BGH Beschluss vom 20.03.2003 – 3 StR 51/03
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 10. September 2002 wird als unbegründet
verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte schuldig ist:
- der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Gei-
selnahme (Fall II. 1),
- der besonders schweren Vergewaltigung in zwei rechtlich zu-
sammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberi-
scher Erpressung (Fall II. 2),
- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme
(Fall II. 3) und
- der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tatein-
heit mit versuchter Geiselnahme (Fall II. 4).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten
wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung ver-
urteilt. Da der Angeklagte, soweit es die angewandte Drohung betrifft, dasselbe
Nötigungsmittel fortlaufend eingesetzt hat, besteht zwischen den beiden inein-
ander übergehenden Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen D. und U.
(vgl. BGH NStZ 2002, 419, 420 m. w. N.) und der sich unmittelbar anschlie-
ßenden schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil von Frau Sch. (vgl.
BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m. w. N.) Tateinheit. Der Senat än-
dert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil
sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen
können.
2. Das Landgericht hat zu Unrecht in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-
gründe nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obgleich der Angeklagte in
beiden Fällen die Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem
Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug verwendet und die Qualifi-
kation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat; im Fall II. 4 hat er dies ver-
sucht. Der Senat hat die Schuldsprüche in diesen Fällen dahin gefaßt, daß der
Angeklagte insoweit der besonders schweren Vergewaltigung und der ver-
suchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. Senat Beschl.
vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02). Entsprechendes gilt für die Fassung des
Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe; danach ist der Angeklagte, der in
diesem Fall das Messer nur mit sich geführt und damit die Qualifikation des
§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, der schweren Vergewaltigung schul-
dig.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker