BGH Beschluß vom 25.03.2003 – VI ZB 53/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. August 2002 wird auf
Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
133,15
Gründe
I.
Die Parteien haben am 19. Dezember 2001 vor dem Oberlandesgericht
einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Erstbeklagte die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger hin-
sichtlich der angemeldeten Kopiekosten in Höhe von 260,42 DM (einschließlich
Mehrwertsteuer) zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das
Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und
die Rechtsbeschwerde zugelassen.
(cid:0)
II.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwer-
degericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin angemeldeten Ko-
piekosten zu Recht verneint. Wie der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ent-
schieden hat, sind Fotokopiekosten - abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2
und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstat-
tungsfähig (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - juris, zur Ver-
öffentlichung bestimmt).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Kosten für bei Gericht ein-
zureichende Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen sind grundsätz-
lich durch die Prozeßgebühr abgegolten, und zwar unabhängig von der Anzahl
der hergestellten Fotokopien (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO,
15. Aufl., § 27 Rdn. 5). Deshalb sind entgegen der Meinung der Rechtsbe-
schwerde auch die Kosten für Fotokopien von behördlichen Bescheiden, Ar-
beitgeberbescheinigungen, Arztberichten und ärztlichen Gutachten nicht er-
stattungsfähig. Auf die Relation der Herstellungskosten zu den im konkreten
Fall entstandenen Gebühren kommt es dabei nicht an (vgl. Gerold/Schmidt/von
Eicken, aaO). Gesondert erstattungsfähig sind gem. § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO
a.F. lediglich Kosten für Abschriften und Ablichtungen aus Behörden- und Ge-
richtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der
Rechtssache geboten war. Ob und in welchem Umfang die von der Klägerin
angemeldeten Kopiekosten diese Voraussetzung erfüllen, zeigt die Rechtsbe-
schwerde nicht auf.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr