BGH Beschluss vom 18.09.2003 – V ZB 9/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
a) Die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage kann sich, auch wenn sich an ihr kein Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat, aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) ergeben.
b) Einer besonderen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, der Klärungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache bedarf es nicht, wenn sich dies unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis ergibt.
c) Die Beschränkung der forensischen Tätigkeit der in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen Rechtsbeistände in Zivilsachen auf die Amtsgerichte verletzt de- ren Rechte aus Art. 12 GG nicht.
BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - V ZB 9/03 - LG Heidelberg AG Heidelberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Heidelberg vom 3. Februar 2003 wird auf Ko-
sten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 1.631,74
Gründe
I.
Der Beklagte, ein in die Rechtsanwaltskammer aufgenommener Rechts-
beistand, ist vom Amtsgericht verurteilt worden, verschiedene Gegenstände
aus dem Abstandsbereich zum Grundstück des Klägers zu entfernen und eine
Zahlung zu leisten. Die von dem Beklagten - ohne anwaltliche Vertretung - ein-
gelegte Berufung ist durch Beschluß des Landgerichts als unzulässig verwor-
fen worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der der Beklagte
die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht anstrebt.
(cid:0)
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO statthaft. Auch die weitere (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2003, XII ZB
191/02, z. Veröff. best.) Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO ist
gegeben, denn der Beklagte hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssa-
che dargelegt (Senat, BGHZ 151, 221). An die Darlegung (Senatsbeschluß v.
27. März 2003, V ZR 291/02, für BGHZ best.) sind keine besonderen Anforde-
rungen zu stellen, denn die zu beantwortende Rechtsfrage, ob nämlich der in
§ 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommene Rechtsbeistand
("Kammerrechtsbeistand") im Anwaltsprozeß (§ 78 ZPO) postulationsfähig ist,
und die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergeben sich unmittelbar aus
dem Prozeßrechtsverhältnis. Zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und
der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache war ein Hinweis
auf Streit in Rechtsprechung und Literatur nicht möglich (siehe unten III 1). Der
von der Rechtsbeschwerde geforderten Gleichbehandlung der "Kammerrechts-
beistände" mit den Rechtsanwälten kommt aber für beide Berufsstände tat-
sächliche und wirtschaftliche Bedeutung zu. Dies kann Grundsatzbedeutung
begründen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Zivilprozeßreform, BR-
Drucks. 536/00, S. 266; Wenzel, NJW 2002, 3353, 3354) und bewirkt dies im
Streitfall. Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht es nicht entgegen, daß
der Wert der geltend gemachten Beschwer 20.000
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) übersteigt (BGH,
Beschl. v. 4. September 2002, VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783; Senat, Beschl.
v. 19. September 2002, V ZB 31/02, NJW-RR 2003, 132; anders für die Nicht-
zulassungsbeschwerde bei Verwerfung der Berufung durch Urteil: BGH,
Beschl. v. 30. April 2003, IV ZR 336/02, z. Veröff. best.; zur vorgesehenen Re-
gelung im Entwurf eines Justizmodernisierungsgesetzes vgl. BT-Drucks.
15/1508).
III.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den
Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen; der Rechtsanwalt, der danach zur Vertretung
berechtigt ist, kann sich auch selbst vertreten (§ 78 Abs. 6 ZPO). § 25 EGZPO
stellt den gemäß § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommenen
Inhaber der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung, mithin den
"Kammerrechtsbeistand", in bestimmten Beziehungen, nämlich im Sinne der
§ 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 Abs. 2, §§ 135, 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
Satz 1, § 169 Abs. 2, §§ 174, 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 195, 317 Abs. 4 Satz 2,
§ 397 Abs. 2, § 811 Nr. 7 ZPO, einem Rechtsanwalt gleich. Eine darüber hi-
nausgehende Gleichstellung ist nicht erfolgt. Die Bestimmungen sind eindeutig
und lassen eine ausdehnende Auslegung zugunsten des "Kammerrechtsbei-
stands" nicht zu. Auch eine analoge Anwendung auf diese Berufsgruppe
kommt nicht in Frage. Ziel des durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bun-
desnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I, S. 2585)
eingeführten § 25 EGZPO war es, Rechtsbeistände alten Rechts den Rechts-
anwälten in bestimmten Beziehungen gleichzustellen, wenn sie der Kammer
beigetreten waren; dies sollte ausdrücklich in Zivilsachen nur für Verfahren vor
den Amtsgerichten gelten (vgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 56). Dementsprechend
ist es einhellige Meinung im Schrifttum, daß § 25 EGZPO am Anwaltszwang
nichts geändert hat und "Kammerrechtsbeistände" in einem Anwaltsprozeß
nicht vertretungsberechtigt sind (vgl. statt aller MünchKomm-ZPO/Wolf,
2. Aufl., § 25 EGZPO Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 25 EGZPO
Rdn. 2; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 25 EGZPO, Rdn. 1; zum Verhältnis
des Kammerrechtsbeistands zu sonstigen Rechtsbeiständen, vgl. BGH, Beschl.
v. 26. März 2003, VIII ZB 104/02, z. Veröff. best.).
2. Hiergegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das
Bundesverfassungsgericht hat bei der Entscheidung über die Schließung des
Berufs des Rechtsbeistandes alten Rechts keinen Anlaß gesehen, gegen das
Überleitungsrecht, zu dem die Beschränkung der Zulassung der "Kammer-
rechtsbeistände" auf das Verfahren vor dem Amtsgericht zählt, Bedenken zu
erheben (BVerfGE 75, 246, 278 ff.). Der Vorbehalt der umfassenden forensi-
schen Tätigkeit zugunsten der Rechtsanwälte stellt eine subjektive, auf persön-
liche Eigenschaften, Tätigkeiten und erworbene Abschlüsse abstellende Be-
rufszulassungsvoraussetzung dar, die dem Schutz eines wichtigen Gemein-
schaftsgutes, der Qualität der Zivilrechtspflege, dient. Die unterschiedliche Be-
handlung der beiden Berufe ist sachlich gerechtfertigt, denn die Tätigkeit als
"Kammerrechtsbeistand" erfordert, anders als diejenige als Rechtsanwalt (dazu
§ 4 BRAO), nicht die Befähigung zum Richteramt. Zudem verfügen Kammer-
rechtsbeistände regelmäßig über eine geringere fachliche Ausgangsqualifikati-
on als Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 1989, NJW 1989, 2611,
2612; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999, AnwZ(B) 53/98, NJW 1999, 1116,
1117).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Schmidt-Räntsch Stresemann