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BGH Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 130/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Juni 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

AGBG §§ 5, 9 Cl; AUB 94 § 2 IV

Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychi- scher Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).

BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03 - Saarländisches OLG LG Saarbrücken

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. April 2003

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung, der

unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB

94) der Beklagten zugrunde liegen.

Er behauptet, er sei am 1. Oktober 1996 von einer Leiter gefallen

und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Dabei habe er ei-

nen Gehirnschaden davongetragen, der epileptische Anfälle verursache,

die allein zu einer 55%igen Invalidität führten, sowie einen Hörschaden

erlitten. Die Beklagte hat nach einem im Dezember 1997 eingeholten er-

sten HNO-ärztlichen Gutachten vorläufig eine 10%ige Invalidität wegen

des Hörschadens zugrunde gelegt und einen Vorschuß von 12.000 DM

gezahlt. Auf der Grundlage einer von ihr 1999 veranlaßten neurologi-

schen und weiteren HNO-ärztlichen Begutachtung hat sie sodann eine

unfallbedingte Invalidität überhaupt bestritten. Soweit der Kläger an psy-

chisch bedingten Beschwerden leide, beruft sie sich auf den Leistungs-

ausschluß in § 2 IV AUB 94, der lautet:

"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:

IV. Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht sind."

Der Kläger verlangt wegen Hirnleistungsstörungen und Hörschä-

den eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 132.000 DM. Seine Kla-

ge ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision ver-

folgt er das Zahlungsbegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen wegen des Leitersturzes keine Invaliditätslei-

stungen aus der Unfallversicherung zu.

I. Das Berufungsgericht (r+s 2003, 470) hat festgestellt, der Kläger

habe zwar über die Zeugenaussage seines Sohnes nachgewiesen, daß

sich der Unfall, so wie von ihm behauptet, zugetragen habe. Er habe

aber nicht nachweisen können, daß eine versicherte Invalidität im Sinne

des § 7 Abs. 1 AUB 94 eingetreten sei.

Auf die vom ohrenärztlichen Sachverständigen angeregte psychia-

trische Beurteilung, ob der vom Kläger berichtete Schwindel neurotischer

Natur ohne faßbares organisches Korrelat sei, es sich also um einen

psychogenen Schwindel handele, komme es wegen § 2 IV AUB 94 nicht

an. Diese Klausel halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand.

Sie verstoße nicht infolge von Intransparenz gegen § 9 Abs. 1

AGBG. Bei unbefangener Lesart erfasse diese Klausel nur Gesundheits-

beeinträchtigungen, die ausschließlich auf einem seelisch bedingten Ur-

sachenzusammenhang, nicht aber auf einer unfallbedingten organischen

Schädigung beruhten. Dieses Verständnis werde von den systemati-

schen und wertenden Erwägungen, die bereits bei den Leistungsaus-

schlüssen in §§ 2 Abs. 3 lit. b und 10 Abs. 5 AUB 61 eine Rolle gespielt

hätten, bestätigt. Schwierigkeiten bei der Feststellung der Ursachen für

psychisch empfundene Beschwerden führten nicht zur Intransparenz.

Der Leistungsausschluß gefährde auch nicht den Vertragszweck

im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Dieser sei über § 1 AUB 94 nicht

durch einen umfassenden, tariflich nur schwer kalkulierbaren Schutz bei

jedweder gesundheitsrelevanten Schädigung, sondern in erster Linie da-

durch gekennzeichnet, körperliche Beeinträchtigungen zu versichern.

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

II. Die Revision nimmt hin, daß der Kläger nicht an einer unfallbe-

dingten organisch-körperlichen Störung bzw. einer psychischen Erkran-

kung als Manifestation einer solchen Schädigung leidet. Sie wendet sich

nur gegen die Wirksamkeit des Leistungsausschlusses in § 2 IV AUB 94.

Dabei macht sie sich im wesentlichen die Ausführungen von Schwin-

towski (NVersZ 2002, 395 ff., Anm. zu OLG Jena VersR 2002, 1019 f. =

NVersZ 2002, 402 f.) zu eigen, der die Klausel für intransparent hält. Die

Klausel gefährde zudem den Vertragszweck, was zu einer unangemes-

senen Benachteiligung des Klägers führe (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG - jetzt

§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und sei eindeutig unklar (§ 5 AGBG - jetzt

Damit vermag die Revision nicht durchzudringen. Der in § 2 IV

AUB 94 festgelegte Leistungsausschluß hält einer Bedingungskontrolle

stand. Die Klausel ist wirksam.

1. a) Vor der Bedingungskontrolle ist die Klausel zunächst auszu-

legen, um Klarheit über ihren zu kontrollierenden Inhalt zu schaffen (Se-

natsurteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR 1999, 745 unter II 1

b). Dem folgt an sich auch das Berufungsgericht, wenn es - allerdings

innerhalb der Transparenzprüfung - eine nähere Festlegung des Ver-

ständnisses der Klausel vornimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des

Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie

ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-

gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn-

baren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Dabei kommt es auf die

Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versiche-

rungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interes-

sen an (BGHZ 123, 83, 85 und ständig).

b) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen:

Ausgehend vom Wortlaut wird der Versicherungsnehmer erkennen,

daß die AUB 94 zunächst generell und umfassend Leistungen für Unfall-

folgen einschließlich psychischer Folgen zusagen (§§ 1, 7 I 1 AUB 94;

vgl. Knappmann, NVersZ 2002, 1, 4). Bei Durchsicht des in § 2 AUB 94

enthaltenen Katalogs der "Ausschlüsse" wird er sodann gewahr, daß die-

se allgemeine Leistungszusage nicht uneingeschränkt gelten soll, viel-

mehr der Versicherungsschutz bei einer genau umschriebenen Art von

Unfällen und Gesundheitsschädigungen (I, II), bei speziellen Verlet-

zungsfolgen (III) und bei psychisch vermittelten Krankheitszuständen (IV)

nicht gelten soll. Bei letzteren wird ihm die weite Fassung dieses Aus-

schlusses vor Augen geführt, mit dem krankhafte Störungen infolge psy-

chischer Reaktionen gleichgültig, wodurch diese verursacht worden sind,

vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Das erfaßt Gesund-

heitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Ein-

wirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfol-

gen, als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (Senatsurteil

vom 19. März 2003 - IV ZR 283/02 - VersR 2003, 634 unter II 2; OLG

Koblenz VersR 2001, 1550 f.; Prölss/Martin/Knappmann, VVG 26. Aufl.

§ 2 AUB 88 Rdn. 40).

Damit werden ihm auch die für den Versicherungsschutz voraus-

gesetzten Zusammenhänge zwischen den Gesundheitsschäden und ih-

ren Ursachen deutlich. Fehlt es an körperlichen Traumata oder kann die

krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt

werden, will der Versicherer keinen Versicherungsschutz übernehmen

(Grimm, Unfallversicherung 3. Aufl. § 2 AUB Rdn. 108). Anders dagegen

soll - wie schon das Berufungsgericht zutreffend sieht - Versicherungs-

schutz bestehen, wenn er durch den Unfall beispielsweise hirnorganisch

beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert (Knapp-

mann, aaO S. 4). Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu ei-

nem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlußtatbestand nicht

auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen dann nicht, wie von

der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen,

sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluß er-

faßt. Diese Auslegung beruht nicht etwa, wie die Verständnisbetrachtung

des Berufungsgerichts nahelegen könnte, auf systematischen und wer-

tenden Erwägungen zur Vorgängerklausel in den AUB 61, die der durch-

schnittliche Versicherungsnehmer aber nicht kennt, sondern allein auf

den Erkenntnismöglichkeiten bei umsichtiger Beschäftigung mit dem

Klauselwerk seines Versicherungsvertrages

(vgl. Senatsurteil vom

17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2).

2. Die Bestimmung des § 2 IV AUB 94 ist nach dieser Auslegung

nicht unklar im Sinne von § 5 AGBG und hält auch einer Inhaltskontrolle

nach § 9 AGBG stand.

a) Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Aus-

schöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht

behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich

vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X

ZR 146/94 - NJW 1997, 3434 unter 1 b). Das ist nach dem zuvor gewon-

nenen Auslegungsergebnis nicht der Fall. Aus der maßgeblichen Sicht

des Versicherungsnehmers bleiben keine Zweifel, daß alle durch psychi-

sche Reaktionen hervorgerufenen Schäden ausgeschlossen werden sol-

len; daß er keine Leistungen vom Versicherer erhalten soll, wenn und

soweit sich psychische Reaktionen auf seinen Zustand nach dem Unfall

auswirken, ist eindeutig und unmißverständlich (Knappmann, aaO S. 4).

Für § 5 AGBG ist danach kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober

1992 - X ZR 74/91 - NJW 1993, 657 unter II 2).

Anderes vermag auch die Revision nicht aufzuzeigen, wenn sie

darauf verweist, daß die Begriffe "krankhafte Störungen infolge psychi-

scher Reaktionen" im wesentlichen aus Unsicherheiten bestünden, sie

deswegen für einen Risikoausschluß besonders ungeeignet und Klauseln

mit derart mehrdeutigen Begriffen gemäß § 5 AGBG unwirksam seien.

Das läuft - worauf auch der Hinweis auf BGHZ 147, 354, 361 mit der dort

behandelten Transparenzprüfung hindeutet - in der Sache darauf hinaus,

die Unklarheitenregel als ein Mittel verdeckter Inhaltskontrolle einzuset-

zen. Ein solcher Ansatz ist jedoch überholt und nicht mehr zu rechtferti-

gen (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 8). Unklarheiten-

regelung und Inhaltskontrolle unterliegen eigenen spezifischen Prü-

fungskriterien und dürfen so nicht miteinander vermischt werden.

Entgegen der Auffassung der Revision zeigt auch die jüngere

Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht, daß diese Klausel unter-

schiedlich ausgelegt wird (vgl. OLG Köln VersR 2000, 1489 f.; OLG

Frankfurt OLGR 2000, 27 ff. - mit Nichtannahmebeschluß des Senats

vom 20. September 2000 - IV ZR 194/99; OLG Oldenburg r+s 2004, 34 f.

mit Nichtzulassungsbeschluß des Senats vom 26. März 2003 - IV ZR

342/02; LG Landshut ZfS 1998, 23). Wie selbst die Revision zugesteht,

sollen darin (bloß) Schwierigkeiten bei der "rechtlichen Handhabung" der

Klausel zum Ausdruck kommen. Das betrifft jedoch keine verschiedenen

Auslegungsmöglichkeiten im Sinne von nicht behebbaren Zweifeln für die

Unterscheidung zwischen physisch ausgelösten versicherten und nicht-

versicherten psychogenen Gesundheitsschäden. Etwaige Schwierigkei-

ten bei den im Einzelfall insoweit zu treffenden Feststellungen lassen ei-

ne im übrigen klare Abgrenzungsregelung ohnehin nicht unklar werden.

Die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG wird nach alledem durch

die in der Klausel festgeschriebene Ausgrenzung psychisch reaktiver

Gesundheitsschäden vom Versicherungsschutz nicht betroffen.

b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß § 8

AGBG (jetzt § 307 Abs. 3 BGB) eine Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11

AGBG nicht hindert, weil die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennba-

ren Zweck das schon in § 1 AUB 94 i.V. mit § 7 AUB 94 gegebene

Hauptleistungsversprechen lediglich beschränkt, indem sie aus dem

Kreis der versicherten, also an sich entschädigungspflichtigen unfallbe-

dingten Gesundheitsschäden, die krankhaften Störungen infolge psychi-

scher Reaktionen ausschließt. Solche leistungsbeschränkenden Klauseln

sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats kontrollfähig (BGHZ

141, 137, 140 ff.; 142, 103, 109 ff.; BGH, Urteile vom 21. Februar 2001

- IV ZR 11/00 - VersR 2001, 576 unter 1 und 30. Oktober 2002 - IV ZR

60/01 - VersR 2002, 1546 unter II 1). Gegen diese Beurteilung wendet

sich auch die Revisionserwiderung nicht.

aa) Die Ausgrenzung psychisch reaktiver Gesundheitsschäden ge-

fährdet den Vertragszweck nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG.

Nicht jede Leistungsbegrenzung bedeutet schon eine Vertragszweckge-

fährdung, sondern ist zunächst grundsätzlich der freien unternehmeri-

schen Entscheidung des Versicherers überlassen, soweit er mit der Be-

schreibung der Hauptleistung beim Versicherungsnehmer nicht falsche

Vorstellungen erweckt (BGHZ 141, 137, 143). Eine Gefährdung ist daher

erst dann anzunehmen, wenn mit der Einschränkung der Leistung der

Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in

bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGHZ 137, 174,

176 und ständig).

Das ist hier nicht der Fall. Der zugesagte Unfallversicherungs-

schutz für von außen auf den Körper wirkende Ereignisse (§ 1 III AUB

94) bleibt von dieser Klausel für alle Gesundheitsschäden - also ein-

schließlich psychischer Leiden - unangetastet, soweit sich die Be-

schwerden nicht als Folge psychischer Reaktionen darstellen. Es trifft

daher schon nicht zu, daß - wie die Revision meint - bei Wirksamkeit des

§ 2 IV AUB 94 für seelische Unfallfolgen aller Art zumeist ein Leistungs-

ausschluß zugunsten des Versicherers gegeben wäre. Für den gesamten

Bereich physisch vermittelter Unfallschädigungen greift dieser Ausschluß

nicht. Bereits deswegen scheidet eine Aushöhlung des Unfallversiche-

rungsvertrages aus; sein Zweck, Schutz vor Unfallrisiken zu bieten, wird

in diesem weit gespannten Bereich ausreichend erfüllt.

bb) Der Ausschluß der psychischen Reaktionen benachteiligt den

Versicherungsnehmer auch im übrigen nicht unangemessen (§ 9 Abs. 1

Satz 1 AGBG). Mit dem Ausschluß knüpft die bedingungsgemäße Ent-

schädigung von Unfallschäden an objektiv erfaßbare Vorgänge an. Das

trägt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen

Tarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand

ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Anderer-

seits liegen eine zügige Regulierung und günstige Prämien auch im In-

teresse des Versicherungsnehmers (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR

1998, 886 f.; Grimm, aaO § 2 Rdn. 103, 108). Eine möglichst reibungslo-

se, kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von

psychogenen Schäden so nicht mehr gewährleistet. Denn diese Schäden

hängen stark auch von den persönlichen Dispositionen eines Versiche-

rungsnehmers ab, und als Auslöser kommt praktisch jedwedes Gesche-

hen in der Außenwelt in Betracht. Zu Recht weist die Revisionserwide-

rung darauf hin, daß zur Feststellung solcher zu entschädigender unfall-

bedingter Folgen regelmäßig langwierige, gegebenenfalls stationäre Un-

tersuchungen erforderlich werden, um einigermaßen verläßliche Feststel-

lungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion vor-

liegt und diese dann auch auf dem Unfall beruht. Die von der Revision

gezogene Parallele zum Haftungsrecht, bei dem auch der Schädiger

grundsätzlich sogar für psychische Fehlverarbeitungen als Folge eines

Unfalls einzustehen habe (vgl. nur BGHZ 132, 341 ff.; 137, 142 ff.),

überzeugt nicht. Denn es ist gerade das erkennbare Ziel dieser Rege-

lung, den schadensersatzrechtlichen Problemen zu entgehen (vgl. OLG

Düsseldorf VersR 1998, 886 f.). Die Forderung, aus Billigkeitserwägun-

gen Unfallversicherungsschutz im Umfang der deliktischen Schadenser-

satzpflicht anzuerkennen, findet ihre Grenzen in der Vertragsgestaltung.

Der angebotene und vom Versicherungsnehmer genommene, in den

AUB klar und unmißverständlich umschriebene Versicherungsschutz (so

bereits Senatsurteil vom 19. April 1972 - IV ZR 50/71 - NJW 1972, 1233

unter II) steht darüber hinausgehenden Leistungswünschen entgegen.

cc) § 2 IV AUB 94 genügt auch den Anforderungen des sich aus

§ 9 AGBG ergebenden Transparenzgebotes. Die Regelung benachteiligt

den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Insbesondere führt sie

ihm ausreichend klar und verständlich vor Augen, was er zu erwarten hat

(vgl. BGHZ 141, 137, 143). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwen-

der Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsät-

zen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Ver-

tragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei

kommt es nicht nur darauf an, daß eine Klausel in ihrer Formulierung für

den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr

gebieten Treu und Glauben auch, daß sie die wirtschaftlichen Nachteile

und Belastungen so weit erkennen läßt, wie dies nach den Umständen

gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 362 und ständig). Diesen Erfor-

dernissen wird § 2 IV AUB 94 gerecht.

Die von der Revision vermißte klare Grenzziehung zwischen phy-

sischen und psychischen Reaktionen stellt das nicht in Frage. Es mag

sein, daß es im Rahmen der sogenannten Leib-Seele-Diskussion unter-

schiedliche medizinische, psychologische und philosophische Ansätze

gibt, krankhafte Störungen diesen Bereichen zuzuordnen, der Begriff

"psychische Reaktionen" in Abgrenzung zu physischen deswegen nicht

leicht auszufüllen ist, der danach fragende Versicherungsnehmer vom

Agenten im Beratungsgespräch nicht stets eine trennscharfe Antwort er-

halten wird und dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer eine ab-

strakte Unterscheidung bei den denkbaren Fallgestaltungen nicht immer

möglich ist. Dadurch wird der Ausschluß aber nicht intransparent. Entge-

gen Schwintowski (aaO S. 396) fehlt der Klausel damit nicht ein halb-

wegs klarer und justiziabler Begriffskern. Diese Erwägungen betreffen

vielmehr - vergleichbar der Prüfung gemäß § 5 AGBG - die Anforderun-

gen an die im Einzelfall zu treffenden Feststellungen und die Frage, zu

wessen Lasten es geht, wenn insoweit etwas nach den derzeit gegebe-

nen Erkenntnismöglichkeiten offenbleibt. Einem potentiellen Versiche-

rungsnehmer wird mit dieser Formulierung jedoch deutlich vor Augen ge-

führt, daß er nur für physisch vermittelte Gesundheitsschäden Unfall-

schutz erhält. Er kann damit erkennen, daß er durch den Unfall körper-

lich/organisch betroffen sein muß, wodurch seine Beschwerden, wegen

derer er sich auf bedingungsgemäße Invalidität beruft, hervorgerufen

werden. Dieser Klauselinhalt ist transparent. Er wird durch die nach den

allgemeinen Regeln bestehende Verteilung der Darlegungs- und Beweis-

lasten nicht intransparent.

Der Nachweis unfallbedingter Invalidität obliegt dem Versiche-

rungsnehmer, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Gesundheits-

schadens und seiner Dauerhaftigkeit der Maßstab des § 286 ZPO und

dafür, ob der unfallbedingte Gesundheitsschaden für die bewiesene Inva-

lidität ursächlich war, die Beweiserleichterung des § 287 ZPO gilt (Se-

natsurteile vom 17. Oktober 2001 - IV ZR 205/00 - NJW-RR 2002, 166

und vom 12. November 1997 - IV ZR 191/96 - r+s 1998, 80; jeweils

m.w.N.). Dagegen steht es zur Beweislast des Versicherers, will er sich

auf den Ausschlußtatbestand des § 2 IV AUB 94 berufen (vgl. BGHZ

131, 15 ff., 21; Grimm, aaO Rdn. 109). Danach muß der Versicherer be-

weisen, daß und vor allem in welchem Umfang psychische Reaktionen

den krankhaften Zustand hervorgerufen haben (Knappmann, aaO S. 4;

derselbe VersR 2002, 1230, Anm. zu OLG Jena aaO). Die sich in Fällen

sogenannter Mitursächlichkeit bei den Unfallfolgen möglicherweise erge-

benden Schwierigkeiten ändern an dieser die Interessen beider Seiten

angemessen berücksichtigenden Beweislastverteilung nichts; nicht zu

klärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer

Reaktionen gehen zu Lasten des Versicherers (Knappmann, aaO S. 4).

Die in § 2 IV AUB 94 verwendeten Begriffe hindern einen Versiche-

rungsnehmer bei Vertragsschluß jedenfalls nicht daran zu erkennen, was

ihn erwartet, und machen den Ausschlußtatbestand auch nicht injustizia-

bel. Probleme können im Einzelfall bei der Feststellung der Wirkungszu-

sammenhänge und der Anwendung des Feststellungsergebnisses auf

den vorgegebenen rechtlichen Rahmen entstehen. Das gehört aber zur

üblichen forensischen Praxis. Schwierigkeiten dieser Art kann durch eine

ausgiebige sachverständige Unterstützung und eine ausgewogene Ver-

teilung der Darlegungs- und Beweislasten begegnet werden. Der Versi-

cherungsnehmer wird damit auch nicht unter Transparenzgesichtspunk-

ten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen

benachteiligt. Die Nachteile und Belastungen, die mit der den gewählten

Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlußklausel verbunden

sind, werden ihm, soweit dies nach den Umständen möglich ist, deutlich

gemacht. Der von der Revision geforderten Benennung und Konkretisie-

rung einzelner Arten von psychischen Reaktionen (vgl. Schwintowski,

aaO S. 396 f.) bedarf es dafür gerade nicht. Unabhängig davon, inwie-

weit eine umfängliche Auflistung psychischer Vorgänge detailliert über-

haupt möglich ist, wäre das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel (vgl.

vorstehend unter III. 1.), diesen Risikobereich überhaupt auszuklam-

mern, damit schwerlich zu erreichen. Dem Transparenzgebot wird ge-

nügt, wenn der Versicherungsnehmer diese Zielsetzung und den danach

bestehenden Umfang der angebotenen Versicherung erkennt. Das ist bei

§ 2 IV AUB 94 - wie ausgeführt - der Fall.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch