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BGH Urteil vom 13.03.2003 – 3 StR 458/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 458/02

URTEIL

vom

13. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März

2003, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,

Bundesanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 7. Juni 2002 wird verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit

mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und

drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Mit der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision

erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körper-

verletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, die Zeugin M. , die sich kurz zuvor in das Fahrzeug

des Angeklagten gesetzt hatte, und der Zeuge G. unterhielten sich in des-

sen Pkw als unvermittelt der Zeuge B. d. Jüngere (im folgenden: d. J.) die

Pkw-Türe öffnete und versuchte, die Zeugin M. zum Aussteigen zu überre-

den. Als diese ablehnte, schlug er die Türe kräftig zu. Dieser Vorgang wieder-

holte sich noch mindestens einmal. Der Angeklagte fühlte sich dadurch provo-

ziert und stieg aus seinem Pkw aus; es entwickelte sich ein Streitgespräch, in

dessen Verlauf der Zeuge B. d. J. den Angeklagten aufforderte, beiseite zu

gehen und sich mit ihm zu prügeln. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem

Zeugen einen Faustschlag ins Gesicht. Der nun hinzutretende, später getötete

B. d. Ältere (im folgenden: d. Ä.), der Zeuge B. d. J. sowie mindestens

eine weitere Person schlugen und traten gemeinsam auf den Körper und den

Kopf des Angeklagten ein, der noch weitere Tritte erhielt, als er zu Boden fiel.

Schließlich ließen sie von ihm ab, gingen dann aber erneut mindestens ein

weiteres Mal auf den Angeklagten los und schlugen ihn wieder zusammen. Um

B. d. Ä. von weiteren Angriffen abzuhalten, hielt der Angeklagte diesem ein

rotes Messer an den Hals oder vor die Brust, welches er schließlich verlor.

Als der Angeklagte zu seinem Auto zurückging, nahm B. d. Ä. eine

Wodkaflasche und schritt auf den Angeklagten zu, um ihn mit der Flasche zu

schlagen. B. d. J. folgte ihm. Der Angeklagte stand nun so, daß er nicht in

sein Auto einsteigen konnte, möglicherweise wurde er auch von Umstehenden

daran gehindert. Von dem Zeugen G. ließ er sich in dieser Situation ein

Butterflymesser geben. B. d. Ä. schlug zweimal mit der Wodkaflasche nach

dem Kopf des Angeklagten, er traf einmal die Schulter, der zweite Schlag ver-

fehlte den Angeklagten; die Flasche zerbrach am Auto. Etwa zur gleichen Zeit

rief B. d. J., der neben B. d. Ä. stand, und der möglicherweise dabei ein

Messer in der Hand hielt: "Burschen, ihr werdet hier mit durchgeschnittener

Kehle weggehen". Während B. d. Ä. mit der Flasche auf den Angeklagten

einschlug, versetzte ihm der Angeklagte mit dem Butterflymesser innerhalb

kürzester Zeit 13 ungezielte Messerstiche, um den Angriff abzuwehren. Fünf

davon trafen in Bauch und Brust, zwei in das Gesicht und jeweils drei Stiche in

den Rücken und den linken Arm. Aufgrund der Aussage des Zeugen Mi.

hält der Tatrichter für möglich, daß sich B. d. Ä., als ihn die Stiche trafen, tief

nach unten beugte, um die Flasche aufzuheben, die ihm aus der Hand gefallen

war, und dabei von dem weiter zustechenden Angeklagten an seiner Schulter

festgehalten wurde. Zeitgleich setzte der Angeklagte das Messer auch gegen

B. d. J. ein, um dessen Angriff gegen sich abzuwehren, und fügte ihm dabei

eine leichte Schnittverletzung zu. Beide B. s ließen zunächst nicht von dem

Angeklagten ab; entfernten sich aber schließlich oder wurden weggezogen.

B. d. Ä. verstarb kurze Zeit später an einem durch eine Herztamponade

hervorgerufenen Herzstillstand, da einer der Messerstiche die Herzspitze ge-

troffen hatte.

II.

1. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Kammer mußte

sich nicht zu einer nochmaligen Anhörung des Sachverständigen gedrängt se-

hen. Sie ist von dem Bewegungsablauf ausgegangen, den die Nebenklage

vorträgt und dabei unter eingehender Erörterung der Anknüpfungstatsachen

aufgrund der Einstichsbreite und -tiefe sowie des Verlaufs der Stichkanäle in

Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß

jeder Einstich nur sehr kurz gewesen sein kann und die Messerstiche innerhalb

kürzester Frist (5 bis 10 Sekunden) erfolgt sein müssen. Der durch den Zeugen

Mi. möglicherweise erst in der Hauptverhandlung neu eingeführte Bewe-

gungsablauf berührte die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden

Anknüpfungstatsachen nicht; diese standen - unabhängig von möglicherweise

verschiedenen zu ihnen führenden Handlungsabläufen - aufgrund der vorge-

nommenen Sektion fest. Das Landgericht durfte daraus die Schlußfolgerung

ziehen, daß der Angeklagte bei jedem Stich - also auch denen in den Rücken -

ungezielt zugestoßen hat. Die von Nebenklage und Generalbundesanwalt zi-

tierte Entscheidung BGH NStZ 1995, 201 betrifft einen ganz anderen Sachver-

halt - Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens.

2. Auch der Sachrüge bleibt der Erfolg versagt. Die Annahme des Land-

gerichts, der Angeklagte habe sich nicht der Körperverletzung mit Todesfolge

schuldig gemacht, weil der zum Tode B. d. Ä. führende Messereinsatz des

Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt war, weist keinen Rechtsfehler auf.

a) Das Notwehrrecht des Angeklagten war nicht eingeschränkt. Der Se-

nat kann offen lassen, ob in dem gegen B. d. J. geführten Faustschlag des

Angeklagten eine Provokation gelegen hat. Jedenfalls hätte sich eine solche

angesichts des zwischen ihr und dem bis zum letzten Angriff anhaltenden

vielaktigen gewalttätigen Geschehens, bei dem der Angeklagte mehrfach zu-

sammengeschlagen worden war und nun erneut von B. d. Ä., den er im üb-

rigen nicht provoziert hatte, und B. d. J. angegriffen wurde, im Zeitpunkt der

tödlichen Stiche nicht mehr ausgewirkt (vgl. BGHSt 26, 256, 257).

b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Messer-

stiche auch zur Verteidigung erforderlich waren. Der Angegriffene darf sich

grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und dessen

Einsatz eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt

(Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 16 d). Allerdings muß vom Verteidi-

ger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht,

ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit

15 m. w. N.), wenn ihm dies nach Kampflage möglich ist (Tröndle/Fischer aaO).

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lassen die Urteils-

gründe nicht besorgen, daß das Landgericht nicht ausreichend geprüft und er-

örtert hat, ob der Angeklagte nicht vor dem Zustechen den Messereinsatz hätte

androhen müssen. Die getroffenen Feststellungen belegen, daß der Tatrichter

ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, daß dem Angeklagten in der kon-

kreten Situation eine Androhung des Messereinsatzes nicht mehr möglich war,

ohne seine Verteidigungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Er war unmittelbar

zuvor mehrmals von mehreren, unter anderem den beiden Angreifern zusam-

mengeschlagen worden, hatte bereits kurz zuvor ein Messer erfolglos zur Dro-

hung eingesetzt, um die anhaltenden und schwerwiegenden Angriffe abzuweh-

ren, und sah sich nun erneut den beiden auf ihn zukommenden Angreifern ge-

genüber, deren einer - nicht widerlegbar - ein Messer in der Hand hielt und rief

"Burschen, ihr werdet hier mit durchgeschnittener Kehle weggehen", während

der andere bereits die Hand zum Schlag mit der Wodkaflasche gegen den Kopf

des Angeklagten erhoben hatte.

c) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch

die Stiche in den Rücken zur Verteidigung erforderlich waren. Der Tatrichter

vermochte nicht auszuschließen, daß sich das spätere Tatopfer nach unten

beugte, um die Flasche (oder gegebenenfalls den noch als Stichwaffe ver-

wendbaren Flaschenhals) aufzuheben, damit er den Angriff wirkungsvoll fort-

setzen konnte. Damit dauerte aber der rechtswidrige Angriff gegen den Ange-

klagten auch in dieser Situation noch an, insbesondere hat sich dadurch die

von beiden Angreifern ausgehende unmittelbare Lebensgefahr für den Ange-

klagten nicht entscheidend verringert. An dieser Beurteilung ändert sich auch

nichts dadurch, daß der Angeklagte dabei B. d. Ä. an der Schulter fest-

gehalten hat.

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert