Rechtsprechung / BGH

BGH Versäumnisurteil vom 29.01.2003 – VIII ZR 146/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO §§ 549, 551, EGZPO § 7 Abs. 1

Verkündet am: 29. Januar 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Zulässigkeit einer vor dem Bundesgerichtshof durchgeführten Revision, die beim

Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und dort begründet worden ist.

BGH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 146/02 - LG München I AG München

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I, 20. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten eine Forderung auf restliche

Wohnungsmiete für Januar 2001 in Höhe von 380 DM geltend. Das Amtsgericht

hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben nach § 511 a Abs. 2 ZPO a.F.

wegen Divergenz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Februar

2002, den Beklagten zugestellt am 26. Februar 2002, als unzulässig verworfen.

Gleichzeitig hat es die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, die sie

mit am 26. März 2002 eingegangenem Schriftsatz beim Bayerischen Obersten

Landesgericht eingelegt haben. Am 22. April 2002 hat das Berufungsgericht

seinem Urteil vom 19. Februar 2002 berichtigend hinzugefügt, daß für die Ver-

handlung und Entscheidung über die zugelassene Revision der Bundesge-

richtshof zuständig sei. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der

Beklagten am 7. Mai 2002 zugestellt worden.

Bereits am 25. April 2002 ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht

die Revisionsbegründung der Beklagten eingegangen.

Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Re-

vision säumig geblieben. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen,

beziehungsweise, sie durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Revision ist form- und

fristgerecht eingelegt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz konnte

das Rechtsmittel zulässig beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch ei-

nen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, weil das Berufungsge-

richt bis dahin noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Ent-

scheidung über das Rechtsmittel der Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO

entschieden hatte (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994,

1224 unter I). Auch die Begründung des Rechtsmittels ist ordnungsgemäß er-

folgt, weil sie - unabhängig von dem Berichtigungsbeschluß vom 22. April

2002 - innerhalb der zunächst am 26. Februar 2002 beginnenden Zwei-

Monatsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) beim Bayerischen Obersten Lan-

desgericht eingegangen ist. Da der Berichtigungsbeschluß dem beim Bayeri-

schen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt erst am 7. Mai

2002 zugestellt worden ist und das Bayerische Oberste Landesgericht die Sa-

che sodann mit Verfügung vom 4. Juni 2002 an den Bundesgerichtshof abge-

geben hat, konnte die Revision noch durch den am 25. April 2002 beim Obers-

ten Bayerischen Landesgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam begründet

werden.

III.

Da die Beklagten dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ord-

nungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind, ist die Revision auf den Antrag der

Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst