BGH Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 283/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
AUB 88 § 2 IV
Stellt sich die Ausschüttung von Streßhormonen im Verlauf eines Unfallgesche-
hens mit der Folge einer Aortendissektion als normale, unwillkürlich und automa-
tisch ablaufende körperliche Reaktion dar, liegt keine psychische Reaktion i.S. des
§ 2 IV AUB 88 vor.
BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - OLG Jena LG Mühlhausen
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. März 2003
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zi-
vilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 20. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, verlangt Invaliditätsentschädi-
gung aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, der
unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB
88) zugrunde liegen.
Am 4. November 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall, als sich von
einem entgegenkommenden Lastzug ein Rad löste und gegen das Füh-
rerhaus seines trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung noch nicht zum
Stillstand gekommenen LKW prallte. Aufgrund muskulärer Reaktionen
und Ausschüttung von Streßhormonen kam es bei ihm zu einem Blut-
druckanstieg, der kurz nach Fortsetzung der Fahrt zu einer Aortendis-
sektion führte. Der Kläger ist dadurch zu 50% invalide. Er begehrt die
dafür bedingungsgemäß vorgesehene Invaliditätsleistung. Die Beklagte
beruft sich demgegenüber auf den in den Versicherungsbedingungen
vereinbarten Leistungsausschluß bei krankhaften Störungen infolge psy-
chischer Reaktionen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist er-
folglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der
Beklagten.
Entscheidungsgründe
I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in VersR 2002, 1019 f. =
NVersZ 2002, 402 f., mit Anm. Knappmann, VersR 2002, 1230 f. und
Schwintowski, NVersZ 2002, 395 f.) ist für den Gesundheitsschaden eine
körperliche Reaktion neben einer psychischen Reaktion zumindest mitur-
sächlich gewesen. Deswegen bestehe gemäß § 2 IV AUB 88 an sich kein
Versicherungsschutz.
Diese Klausel lautet:
"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
...
IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind."
Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt dieser Leistungs-
ausschluß auch den Fall, daß durch unfallbedingten Schreck Streßhor-
mone ausgeschüttet werden, die einen Blutdruckanstieg auslösen, der
dann den Gesundheitsschaden herbeiführt. Nach dem Zweck des Aus-
schlusses, eine zuverlässige Tarifkalkulation zu gewährleisten, genüge
bloße Mitursächlichkeit des ausgeschlossenen Umstandes.
Ein Ausschluß der Deckung für (physische) Gesundheitsschäden
mitverursacht durch (Streß-)Reaktionen benachteiligt nach Ansicht des
Berufungsgerichts den Versicherten indes unangemessen im Sinne von
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (heute § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn solche
Streßreaktionen seien normale körperliche Reaktionen, die unwillkürlich
und automatisch abliefen und häufig im Zusammenhang mit einem Un-
fallgeschehen einträten. Der Versicherungsschutz aus einer Unfallversi-
cherung entfiele daher regelmäßig, wenn derartige psychische Reaktio-
nen zur Leistungsfreiheit führten.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage
der Wirksamkeit des § 2 IV AUB 88 grundsätzliche Bedeutung habe,
II. 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vereinbarten In-
validitätsentschädigung gemäß §§ 1, 7 I AUB 88 sind nicht im Streit. Der
Kläger hat am 4. November 1993 einen Unfall im Sinne der AUB 88 er-
litten, womit der Versicherungsfall eingetreten ist. Das Berufungsgericht
hat im Ergebnis zu Recht die für 50%ige Invalidität bedingungsgemäß
festgelegte Leistungsverpflichtung der Beklagten bejaht.
Dabei gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, § 2 IV AUB 88 im
Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem AGB-Recht zu überprüfen. Auch
kann offenbleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts Bestand haben
kann, für den vollständigen Leistungsausschluß genüge bereits die bloße
Mitursächlichkeit unabhängig davon, in welchem Umfang psychische Re-
aktionen für die Gesundheitsschädigung kausal geworden sind (ableh-
nend Knappmann, VersR 2002, 1230; vgl. auch BGHZ 131, 15, 21 zu
§ 10 (5) AUB 61). Die vom Berufungsgericht gesehene Zulassungsfrage
stellt sich nicht. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses liegen
nicht vor; es fehlt bereits an einer mitwirkenden psychischen Reaktion.
2. § 2 IV AUB 88 bezieht sich mit seinem umfassend formulierten
Leistungsausschluß für Gesundheitsschädigungen infolge psychischer
Reaktionen sowohl auf Einwirkungen, die von außen über psychische
Reaktionen wie Erschrecken erfolgen, als auch auf unfallbedingte psy-
chische Fehlverarbeitungen
(vgl. Prölss/Martin/Knappmann VVG
26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 40). Letztere sind hier unstreitig nicht gege-
ben.
Der vom Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung festge-
stellte, zuletzt unstreitige und auch in der Revisionsinstanz nicht ange-
griffene Sachverhalt trägt aber seine Annahme nicht, psychische Reak-
tionen des Klägers auf das Unfallgeschehen hätten zu einer die Invalidi-
tät begründenden Gesundheitsstörung zumindest mit beigetragen; viel-
mehr fehlt es an einer solchen auch nur teilweise kausalen Reaktion
überhaupt.
a) Der zu der Aortendissektion führende Blutdruckanstieg beruht
auf der Ausschüttung von Streßhormonen einerseits und muskulären
Reaktionen andererseits. Beides sind körperliche Reaktionen, die unwill-
kürlich und automatisch ablaufen. Das Berufungsgericht orientiert sich
mit seiner Auffassung, § 2 IV AUB 88 solle auch für den von ihm hier an-
genommenen Fall gelten, daß als Folge eines Schrecks über das Unfall-
geschehen Streßhormone freigesetzt werden, an der Rechtsprechung zu
Schock-, Schreck- und Angstreaktionen (vgl. nur Senat aaO NJW 1972,
1233 m.w.N.). Dabei hat es sich den Blick dafür verstellt, daß - wie der
Gutachter betont - bereits die durch den Verkehrsunfall mit seinen spezi-
fischen Einzelabläufen ausgelöste Streßsituation selbst eine physiologi-
sche Reaktion des Körpers darstellt. Diese ist nicht von seiner Psyche
beeinflußt, sondern physischer also körpereigener Genese. Der Kläger
hat nach Erkennen des auf ihn zurollenden LKW-Rades mit der Voll-
bremsung angemessen und (psychisch) unauffällig reagiert. Die im Un-
fallverlauf liegenden, von ihm wahrgenommenen äußeren Reizfaktoren
und nicht etwaige psychische Reaktionszusammenhänge haben die in
der Hormonausschüttung liegende physiologische Anpassung des Orga-
nismus an die sich plötzlich verändernden Verkehrsverhältnisse bewirkt.
Mögliche, vom Sachverständigen nicht einmal erwähnte Schreck-
reaktionen, die auch dem Berufungsgericht zufolge ebensowenig steuer-
bar sein und nicht von einer Überempfindlichkeit zeugen sollen, wären
bloße Begleiterscheinungen ohne eigene Auswirkungen auf die Invalidi-
tät (so auch Knappmann, aaO VersR 2002, 1230 und Schwintowski, aaO
S. 396). Für eine theoretisch denkbare Verstärkung von krankhaften Stö-
rungen durch solche Begleitumstände gibt es keinen Anhalt.
b) Ungeachtet dessen scheitert der Leistungsausschluß auch dar-
an, daß eine - unterstellte - psychische Reaktion durch Erschrecken
nicht zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Die durch das Unfall-
ereignis ausgelöste, hormonell bedingte Streßsituation selbst ist noch
keine von § 2 IV AUB vorausgesetzte krankhafte Störung; ein Krank-
heitswert ist damit nicht verbunden. Die blutdrucksteigernde Hormonaus-
schüttung ist in dieser Situation - wie vorstehend ausgeführt - ein nor-
maler physiologischer, mithin an sich gesunder Lebensvorgang zur
bestmöglichen Bewältigung der Gefahrensituation. Dieser rein physische
Vorgang hat seinerseits erst die krankhafte Störung einer Aortendissek-
tion hervorgerufen. Es fehlt daher - entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts - auch an einem bedingungsgemäß erforderlichen Zusam-
menhang mit dem Invaliditätsschaden. Die Kausalkette ist, was auch die
Revision übersieht, in jedem Fall durch den natürlichen physiologischen
Schutzvorgang im Hormonhaushalt unterbrochen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch