BGH Beschluß vom 26.03.2003 – VIII ZB 104/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
ZPO § 121 Abs. 2
Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechts-
beistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die
Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiord-
nung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.
BGH, Beschluß vom 26. März 2003 - VIII ZB 104/02 - LG Bochum AG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-
schluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum
vom 10. September 2002 wird auf seine Kosten zurück-
gewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 173,42
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
Gründe
I.
Der Antragsteller wird von den Klägern vor dem Amtsgericht Bochum auf
(cid:0)(cid:16)(cid:15)(cid:4)(cid:17)(cid:18)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:24)(cid:7)(cid:25)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:1)(cid:30)(cid:5)(cid:31)(cid:1) (cid:5)(cid:31)(cid:1)
Zahlung rückständiger Nebenkosten in Höhe von 888,83
Wohnung in Anspruch genommen. Auf seinen Antrag hin hat ihm das Amts-
gericht Prozeßkostenhilfe bewilligt, jedoch die ebenfalls beantragte Beiordnung
des vom Mieterverein Bochum gestellten Prozeßagenten P. abge-
lehnt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das
Landgericht Bochum zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Antragsteller sein Ziel der Beiordnung des Prozeßagen-
ten weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§§ 574
Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 575, 576 ZPO). In der Sache bleibt sie aber ohne
Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Beiordnung des Prozeßagenten
zur Vertretung in dem amtsgerichtlichen Verfahren abgelehnt.
1. Zur Begründung hat das Landgericht im wesentlichen ausgeführt,
nach dem eindeutigen Wortlaut des § 121 Abs. 2 ZPO dürfe bei der Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe (auch) in Verfahren, in denen eine Vertretung durch
Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben sei, nur ein Rechtsanwalt, nicht jedoch ein
Rechtsbeistand oder Prozeßagent beigeordnet werden. Sowohl nach dem kla-
ren Wortlaut der Vorschrift als auch nach dem Willen des Gesetzgebers han-
dele es sich um ein eindeutiges Anwaltsprivileg, so daß auch eine entspre-
chende Anwendung der Bestimmung ausscheide. Diese Ausführungen halten
der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
2. Zutreffend ist zunächst der Ausgangspunkt der Erwägungen des
Landgerichts. § 121 ZPO enthält eine umfassende und abschließende Rege-
lung der Voraussetzungen, unter denen die Beiordnung eines Rechtsanwalts im
Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erfolgen kann. In
seinen Absätzen 1 und 2 differenziert er zwischen Verfahren mit und ohne An-
waltszwang, ohne für letztere den Kreis der beizuordnenden Prozeßvertreter in
irgendeiner Richtung zu erweitern. Auch der Zweck dieser Vorschriften, der be-
dürftigen Partei die Führung eines Verfahrens zu ermöglichen, für das die Ver-
tretung durch einen Anwalt vorgeschrieben ist (§ 121 Abs. 1 ZPO) oder bei dem
die Partei aus anderen Gründen auf rechtskundigen Beistand angewiesen ist
(§ 121 Abs. 2, 1. Alt. ZPO), gebietet die entsprechende Anwendung auf andere
Rechtsvertreter nicht. Gleiches gilt für den aus dem Gebot des fairen Verfah-
rens hergeleiteten Grundsatz der "Waffengleichheit" (§ 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).
Zu Recht hat das Landgericht im übrigen darauf abgestellt, daß nach
dem Willen des Gesetzgebers § 121 ZPO ein Anwaltsprivileg enthält. Während
nach dem früheren Rechtszustand (§ 116 Abs. 2 ZPO a.F.) - bis zum Inkraft-
treten des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl. I
S. 677) am 1. Januar 1981 - auch Referendare oder andere Justizbeamte bei-
geordnet werden konnten, sieht § 121 ZPO dies nicht mehr vor; er beschränkt
die Beiordnungsmöglichkeit ausnahmslos auf Rechtsanwälte.
3. Allerdings gilt für den Parteiprozeß vor dem Amtsgericht etwas ande-
res dann, wenn ein Rechtsbeistand oder Prozeßagent als Mitglied in die örtlich
zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden ist (sog. Kammer-
rechtsbeistand; § 209 BRAO). Der durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I
S. 2585) angefügte § 25 EGZPO schreibt nunmehr vor, daß der nach § 209
BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Inhaber einer Erlaubnis zur
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in mehrfacher Hinsicht - so auch im
Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO - für den Zivilprozeß einem Rechtsanwalt gleich
steht. Damit hat der Gesetzgeber die früher insoweit vorhandenen Zweifel be-
seitigt.
Daß er Mitglied der Anwaltskammer ist, hat der Prozeßbevollmächtigte
des Antragstellers jedoch in den Vorinstanzen nicht behauptet, wie das Landge-
richt zutreffend darlegt. Auch mit der Rechtsbeschwerde macht er dies nicht
geltend.
4. Nach der eindeutigen Klarstellung der hier zu beurteilenden Rechtsla-
ge durch § 25 EGZPO scheidet eine ausdehnende Anwendung des § 121
Abs. 2 ZPO auf andere Sachverhalte von vornherein aus. Die Streitfrage, ob
Rechtsbeistände oder Prozeßagenten im Wege der Prozeßkostenhilfe wie ein
Rechtsanwalt beigeordnet werden können, ist im Schrifttum seit langem erörtert
worden (vgl. z.B. Münch-KommZPO/Wax, 2. Aufl., § 121 Rdnr. 1; Musie-
Rdnr. 2; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungs-
hilfe, 2. Aufl., Rdnr. 534; Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 209 Rdnrn. 54-56;
Henssler/Prütting, BRAO, § 209 Rdnr. 18; Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl.,
§ 209 Rdnr. 7; s. auch OLG Düsseldorf, MDR 1989, 1108). Wenn der Gesetz-
geber dennoch durch das Gesetz vom 31. August 1998 in den in § 25 EGZPO
aufgeführten Fällen nur die sog. Kammerrechtsbeistände im Sinne des § 209
BRAO den Rechtsanwälten gleichgestellt hat, besteht kein Zweifel, daß er eine
noch weiter gehende Gleichstellung - nämlich auch in Bezug auf die sonstigen
Rechtsbeistände - nicht gewollt hat.
5. An diesem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde
auf die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte und der kostenrechtlichen Bestimmungen der Verfahrens-
ordnungen auf die Vergütung von Rechtsbeiständen und Prozeßagenten
(Art. IX Abs. 1 Satz 1 und 3 KostÄndG) nichts (vgl. BGH, Beschluß vom
27. Februar 2003 - I ZB 22/02).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Deppert für den wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen 03.04.2003