BGH Beschlüsse vom 30.06.2004 – XII ZB 227/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß
des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
26. September 2002 aufgehoben.
2. Der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Karlsruhe
vom 8. April 2002 wird auf die sofortige Beschwerde der Be-
klagten dahin abgeändert, daß der von den Beklagten als Ge-
samtschuldner an die Kläger zu erstattende Betrag auf
2.110,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten übe r
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-
gesetzes seit 19. Februar 2002 festgesetzt wird. Die weiterge-
hende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der Beschwerdeinstanz tragen die Kläger 1/8, die
Beklagten 7/8. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tra-
gen die Kläger.
Gegenstandswert: 35,17 €
Gründe
I.
Die Beklagten wurden durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe zur Zah-
lung und Kostentragung verpflichtet. Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die
Kläger unter anderem die Erstattung von Kosten für Fotokopien (30,32 € zuzüg-
lich 16 % MWSt = 35,17 €) beantragt, die ihr Rechtsanw alt für Anlagen zu sei-
nen Schriftsätzen gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Das Landgericht hat
die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat
das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewie-
sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit sich die Beschwerde gegen
die Festsetzung der zu erstattenden Kosten für Fotokopien nach § 27 BRAGO
richtet. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf
Abweisung der festgesetzten Fotokopiekosten weiter.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Un-
recht angenommen, die von der Klägerin angemeldeten Fotokopiekosten seien
erstattungsfähig. Wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden hat
(BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 - I ZB 25/02 - NJW 2003, 1127; vom
25. März 2003 - VI ZB 53/02 - AGS 2003, 349) sind Fotokopiekosten
- abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten
Ausnahmen - grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Die hierfür entstandenen
Kosten sind durch die Prozeßgebühr abgegolten.
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
Da die obengenannten Ausnahmen hier nicht vorliegen, sind die geltend
gemachten Fotokopiekosten nicht erstattungsfähig.
2. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO),
weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwen-
dung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und die Sache zur
Endentscheidung reif ist.
Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Kosten-
festsetzungsbeschluß des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde der Be-
klagten dahin abzuändern, daß die geltend gemachten Fotokopiekosten von
30,32 € zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, somit 35,17 €,
von den in Höhe von
2.146,05 € festgesetzten Kosten abzuziehen und die von d en Beklagten als
Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 2.110,88 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit 19. Februar 2002 festzusetzen waren.
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose