BGH Beschluß vom 25.03.2003 – XI ZR 241/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 25. März 2003
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2002 wird
zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der
Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungs-
urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung er-
öffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungs-
gefahr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September
2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784). Dem
Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen,
daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zu
diesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsent-
scheidung vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002,
1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt
hat. Anhaltspunkte dafür, das Oberlandesgericht
Stuttgart werde künftig die nunmehr bekannte neue
BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind we-
der dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer weite-
ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 115.351,54
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
(cid:0)