). Der Marktpreis für die

Gegenleistungen der Streithelferin kann auch nicht dergestalt ermittelt

werden, daß auf die Pflegesätze geförderter Krankenhäuser außer den

nicht pflegesatzfähigen Kosten ein Gewinnanteil aufgeschlagen wird.

§ 138 BGB bietet nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsge-

richts keine Grundlage für die Bestimmung eines im Verhältnis zu den

Gesamtkosten der Gegenleistung angemessenen Gewinnaufschlags.

dd) Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht

auf die frühere Abrechnungspraxis der Streithelferin an. Der Umstand,

daß die Streithelferin selbst vorher einen Tagessatz in Höhe von

810,61 DM verlangt hatte, belegt nicht ein auffälliges Mißverhältnis der

Klinikleistungen zu den nunmehr berechneten Fallpauschalen. Zum ei-

nen kann die Summe der tagesgleichen Pflegesätze, die für die tatsäch-

liche Dauer des stationären Aufenthalts des Klägers angefallen wären,

nicht ohne weiteres mit einer Fallpauschale, die sich an einer statistisch

ermittelten durchschnittlichen Verweildauer orientiert, gleichgesetzt wer-

den. Verkürzt sich die Verweildauer des Patienten im konkreten Fall, so

ergibt dies einen höheren Gewinn für die Streithelferin. Dagegen bedeu-

tet es für sie eine Verringerung ihres Gewinns oder gar einen Verlust,

wenn sich der tatsächliche stationäre Aufenthalt verlängert, weil sie dafür

keine zusätzliche Vergütung verlangen kann. Diese Unwägbarkeiten

müssen bei der Kalkulation der Fallpauschalen berücksichtigt werden,

auch wenn mögliche längere Verweilzeiten durch unvorhersehbare kür-

zere Verweilzeiten ausgeglichen werden können. Dabei ist unerheblich,

daß die in der Klinik der Streithelferin tätigen Belegärzte vergleichbare

Bandscheibenoperationen früher ambulant ausgeführt haben. Auch wenn

die Streithelferin aus dieser Erfahrung heraus ihren Fallpauschalen je-

weils eine kurze Verweildauer zugrunde legt, bleibt die Kalkulation not-

wendigerweise mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Zum anderen

deckt eine Fallpauschale die Gesamtheit der Krankenhausleistungen ab

- bei einer Belegklinik mit Ausnahme der ärztlichen Leistungen. Damit

werden auch die kostenintensiven Leistungen abgegolten, die im Zu-

sammenhang mit der regelmäßig am Anfang der stationären Behandlung

stehenden Operation erbracht werden, beispielsweise das Zurverfügung-

stellen eines betriebsbereiten Operationssaales. Diese Leistungen füh-

ren bei der Abrechnung mittels tagesgleicher Pflegesätze zunächst zu

einem Verlust. Dieser kann erst im weiteren Behandlungsverlauf ausge-

glichen werden, weil die Kosten mit fortschreitender Genesung des Pati-

enten sinken (vgl. Schmidt-Graumann in Graumann/Schmidt-Graumann,

Rechnungslegung und Finanzierung der Krankenhäuser S. 85 f.). Des-

halb sind die

"selbstdefinierten Fallpauschalen" der Streithelferin

- ebenso wie die nach der BPflV vereinbarten, hier aber schon nach dem

Leistungstatbestand nicht einschlägigen Fallpauschalen (vgl. den Bun-

desweiten Entgeltkatalog für Fallpauschalen und Sonderentgelte nach

§ 17 Abs. 2a KHG, abgedruckt bei Dietz/Bofinger, Krankenhausfinanzie-

rungsrecht, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht Band 2

S. 50d/1 ff.) - zwangsläufig höher als die der regelmäßigen oder der tat-

sächlichen Verweildauer entsprechende Summe der durchschnittlichen

Tagespflegesätze.

c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die von der Streit-

helferin berechneten Fallpauschalen in einem auffälligen Mißverhältnis

zum Marktpreis für vergleichbare Operationen in anderen reinen Privat-

kliniken stehen, hat das Berufungsgericht zutreffend der Beklagten auf-

erlegt, da sie die Nichtigkeit der Krankenhausaufnahmeverträge gemäß

§ 138 BGB einwendet (vgl. BGHZ 53, 369, 379; BGH, Urteile vom 4. Juli

1974 - III ZR 66/72 - NJW 1974, 1821 unter II 3; vom 26. Februar 2002

- IX ZR 226/01 - ZIP 2002, 701 unter II 2 m.w.N.). Die diesbezüglichen

Behauptungen der Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht als un-

substantiiert gewertet. Die von ihr genannten Vergleichszahlen betreffen

mit einer Ausnahme öffentlich geförderte Krankenhäuser aus dem Um-

feld der Streithelferin und sind für diese aus den genannten Gründen oh-

ne Bedeutung. Welche Vergütungen für vergleichbare Krankenhauslei-

stungen andere nicht geförderte Krankenhäuser fordern, hat die Beklagte

nicht aufgezeigt.

Ob - wie die Revision rügt - das Berufungsgericht die Beklagte auf

die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags gemäß §§ 139 Abs. 1, 278

Abs. 3 ZPO a.F. hinweisen mußte, kann offenbleiben. Jedenfalls ist nicht

ersichtlich, daß das Berufungsurteil auf einer Verletzung der Hinweis-

pflicht beruht. Damit das Revisionsgericht die Entscheidungserheblich-

keit eines solchen Verfahrensfehlers prüfen kann, muß der Revisionsfüh-

rer im einzelnen schlüssig vortragen, was er auf den entsprechenden

Hinweis vorgebracht hätte (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1987 - VII ZR

45/87 - NJW-RR 1988, 208 unter I 2; vom 3. März 1998 - X ZR 14/95 -

NJW-RR 1998, 1268 unter II 4 b, jeweils m.w.N.). Einen schlüssigen

Vortrag zu den Voraussetzungen eines auffälligen Mißverhältnisses hat

die Beklagte in ihrer Revisionsbegründung nicht nachgeholt. Die Nen-

nung einer einzigen Privatklinik, die zudem auf der Grundlage nicht ver-

gleichbarer tagesgleicher Pflegesätze abrechnet, ist nicht geeignet, die

in nicht der BPlfV unterliegenden Krankenhäusern übliche Vergütung für

minimal-invasive Bandscheibenoperationen der beim Kläger durchge-

führten Art darzutun. Weitere Beispiele, die ein evidentes Mißverhältnis

zwischen den von der Streithelferin verlangten Fallpauschalen und den

von anderen nicht geförderten Krankenhäusern für vergleichbare Lei-

stungen in vergleichbarer Weise berechneten Vergütungen belegen sol-

len, hat die Beklagte nicht substantiiert.

2. Weiterhin wendet sich die Revision vergeblich dagegen, daß

das Berufungsgericht die Fallpauschalen der Streithelferin als nach dem

Krankheitskostenversicherungsvertrag erstattungsfähige Aufwendungen

angesehen hat.

a) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich gemäß § 1

Abs. 3 MB/KK 76 aus dem Versicherungsschein, späteren schriftlichen

Vereinbarungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Muster-

bedingungen, Tarif mit Tarifbedingungen) sowie den gesetzlichen Vor-

schriften. Tarif und Tarifbedingungen konkretisieren den in § 1 Abs. 1

S. 2 lit. a MB/KK 76 beschriebenen Leistungsrahmen des Versicherers;

sie schränken ihn ein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR

3/94 - VersR 1995, 328 unter II 1 m.w.N.). Ob - wie das Berufungsgericht

meint - die Tarifbedingungen der Beklagten unter Ziffer 1.2.5. TB/KK die

"selbstdefinierten Fallpauschalen" der Streithelferin als Kosten der all-

gemeinen Pflegeklasse erfassen, kann dahinstehen. Enthalten die Tarif-

bedingungen keine konkrete Leistungsbestimmung, so ist jedenfalls das

allgemeine Leistungsversprechen nach § 1 Abs. 1 S. 2 lit. a MB/KK 76

maßgeblich. Vom Versicherer im Versicherungsfall zu ersetzende Auf-

wendungen für Heilbehandlung sind auch die zwischen dem Kläger und

der Streithelferin wirksam vereinbarten Fallpauschalen. Weder dem all-

gemeinen Leistungsversprechen noch den TB/KK ist eine völlige Aus-

grenzung von Pauschalvergütungen im Sinne eines Leistungsausschlus-

ses zu entnehmen. Schließlich wäre eine auf tagesgleiche Pflegesätze

beschränkte Erstattung unvereinbar mit der in § 4 Abs. 4 MB/KK 76 ent-

haltenen Zusage der freien Klinikwahl, die nicht unter dem Vorbehalt ei-

nes bestimmten Abrechnungsmodus steht.

b) Die Erstattungsfähigkeit der von der Streithelferin berechneten

Fallpauschale steht auch im Einklang damit, daß § 1 Abs. 2 Satz 1

MB/KK 76 den Versicherungsfall als "medizinisch notwendige Heilbe-

handlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen"

beschreibt.

aa) Eine Heilbehandlungsmaßnahme ist nach ständiger Recht-

sprechung des Senats medizinisch notwendig, wenn es nach den objek-

tiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im

Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig

anzusehen. Das ist im allgemeinen dann der Fall, wenn eine wissen-

schaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die ge-

eignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGHZ 99, 228, 233;

133, 208, 212 f.; BGH, Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 175/77 -

VersR 1979, 222 unter III; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 1 MB/KK Rdn. 42;

Prölss, VVG 26. Aufl. § 1 MB/KK 94 Rdn. 25 ff.; jeweils m.w.N.).

Nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur muß

die Heilbehandlung zusätzlich unter Kostenaspekten vertretbar sein.

Seien zwei medizinisch gleichwertige, kostenmäßig aber um ein Vielfa-

ches auseinanderliegende Möglichkeiten der Behandlung gegeben, so

bestehe eine Leistungspflicht nur für die kostengünstigere. Eine zum

gleichen Behandlungserfolg führende, erheblich teurere Heilbehandlung

sei Luxus, jedoch keine notwendige Heilmaßnahme. Der Versicherten-

gemeinschaft sei die Übernahme luxuriöser Behandlungen nicht zumut-

bar. Anderenfalls würden die versicherungstechnischen Kalkulations-

grundlagen gesprengt (OLG Köln VersR 1995, 1177, 1178; r+s 1998, 34;

r+s 1999, 82, 83; OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 218; LG Münster

VersR 1981, 671; LG Hildesheim r+s 2000, 34, 35; BK/Hohlfeld, VVG

§ 178b Rdn. 7; Prölss, aaO § 1 MB/KK 94 Rdn. 50; Schoenfeldt/Kalis,

aaO § 1 MB/KK Rdn. 50; Bach, VersR 1979, 792, 794). Diese Ansicht

teilt der Senat nicht.

bb) Die Einbeziehung von Kostengesichtspunkten läßt sich § 1

Abs. 2 Satz 1 MB/KK 76 im Wege der Auslegung nicht entnehmen. All-

gemeine Versicherungsbedingungen sind nicht "gesetzesähnlich" aus-

zulegen, sondern so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie

bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichti-

gung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei

kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers

ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf

seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteile vom 17. Mai 2000

- IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a mit Anm. Lorenz; vom

3. Juli 2002 - IV ZR 145/01 - VersR 2002, 1089 unter II 1 a bb m.w.N.;

vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 2 a).

Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der auszule-

genden Klausel aus und berücksichtigt ihren Zweck und den erkennba-

ren Sinnzusammenhang

(BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom

21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 3 a). Er kann

aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 nicht ersehen, daß auch

finanzielle Aspekte bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit

der Heilbehandlung eine Rolle spielen sollen. § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76

stellt nur auf die "medizinisch notwendige" und nicht auf die "medizini-

sche und notwendige", die "notwendige medizinische", die "medizinisch

nur notwendige" oder gar auf die "medizinisch und wirtschaftlich notwen-

dige" Heilbehandlung ab (vgl. Schmid, NJW 1981, 2504; Pauly, VersR

1996, 1323, 1326 f.). "Medizinisch" bezieht sich gerade auf "notwendig".

Dieser sprachliche Zusammenhang macht bei verständiger Lektüre deut-

lich, daß die Notwendigkeit der Heilbehandlung allein aus medizinischer

Sicht zu beurteilen ist. Daraus entnimmt der durchschnittliche Versiche-

rungsnehmer, daß es auf seine laienhaften Vorstellungen oder die Ein-

schätzung des behandelnden Arztes nicht ankommt (Schmid, aaO). Auch

nach dem ihm erkennbaren Sinnzusammenhang wird er in diese Beur-

teilung Kostengesichtspunkte nicht hineinlesen. Er versteht wohl, daß

ihm nicht die Kosten für jede beliebige Behandlungsmaßnahme erstattet

werden, sondern nur für eine solche, die objektiv geeignet ist, sein Lei-

den zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Daß darüber hinaus der Ver-

sicherer seine Leistungspflicht nur auf die billigste Behandlungsmethode

beschränken will, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen

nicht. Aus seiner Sicht verliert eine medizinisch anerkannte Heilbehand-

lung das qualifizierende Merkmal "notwendig" im Einzelfall nicht deshalb,

weil sie teurer ist als eine nach Einschätzung des Versicherers gleich-

wertige, aber kostengünstigere Behandlung. Zudem ist für den Versiche-

rungsnehmer nicht erkennbar, nach welchen Maßstäben die medizini-

sche Gleichwertigkeit von Heilbehandlungen zu beurteilen sein soll.

Übernimmt der Versicherer - wie die Beklagte - die Kosten einer medizi-

nisch notwendigen Heilbehandlung ohne für den durchschnittlichen Ver-

sicherungsnehmer erkennbare Einschränkung, so kann er ihn grundsätz-

lich nicht auf einen billigeren oder den billigsten Anbieter einer Heilbe-

handlung verweisen, die er für medizinisch gleichwertig hält.

c) Die Beklagte kann den Erstattungsanspruch des Klägers auch

nicht entsprechend § 5 Abs. 2 MB/KK 76 kürzen.

aa) Diese Regelung räumt dem Versicherer lediglich die Befugnis

ein, bei das medizinisch notwendige Maß übersteigenden Heilbehand-

lungen (sog. Übermaßbehandlungen) seine Leistungen auf einen ange-

messenen Betrag herabsetzen. Will der Versicherer von dieser Ein-

schränkung der Leistungspflicht Gebrauch machen, so hat er darzulegen

und zu beweisen, daß bei einer an sich medizinisch notwendigen Heilbe-

handlung eine einzelne Behandlungsmaßnahme medizinisch nicht not-

wendig war (BGH, Urteil vom 29. Mai 1991 - IV ZR 151/90 - VersR 1991,

987 unter 3 b; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 65 f. m.w.N.).

Die Übermaßregelung erstreckt sich nach herrschender Meinung

auch auf einen im Verhältnis zum medizinisch notwendigen Behand-

lungsumfang überhöhten Vergütungsansatz des Arztes bzw. des Kran-

kenhausträgers (OLG Köln VersR 1986, 378; OLG Düsseldorf VersR

1997, 217, 218; OLG Hamm r+s 1999, 429; LG Düsseldorf NJW-RR

1999, 1046 f.; Schoenfeldt/Kalis, aaO § 5 MB/KK Rdn. 64 m.w.N.). Diese

Ausdehnung der Kürzungsbefugnis geht auf die frühere Senatsrecht-

sprechung zurück, nach der es bei einer Übermaßvergütung ebenso wie

bei der von § 5 Abs. 2 MB/KK 76 unmittelbar geregelten Übermaßbe-

handlung darum geht, die durch den Versicherungsfall verursachte Ko-

stenbelastung in vertretbaren Grenzen zu halten (BGH, Urteil vom

30. November 1977 - IV ZR 69/76 - VersR 1978, 267 unter II 3 f bb).

bb) An dieser Auffassung, die durch das damalige Verständnis von

einer gesetzesähnlichen Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedin-

gungen geprägt gewesen sein mag, hält der Senat nicht fest. Der durch-

schnittliche Versicherungsnehmer kann schon dem Wortlaut des § 5

Abs. 2 MB/KK 76 nicht entnehmen, daß mit der Überschreitung des me-

dizinisch notwendigen Maßes auch ein wirtschaftliches Übermaß gemeint

ist. Ebenso wie in § 1 Abs. 2 S. 1 MB/KK 76 sind die Begriffe "medizi-

nisch" und "notwendig" miteinander verbunden. Bei verständiger Würdi-

gung dieses Zusammenhangs wird ein Durchschnittsversicherungsneh-

mer auch der Regelung des § 5 Abs. 2 MB/KK 76 entnehmen, daß sich

das notwendige Maß nicht nach seinen subjektiven Vorstellungen oder

denen seines Arztes, sondern nach objektiven medizinischen Gesichts-

punkten bestimmt. Auch wenn er als Ziel der Übermaßregelung erkennen

kann, daß der Versicherer sich vor einer unnötigen Kostenbelastung

schützen will, bezieht er die Kürzungsbefugnis auf Heilbehandlungsmaß-

nahmen, die aus medizinischer Sicht nicht mehr oder nicht in dem abge-

rechneten Umfang notwendig waren. Ihm erhellt sich indes nicht, daß er

trotz uneingeschränkter medizinischer Notwendigkeit der Heilbehandlung

reduzierte Versicherungsleistungen erhalten soll.

d) Ferner ist die Beklagte nicht nach § 242 BGB zur Kürzung ihrer

Leistungen gegenüber dem Kläger berechtigt. Das private Versiche-

rungsverhältnis untersteht in besonderem Maße den Grundsätzen von

Treu und Glauben. Der Versicherungsnehmer muß bei der Inanspruch-

nahme einer besonders kostenträchtigen und nicht vital lebensnotwendi-

gen Behandlung in angemessener Weise Rücksicht auf den Versicherer

und die Versichertengemeinschaft nehmen. Der Versicherer braucht

deshalb jedenfalls ganz unverhältnismäßige Kosten dafür nicht zu er-

statten (BGHZ 99, 228, 235). So liegt der Fall hier nicht. Die Bandschei-

benoperationen des Klägers waren vital lebensnotwendig.

3. Für die von der Revision (im Anschluß an Patt, MedR 2002,

180 ff.) geforderte allgemeine Billigkeits- und Angemessenheitskontrolle

der Preisgestaltung von reinen Privatkliniken gibt es weder eine verfas-

sungsrechtliche noch eine einfachgesetzliche Grundlage. Fragen der all-

gemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) oder des Gleichheits-

grundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) sind ersichtlich davon nicht berührt.

a) § 315 BGB ist nicht unmittelbar einschlägig, weil eine Individu-

alvereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen dem Kläger und

der Streithelferin getroffen wurde. Die Vorschrift kommt grundsätzlich nur

dann zum Zuge, wenn zwischen den Parteien ausdrücklich oder still-

schweigend vereinbart worden ist, daß einer von ihnen ein Leistungsbe-

stimmungsrecht zustehen soll (Palandt/Heinrichs, BGB 62. Aufl. § 315

Rdn. 4). Das ist hier nicht der Fall.

Nicht in Betracht kommt auch eine Billigkeitskontrolle entspre-

chend § 315 Abs. 3 BGB für Leistungen der Daseinsvorsorge, auf deren

Inanspruchnahme der andere Vertragspartner angewiesen ist (vgl. BGHZ

73, 114, 116; BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86 - NJW

1987, 1828 unter II 2 b; vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 - NJW

1992, 171 unter II 5 a m.w.N.; Palandt/Heinrichs, aaO § 315 Rdn. 4

m.w.N.). Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger darauf angewiesen war,

die Klinik der Streithelferin aufzusuchen, die zudem nicht in den staatli-

chen Sicherstellungsauftrag einbezogen ist.

b) Eine Anwendung des § 4 Abs. 1 WiStG auf medizinisch notwen-

dige stationäre Krankenhausleistungen scheitert daran, daß die Beklagte

weder eine Wettbewerbsbeschränkung im Bereich der minimal-invasiven

Bandscheibenoperationen noch eine wirtschaftliche Machtstellung der

Streithelferin noch eine Mangellage dargetan hat. Dafür genügt es nicht,

daß die Zahl der Krankenhäuser, die einem behandlungsbedürftigen Pa-

tienten zur Verfügung stehen, regelmäßig aus medizinischen und per-

sönlichen Gründen begrenzt ist.

Terno Dr. Schlichting Ambrosius

Wendt Felsch