BGH Beschluß vom 03.06.2003 – XI ZR 216/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Joeres und Dr. Wassermann, die Richterin
Mayen und den Richter Dr. Appl
am 3. Juni 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Mai 2002
wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 61.139,20
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO).
(cid:0)
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Diver-
genz zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 (XI ZR
155/01, WM 2002, 1273) eröffnet eine Zulassung der Revision schon
deshalb nicht, weil es an der erforderlichen (BGH, Beschluß vom
4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784 und Senats-
beschluß vom 25. März 2003 - XI ZR 241/02) Wiederholungsgefahr fehlt.
Dem Berufungsgericht ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsver-
kündung am 7. Mai 2002 die erst später ergangene Senatsentscheidung
noch nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Ausführungen des Be-
rufungsgerichts zu den Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädi-
gung beanstandet, trifft es zwar zu, daß sich das Berufungsgericht nicht
mit der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines
besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenlei-
stung bestehenden Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der
Sittenwidrigkeit befaßt. Das Berufungsgericht stellt hier aber keinen von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Rechtssatz
auf. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde insoweit gerügte Rechts-
fehler ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es an ausreichen-
dem Vortrag der Beklagten dazu fehlt, daß der Klägerin eine sittenwidri-
ge Überteuerung der Wohnung bekannt war. Er wäre darüber hinaus
auch nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspre-
chung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungsurteil verstößt weder
objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt es
Verfahrensgrundrechte der Beschwerdeführer (Senatsbeschluß vom
1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2347).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl