Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 03.06.2003 – XI ZR 216/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Joeres und Dr. Wassermann, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 3. Juni 2003

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Mai 2002

wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-

fahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 61.139,20

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

(cid:0)

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Diver-

genz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 (XI ZR

155/01, WM 2002, 1273) eröffnet eine Zulassung der Revision schon

deshalb nicht, weil es an der erforderlichen (BGH, Beschluß vom

4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784 und Senats-

beschluß vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02) Wiederholungsgefahr fehlt.

Dem Berufungsgericht ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsver-

kündung am 7. Mai 2002 die erst später ergangene Senatsentscheidung

noch nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat.

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Be-

rufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädi-

gung beanstandet, trifft es zwar zu, daß sich das Berufungsgericht nicht

mit der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines

besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenlei-

stung bestehenden Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der

Sittenwidrigkeit befaßt. Das Berufungsgericht stellt hier aber keinen von

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz

auf. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit gerügte Rechts-

fehler ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es an ausreichen-

dem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, daß der Klägerin eine sittenwidri-

ge Überteuerung der Wohnung bekannt war. Er wäre darüber hinaus

auch nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspre-

chung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungsurteil verstößt weder

objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt es

Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer (Senatsbeschluß vom

1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Nobbe Joeres Wassermann

Mayen Appl