Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.03.2003 – XI ZR 241/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 25. März 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2002 wird

zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-

sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts

nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der

Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungs-

urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung er-

öffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungs-

gefahr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September

2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784). Dem

Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen,

daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zu

diesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsent-

scheidung vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002,

1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt

hat. Anhaltspunkte dafür, das Oberlandesgericht

Stuttgart werde künftig die nunmehr bekannte neue

BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind we-

der dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer weite-

ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 115.351,54

Nobbe Bungeroth Joeres

Mayen Appl

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