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BGH Beschluss vom 27.02.2003 – I ZB 22/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Februar 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk:
BGHZ
:
ja
ja
BGHR : ja
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574
Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist
wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die
Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Frankfurt a.M.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2002 wird auf
Kosten der Antragsgegnerin verworfen.
Der Streitwert wird auf 50.000,--
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
Gründe:
I. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Verfügung zu verbieten,
Rechtsberatung auf dem Gebiet des Markenrechts und/oder des
§ 12 BGB dadurch durchzuführen, daß sie rechtliche Stellungnah-
men zur Begründetheit von im Rahmen von Beanstandungsschrei-
ben (Abmahnschreiben) geltend gemachten Ansprüchen aus Mar-
kenrecht und/oder § 12 BGB abgibt.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde
hat das Oberlandesgericht die einstweilige Verfügung durch Beschluß erlassen
und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht
bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3
Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach
§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes
Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554;
Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 m.w.N.; Beschl. v.
8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212).
2. Die Rechtsbeschwerde ist aus zwei Gründen ausgeschlossen.
a) Das Verfahrensrecht eröffnet der Antragsgegnerin die Rechtsbe-
schwerde schon deshalb nicht, weil gegen den Beschluß, durch den ein Arrest
oder eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, der Widerspruch stattfindet
(§ 924 Abs. 1, § 936 ZPO). Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - das
Gericht erster Instanz den Antrag auf Erlaß des Arrestes oder der einstweiligen
Verfügung abgelehnt hat und das Beschwerdegericht den Arrest oder die
einstweilige Verfügung durch Beschluß anordnet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,
23. Aufl., § 922 Rdn. 14; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 922 Rdn. 10; Stein/
Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 922 Rdn. 10).
Das Gesetz sieht für den Fall der Anordnung des Arrestes oder der
einstweiligen Verfügung neben den Anträgen nach §§ 926, 927 ZPO und dem
hier nicht einschlägigen Verfahren nach § 942 ZPO nur den Widerspruch vor.
Dieser hat zur Folge, daß über die Rechtmäßigkeit des Arrestes oder der einst-
weiligen Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entschei-
den ist (§ 924 Abs. 1 Satz 2, § 925 Abs. 1, § 936 ZPO). Die Möglichkeit einer
Rechtsbeschwerde neben dem Widerspruch nach § 924 Abs. 1, § 936 ZPO
besteht dagegen nicht (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 922 Rdn. 14; Musielak/
Huber aaO § 922 Rdn. 10; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 922 Rdn. 10; a.A.
Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 922 Rdn. 32; Hannich/Meyer-Seitz,
ZPO-Reform 2002, § 542 Rdn. 7).
b) Ungeachtet dessen scheitert eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf
Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung an dem durch § 542
Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug. Die Vorschrift des § 574 Abs. 2
ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht
sie in dem Beschluß zugelassen hat, findet im Verfahren der §§ 916 ff. ZPO
keine Anwendung. Die den Instanzenzug im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes
oder einer einstweiligen Verfügung regelnde Vorschrift des § 542 Abs. 2 Satz 1
ZPO ist vorrangig gegenüber § 574 Abs. 2 ZPO, dessen Wortlaut hinsichtlich
der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde etwas anderes entnommen werden
könnte. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die
Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweili-
gen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Die Bestimmung ent-
spricht § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. Eine inhaltliche Änderung sollte diese Re-
gelung durch die ab 1. Januar 2002 geltende Fassung der Zivilprozeßordnung
nicht erfahren (BT-Drucks. 14/4722 S. 103). Entscheidungen des Berufungsge-
richts in Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
waren - entgegen der allgemeinen Regelung des § 547 ZPO a.F. - nicht mit der
Revision oder im Falle der Entscheidung durch Beschluß nach § 519b Abs. 2
ZPO a.F. auch nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, in denen die
Berufung als unzulässig verworfen worden war (vgl. BGH, Beschl. v.
28.11.1967 - VI ZB 21/67, NJW 1968, 699, 700; BGHZ 113, 362, 364 f.). Nach
der Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 wurde damit die Regelung des § 545
Abs. 2 Satz 1 ZPO als speziellere Regelung für das Verfahren auf Erlaß eines
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung angesehen und stand einer An-
fechtung eines die Berufung verwerfenden Urteils oder Beschlusses entgegen.
Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Be-
rufungs- oder Beschwerdegericht waren damit vor Inkrafttreten der Neufassung
der Zivilprozeßordnung zum 1. Januar 2002 unabhängig davon, ob die Vorin-
stanz durch Urteil oder Beschluß entschieden hatte oder die Berufung als un-
zulässig verworfen worden war, nicht durch ein weiteres Rechtsmittel anfecht-
bar.
Die Gründe für einen Ausschluß einer Entscheidung des Bundesge-
richtshofes als weiterer Beschwerdeinstanz bei summarischen Eilverfahren
gelten auch nach dem 1. Januar 2002 fort. Der provisorische Charakter des
Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, daß das Gericht nicht durch Urteil,
sondern durch Beschluß entscheidet. Allein die äußere Form der Entscheidung
- Urteil oder Beschluß - kann nicht den Ausschlag geben, ob die Möglichkeit
einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl.
v. 10.10.2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69). Eine Differenzierung des Rechts-
mittelzuges unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluß entschie-
den worden ist, läßt sich nicht rechtfertigen (vgl. MünchKomm./Wenzel, ZPO-
Reform 2002, § 542 Rdn. 13). Es sind keine sachlichen Gründe für eine von der
Art der Entscheidung abhängige unterschiedliche Gestaltung des Instanzenzu-
ges im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
ersichtlich.
Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß im Ko-
stenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein Gebührentatbe-
stand für Rechtsbeschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf An-
ordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung vorgesehen ist
(Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbestands im Gerichtskostengesetz
vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.
III. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin als
unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher