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BGH Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 598/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. März 2003
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 20. März 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts München II vom 6. November 2002 - 7 T
6295/01 - wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig ver-
worfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der Rechtsbe-
schwerdefrist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht durch einen beim Bundesge-
richtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
1. Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluß die
Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, ob im Insolvenzverfahren
gemäß § 4 InsO i.V.m. den §§ 114 ff ZPO Prozeßkostenhilfe bewilligt werden
kann. Es hat aber nicht darüber entschieden, ob das Bayerische Oberste Lan-
desgericht oder der Bundesgerichtshof für die Verhandlung und Entscheidung
über das Rechtsmittel zuständig ist, § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO. Nach dem
Meistbegünstigungsgrundsatz konnte das Rechtsmittel daher beim Bundesge-
richtshof eingelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - I ZR 215/91,
NJW 1994, 1224; Urt. v. 20. November 2002 - VIII ZR 146/02, z.V.b.). Der
Bundesgerichtshof ist entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO (vgl. Zöller/
Gummer, ZPO 23. Aufl. § 7 EGZPO Rn. 8) für die Entscheidung über das bei
ihm eingelegte Rechtsmittel zuständig, da die Gründe für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde keine Rechtsnormen betreffen, die in den bayerischen
Landesgesetzen enthalten sind.
2. Gemäß § 78 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde beim Bundesge-
richtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen
(BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181), auch wenn
sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes für die Einlegung der Rechts-
beschwerde aus dem Meistbegünstigungsgrundsatz ergibt. Der Grundsatz der
Meistbegünstigung ändert nichts daran, daß das Rechtsmittel nach den für das
gewählte Rechtsmittelgericht geltenden Vorschriften einzulegen ist (vgl. Zöller/
Gummer aaO vor § 511 Rn. 32). Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin darauf
verweist, im "Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren" sei ein Anwaltszwang nicht
gegeben, gilt dies nur für Anträge, die vor der Geschäftsstelle zu Protokoll er-
klärt werden können (vgl. § 78 Abs. 5, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechts-
beschwerde ist aber, auch wenn sie sich gegen eine Entscheidung im Prozeß-
kostenhilfeverfahren richtet, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Einreichen
einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (vgl.
Zöller/Philippi aaO § 127 Rn. 43).
Kreft Kirchhof Raebel
Kayser Bergmann