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BGH Beschluss vom 27.02.2003 – I ZB 22/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 22/02

BESCHLUSS

vom

27. Februar 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

BGHZ

:

ja

ja

BGHR : ja

ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1, § 574

Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist

wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die

Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

BGH, Beschl. v. 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2002 wird auf

Kosten der Antragsgegnerin verworfen.

Der Streitwert wird auf 50.000,--

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:9)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der

einstweiligen Verfügung zu verbieten,

Rechtsberatung auf dem Gebiet des Markenrechts und/oder des

§ 12 BGB dadurch durchzuführen, daß sie rechtliche Stellungnah-

men zur Begründetheit von im Rahmen von Beanstandungsschrei-

ben (Abmahnschreiben) geltend gemachten Ansprüchen aus Mar-

kenrecht und/oder § 12 BGB abgibt.

Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde

hat das Oberlandesgericht die einstweilige Verfügung durch Beschluß erlassen

und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht

bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3

Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach

§ 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes

Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554;

Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 m.w.N.; Beschl. v.

8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212).

2. Die Rechtsbeschwerde ist aus zwei Gründen ausgeschlossen.

a) Das Verfahrensrecht eröffnet der Antragsgegnerin die Rechtsbe-

schwerde schon deshalb nicht, weil gegen den Beschluß, durch den ein Arrest

oder eine einstweilige Verfügung angeordnet wird, der Widerspruch stattfindet

(§ 924 Abs. 1, § 936 ZPO). Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall - das

Gericht erster Instanz den Antrag auf Erlaß des Arrestes oder der einstweiligen

Verfügung abgelehnt hat und das Beschwerdegericht den Arrest oder die

einstweilige Verfügung durch Beschluß anordnet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO,

23. Aufl., § 922 Rdn. 14; Musielak/Huber, ZPO, 3. Aufl., § 922 Rdn. 10; Stein/

Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 922 Rdn. 10).

Das Gesetz sieht für den Fall der Anordnung des Arrestes oder der

einstweiligen Verfügung neben den Anträgen nach §§ 926, 927 ZPO und dem

hier nicht einschlägigen Verfahren nach § 942 ZPO nur den Widerspruch vor.

Dieser hat zur Folge, daß über die Rechtmäßigkeit des Arrestes oder der einst-

weiligen Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entschei-

den ist (§ 924 Abs. 1 Satz 2, § 925 Abs. 1, § 936 ZPO). Die Möglichkeit einer

Rechtsbeschwerde neben dem Widerspruch nach § 924 Abs. 1, § 936 ZPO

besteht dagegen nicht (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 922 Rdn. 14; Musielak/

Huber aaO § 922 Rdn. 10; Stein/Jonas/Grunsky aaO § 922 Rdn. 10; a.A.

Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 922 Rdn. 32; Hannich/Meyer-Seitz,

ZPO-Reform 2002, § 542 Rdn. 7).

b) Ungeachtet dessen scheitert eine Rechtsbeschwerde im Verfahren auf

Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung an dem durch § 542

Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzug. Die Vorschrift des § 574 Abs. 2

ZPO, wonach die Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht

sie in dem Beschluß zugelassen hat, findet im Verfahren der §§ 916 ff. ZPO

keine Anwendung. Die den Instanzenzug im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes

oder einer einstweiligen Verfügung regelnde Vorschrift des § 542 Abs. 2 Satz 1

ZPO ist vorrangig gegenüber § 574 Abs. 2 ZPO, dessen Wortlaut hinsichtlich

der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde etwas anderes entnommen werden

könnte. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die

Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweili-

gen Verfügung entschieden wird, die Revision nicht statt. Die Bestimmung ent-

spricht § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. Eine inhaltliche Änderung sollte diese Re-

gelung durch die ab 1. Januar 2002 geltende Fassung der Zivilprozeßordnung

nicht erfahren (BT-Drucks. 14/4722 S. 103). Entscheidungen des Berufungsge-

richts in Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung

waren - entgegen der allgemeinen Regelung des § 547 ZPO a.F. - nicht mit der

Revision oder im Falle der Entscheidung durch Beschluß nach § 519b Abs. 2

ZPO a.F. auch nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, in denen die

Berufung als unzulässig verworfen worden war (vgl. BGH, Beschl. v.

28.11.1967 - VI ZB 21/67, NJW 1968, 699, 700; BGHZ 113, 362, 364 f.). Nach

der Rechtslage vor dem 1. Januar 2002 wurde damit die Regelung des § 545

Abs. 2 Satz 1 ZPO als speziellere Regelung für das Verfahren auf Erlaß eines

Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung angesehen und stand einer An-

fechtung eines die Berufung verwerfenden Urteils oder Beschlusses entgegen.

Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch das Be-

rufungs- oder Beschwerdegericht waren damit vor Inkrafttreten der Neufassung

der Zivilprozeßordnung zum 1. Januar 2002 unabhängig davon, ob die Vorin-

stanz durch Urteil oder Beschluß entschieden hatte oder die Berufung als un-

zulässig verworfen worden war, nicht durch ein weiteres Rechtsmittel anfecht-

bar.

Die Gründe für einen Ausschluß einer Entscheidung des Bundesge-

richtshofes als weiterer Beschwerdeinstanz bei summarischen Eilverfahren

gelten auch nach dem 1. Januar 2002 fort. Der provisorische Charakter des

Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, daß das Gericht nicht durch Urteil,

sondern durch Beschluß entscheidet. Allein die äußere Form der Entscheidung

- Urteil oder Beschluß - kann nicht den Ausschlag geben, ob die Möglichkeit

einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl.

v. 10.10.2002 - VII ZB 11/02, NJW 2003, 69). Eine Differenzierung des Rechts-

mittelzuges unter dem Gesichtspunkt, ob durch Urteil oder Beschluß entschie-

den worden ist, läßt sich nicht rechtfertigen (vgl. MünchKomm./Wenzel, ZPO-

Reform 2002, § 542 Rdn. 13). Es sind keine sachlichen Gründe für eine von der

Art der Entscheidung abhängige unterschiedliche Gestaltung des Instanzenzu-

ges im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung

ersichtlich.

Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß im Ko-

stenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein Gebührentatbe-

stand für Rechtsbeschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf An-

ordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung vorgesehen ist

(Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbestands im Gerichtskostengesetz

vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht zu begründen.

III. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin als

unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher