Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.07.2004 – VIII ZR 281/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 26. Juli 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender

vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeit-

gemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allge-

mein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.

BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit

Schriftsatzfrist bis zum 15. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Frellesen sowie die Richterin

Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Kläger und die Anschlußrevision der Be- klagten werden das Urteil der Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 8. Juli 2003 aufgehoben und das Urteil des Amtsge- richts Charlottenburg vom 19. Februar 2003 teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung Z. straße , Vor- derhaus, 2. Obergeschoß links, in B. eine Steckdose im Badezimmer nach DIN-VDE mit Fehlerstromschutzschalter zu in- stallieren sowie die Stromversorgung der Wohnung so zu verän- dern, daß neben dem Betrieb eines Großverbrauchers wie Wasch- oder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger weiterer Stromver- brauch möglich ist. In diesem Umfang bleibt das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Oktober 2002 aufrechter- halten.

Im übrigen werden die Rechtsmittel der Kläger zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Be- klagte die durch ihre Versäumnis veranlaßten Kosten vorab, im übrigen die Kläger 7/8 und die Beklagte 1/8. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens tragen die Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4, die Kosten des Revisionsverfahrens die Kläger zu 2/3 und die Be- klagte zu 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger mieteten von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Miet-

vertrag vom 5. Juni 1998 eine in einem Altbau gelegene 3-Zimmer-Wohnung in

B. . In dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998 heißt es unter anderem:

"Die Räume werden wie gesehen übergeben."

Die monatliche Kaltmiete der 109,01 qm großen Wohnung betrug an-

fangs 872,08 DM zuzüglich Nebenkosten. Sie erhöht sich jährlich gemäß einer

getroffenen Staffelmietvereinbarung.

Mit ihrer Klage haben die Kläger von der Beklagten die Beseitigung ver-

schiedener von ihnen behaupteter Unzulänglichkeiten der Wohnung sowie In-

standsetzung verlangt und unter Berufung auf mehrere Sachverständigengut-

achten, die in einem von ihnen angestrengten selbständigen Beweisverfahren

eingeholt wurden, unter anderem begehrt, die gesamte elektrische Anlage ent-

sprechend den einschlägigen DIN-Normen instand zu setzen sowie Knarrge-

räusche am Parkett der Wohnung zu beseitigen. Die Parteien streiten darüber,

ob sich diesbezüglich aus den genannten Gutachten die Mangelhaftigkeit der

Mietsache ergibt.

Das Amtsgericht hat nach Erlaß eines der Klage in vollem Umfang statt-

gebenden Versäumnisurteils, gegen das die Beklagte Einspruch eingelegt hat,

die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger, mit der

diese ihre Ansprüche zunächst zum überwiegenden Teil, zuletzt aber nur noch

wegen der behaupteten Mängel des Parkettbodens und der Elektroinstallation

weiterverfolgt haben, hinsichtlich des Anspruchs bezüglich der elektrischen An-

lage zurückgewiesen. Dagegen hat das Berufungsgericht das Versäumnisurteil

des Amtsgerichts bezüglich des Anspruchs auf Beseitigung der Knarrgeräusche

am Parkett der Wohnung wiederhergestellt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu-

gelassenen Revision machen die Kläger ihre Klageforderung, soweit sie die

elektrische Anlage betrifft, weiterhin geltend. Mit der Anschlußrevision greift die

Beklagte ihre Verurteilung zur Beseitigung der Knarrgeräusche am Parkett an.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in GE 2003, 1331 abge-

druckt ist, hat zur Begründung ausgeführt:

Die Beklagte sei gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Beseitigung der

Knarrgeräusche des Parketts der Wohnung, welche einen Mangel darstellten,

verpflichtet. Nach dem Gutachten des Sachverständigen stehe fest, daß Ursa-

che der störenden Geräusche unfachmännisch ausgeführte Reparaturen seien,

einzelne Balken sich gedreht hätten und die gesamte Unterkonstruktion nach-

gebe.

Dagegen hätten die Kläger keinen Anspruch auf Instandsetzung der

elektrischen Anlage entsprechend den einschlägigen DIN-Normen. In diesem

weiten Umfang stehe dem Antrag schon entgegen, daß sie selbst nicht fachge-

rechte Veränderungen an der Elektroanlage vorgenommen hätten. Im übrigen

sei der Zustand der Elektroanlage vertragsgemäß. Es handele sich um einen

Altbau, die Elektroanlage sei im Zeitpunkt der Errichtung ordnungsgemäß ge-

wesen und die Wohnung nicht als saniert oder modernisiert angeboten worden.

Eine Verpflichtung des Vermieters, Mietwohnungen auf den für Neubauten

maßgeblichen Stand zu bringen oder geänderten technischen Normen anzu-

passen, bestehe nicht.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in

jeder Hinsicht stand. Die Revision der Kläger hat teilweise, die Anschlußrevision

der Beklagten in vollem Umfang Erfolg.

A. Revision der Kläger

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Anspruch der Klä-

ger aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Instandsetzung der gesamten elektri-

schen Anlage entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften verneint.

a) Der Antrag der Kläger ist zwar seinem Wortlaut nach nicht darauf ge-

richtet, die Elektroinstallation in der angemieteten Wohnung dem heutigen

Stand der Technik anzupassen. Denn DIN-Normen können die anerkannten

Regeln der Technik wiedergeben, aber auch hinter diesen zurückbleiben

(BGHZ 139, 16, 20). Aus dem Sachvortrag der Kläger, der nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat, Urteil vom 4. Oktober 2000

- VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 3 b m.w.Nachw.) zur streitgegen-

standsbestimmenden Auslegung des Antrags heranzuziehen ist, ist jedoch zu

entnehmen, daß das Begehren der Kläger darauf abzielt, eine Instandsetzung

der gesamten elektrischen Anlage entsprechend dem heutigen Stand der

Technik zu erreichen.

b) Zu einer solchen Maßnahme ist die Beklagte nicht verpflichtet. Nach

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem

zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie

während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Kommt er diesen Ver-

pflichtungen nicht nach, hat der Mieter einen entsprechenden Erfüllungsan-

spruch. Das setzt jedoch voraus, daß die Ausstattung der Wohnung hinter dem

nach dem Vertrag vereinbarten oder vorausgesetzten Gebrauch zurückbleibt.

Dies hat das Berufungsgericht, bezogen auf die elektrische Anlage insgesamt,

zu Recht verneint.

aa) Die Parteien haben nicht vertraglich festgelegt, daß die Elektroanlage

der angemieteten Wohnung einem bestimmten Standard, etwa dem zur Zeit

des Vertragsschlusses geltenden Stand der Technik und den dafür maßgebli-

chen DIN-Vorschriften, genügen sollte. Derartige Vereinbarungen der Parteien

sind weder dem Mietvertrag noch dem Übergabeprotokoll zu entnehmen. Sie

sind auch nicht vom Berufungsgericht festgestellt.

bb) Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung wird der

zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1

Satz 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Der Mieter einer

Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, daß die

von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen

Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind insbesondere

das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe des

Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (KG, WuM 1984,

42; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Kap. II, Rdnr. 13; Lammel, Wohnraummietrecht,

2. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 131 f.). Nicht alles, was bei Neubauten und im mo-

dernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann auch bei Alt-

bauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden. Dement-

sprechend sind auch die Vorstellungen darüber, welche Ausstattung Altbauten

und Neubauten regelmäßig aufweisen, unterschiedlich (BGHZ 117, 217, 225 zu

§ 541b Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.).

Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die von den

Klägern angemietete Altbauwohnung nicht als saniert oder modernisiert ange-

boten worden war. Dafür spricht auch die Höhe der vereinbarten Miete von an-

fänglich 872,08 DM für eine 109,01 qm große Wohnung. Bei einem nicht mo-

dernisierten Altbau kann ein Mieter nicht erwarten, daß die Elektroinstallation in

der Wohnung den bei Vertragsschluß geltenden Maßstäben für die elektrische

Anlage in modernisierten oder sanierten Altbauten oder in Neubauten ent-

spricht. Der Umstand, daß die Wohnung nicht als modernisiert oder saniert an-

geboten wurde, kann aus der Sicht eines verständigen Mieters nur bedeuten,

daß die Wohnungsausstattung hinter dem Standard von Neubauten oder mo-

dernisierten Altbauten zurückbleibt. Dies gilt auch für die elektrische Anlage der

Wohnung. Daß diese in der von den Klägern angemieteten Wohnung in ihrer

Gesamtheit, d. h. in jeglicher Hinsicht, einen geringeren Standard bietet als in

Wohngebäuden desselben Alters und vergleichbarer Ausstattung üblich und zu

erwarten ist, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Übergangenen

Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.

Ein Anspruch der Kläger auf Instandsetzung der gesamten elektrischen

Anlage besteht daher nicht. Auf die Frage, ob die Kläger diese durch eigene

Maßnahmen nachteilig verändert haben, kommt es dafür nicht an.

2. Die Kläger haben jedoch gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch

auf bestimmte Einzelmaßnahmen, nämlich eine Veränderung der Stromversor-

gung der Wohnung in der Weise, daß neben dem Betrieb eines Großverbrau-

chers wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine ein gleichzeitiger an-

derweitiger Stromverbrauch in der Wohnung möglich ist, sowie die fachgerechte

Installierung einer Steckdose im Badezimmer.

a) Der auf Instandsetzung der gesamten elektrischen Anlage gerichtete

Antrag der Kläger umfaßt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung

als Minus auch die genannten Teilmaßnahmen (§ 308 ZPO). Die Auslegung

des Klageantrags kann der Senat selbst vornehmen, weil es um Prozeßerklä-

rungen geht (Senat, Urteil vom 28. Februar 1996 - VIII ZR 241/94, NJW 1996,

1962 unter III 1 a). Das Vorbringen einer Partei ist so auszulegen, wie es nach

den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrem Interesse ent-

spricht. Die Revision macht zu Recht geltend, daß es den Klägern von Anfang

ersichtlich insbesondere um diese Teilmaßnahmen ging. Sie haben bereits mit

der Klageschrift das in dem von ihnen eingeleiteten selbständigen Beweisver-

fahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen W. vorgelegt, nach

dem ein Stromkreis fehlt, der den Anschluß eines Großgerätes wie einer

Wasch- oder Spülmaschine bei gleichzeitigem weiteren Stromverbrauch in der

Wohnung zuläßt, und im Badezimmer bauseits keine Steckdose vorhanden ist.

Dieser Sachvortrag ist bei der Auslegung des Antrags zu berücksichtigen (Se-

nat, Urteil vom 4. Oktober 2000, aaO) und führt dazu, daß der Klageantrag je-

denfalls auch die Behebung der erwähnten Beanstandungen umfaßt.

b) Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der Woh-

nung, der mangels konkreter vertraglicher Vereinbarungen nach der Verkehrs-

anschauung zu bestimmen ist, muß auch bei der Anmietung einer unrenovier-

ten Wohnung in einem Altbau einem Mindeststandard genügen, der ein zeitge-

mäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise

verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt (Schmidt-

Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., § 535 BGB, Rdnr. 172; Kraemer in:

Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. III

Rdnr. B 1181; Sternel, aaO, Kap. II Rdnr. 14; vgl. auch OLG Frankfurt am Main,

NZM 1998, 150). Zwar kann auch ein unter dem Mindeststandard liegender Zu-

stand der Wohnung dann vertragsgemäß sein, wenn er eindeutig vereinbart ist

und der Mieter sich mit ihm einverstanden erklärt hat (Senat, Urteil vom

20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, NJW-RR 1993, 522 unter II 2 b). Eine solche

Vereinbarung ist hier jedoch nicht getroffen worden. Auch wenn der Vermieter

entsprechend den obigen Ausführungen (unter II A 1 b bb) zu einer allgemeinen

Modernisierung der Wohnung auf den jeweils neuesten technischen Standard

nicht verpflichtet ist, kann deshalb der Mieter, wie die Revision zu Recht aus-

führt, angesichts des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts grundsätzlich

erwarten, daß der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung jedenfalls eine

solche Lebensweise zuläßt, die seit Jahrzehnten üblich ist und dem allgemei-

nen Lebensstandard entspricht.

Hierzu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb

der gewöhnlichen Haushaltsgeräte ermöglicht (Sternel, aaO, Kap. II, Rdnr. 14;

Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2003, § 535 BGB, Rdnr. 43). Eine der-

artige Ausstattung einer Wohnung wird unabhängig vom Baualter des Gebäu-

des oder einer Modernisierung der Wohnung allgemein erwartet. Nach der Ver-

kehrsanschauung umfaßt mangels abweichender Vereinbarung der vertrags-

gemäße Gebrauch einer Wohnung, daß zumindest ein größeres Haushaltsgerät

wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haus-

haltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt

werden können. Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehört außerdem, daß

das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur eine Be-

leuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über

eine Steckdose ermöglicht.

Diesen Mindeststandard erreicht die Wohnung der Kläger unstreitig nicht.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen W. , die die

Kläger zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht und die Beklagte als sol-

che nicht in Frage gestellt haben, fehlen sowohl eine Steckdose im Bad als

auch ein Steckdosenstromkreis, der den Anschluß eines Großverbrauchers wie

Wasch- oder Geschirrspülmaschine zuläßt, ohne die übrige Wohnung zu bela-

sten.

c) Der Anspruch der Kläger auf Herstellung dieser Einrichtungen ist nicht

dadurch ausgeschlossen, daß nach dem Übergabeprotokoll vom 2. Juli 1998

die Räume wie gesehen übergeben wurden. Daß damit ein unter dem Mindest-

standard liegender Zustand der Wohnung vertraglich vereinbart worden wäre

(s. oben unter b), hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und kann schon

deshalb nicht angenommen werden, weil allein aus dem Vermerk "die Räume

werden wie gesehen übergeben" nicht geschlossen werden kann, daß den Klä-

gern das Fehlen eines geeigneten Stromkreises zum Anschluß einer Wasch-

oder Spülmaschine und das Fehlen jeglicher Steckdose im Bad bei Vertrags-

schluß bekannt war.

Mangels einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung stünde eine

etwaige Kenntnis der Kläger von den genannten Unzulänglichkeiten bei Ver-

tragsschluß gemäß § 536b BGB allenfalls Gewährleistungsansprüchen, nicht

aber dem von ihnen geltend gemachten Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1

Satz 2 BGB entgegen (Eisenschmid, aaO, § 536b BGB, Rdnr. 55; zu § 539

BGB a. F.: BGH, Urteil vom 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95, NJW 1997, 2674 un-

ter 2 c; Senatsurteile vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88, NJW 1989, 3222 unter

II 4, und vom 25. Januar 1982 - VIII ZR 310/80, NJW 1982, 874 unter 6 a).

B. Anschlußrevision der Beklagten

1. Die Anschlußrevision der Beklagten ist zulässig. Dabei kann offenblei-

ben, ob das Berufungsgericht die Zulassung der Revision trotz der insoweit un-

eingeschränkten Fassung des Urteilstenors auf Ansprüche der Kläger wegen

des Zustandes der elektrischen Anlage beschränkt hat, indem es die Zulassung

mit der "Frage der Anpassung an DIN-Normen" begründet hat, wodurch aller-

dings die Beschränkungsabsicht deutlich und mit ausreichender Klarheit zum

Ausdruck gekommen sein müßte (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2003

- VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 unter II; BGH, Beschluß vom 26. März 2003

- IV ZR 232/02, FamRZ 2003, 1274). Im Hinblick auf die Regelung des § 554

Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der die Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraus-

setzt, daß auch für den Anschlußrevisionskläger die Revision zugelassen wor-

den ist, kann eine Anschlußrevision bei beschränkter Zulassung der Revision

auch dann eingelegt werden, wenn die Anschlußrevision nicht den Streitstoff

betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003

- KZR 32/02, NJW 2003, 2525 unter I; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 554 ZPO,

Rdnr. 4). Ob zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der An-

schlußrevision jedenfalls ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang

bestehen muß, ist streitig (BGH aaO). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegen-

den Fall keiner Entscheidung, da ein entsprechender Zusammenhang gegeben

ist. Die Kläger rügen sowohl hinsichtlich der Elektroinstallation als auch hin-

sichtlich des Parkettfußbodens einen ihrer Ansicht nach unzureichenden Stan-

dard der Wohnung.

2. Die Anschlußrevision der Beklagten ist auch begründet. Das Beru-

fungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung von

Knarrgeräuschen am Parkett bejaht. Ein Anspruch stünde den Klägern nach

§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB nur zu, wenn derartige Geräusche nicht mit dem zum

vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der Wohnung vereinbar wä-

ren. Dies ist nicht der Fall.

Das Landgericht hat festgestellt, Ursache der störenden Geräusche sei-

en unfachmännische Reparaturen am Parkett, die gesamte Unterkonstruktion

gebe nach. Ob diese Beweiswürdigung des Landgerichts revisionsrechtlich zu

beanstanden ist, kann dahinstehen. Das Landgericht hat nämlich unter Zugrun-

delegung dieser Feststellungen rechtsfehlerhaft auf einen Mangel der Mietsa-

che und damit auf eine Abweichung von dem nach dem Vertrag vorausgesetz-

ten Gebrauch im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geschlossen. Der Zu-

stand, in dem der Vermieter dem Mieter eine Wohnung zu überlassen hat, be-

stimmt sich, wie oben (unter II A 1 b bb) ausgeführt, mangels gegenteiliger Ver-

einbarung nach der Verkehrsanschauung, die maßgeblich durch das Baualter

des Gebäudes sowie durch die weiteren oben erwähnten Merkmale geprägt

wird. Übernimmt ein Mieter eine nicht als saniert oder modernisiert angebotene

Altbauwohnung, so kann er nur erwarten, daß diese Wohnung einem üblichen

Standard vergleichbarer Wohnungen entspricht. Gewisse Unzulänglichkeiten

einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, hat ein Mieter damit hinzu-

nehmen. Dies gilt auch für Knarrgeräusche, die bei Benutzung eines älteren

Parkettbodens entstehen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob diese Geräusche

durch normale Abnutzung oder durch unfachmännische Reparaturen des Par-

ketts oder seiner Unterkonstruktion verursacht werden, solange sie sich von der

Intensität her im üblichen zu erwartenden Umfang halten. Das ist hier nach dem

eigenen Vorbringen der Kläger der Fall. Sie haben das Gutachten des Sachver-

ständigen N. zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemacht, nach dem die

Parkettflächen die üblichen Knarrgeräusche verursachen, welche von anderen

Wohnhäusern bekannt sind. Damit liegen die von den Klägern bemängelten

Knarrgeräusche im Rahmen des vertragsgemäßen Zustands der Wohnung, wie

er nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

III.

Auf die Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten ist

daher das Berufungsurteil aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst ent-

scheiden, weil die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwen-

dung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzte-

rem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Dr. Frellesen

Hermanns