Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.03.2003 – 3 StR 51/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 10. September 2002 wird als unbegründet

verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte schuldig ist:

- der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Gei-

selnahme (Fall II. 1),

- der besonders schweren Vergewaltigung in zwei rechtlich zu-

sammentreffenden Fällen in Tateinheit mit schwerer räuberi-

scher Erpressung (Fall II. 2),

- der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Geiselnahme

(Fall II. 3) und

- der versuchten besonders schweren Vergewaltigung in Tatein-

heit mit versuchter Geiselnahme (Fall II. 4).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten

wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen räuberischer Erpressung ver-

urteilt. Da der Angeklagte, soweit es die angewandte Drohung betrifft, dasselbe

Nötigungsmittel fortlaufend eingesetzt hat, besteht zwischen den beiden inein-

ander übergehenden Vergewaltigungen zum Nachteil der Zeuginnen D. und U.

(vgl. BGH NStZ 2002, 419, 420 m. w. N.) und der sich unmittelbar anschlie-

ßenden schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil von Frau Sch. (vgl.

BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7 m. w. N.) Tateinheit. Der Senat än-

dert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht nicht entgegen, weil

sich der Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen

können.

2. Das Landgericht hat zu Unrecht in den Fällen II. 1 und 2 der Urteils-

gründe nur § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB angewandt, obgleich der Angeklagte in

beiden Fällen die Opfer zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs mit einem

Messer bedroht, damit ein gefährliches Werkzeug verwendet und die Qualifi-

kation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht hat; im Fall II. 4 hat er dies ver-

sucht. Der Senat hat die Schuldsprüche in diesen Fällen dahin gefaßt, daß der

Angeklagte insoweit der besonders schweren Vergewaltigung und der ver-

suchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. Senat Beschl.

vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02). Entsprechendes gilt für die Fassung des

Schuldspruchs im Fall II. 3 der Urteilsgründe; danach ist der Angeklagte, der in

diesem Fall das Messer nur mit sich geführt und damit die Qualifikation des

§ 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, der schweren Vergewaltigung schul-

dig.

3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker