BGH Versäumnisurteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 146/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
ZPO §§ 549, 551, EGZPO § 7 Abs. 1
Verkündet am: 29. Januar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zur Zulässigkeit einer vor dem Bundesgerichtshof durchgeführten Revision, die beim
Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und dort begründet worden ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 146/02 - LG München I AG München
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I, 20. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002 wird zurück-
gewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten eine Forderung auf restliche
Wohnungsmiete für Januar 2001 in Höhe von 380 DM geltend. Das Amtsgericht
hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben nach § 511 a Abs. 2 ZPO a.F.
wegen Divergenz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Februar
2002, den Beklagten zugestellt am 26. Februar 2002, als unzulässig verworfen.
Gleichzeitig hat es die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, die sie
mit am 26. März 2002 eingegangenem Schriftsatz beim Bayerischen Obersten
Landesgericht eingelegt haben. Am 22. April 2002 hat das Berufungsgericht
seinem Urteil vom 19. Februar 2002 berichtigend hinzugefügt, daß für die Ver-
handlung und Entscheidung über die zugelassene Revision der Bundesge-
richtshof zuständig sei. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der
Beklagten am 7. Mai 2002 zugestellt worden.
Bereits am 25. April 2002 ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht
die Revisionsbegründung der Beklagten eingegangen.
Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Re-
vision säumig geblieben. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen,
beziehungsweise, sie durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Revision ist form- und
fristgerecht eingelegt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz konnte
das Rechtsmittel zulässig beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch ei-
nen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, weil das Berufungsge-
richt bis dahin noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Ent-
scheidung über das Rechtsmittel der Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO
entschieden hatte (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994,
1224 unter I). Auch die Begründung des Rechtsmittels ist ordnungsgemäß er-
folgt, weil sie - unabhängig von dem Berichtigungsbeschluß vom 22. April
2002 - innerhalb der zunächst am 26. Februar 2002 beginnenden Zwei-
Monatsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) beim Bayerischen Obersten Lan-
desgericht eingegangen ist. Da der Berichtigungsbeschluß dem beim Bayeri-
schen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt erst am 7. Mai
2002 zugestellt worden ist und das Bayerische Oberste Landesgericht die Sa-
che sodann mit Verfügung vom 4. Juni 2002 an den Bundesgerichtshof abge-
geben hat, konnte die Revision noch durch den am 25. April 2002 beim Obers-
ten Bayerischen Landesgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam begründet
werden.
III.
Da die Beklagten dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ord-
nungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind, ist die Revision auf den Antrag der
Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst