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BGH Urteil vom 13.03.2003 – 3 StR 458/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März
2003, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 7. Juni 2002 wird verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit
mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und
drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Mit der auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision
erstreben die Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten wegen Körper-
verletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte, die Zeugin M. , die sich kurz zuvor in das Fahrzeug
des Angeklagten gesetzt hatte, und der Zeuge G. unterhielten sich in des-
sen Pkw als unvermittelt der Zeuge B. d. Jüngere (im folgenden: d. J.) die
Pkw-Türe öffnete und versuchte, die Zeugin M. zum Aussteigen zu überre-
den. Als diese ablehnte, schlug er die Türe kräftig zu. Dieser Vorgang wieder-
holte sich noch mindestens einmal. Der Angeklagte fühlte sich dadurch provo-
ziert und stieg aus seinem Pkw aus; es entwickelte sich ein Streitgespräch, in
dessen Verlauf der Zeuge B. d. J. den Angeklagten aufforderte, beiseite zu
gehen und sich mit ihm zu prügeln. Daraufhin versetzte der Angeklagte dem
Zeugen einen Faustschlag ins Gesicht. Der nun hinzutretende, später getötete
B. d. Ältere (im folgenden: d. Ä.), der Zeuge B. d. J. sowie mindestens
eine weitere Person schlugen und traten gemeinsam auf den Körper und den
Kopf des Angeklagten ein, der noch weitere Tritte erhielt, als er zu Boden fiel.
Schließlich ließen sie von ihm ab, gingen dann aber erneut mindestens ein
weiteres Mal auf den Angeklagten los und schlugen ihn wieder zusammen. Um
B. d. Ä. von weiteren Angriffen abzuhalten, hielt der Angeklagte diesem ein
rotes Messer an den Hals oder vor die Brust, welches er schließlich verlor.
Als der Angeklagte zu seinem Auto zurückging, nahm B. d. Ä. eine
Wodkaflasche und schritt auf den Angeklagten zu, um ihn mit der Flasche zu
schlagen. B. d. J. folgte ihm. Der Angeklagte stand nun so, daß er nicht in
sein Auto einsteigen konnte, möglicherweise wurde er auch von Umstehenden
daran gehindert. Von dem Zeugen G. ließ er sich in dieser Situation ein
Butterflymesser geben. B. d. Ä. schlug zweimal mit der Wodkaflasche nach
dem Kopf des Angeklagten, er traf einmal die Schulter, der zweite Schlag ver-
fehlte den Angeklagten; die Flasche zerbrach am Auto. Etwa zur gleichen Zeit
rief B. d. J., der neben B. d. Ä. stand, und der möglicherweise dabei ein
Messer in der Hand hielt: "Burschen, ihr werdet hier mit durchgeschnittener
Kehle weggehen". Während B. d. Ä. mit der Flasche auf den Angeklagten
einschlug, versetzte ihm der Angeklagte mit dem Butterflymesser innerhalb
kürzester Zeit 13 ungezielte Messerstiche, um den Angriff abzuwehren. Fünf
davon trafen in Bauch und Brust, zwei in das Gesicht und jeweils drei Stiche in
den Rücken und den linken Arm. Aufgrund der Aussage des Zeugen Mi.
hält der Tatrichter für möglich, daß sich B. d. Ä., als ihn die Stiche trafen, tief
nach unten beugte, um die Flasche aufzuheben, die ihm aus der Hand gefallen
war, und dabei von dem weiter zustechenden Angeklagten an seiner Schulter
festgehalten wurde. Zeitgleich setzte der Angeklagte das Messer auch gegen
B. d. J. ein, um dessen Angriff gegen sich abzuwehren, und fügte ihm dabei
eine leichte Schnittverletzung zu. Beide B. s ließen zunächst nicht von dem
Angeklagten ab; entfernten sich aber schließlich oder wurden weggezogen.
B. d. Ä. verstarb kurze Zeit später an einem durch eine Herztamponade
hervorgerufenen Herzstillstand, da einer der Messerstiche die Herzspitze ge-
troffen hatte.
II.
1. Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Die Kammer mußte
sich nicht zu einer nochmaligen Anhörung des Sachverständigen gedrängt se-
hen. Sie ist von dem Bewegungsablauf ausgegangen, den die Nebenklage
vorträgt und dabei unter eingehender Erörterung der Anknüpfungstatsachen
aufgrund der Einstichsbreite und -tiefe sowie des Verlaufs der Stichkanäle in
Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, daß
jeder Einstich nur sehr kurz gewesen sein kann und die Messerstiche innerhalb
kürzester Frist (5 bis 10 Sekunden) erfolgt sein müssen. Der durch den Zeugen
Mi. möglicherweise erst in der Hauptverhandlung neu eingeführte Bewe-
gungsablauf berührte die dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden
Anknüpfungstatsachen nicht; diese standen - unabhängig von möglicherweise
verschiedenen zu ihnen führenden Handlungsabläufen - aufgrund der vorge-
nommenen Sektion fest. Das Landgericht durfte daraus die Schlußfolgerung
ziehen, daß der Angeklagte bei jedem Stich - also auch denen in den Rücken -
ungezielt zugestoßen hat. Die von Nebenklage und Generalbundesanwalt zi-
tierte Entscheidung BGH NStZ 1995, 201 betrifft einen ganz anderen Sachver-
halt - Erstattung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens.
2. Auch der Sachrüge bleibt der Erfolg versagt. Die Annahme des Land-
gerichts, der Angeklagte habe sich nicht der Körperverletzung mit Todesfolge
schuldig gemacht, weil der zum Tode B. d. Ä. führende Messereinsatz des
Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt war, weist keinen Rechtsfehler auf.
a) Das Notwehrrecht des Angeklagten war nicht eingeschränkt. Der Se-
nat kann offen lassen, ob in dem gegen B. d. J. geführten Faustschlag des
Angeklagten eine Provokation gelegen hat. Jedenfalls hätte sich eine solche
angesichts des zwischen ihr und dem bis zum letzten Angriff anhaltenden
vielaktigen gewalttätigen Geschehens, bei dem der Angeklagte mehrfach zu-
sammengeschlagen worden war und nun erneut von B. d. Ä., den er im üb-
rigen nicht provoziert hatte, und B. d. J. angegriffen wurde, im Zeitpunkt der
tödlichen Stiche nicht mehr ausgewirkt (vgl. BGHSt 26, 256, 257).
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, daß die Messer-
stiche auch zur Verteidigung erforderlich waren. Der Angegriffene darf sich
grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und dessen
Einsatz eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt
(Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 32 Rdn. 16 d). Allerdings muß vom Verteidi-
ger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht,
ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit
15 m. w. N.), wenn ihm dies nach Kampflage möglich ist (Tröndle/Fischer aaO).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lassen die Urteils-
gründe nicht besorgen, daß das Landgericht nicht ausreichend geprüft und er-
örtert hat, ob der Angeklagte nicht vor dem Zustechen den Messereinsatz hätte
androhen müssen. Die getroffenen Feststellungen belegen, daß der Tatrichter
ohne Rechtsfehler davon ausgegangen ist, daß dem Angeklagten in der kon-
kreten Situation eine Androhung des Messereinsatzes nicht mehr möglich war,
ohne seine Verteidigungsmöglichkeiten zu beeinträchtigen. Er war unmittelbar
zuvor mehrmals von mehreren, unter anderem den beiden Angreifern zusam-
mengeschlagen worden, hatte bereits kurz zuvor ein Messer erfolglos zur Dro-
hung eingesetzt, um die anhaltenden und schwerwiegenden Angriffe abzuweh-
ren, und sah sich nun erneut den beiden auf ihn zukommenden Angreifern ge-
genüber, deren einer - nicht widerlegbar - ein Messer in der Hand hielt und rief
"Burschen, ihr werdet hier mit durchgeschnittener Kehle weggehen", während
der andere bereits die Hand zum Schlag mit der Wodkaflasche gegen den Kopf
des Angeklagten erhoben hatte.
c) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, daß auch
die Stiche in den Rücken zur Verteidigung erforderlich waren. Der Tatrichter
vermochte nicht auszuschließen, daß sich das spätere Tatopfer nach unten
beugte, um die Flasche (oder gegebenenfalls den noch als Stichwaffe ver-
wendbaren Flaschenhals) aufzuheben, damit er den Angriff wirkungsvoll fort-
setzen konnte. Damit dauerte aber der rechtswidrige Angriff gegen den Ange-
klagten auch in dieser Situation noch an, insbesondere hat sich dadurch die
von beiden Angreifern ausgehende unmittelbare Lebensgefahr für den Ange-
klagten nicht entscheidend verringert. An dieser Beurteilung ändert sich auch
nichts dadurch, daß der Angeklagte dabei B. d. Ä. an der Schulter fest-
gehalten hat.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert