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BGH Urteil vom 27.03.2003 – 5 StR 434/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 27. März 2003 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

27. März 2003, an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 19. März 2002 wird ver-

worfen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das ge-

nannte Urteil insoweit aufgehoben, als – jenseits des an-

geordneten Verfalls von 26.915,75 DM als Wertersatz –

die Anordnung von Verfall und Verfall des Wertersatzes

unterblieben ist.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und

wegen eines Vergehens nach dem Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat den Verfall eines

Geldbetrages in Höhe von 26.915,75 DM als Wertersatz angeordnet. Die

gegen die Verurteilung wegen der Verbrechen nach dem Betäubungsmittel-

gesetz gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist

unbegründet. Dagegen hat die – auf die Frage einer weitergehenden Anord-

nung des Verfalls beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft mit der al-

lein erhobenen Sachrüge Erfolg.

Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

Der Angeklagte verkaufte unter Mitwirkung des Zeugen T einmal

100 g Kokain (davon 10 g an T selbst) und zweimal 50 g Kokain, jeweils

mit einem Wirkstoffanteil von mindestens 15 %. Hierfür erhielt der Ange-

klagte insgesamt 25.000,00 DM (Fälle 1 bis 3). Im Fall 4 beauftragte der An-

geklagte den Zeugen T , 1 kg Kokain aus den Niederlanden zu beschaf-

fen, und übergab ihm hierfür 60.000,00 DM. T beschaffte unter Mitwir-

kung u. a. des Zeugen Z für 30.000,00 DM 500 g Kokain, das er dem

Angeklagten überreichte. In den Fällen 5 und 6 ließ der Angeklagte sich

durch den Zeugen T , dem er dafür vorab jeweils 60.000,00 DM übergab

und der sich der Mitwirkung des Zeugen Z

bediente,

jeweils

1 kg Kokain aus den Niederlanden beschaffen. In gleicher Weise erlangte

der Angeklagte

im Fall 7 nach Vorabzahlung von 33.000,00 DM

500 g Kokain. Das in den Fällen 4 bis 7 gehandelte Kokain hatte einen Wirk-

stoffgehalt von mindestens 20 % und wurde vom Angeklagten – jeweils

überwiegend – mit Gewinn weiterverkauft. Am 17. September 2001 wurden

in der Wohnung des Angeklagten 139 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt

von 22,6 %, 26.915,75 DM Bargeld und eine Flinte mit 49 Patronen sicher-

gestellt.

I. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung stand. Nament-

lich ist die Beweiswürdigung frei von Rechtsfehlern.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von den sieben Fällen des

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln insbesondere aufgrund einer umfas-

senden Würdigung derjenigen Angaben gewonnen, die der Zeuge T im

Laufe des Verfahrens gemacht hat. Stützend hat das Landgericht herange-

zogen, daß

in der Wohnung des Angeklagten 139 g Kokain und

26.915,75 DM Bargeld in breitgestreuter Stückelung sichergestellt worden

sind.

Weshalb das Landgericht den Zeugen G und L nicht ge-

glaubt hat, hat es ausreichend dargelegt. Soweit die Revision die Beweis-

mittel anders würdigt, zeigt sie damit keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere

besteht der von der Revision gesehene Widerspruch nicht: Die Bezeichnung

der Fälle 1 bis 3 als (quantitativ) „am Gesamtkomplex gemessen relativ un-

bedeutendes Geschehen“ einerseits und die Bewertung der Bekundungen

des Zeugen T in diesen Fällen als (beweislich) „ferner entscheidend“ an-

dererseits ist keineswegs widersprüchlich.

Daß das Landgericht, während es die rechtskräftige Verurteilung des

Zeugen T wegen Betäubungsmitteldelikten zu drei Jahren und sechs Mo-

naten Gesamtfreiheitsstrafe und die Entwicklung der Aussage dieses Zeugen

umfassend mitteilt und seine Aussagemotivation ausführlich würdigt, ohne

dabei die Vorschrift des § 31 BtMG zu zitieren, begründet nicht die Besorg-

nis, daß der Tatrichter die von dieser Norm latent ausgehende Gefahr einer

Verführung zur Falschbezichtigung Dritter etwa übersehen hätte.

2. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung

stand.

Dies gilt namentlich für die Verfallsanordnung. Zutreffend geht die Re-

vision des Angeklagten davon aus, daß der

für einen Verfall

in

Betracht kommende Vermögensvorteil durch eine angeklagte und

festgestellte Tat erlangt sein muß (BGHSt 28, 369; BGH StV 1981, 627;

BGH, Beschl. vom 10. Juni 1998 – 3 StR 182/98; BGH, Beschl. vom

17. Mai 1999 – 5 StR 155/99; W. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 17;

Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 73 Rdn. 6). Dem hat das Landgericht

Rechnung getragen, indem es sich davon überzeugt hat, daß das in den

Räumlichkeiten des Angeklagten sichergestellte Bargeld in Höhe von

26.915,75 DM Gewinn „aus den Straftaten“ – scil. aus den sieben festge-

stellten Verbrechen nach dem Betäubungsmittelgesetz – war. Einer Fest-

stellung derart, aus welcher einzelnen dieser Taten das Geld erlangt worden

war, bedurfte es nicht (BGHR StGB § 73 Vorteil 5).

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt durch.

1. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte aus den

sieben Taten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zumindest folgendes im Sinne

des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB „erlangt“ hat: In den Fällen 1 bis 3 erhielt

der Angeklagte von T als Erlös aus den Kokainverkäufen einmal

12.000,00 DM und zweimal 6.500,00 DM, insgesamt also 25.000,00 DM. In

den Fällen 4 bis 7 verkaufte der Angeklagte Heroin, das er zu Preisen

von 30.000,00 DM (Fall 4), zweimal 60.000,00 DM (Fälle 5 und 6) und

33.000,00 DM (Fall 7) erworben hatte, überwiegend mit Gewinn weiter; allein

der Einkaufspreis dieser vier Fälle beträgt zusammen 183.000,00 DM; der

Verkaufspreis lag jedenfalls insgesamt höher. Danach hat der Angeklagte

aus den genannten Taten jedenfalls mehr als 208.000,00 DM erlangt, näm-

lich aus den Fällen 1 bis 3 25.000,00 DM Verkaufserlös und aus den Fäl-

len 4 bis 7 den jedenfalls über dem Einkaufspreis von 183.000,00 DM lie-

genden Verkaufspreis. Dies hat das Landgericht übersehen, indem es ledig-

lich den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 26.915,75 DM als Werter-

satz angeordnet und gemeint hat, eine weitere Verfallsanordnung käme nicht

in Betracht, „weil insoweit sichere Feststellungen zur Höhe des Erlangten

nicht getroffen werden konnten“.

2. Vielmehr war es zwingend geboten, in Höhe des sich nach dem

Bruttoprinzip ergebenden Geldbetrages den Verfall (des Wertersatzes) an-

zuordnen, soweit nicht die Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB entgegen-

steht.

a) Hierfür

ist zunächst maßgeblich, daß das Bruttoprinzip gilt,

wonach nicht nur der bloße, sich nach Abzug der Aufwendungen

ergebende Gewinn, sondern alles, was der Täter für die Tat oder aus ihr

erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten dem Verfall unter-

liegt (BGH, Urt. vom 21. August 2002 – 1 StR 115/02, zur Veröffentlichung in

BGHSt vorgesehen = NJW 2002, 3339, 3340; BGHR StGB § 73d Strafzu-

messung 1; BGH NStZ 1996, 539; W. Schmidt aaO § 73 Rdn. 18; Eser in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 17; Tröndle/Fischer aaO

§ 73 Rdn. 3, 7).

b) Zudem

ist die Anordnung des Verfalls

(des Wertersatzes)

obligatorisch, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen (BGH, Urt. vom

21. August 2002 aaO; BGHR StGB § 73c Härte 5; BGHR StGB § 43a Kon-

kurrenzen 1, 2; W. Schmidt aaO § 73 Rdn. 49, § 73a Rdn. 14; Eser aaO § 73

Rdn. 44, § 73a Rdn. 9; Tröndle/Fischer aaO § 73 Rdn. 5, § 73a Rdn. 3).

c) Ob der Angeklagte den erlangten Vorteil noch

immer hat,

ist hier einzig unter dem Gesichtspunkt der Härtevorschrift des § 73c

Abs.1 Satz 2 StGB von Bedeutung (BGH, Urt. vom 21. August 2002 aaO;

W. Schmidt aaO § 73c Rdn. 2 f.; Tröndle/Fischer aaO § 73 Rdn. 10). Für die

Anwendbarkeit dieser Ermessensvorschrift (BGHR StGB § 73c Härte 5)

kommt es zunächst darauf an, ob der Wert des Erlangten noch im Vermögen

des Angeklagten vorhanden ist. Die entsprechende Beurteilung setzt die

Feststellung der Vermögensverhältnisse des Angeklagten voraus. Hierzu

enthält das angefochtene Urteil lediglich die – insoweit unzulängliche – Fest-

stellung, daß der Angeklagte im Februar 2001 ein mit einem Wohnhaus be-

bautes Grundstück erwarb, dessen Eigentümerin „mittlerweile“ seine Le-

bensgefährtin ist.

III. Danach hebt der Senat das angefochtene Urteil insoweit auf, als

– jenseits des rechtsfehlerfrei angeordneten Verfalls von 26.915,75 DM als

Wertersatz – die Anordnung von Verfall und Verfall des Wertersatzes unter-

blieben ist. Dies zieht nicht die Aufhebung von Feststellungen nach sich; sol-

che sind rechtsfehlerhafterweise unterblieben.

Die verhängten Strafen können bestehenbleiben; denn die mit dem

Verfall verbundene Vermögenseinbuße ist regelmäßig (BGHR StGB § 73d

Strafzumessung 1) und so auch hier kein Strafmilderungsgrund.

Der neue Tatrichter wird zunächst den Wert des aus den Straftaten

nach dem BtMG Erlangten festzustellen haben. Hierbei ist eine Schätzung

nach § 73b StGB möglich. Alsdann sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Angeklagten – soweit möglich – aufzuklären. Auf der Grundlage dieser Fest-

stellungen wird – eingedenk des obligatorischen Charakters der Vorschriften

der §§ 73, 73a StGB , jedoch unter Berücksichtigung von § 73c Abs. 1

Satz 1 StGB (BGH, Urt. vom 10. Oktober 2002 – 4 StR 233/02, zur Veröf-

fentlichung in BGHSt vorgesehen = NJW 2003, 300) – über die Anordnung

eines Verfalls (als Wertersatz) nach Ermessensgrundsätzen zu entscheiden

sein.

Basdorf Häger Raum

Brause Schaal