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BGH Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 283/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. März 2003 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AUB 88 § 2 IV

Stellt sich die Ausschüttung von Streßhormonen im Verlauf eines Unfallgesche-

hens mit der Folge einer Aortendissektion als normale, unwillkürlich und automa-

tisch ablaufende körperliche Reaktion dar, liegt keine psychische Reaktion i.S. des

§ 2 IV AUB 88 vor.

BGH, Urteil vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - OLG Jena LG Mühlhausen

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März 2003

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zi-

vilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 20. März 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewie-

sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, ein Berufskraftfahrer, verlangt Invaliditätsentschädi-

gung aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, der

unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB

88) zugrunde liegen.

Am 4. November 1993 erlitt er einen Verkehrsunfall, als sich von

einem entgegenkommenden Lastzug ein Rad löste und gegen das Füh-

rerhaus seines trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung noch nicht zum

Stillstand gekommenen LKW prallte. Aufgrund muskulärer Reaktionen

und Ausschüttung von Streßhormonen kam es bei ihm zu einem Blut-

druckanstieg, der kurz nach Fortsetzung der Fahrt zu einer Aortendis-

sektion führte. Der Kläger ist dadurch zu 50% invalide. Er begehrt die

dafür bedingungsgemäß vorgesehene Invaliditätsleistung. Die Beklagte

beruft sich demgegenüber auf den in den Versicherungsbedingungen

vereinbarten Leistungsausschluß bei krankhaften Störungen infolge psy-

chischer Reaktionen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist er-

folglos geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der

Beklagten.

Entscheidungsgründe

I. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach dem Berufungsurteil (abgedruckt in VersR 2002, 1019 f. =

NVersZ 2002, 402 f., mit Anm. Knappmann, VersR 2002, 1230 f. und

Schwintowski, NVersZ 2002, 395 f.) ist für den Gesundheitsschaden eine

körperliche Reaktion neben einer psychischen Reaktion zumindest mitur-

sächlich gewesen. Deswegen bestehe gemäß § 2 IV AUB 88 an sich kein

Versicherungsschutz.

Diese Klausel lautet:

"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

...

IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind."

Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt dieser Leistungs-

ausschluß auch den Fall, daß durch unfallbedingten Schreck Streßhor-

mone ausgeschüttet werden, die einen Blutdruckanstieg auslösen, der

dann den Gesundheitsschaden herbeiführt. Nach dem Zweck des Aus-

schlusses, eine zuverlässige Tarifkalkulation zu gewährleisten, genüge

bloße Mitursächlichkeit des ausgeschlossenen Umstandes.

Ein Ausschluß der Deckung für (physische) Gesundheitsschäden

mitverursacht durch (Streß-)Reaktionen benachteiligt nach Ansicht des

Berufungsgerichts den Versicherten indes unangemessen im Sinne von

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (heute § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Denn solche

Streßreaktionen seien normale körperliche Reaktionen, die unwillkürlich

und automatisch abliefen und häufig im Zusammenhang mit einem Un-

fallgeschehen einträten. Der Versicherungsschutz aus einer Unfallversi-

cherung entfiele daher regelmäßig, wenn derartige psychische Reaktio-

nen zur Leistungsfreiheit führten.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage

der Wirksamkeit des § 2 IV AUB 88 grundsätzliche Bedeutung habe,

II. 1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vereinbarten In-

validitätsentschädigung gemäß §§ 1, 7 I AUB 88 sind nicht im Streit. Der

Kläger hat am 4. November 1993 einen Unfall im Sinne der AUB 88 er-

litten, womit der Versicherungsfall eingetreten ist. Das Berufungsgericht

hat im Ergebnis zu Recht die für 50%ige Invalidität bedingungsgemäß

festgelegte Leistungsverpflichtung der Beklagten bejaht.

Dabei gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, § 2 IV AUB 88 im

Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem AGB-Recht zu überprüfen. Auch

kann offenbleiben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts Bestand haben

kann, für den vollständigen Leistungsausschluß genüge bereits die bloße

Mitursächlichkeit unabhängig davon, in welchem Umfang psychische Re-

aktionen für die Gesundheitsschädigung kausal geworden sind (ableh-

nend Knappmann, VersR 2002, 1230; vgl. auch BGHZ 131, 15, 21 zu

§ 10 (5) AUB 61). Die vom Berufungsgericht gesehene Zulassungsfrage

stellt sich nicht. Die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses liegen

nicht vor; es fehlt bereits an einer mitwirkenden psychischen Reaktion.

2. § 2 IV AUB 88 bezieht sich mit seinem umfassend formulierten

Leistungsausschluß für Gesundheitsschädigungen infolge psychischer

Reaktionen sowohl auf Einwirkungen, die von außen über psychische

Reaktionen wie Erschrecken erfolgen, als auch auf unfallbedingte psy-

chische Fehlverarbeitungen

(vgl. Prölss/Martin/Knappmann VVG

26. Aufl. § 2 AUB 88 Rdn. 40). Letztere sind hier unstreitig nicht gege-

ben.

Der vom Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung festge-

stellte, zuletzt unstreitige und auch in der Revisionsinstanz nicht ange-

griffene Sachverhalt trägt aber seine Annahme nicht, psychische Reak-

tionen des Klägers auf das Unfallgeschehen hätten zu einer die Invalidi-

tät begründenden Gesundheitsstörung zumindest mit beigetragen; viel-

mehr fehlt es an einer solchen auch nur teilweise kausalen Reaktion

überhaupt.

a) Der zu der Aortendissektion führende Blutdruckanstieg beruht

auf der Ausschüttung von Streßhormonen einerseits und muskulären

Reaktionen andererseits. Beides sind körperliche Reaktionen, die unwill-

kürlich und automatisch ablaufen. Das Berufungsgericht orientiert sich

mit seiner Auffassung, § 2 IV AUB 88 solle auch für den von ihm hier an-

genommenen Fall gelten, daß als Folge eines Schrecks über das Unfall-

geschehen Streßhormone freigesetzt werden, an der Rechtsprechung zu

Schock-, Schreck- und Angstreaktionen (vgl. nur Senat aaO NJW 1972,

1233 m.w.N.). Dabei hat es sich den Blick dafür verstellt, daß - wie der

Gutachter betont - bereits die durch den Verkehrsunfall mit seinen spezi-

fischen Einzelabläufen ausgelöste Streßsituation selbst eine physiologi-

sche Reaktion des Körpers darstellt. Diese ist nicht von seiner Psyche

beeinflußt, sondern physischer also körpereigener Genese. Der Kläger

hat nach Erkennen des auf ihn zurollenden LKW-Rades mit der Voll-

bremsung angemessen und (psychisch) unauffällig reagiert. Die im Un-

fallverlauf liegenden, von ihm wahrgenommenen äußeren Reizfaktoren

und nicht etwaige psychische Reaktionszusammenhänge haben die in

der Hormonausschüttung liegende physiologische Anpassung des Orga-

nismus an die sich plötzlich verändernden Verkehrsverhältnisse bewirkt.

Mögliche, vom Sachverständigen nicht einmal erwähnte Schreck-

reaktionen, die auch dem Berufungsgericht zufolge ebensowenig steuer-

bar sein und nicht von einer Überempfindlichkeit zeugen sollen, wären

bloße Begleiterscheinungen ohne eigene Auswirkungen auf die Invalidi-

tät (so auch Knappmann, aaO VersR 2002, 1230 und Schwintowski, aaO

S. 396). Für eine theoretisch denkbare Verstärkung von krankhaften Stö-

rungen durch solche Begleitumstände gibt es keinen Anhalt.

b) Ungeachtet dessen scheitert der Leistungsausschluß auch dar-

an, daß eine - unterstellte - psychische Reaktion durch Erschrecken

nicht zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Die durch das Unfall-

ereignis ausgelöste, hormonell bedingte Streßsituation selbst ist noch

keine von § 2 IV AUB vorausgesetzte krankhafte Störung; ein Krank-

heitswert ist damit nicht verbunden. Die blutdrucksteigernde Hormonaus-

schüttung ist in dieser Situation - wie vorstehend ausgeführt - ein nor-

maler physiologischer, mithin an sich gesunder Lebensvorgang zur

bestmöglichen Bewältigung der Gefahrensituation. Dieser rein physische

Vorgang hat seinerseits erst die krankhafte Störung einer Aortendissek-

tion hervorgerufen. Es fehlt daher - entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts - auch an einem bedingungsgemäß erforderlichen Zusam-

menhang mit dem Invaliditätsschaden. Die Kausalkette ist, was auch die

Revision übersieht, in jedem Fall durch den natürlichen physiologischen

Schutzvorgang im Hormonhaushalt unterbrochen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch