Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.05.2007 – IX ZR 16/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TEILURTEIL

Verkündet am: 3. Mai 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3; AnfG §§ 1, 4; BGB §§ 1147, 1192

a) Für die Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteili-

gung geführt hat, ist der Zeitpunkt der Berufungsverhandlung jedenfalls insofern

maßgeblich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der münd-

lichen Verhandlung erster Instanz zugetragen haben.

b) Wird ein Zwischendarlehensvertrag mit einem Bauspardarlehensvertrag in der

Weise miteinander kombiniert, dass die Sparleistungen nur der Tilgung der Darle-

hensrückzahlungsforderung dienen können, ist bei der Frage, in welcher Höhe das

die Darlehensrückzahlungsforderung sichernde Grundpfandrecht valutiert, das

Sparguthaben zu berücksichtigen.

c) Die wertausschöpfende Belastung eines von dem Schuldner auf einen Dritten ü-

bertragenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schuldner

sich gegenüber dem Dritten verpflichtet hat, die grundbuchlich besicherten Darle-

hen weiter zurückzuführen. Die Tilgungsleistungen des Schuldners können jedoch

eine weitere unentgeltliche, mittelbare Zuwendung darstellen, die selbst wieder der

Anfechtung unterliegt.

d) Überträgt der Schuldner gläubigerbenachteiligend ein mit Grundpfandrechten be-

lastetes Grundstück an einen Dritten, dem er zugleich seine Rückgewähransprü-

che gegen die Grundschuldgläubiger abtritt, ist der Gläubigerschutz nur gewähr-

leistet, wenn sowohl die Grundstücksübertragung als auch die Forderungsabtre-

tung angefochten werden.

BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 16/06 - OLG Schleswig

LG Flensburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Be-

klagten zu 1 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Hol-

steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Dezember

2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es nicht ge-

genüber dem Beklagten zu 2 ergangen ist.

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte zu 4 war Inhaber eines Einzelhandelsgeschäfts und Ge-

schäftsführer einer GmbH. Beide Unternehmen wurden früher von der Rechts-

vorgängerin der Klägerin (fortan nur noch: Klägerin) beliefert. Aus diesen Ge-

schäftsbeziehungen hat die Klägerin noch erhebliche Forderungen, für die sich

die Beklagte zu 3, Ehefrau des Beklagten zu 4, verbürgte. Die Klägerin erwirkte

gegen die Beklagte zu 3 ein rechtskräftiges Urteil, mit welchem diese zur Zah-

lung von 110.000 DM

(56.242,10 €) nebst Zinsen, höchstens

jedoch

170.000 DM (89.919,62 €), verurteilt wurde. Ferner erging gegen die Beklagte

zu 3 ein Kostenfestsetzungsbeschluss über 6.022,65 € zugunsten der Klägerin.

Der Beklagte zu 4 hat die eidesstattliche Vermögensversicherung abgegeben;

aus den gegen die Beklagte zu 3 erwirkten Titeln hat die Klägerin erfolglos voll-

streckt.

2

Die Beklagte zu 3 war Alleineigentümerin eines mit einem Einfamilien-

haus bebauten Grundstücks, das sie zusammen mit ihrem Ehemann bewohnte.

Es hatte am 8. Februar 1999 einen Verkehrswert von 195.000 €. Das Eigentum

war mit Grundpfandrechten belastet. Es waren Grundschulden eingetragen zu-

gunsten der W. bank in Höhe von 102.258,37 € (Abt. III Nr. 2), zuguns-

ten der Bausparkasse in Höhe von 25.564,59 € (Abt. III Nr. 3) und

zugunsten der U. -Bank in Höhe von 71.580,86 € (Abt. III Nr. 4). Die Grund-

schulden in Abteilung III Nr. 2 und 3 valutierten zum 31. Januar 2005 in voller

Höhe. Allerdings sparten die Beklagten zu 3 und 4 aufgrund eines bei der

Bausparkasse Wüstenrot abgeschlossenen Bausparvertrages ein Guthaben an,

das dazu bestimmt war und ist, das der Grundschuld in Abteilung III Nr. 3

zugrunde liegende Darlehen zu tilgen. Im Dezember 2004 belief sich das Gut-

haben auf 9.047,86 €. Die Grundschuld in Abteilung III Nr. 4 valutierte im No-

vember 2004 mit 66.925,44 € zuzüglich Zinsen.

3

Aufgrund eines notariellen Vertrages vom 8. Februar 1999 übertrug die

Beklagte zu 3 ihr Eigentum auf die Beklagten zu 1 und 2, ihre gemeinsamen

Söhne. Die Beklagten zu 1 und 2 bestellten zugunsten ihrer Eltern einen le-

benslänglichen Nießbrauch, wobei die Eltern alle laufenden Abgaben und Las-

ten sowie sämtliche Reparaturen übernahmen. Ferner verpflichteten sich die

Beklagten zu 3 und 4, während der Dauer des Nießbrauchs den Zins- und Til-

gungsdienst zu tragen. Schließlich traten die Beklagten zu 3 und 4 sämtliche

gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Rückübertragung und Löschung

der Grundschulden sowie auf Verzicht an die Erwerber ab. Der Eigentumsüber-

gang und der Nießbrauch wurden am 24. Februar 1999 im Grundbuch einge-

tragen.

4

Mit ihrer im April 2002 zugestellten Klage hat die Klägerin die Verurtei-

lung der Beklagten zu 1 und 2 begehrt, wegen der Forderungen in der gegen

die Beklagte zu 3 ausgeurteilten Höhe die Zwangsvollstreckung in das Grund-

stück und die Ansprüche auf Rückgewähr der Grundschulden zu dulden. Ferner

hat sie von den Beklagten zu 3 und 4 verlangt, von dem zu ihren Gunsten ein-

getragenen Nießbrauch keinen Gebrauch zu machen. Abgesehen von der Dul-

dung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück hatte die Klage in erster In-

stanz Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten zu 3 und 4 hat das Berufungsge-

richt die gegen diese gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufungen der Kläge-

rin und der Beklagten zu 1 und 2 hatten keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zu-

gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang

weiter. Im Wege der Anschlussrevision begehren die Beklagten zu 1 und 2 wei-

terhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage. Hinsichtlich des Beklag-

ten zu 2 ist das Verfahren unterbrochen (§ 240 ZPO), weil über sein Vermögen

ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Entscheidungsgründe

5

Wegen der Unterbrechung des Verfahrens durch die Insolvenz des Be-

klagten zu 2 kann nur ein Teilurteil ergehen. Das Verfahren ist nicht insgesamt

unterbrochen, weil die Beklagten keine notwendigen Streitgenossen im Sinne

von § 62 ZPO sind.

6

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten zu 1

führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar sei die Übertragung des

A.

Grundstücks auf die Beklagten zu 1 und 2 unentgeltlich im Sinne von § 4 Abs. 1

AnfG gewesen, die Klägerin sei nach § 2 AnfG anfechtungsberechtigt und habe

auch rechtzeitig die Anfechtung erklärt. Indes sei die Übertragung des Grundei-

gentums wegen wertausschöpfender Belastung nicht gläubigerbenachteiligend

gewesen. Maßgeblich für diese Beurteilung seien grundsätzlich die Verhältnisse

zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz (hier:

31. Januar 2005). Ob eine spätere Tilgung der gesicherten Forderungen aus-

nahmsweise

berücksichtigungsfähig

sei,

könne

offen

bleiben,

weil die Klägerin die Höhe der Tilgungsleistungen nicht substantiiert dargelegt

habe. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, dass der

zum Stichtag 8. Februar 1999 ermittelte Verkehrswert des Grundstücks von

195.000 € auch noch für den 31. Januar 2005 Gültigkeit hat. Die Grund-

schulden hätten in einer den Verkehrswert übersteigenden Höhe, nämlich

199.403,83 €, valutiert. Das bei der Bausparkasse bestehende Bau-

sparguthaben sei hierbei nicht abzuziehen. Zwischen dem 1. Oktober 2003 und

dem 31. Januar 2005 aufgelaufene Zinsbeträge hätten die valutierende Belas-

tung zugunsten der U. -Bank erhöht. Soweit die Beklagten zu 3 und 4 ein

Bausparguthaben angesammelt hätten, mit dem eines Tages das entsprechen-

de Darlehen getilgt werden solle, sei dieser Betrag nicht zu berücksichtigen. Die

Bestellung des Nießbrauchs für die Beklagten zu 3 und 4 sei nicht anfechtbar.

Insofern seien diese als Sonderrechtsnachfolger ihrer Söhne anzusehen (§ 15

Abs. 2 AnfG). Die Anfechtung des Erwerbs durch einen Sonderrechtsnachfolger

setze jedoch voraus, dass bereits der Erwerb des Ersterwerbers - hier der Be-

klagten zu 1 und 2 - der Anfechtung unterliege. Daran fehle es im vorliegenden

Fall.

8

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

B.

I. Klage gegen den Beklagten zu 1

10

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann die Anfechtung der

Grundstücksübertragung nach § 4 AnfG durchgreifen.

1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Übertragung des Grundstücks

sei unentgeltlich im Sinne von § 4 AnfG gewesen, wird von dem Beklagten zu 1

vergeblich mit einer Gegenrüge angegriffen. Der Vorbehalt eines Nießbrauchs

stellt keine "Gegenleistung" für die Grundstücksübertragung dar, weil er den

Vorteil für den mit dem Grundstück Beschenkten lediglich mindert, nicht jedoch

ausgleicht (BGHZ 141, 96, 102).

11

2. Eine Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht jedoch mit

unzutreffender Begründung verneint.

12

a) Allerdings kann der Revision insoweit nicht gefolgt werden, als sie die

gläubigerbenachteiligende Wirkung der Grundstücksübertragung daraus herlei-

tet, dass die Beklagten zu 3 und 4 gegenüber dem Beklagten zu 1 die Verpflich-

tung übernommen haben, sämtliche grundbuchlich besicherten Darlehen hin-

sichtlich Zins und Tilgung weiter zu bedienen.

13

Durch Tilgungsleistungen der Beklagten zu 3 und 4 werden zwar die

dinglich besicherten Darlehensrückzahlungsansprüche abnehmen, die Grund-

schulden immer weniger valutieren und schließlich zur Gänze denjenigen zu-

stehen, denen die Rückgewähransprüche abgetreten sind. Die Zahlungen der

Beklagten zu 3 und 4 auf ihre eigenen Darlehensverbindlichkeiten führen somit

zu einer entsprechenden Vermögensvermehrung bei dem Beklagten zu 1.

14

Dadurch wird jedoch weder der Wert des dem Beklagten zu 1 von seinen

Eltern überlassenen Grundstücks gesteigert noch die aktuelle Belastung ver-

mindert. Die künftigen Zahlungen der Eltern (Beklagten zu 3 und 4) stellen viel-

mehr eine weitere unentgeltliche (mittelbare) Zuwendung dar, die selbst wieder

der Anfechtung unterliegen kann (vgl. BGHZ 141, 96, 100 ff).

15

b) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine

Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der Zwangsvoll-

streckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und

die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v.

20. Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387; v. 23. November 2006 - IX ZR

126/03, ZIP 2007, 588, 590). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt also nicht

in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine

Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläu-

bigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom

Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen

ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt.

v. 17. Dezember 1998 aaO S. 198; v. 20. Oktober 2005 aaO; v. 23. November

2006 aaO).

16

c) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die wertausschöpfende Be-

lastung des Grundstücks nach den Verhältnissen zum 31. Januar 2005 (Ende

der Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO, die dem Schluss der mündli-

chen Verhandlung erster Instanz entspricht) beurteilt.

17

Für die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners (§ 4

AnfG) genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urt. v. 23. No-

vember 2006 aaO S. 589; Huber, AnfG 10. Aufl. § 4 Rn. 10; Kübler/Prütting/

Paulus, InsO § 4 AnfG Rn. 2). Nach der bisherigen höchstrichterlichen Recht-

sprechung ist hierfür der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der

Berufungsinstanz maßgeblich (BGHZ 123, 320, 323; 143, 246, 253 f; BGH, Urt.

v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95 NJW 1996, 3341, 3342; v. 17. Dezember

1998 - IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 197; v. 23. November 2006 aaO S. 590,

591). Allerdings hat der Gesetzgeber die Funktion des Berufungsverfahrens als

zweite Tatsacheninstanz eingeschränkt. Die Einführung neuer Tatsachen in der

Berufungsinstanz ist nur noch ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der

§ 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Indes ist für die Frage, ob eine

Rechtshandlung zu einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hat, der

Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nach wie vor jedenfalls insofern maßgeb-

lich, als Vorgänge zu bewerten sind, die sich erst nach Schluss der mündlichen

Verhandlung erster Instanz zugetragen haben. Der Vortrag, nach Schluss der

mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz habe die Gegenseite ein grund-

schuldbesichertes Darlehen durch Tilgungsleistungen (weiter) zurückgeführt, ist

nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen, weil Tatsachen, die erst spä-

ter eingetreten sind, in der Vorinstanz nicht geltend gemacht werden konnten.

Die letzte mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz hat am 14. Oktober

2005 stattgefunden. Auf diesen Zeitpunkt hätte das Berufungsgericht abstellen

müssen.

18

Wie hoch der Verkehrswert des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt war,

steht nicht fest. Ebenso wenig ist für diesen Zeitpunkt festgestellt, mit welchen

Beträgen die das Grundstück belastenden Grundschulden valutierten. Nach der

Behauptung der Klägerin sind fortlaufend Tilgungsleistungen erfolgt. Das Argu-

ment des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Höhe der nach dem

31. Januar 2005 erfolgten Tilgungsleistungen nicht näher dargelegt, ist nicht

tragfähig. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast für die den Gläubiger be-

nachteiligende Wirkung der Rechtshandlung - somit auch für das Nichtvorliegen

einer wertausschöpfenden Belastung - nicht bei dem Anfechtungsgegner, son-

dern bei dem Anfechtenden (BGH, Urt. v. 3. März 1988 - IX ZR 11/87, WM

1988, 799, 801; Huber, aaO § 1 Rn. 41; Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 1 AnfG

Rn. 15). Diese Last kann jedoch erleichtert werden. Die Klägerin hatte in der

Berufungsinstanz ausdrücklich vorgetragen, die besicherten Darlehen seien

nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz weiter zurückgeführt

worden, nähere Angaben könnten indes nicht gemacht werden, weil die Ban-

ken, welche die Darlehen ausgereicht hätten, ihr, der Klägerin, als Außenste-

hender keine Auskünfte erteilen würden. Abweichende Feststellungen hat das

Berufungsgericht nicht getroffen. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon

auszugehen, dass zur Valutierung der Grundschulden im Zeitpunkt der Beru-

fungsverhandlung nur die Beklagten Angaben machen konnten. Dann traf diese

eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BVerfG NJW 2000, 1483, 1484; BGHZ 86,

23, 29; 140, 156, 158 f).

19

d) Bei der Bewertung der Grundschuld zugunsten der Bausparkasse

kann nicht - wie die Vorinstanzen gemeint haben - von dem nominel-

len Darlehensbetrag ausgegangen werden.

20

aa) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der neben dem Dar-

lehensvertrag bestehende Ansparvertrag mit einem Guthaben von 9.047,86 €

(Stand: 17. Dezember 2004), das sich nach dem Vortrag der Klägerin zwi-

schenzeitlich erhöht hat, sei nicht zu berücksichtigen. Es sei zwar möglich, dass

das Sparguthaben nur zur Tilgung des Darlehens verwendet werden könne;

indes sei das Sparguthaben bei der Bewertung der Grundschuld nicht abzuzie-

hen, weil das Darlehen nicht laufend, sondern erst - und dann in einem Zuge -

getilgt werde, wenn die volle Ansparsumme erreicht sei. Vorher entstehe kein

Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld.

21

bb) Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen ist nicht auszuschlie-

ßen, dass die Beklagte zu 3 im Zeitpunkt der Übertragung ihres mit Grund-

schulden belasteten Grundstücks einen Anspruch auf zumindest teilweise

Rückgewähr der zugunsten der Bausparkasse bestellten Grundschuld

hatte.

22

(1) Das Berufungsgericht hat es unterlassen, anhand der im vorliegen-

den Fall abgeschlossenen Verträge aufzuklären, ob und in welcher Weise der

Darlehensvertrag und der Ansparvertrag miteinander verknüpft waren. Mögli-

cherweise handelt es sich um die Kombination eines Zwischendarlehens- und

eines Bauspardarlehensvertrages (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. April 2005 - XI ZR

167/04, WM 2005, 1076, 1078; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-

rechts-Handbuch 2. Aufl. § 96 Rn. 149).

23

(2) Dieses in der Praxis weit verbreitete Finanzierungsmodell ist regel-

mäßig dadurch gekennzeichnet, dass die Zwischendarlehensforderung vorläufig

nicht bedient wird. Der Schuldner leistet stattdessen allein Zahlungen auf den

parallel abgeschlossenen Bausparvertrag. Hat dieser die Zuteilungsreife er-

reicht, wird das zugeteilte Bauspardarlehen nicht ausbezahlt, sondern mit der

Zwischendarlehensforderung, welche die Bausparkasse sich hat abtreten las-

sen, verrechnet. Die dem Darlehensgeber bestellte Grundschuld, die bisher

nicht nur die originär eigenen Ansprüche der Bausparkasse, sondern auch die

abtretungsweise erworbenen Forderungen aus dem Zwischendarlehen gesi-

chert hat, sichert fortan lediglich noch die Bauspardarlehensforderung. Diese

besteht aber nur in der um das Sparguthaben verminderten Höhe. Darüber hin-

aus ist die Grundschuld nicht mehr valutiert. Insoweit hat der Eigentümer somit

einen Rückgewähranspruch. Der Rückgewähranspruch besteht auch schon vor

der Zuteilungsreife, solange das Vertragsverhältnis ungestört verläuft, insbe-

sondere die Sparraten in der im Voraus festgelegten Höhe erbracht werden. Er

ist lediglich (aufschiebend) befristet oder bedingt auf den absehbaren Zeitpunkt

der Zuteilung. Der Rückgewähranspruch kann, auch soweit er befristet oder

bedingt ist, gepfändet und überwiesen werden.

24

Gerät allerdings die Vertragsabwicklung vor Erreichen der Zuteilungsreife

in die Krise, etwa weil der Eigentümer seine vertraglichen Sparleistungen nicht

erbringt, so dass mit einer Zuteilung nicht mehr gerechnet werden kann, bedeu-

tet dies den Eintritt des Sicherungsfalls. Hier wird die Grundschuld im Allgemei-

nen nicht zurückgewährt, sondern verwertet. Im vorliegenden Fall ist jedoch

nichts dafür vorgetragen, dass mit dem Eintritt des Sicherungsfalls gerechnet

werden muss.

25

(3) Hier wurde das Darlehen u.a. durch Abtretung aller Vertragsrechte

des Bausparvertrags gesichert. Insofern liegt eine doppelte "Sicherung" vor:

einmal durch die Grundschuld (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 2005 aaO S. 1078) und

zum andern durch die abgetretenen Ansprüche auf das Bausparguthaben. In

einem derartigen Fall hat grundsätzlich der Darlehensgeber/Sicherungsnehmer

das Wahlrecht, aus welcher Sicherheit er sich befriedigen und welche er freige-

ben will (BGHZ 137, 212, 219; BGH, Urt. v. 23. November 2006 aaO S. 590).

Dann ist er, selbst wenn eine Übersicherung vorliegt, nicht verpflichtet, gerade

die Grundschuld (teilweise) zurückzugewähren.

26

Fraglich ist indes, ob die der Bestellung der Grundschuld zugrunde lie-

gende Sicherungszweckvereinbarung nicht dahin auszulegen ist, dass der

Grundschuldgläubiger (Bausparkasse) sich in Höhe des angesparten Gutha-

bens nicht aus dem Grundstück befriedigen darf. Von dem Fall, den der Senat

am 23. November 2006 (aaO) entschieden hat, unterscheidet sich der vorlie-

gende dadurch, dass der Anspruch auf das Bausparguthaben von vornherein

Tilgungszwecken dienen sollte. Er war somit nicht als Kreditsicherheit konzipiert

(vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO § 90 Rn. 18 f).

27

cc) Die Ansicht der Vorinstanzen ist auch unter dem Gesichtspunkt des

Gläubigerschutzes bedenklich. Wäre der Umstand, dass der Schuldner den zur

Rückzahlung des Darlehens dienenden Betrag auf einem besonderen Sparkon-

to des Darlehensgebers angesammelt hat, für die Bewertung der Grundpfand-

last bedeutungslos, solange das Sparziel noch nicht ganz erreicht ist, könnten

die Anfechtungsvorschriften leicht umgangen werden. Der Schuldner könnte

dann die Anfechtung unter Hinweis auf die "wertausschöpfende Belastung" ab-

wehren und von dem Grundpfandgläubiger hätte er nichts zu befürchten, solan-

ge er dessen Forderung bedient. Der Gläubiger könnte auch nicht auf andere

Weise auf das Sparguthaben zugreifen. Wegen seiner Zweckbindung wäre es

unpfändbar (§ 399 BGB, § 851 ZPO; vgl. BGHZ 94, 316, 322; BGH, Urt. v.

16. Dezember 1999 - IX ZR 270/98, NJW 2000, 1270).

28

dd) Falls der Eigentümer im Zeitpunkt der Übertragung seines mit

Grundschulden belasteten Grundstücks einen Anspruch auf zumindest teilweise

Rückgewähr einer Grundschuld hatte, lässt dies die gläubigerbenachteiligende

Wirkung der Grundstücksübertragung nicht entfallen. Allerdings hätte der Gläu-

biger einen Rückgewähranspruch des Eigentümers, seines Schuldners, pfän-

den und sich überweisen lassen können. Damit hätte er sich jedoch das Grund-

stück als Haftungsobjekt noch nicht zugänglich gemacht (vgl. BGH, Urt. v.

27. März 1984 - IX ZR 49/83, NJW 1984, 2890, 2891; v. 10. Januar 1985

- IX ZR 2/84, WM 1985, 427, 429; v. 23. November 2006 aaO S. 590). Der ein-

ziehbare Rückgewähranspruch gewährte dem Gläubiger zwar einen Anspruch

auf Beteiligung an dem Versteigerungserlös. Der Gläubiger hatte jedoch keine

Möglichkeit, die Grundstücksverwertung herbeizuführen. Eine Zwangsversteige-

rung aus dem persönlichen Titel hätte vorausgesetzt, dass das Grundstück dem

Schuldner gehörte. Um aus § 1147 BGB vorgehen zu können, hätte der Gläu-

biger Grundschuldgläubiger sein müssen. Er hätte deshalb versuchen müssen,

die Erfüllung des einziehbaren Rückgewähranspruchs durch (teilweise) Abtre-

tung der Grundschuld zu erreichen. Dieser Weg wäre umständlich und risiko-

behaftet, für den Gläubiger also nachteilig.

29

Aus demselben Grund wird die gläubigerbenachteiligende Wirkung der

Grundstücksübertragung auch nicht durch die Anfechtung der Abtretung der

Rückgewähransprüche beseitigt.

30

e) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Grundschuld zugunsten

der U. -Bank mit 71.580,86 € bewertet. Es hat hierbei - neben einer Darle-

hensrestforderung von 66.925,44 € - eine offene Zinsforderung von 5.019,41 €

für einen Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Januar 2005 (15 Monate) an-

genommen.

31

Das Berufungsgericht hat sich auf die erstinstanzliche Aussage des Zeu-

gen H. gestützt. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung am 16. November

2004 ausgesagt: "Das Darlehen bei der U. -Bank valutiert zum heutigen

Zeitpunkt in Höhe von 66.925,44 € zuzüglich Zinsen seit dem 01.10." Diese

Aussage hatte das Landgericht dahin verstanden, Zinsen seien ab dem

1. Oktober 2004 zu berücksichtigen. Auch das Berufungsgericht hat die Aussa-

ge zunächst in diesem Sinne wiedergegeben. Im Folgenden hat es jedoch die

Zinsen ab dem 1. Oktober 2003 berechnet. Eine Begründung dafür hat es nicht

gegeben. Insofern stellt sich das Berufungsurteil als widersprüchlich dar.

II. Die Klage gegen die Beklagten zu 3 und 4

32

Das Berufungsgericht hat die Nießbrauchsbestellung zugunsten der Be-

klagten zu 3 und 4 als nicht anfechtbar angesehen, weil schon die Grund-

stücksüberlassung an die Beklagten zu 1 und 2 nicht anfechtbar gewesen sei.

Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kann nicht von dieser Voraussetzung

ausgegangen werden (vgl. oben I.).

33

Falls die Grundstücksübertragung anfechtbar sein sollte, kann auch das

Begehren, dass die Beklagten zu 3 und 4 von ihrem Nießbrauch der Zwangs-

vollstreckung der Klägerin keinen Gebrauch machen dürfen, begründet sein.

Allerdings ist die Nießbrauchsbestellung nicht durch einen der Schuldner, ins-

besondere nicht durch die Beklagte zu 3, sondern von den Erwerbern ihres

Grundstücks vorgenommen worden. Diese können jedoch ihrerseits in wenigs-

tens entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 AnfG einer Anfechtung aus-

gesetzt sein (vgl. BGHZ 130, 314, 317).

34

Zwar ist der Nießbrauch, den die Söhne ihren Eltern bestellt haben,

pfändbar, weil § 1059 Satz 2 BGB die Überlassung der Ausübung auch ohne

besondere Gestattung vorsieht (BGHZ 62, 133, 138; 166, 1, 3 f; BGH, Urt. v.

13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, WM 1995, 1735, 1737). Dies schließt die Gläubi-

gerbenachteiligung durch die Weggabe des Grundstücks aus dem Vermögen

der Beklagten zu 3 jedoch nicht aus.

C.

36

Die Anschlussrevision ist zulässig und führt ebenfalls zur Aufhebung und

Zurückverweisung.

1. Es ist umstritten, ob Revision und Anschlussrevision in einem rechtli-

chen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in diesem Sinne:

MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 554 Rn. 6; Zöller/

Gummer, ZPO 26. Aufl. § 554 Rn. 7a; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554

Rn. 4; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 23. Februar 2005 - II ZR 147/03,

NJW-RR 2005, 651; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 26. März 2003 - IV ZR 232/02,

FamRZ 2003, 1274). Diese Frage kann dahinstehen, weil ein derartiger Zu-

sammenhang im vorliegenden Fall zu bejahen ist.

37

2. Falls die Anfechtung der Grundstücksübertragung - wie es die Revisi-

on der Klägerin erstrebt - durchgreift, erfasst sie nicht ohne weiteres auch die

Ansprüche auf Rückgewähr nicht mehr valutierter Grundschulden. Dafür bedarf

es vielmehr zusätzlich der Anfechtung der Abtretung der Rückgewähransprü-

che.

38

a) In einer älteren Entscheidung hat der Senat die Meinung vertreten, in

einem derartigen Fall stellten die Übertragung des Grundeigentums und die Ab-

tretung der Rückgewähransprüche einen einheitlichen Lebensvorgang dar

(BGH, Urt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, WM 1985, 427 ff). Daran kann nicht

festgehalten werden. Die Rückgewähransprüche standen zunächst der Beklag-

ten zu3 als Grundstückseigentümerin und Sicherungsgeberin zu. Mit der Ver-

äußerung des Grundstücks an die Beklagten zu 1 und zu 2 gingen die Rückge-

währansprüche nicht auf die Erwerber über; dies geschah vielmehr allein infolge

der zusätzlichen Abtretung (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, aaO

§ 90 Rn. 622).

39

Wenn nur die Grundstücksübertragung angefochten wird, nicht jedoch

die Abtretung der Rückgewähransprüche, kann der Gläubiger sein Ziel, ohne

Rücksicht auf die vorhandenen Grundpfandlasten in das Grundstück vollstre-

cken zu können, nur erreichen, wenn der neue Eigentümer (Anfechtungsgeg-

ner) die nicht mehr valutierten Grundschulden löschen lässt. Wählt dieser je-

doch die zweite oder dritte Variante der ihm zur Verfügung stehenden Möglich-

keiten, den Verzicht auf die Grundschulden, die damit nach § 1168 Abs. 1 BGB

zu Eigentümergrundschulden werden, oder die Grundschuldabtretung, so ist

das beschriebene Ziel für den Gläubiger nicht erreichbar. Die Anfechtung der

Abtretung der Ansprüche auf Grundschuldrückgewähr ist also zur Abrundung

des Gläubigerschutzes erforderlich.

40

b) Ob die Klägerin durch die Abtretung der Rückgewähransprüche be-

nachteiligt worden ist, hängt davon ab, ob die tatsächliche Höhe der noch offe-

nen Darlehensforderungen, die durch Grundpfandrechte abgesichert sind, und

die im Falle einer Zwangsversteigerung zu erwartenden Kosten den Verkehrs-

wert des übertragenen Grundstücks erschöpfen. Dies ist bislang - wie oben un-

ter B.I.2 ausgeführt - nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

41

c) Der Vortrag des Beklagten zu 1, seine Mutter habe die streitgegen-

ständlichen Rückgewähransprüche bereits vor dem Grundstücksübertragungs-

vertrag an die nachrangigen Grundschuldgläubiger abgetreten, ist unerheblich.

Falls die gegen die vorrangigen Grundschuldgläubiger bestehenden Ansprüche

an den letztrangigen Grundschuldgläubiger, die U. -Bank, abgetreten sein

sollten, betraf die Abtretung an die Beklagten zu 1 und 2 den Rückgewähran-

spruch gegen die U. -Bank. Diesen hat die Beklagte zu 3 aus ihrem Vermö-

gen weggegeben.

42

3. Weder von der Anfechtung der Grundstücksübertragung noch von der

Anfechtung der Abtretung erfasst wird der Vorgang, der das Entstehen von

Rückgewähransprüchen auslöst, insbesondere die gesonderte Leistung des

Schuldners, durch welche die gesicherten Forderungen zurückgeführt werden.

Solche Leistungen müssen eigens angefochten werden. Eine darauf bezogene

gesonderte und ausdrückliche Anfechtungserklärung ist freilich nicht erforder-

lich. Ob der Sachvortrag der Klägerin ausreicht, um eine Anfechtung dieser

Leistungen auch im vorliegenden Fall annehmen zu können (vgl. BGHZ 101,

286, 266; 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01,

ZIP 2004, 671, 672), hat das Berufungsgericht nicht geprüft.

D.

43

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die

Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, hat eine Zurückverweisung in die Be-

rufungsinstanz zu erfolgen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht

wird zu prüfen haben, wie sich die valutierten Grundschulden bis zum neuerli-

chen Schluss der mündlichen Verhandlung entwickelt haben. Insbesondere wird

es den Fragen nachgehen müssen, inwiefern Zinsrückstände angefallen sind

und wie sich der Stand des Sparguthabens bei der Bausparkasse entwickelt

hat. Falls die valutierten Belastungen hernach unter 195.000,00 € liegen sollten,

wird es den aktuellen Wert der Immobilie ermitteln müssen.

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel

Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 16.02.2005 - 8 O 11/05 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.12.2005 - 1 U 35/05 -