Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.03.2003 – IV ZR 232/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 26. März 2003

beschlossen:

Dem Kläger wird - unter Zurückweisung seines weiterge-

henden Antrags - Prozeßkostenhilfe für die Durchführung

einer Anschlußrevision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom

1. Juli 2002 bewilligt.

Rechtsanwältin Scheuch wird beigeordnet.

Gründe

Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nur in

eingeschränktem Umfang zugelassen. Diese Möglichkeit ist auch nach

neuem Prozeßrecht gegeben (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR

148/02 - unter II 3 b). Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor

uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entschei-

dungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit her-

vorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtli-

chen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen

wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR

1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP

1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW

1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils

lassen deutlich erkennen, daß es dem Berufungsgericht allein darauf an-

kam, ob bei einer prozessualen Vollstreckungsunterwerfung durch einen

vollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen des

Vertrauensschutzes (§§ 171 ff. BGB) eingreifen können. Das bezieht sich

ausschließlich auf die persönliche Unterwerfungserklärung; was die

Wirksamkeit der dinglichen Haftungsübernahme nebst Unterwerfungser-

klärung anbelangt, haben sich aus der Sicht des Berufungsgerichts zu-

lassungswürdige Rechtsfragen nicht ergeben.

Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil sie

sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streit-

stoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ

141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Dann aber kann das Beru-

fungsurteil hinsichtlich des anderen Teils, der nicht Gegenstand der Zu-

lassung ist, nur gemäß § 554 Abs. 2 ZPO im Wege einer Anschlußrevisi-

on angegriffen werden (vgl. Zöller/Gummer, § 554 ZPO Rdn. 3a; Musie-

lak/Ball, § 554 ZPO Rdn. 4). Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusam-

menhang mit dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Revision zur

Überprüfung stellt, ist gegeben (vgl. BGHZ 148, 156, 159).

Es kam deshalb lediglich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für

ein Anschlußrevisionsverfahren in Betracht. Der auf die Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe für das "beabsichtigte Revisionsverfahren" gerichtete

Antrag des Klägers ist in diesem Sinne auszulegen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch