Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.03.2003 – VI ZB 53/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. März 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2002 wird auf

Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

133,15

Gründe

I.

Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgericht

einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten des

Rechtsstreits zu tragen.

Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hin-

sichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlich

Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das

Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und

die Rechtsbeschwerde zugelassen.

(cid:0)

II.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwer-

degericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Ko-

piekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ent-

schieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2

und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstat-

tungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - juris, zur Ver-

öffentlichung bestimmt).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Kosten für bei Gericht ein-

zureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätz-

lich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl

der hergestellten Fotokopien (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO,

15. Aufl., § 27 Rdn. 5). Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbe-

schwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Ar-

beitgeberbescheinigungen, Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht er-

stattungsfähig. Auf die Relation der Herstellungskosten zu den im konkreten

Fall entstandenen Gebühren kommt es dabei nicht an (vgl. Gerold/Schmidt/von

Eicken, aaO). Gesondert erstattungsfähig sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO

a.F. lediglich Kosten für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Ge-

richtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der

Rechtssache geboten war. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin

angemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbe-

schwerde nicht auf.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr