BGH Beschluß vom 26.03.2003 – IV ZR 232/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 26. März 2003
beschlossen:
Dem Kläger wird - unter Zurückweisung seines weiterge-
henden Antrags - Prozeßkostenhilfe für die Durchführung
einer Anschlußrevision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
1. Juli 2002 bewilligt.
Rechtsanwältin Scheuch wird beigeordnet.
Gründe
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nur in
eingeschränktem Umfang zugelassen. Diese Möglichkeit ist auch nach
neuem Prozeßrecht gegeben (BGH, Beschluß vom 27. Juni 2002 - V ZR
148/02 - unter II 3 b). Dabei kann sich bei einer - wie hier - laut Tenor
uneingeschränkten Zulassung die Beschränkung aus den Entschei-
dungsgründen ergeben, wenn aus diesen mit ausreichender Klarheit her-
vorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtli-
chen Nachprüfung nur wegen eines Teils seiner Entscheidung eröffnen
wollte (BGH, Urteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - NJW-RR
1998, 505 unter I a.E.; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 - ZIP
1998, 485 unter II 2; Urteil vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92 - NJW
1993, 1799 unter I 2). Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils
lassen deutlich erkennen, daß es dem Berufungsgericht allein darauf an-
kam, ob bei einer prozessualen Vollstreckungsunterwerfung durch einen
vollmachtlosen Vertreter zugunsten des Gläubigers Überlegungen des
Vertrauensschutzes (§§ 171 ff. BGB) eingreifen können. Das bezieht sich
ausschließlich auf die persönliche Unterwerfungserklärung; was die
Wirksamkeit der dinglichen Haftungsübernahme nebst Unterwerfungser-
klärung anbelangt, haben sich aus der Sicht des Berufungsgerichts zu-
lassungswürdige Rechtsfragen nicht ergeben.
Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam, weil sie
sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Streit-
stoffes bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (BGHZ
141, 232, 233; BGHZ 111, 158, 166 m.w.N.). Dann aber kann das Beru-
fungsurteil hinsichtlich des anderen Teils, der nicht Gegenstand der Zu-
lassung ist, nur gemäß § 554 Abs. 2 ZPO im Wege einer Anschlußrevisi-
on angegriffen werden (vgl. Zöller/Gummer, § 554 ZPO Rdn. 3a; Musie-
lak/Ball, § 554 ZPO Rdn. 4). Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusam-
menhang mit dem Anspruch, den die Beklagte mit ihrer Revision zur
Überprüfung stellt, ist gegeben (vgl. BGHZ 148, 156, 159).
Es kam deshalb lediglich die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
ein Anschlußrevisionsverfahren in Betracht. Der auf die Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für das "beabsichtigte Revisionsverfahren" gerichtete
Antrag des Klägers ist in diesem Sinne auszulegen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch